{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.2bvr161507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-05-05","aktenzeichen":"2 BvR 1615/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1615/07 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Simon Kantz,\n                    Sachsenring 43, 50677 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2007 - 32 Qs 157/06\n         -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. April 2007 - 32 Qs 157/06\n         -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Juni 2006 - 262 AR -\n         3/04 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\nam 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 2. April 2007 - 32 Qs 157/06 - und vom\n14. Mai 2007 - 32 Qs 157/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des\nGrundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die\nKosten an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Fortdauer der Maßregel der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus.\n\n Der heute 24 Jahre alte Beschwerdeführer wurde im Jahre 2004 wegen versuchten           2\nTotschlags zu Lasten seiner Exfreundin zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6\nMonaten verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die seither vollzogen wird.\n\n Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Juni 2006 ordnete die zuständige Vollstreckungsleiterin des Amtