{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080505_2bvr180106","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.2bvr180106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-05-05","aktenzeichen":"2 BvR 1801/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1801/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S…\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juli 2006 - 10 Qs\n         70/06 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2006 - 247\n         Gs (930 Js 48949/05) 59/06 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\nam 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juli 2006 - 10 Qs 70/06 - sowie der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2006 - 247 Gs (930\nJs 48949/05) 59/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafprozessrechtliche Durchsuchung in    1\nden Räumen eines als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen einen seiner Mandanten wird       2\nwegen diverser Delikte ermittelt, unter anderem wegen Veruntreuung oder Geldwäsche. In einem Strafverfahren gegen diesen Mandanten erging ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück, gegen den der Beschwerdeführer unter dem\n\n\n                                         1/6\n\n14. Oktober 2005 Beschwerde einlegte. Wegen einiger Passagen dieses Beschwerdeschriftsatzes erstattete der erkennende Amtsrichter gegen den Beschwerdeführer\nStrafanzeige wegen Beleidigung. Die vorgeworfenen Äußerungen sind in der Anzeige wie folgt zusammengefasst:\n\n„In der Beschwerdeschrift wird mir insbesondere vorgeworfen, ich hätte in diesem         3\nBeschluss 'wider besseres Wissen' Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer\nSumme einen Betrag von 400.000 € 'hinzugemogelt' und Beträge in 'unzulässiger\nund rechtswidriger Weise' übertrieben, sei meiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die Grundlagen meiner Entscheidung zu beurteilen, hätte mich für eine\nbehauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interessiert, 'weil sie ja vielleicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müsste' und hätte mich gegenüber einer bestimmten behaupteten Konstellation 'stur nicht erkennend' gestellt. Weiter wird mir\ninzident vorgeworfen, 'Tatsachen zu verwischen', weil mich bestimmte behauptete\n'Verhältnisse nicht befriedigen', wobei als Motiv für all dies Neid und Aversionen auf\nden bzw. gegenüber dem Beschuldigten vermutet werden.“\n\n  In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht Osnabrück den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss, mit\ndem es die Durchsuchung von Wohnung und Kanzleiräumen des Beschwerdeführers\nanordnete, um dort\n\n„Handakten und Unterlagen“ aufzufinden, „aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005 … ist“.\n\n Zur Begründung heißt es, der Beschuldigte sei                                           6\n\n„verdächtig, durch die bereits genannte Beschwerdeschrift … den Richter ... durch        7\nehrverletzende Äußerungen im Sinn des § 185 StGB beleidigt zu haben und ihn zu\nUnrecht einer Rechtsbeugung verdächtigt zu haben. Diese Handlungen sind mit\nStrafe bedroht gemäß §§ 185, 164 II StGB. Der Tatverdacht beruht auf den bisherigen Ermittlungen, insbesondere der in den Akten befindlichen Beschwerdeschrift\ndes Beschuldigten …“.\n\n  Bei der daraufhin durchgeführten Durchsuchung seiner Kanzleiräume gab der Beschwerdeführer eine Akte und verschiedene Unterlagen, die jeweils Transaktionen\ndes oder mit dem Mandanten N. des Beschwerdeführers betrafen, freiwillig heraus.\nFerner wurde der Aktenbestand des Beschwerdeführers fotografiert. Im ebenfalls\ndurchsuchten Wohnhaus des Beschwerdeführers wurden sämtliche schriftliche Unterlagen durchgesehen, aber nichts gefunden.\n\n 2. Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Landgericht Osnabrück den Durchsuchungsbeschluss. Eine zwangsweise Durchsuchung habe angeordnet werden müssen, weil der Beschwerdeführer den Ermittlungsbeamten den Zutritt nur außerhalb\nseiner Bürozeiten freiwillig gestattet habe.\n\n\n\n                                          2/6\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 13        10\nGG. Er macht geltend, der Tatverdacht einer Beleidigung liege fern, weil seine Aussagen in der Beschwerdeschrift wahr seien. Überzogene Aussagen des Verteidigers\ndürften nicht dazu führen, dass er wegen Beleidigung belangt werde. Die Durchsuchung sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihr Ziel ausschließlich die Beschlagnahme\nvon gesetzlich geschützten Verteidigerakten gewesen sei. Der Durchsuchungsbeschluss enthalte keine wirksame Eingrenzung des Zieles; an sich hätten die Beamten\nsämtliche Akten des Beschwerdeführers auf Anhaltspunkte hin überprüfen müssen.\nJedenfalls die Durchsuchung seiner 20 km entfernten Privatwohnung sei nicht geeignet gewesen, um Beweismittel für eine Beleidigung aufzufinden.\n\n Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer die Herausgabe der Fotografien, die      11\nwährend der Durchsuchung von seinen Aktenbeständen angefertigt wurden.\n\n                                        III.\n  Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Durchsuchung wendet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b\nin Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde\nist in einem die Zuständigkeit der Kammer nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründenden Sinne offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen\nden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, soweit sie\ndie Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Büroräume anordnen und die dagegen gerichtete Beschwerde verwerfen.\n\n Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der während der Durchsuchung angefertigten Fotografien verlangt, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2\nBVerfGG nicht vorliegen; die Verfassungsbeschwerde hat insoweit keine Aussicht\nauf Erfolg.\n\n  1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Herstellung von Fotografien seiner     14\nAktenbestände während der Durchsuchung wendet und deren Herausgabe verlangt,\nist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Er hat insoweit keine Rechtsmittel eingelegt, so dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n  2. Die Durchsuchung auch beruflich genutzter Räume greift in schwerwiegender         15\nWeise in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein (BVerfGE 97, 228 <265>;\nstRspr). Auch wenn eine solche Durchsuchung nicht unmittelbar den Schutzbereich\nder Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berührt (BVerfGE 97, 228 <253 f.>; 113, 29\n<48>), haben die Strafverfolgungsbehörden das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen (BVerfGE\n113, 29 <48 f.>). Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten (vgl.\n\n\n                                         3/6\n\nBVerfGE 44, 353 <372 f.>; 110, 226 <251 ff.>) gebietet die besonders sorgfältige\nBeachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch wenn die Beschlagnahme und die auf sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO nicht generell ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten\nStrafverfahren ist (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 97 Rn. 4).\n\n  Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende      16\nplausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Dass der Ermittlungsrichter diese Eingriffsvoraussetzungen selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>), muss in dem Beschluss zum Ausdruck\nkommen. Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten\ngeschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen\nMerkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 -,\nNJW 2007, S. 1443 f.).\n\n 3. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.\n\n a) Die Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung des Beschwerdeführers            18\nwar nicht erforderlich, um den Tatverdacht zu erhärten.\n\n  Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerungen ergaben sich aus einem             19\nSchriftsatz in einer den Ermittlungsbehörden zugänglichen Gerichtsakte. Die Handakte des Beschwerdeführers war zum Beweis der ihm vorgeworfenen Äußerungen\nnicht erforderlich, denn es war nicht zweifelhaft, dass die vorgeworfenen Äußerungen\ntatsächlich vom Beschwerdeführer stammten. Das Auffinden etwaigen entlastenden\nMaterials in den Unterlagen des Beschwerdeführers kann den Grundrechtseingriff\nebenfalls nicht rechtfertigen; denn es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres\nmöglich gewesen, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbständig vorzulegen.\n\n Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Unterlagen zu den Hintergründen        20\nseiner Aussagen in dem Schriftsatz in seiner Privatwohnung aufbewahren könnte,\nnennt der Durchsuchungsbeschluss nicht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n b) Die angegriffenen Beschlüsse lassen nicht erkennen, dass die Gerichte eine Abwägung der berührten Grundrechte mit der Schwere des Tatvorwurfs vorgenommen\nhätten.\n\n Dabei hätte besonderer Anlass für eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung der       22\nVerteidigertätigkeit des Beschwerdeführers bestanden, denn die Straftat, wegen der\ngegen ihn ermittelt wurde, stand in engstem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Die\nDurchsuchung richtete sich gezielt auf die Verteidigerakten im Falle des Mandanten\nN., weil der Hintergrund von Aussagen des Beschwerdeführers in einem Schriftsatz\n\n\n                                         4/6\n\nin dieser Sache aufgeklärt werden sollte. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der\nvom Beschwerdeführer aufgestellten, ihm vorgeworfenen Behauptungen war Gegenstand des gegen den Mandanten gerichteten Ermittlungsverfahrens. Die Rechte des\nMandanten und das Vertrauensverhältnis zu seinem Anwalt waren daher in besonderer Weise betroffen. Angesichts der Möglichkeit, durch die Ermittlungen wegen Richterbeleidigung Zugriff auf die sonst den Ermittlungsbehörden nach § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO entzogenen Verteidigerakten zu erhalten, hätte\ndie Durchsuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedurft.\n\n  Dabei wäre auch die geringe Beweisbedeutung der zu suchenden Unterlagen für           23\ndas Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen gewesen. Denn die erweisliche Unwahrheit der Äußerungen ist jedenfalls für den Tatbestand des § 185 StGB nicht relevant. Grundlage des Vorwurfs der Beleidigung war nicht das Bestreiten bestimmter\nTatsachen durch den Beschwerdeführer, sondern seine von den Ermittlungsbehörden angenommene Unterstellung gegenüber dem Gericht, den Sachverhalt zu Lasten seines Mandanten bewusst falsch dargestellt zu haben.\n\n Dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss liegt keine diese Gesichtspunkte berücksichtigende Abwägung zugrunde.\n\n                                         IV.\n Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die\nKosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\n Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2                 26\nBVerfGG.\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008\n                - 2 BvR 1801/06 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080505_2bvr180106.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.2bvr180106\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-05/2-bvr-1801-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-05/2-bvr-1801-06","retrieved":"2026-07-10 10:57:10.419277+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-05/2-bvr-1801-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-05-05","dockets":["2 BvR 1801/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.2bvr180106","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20080505_2bvr180106","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.2bvr180106"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008 – 2 BvR 1801/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-05/2-bvr-1801-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26. 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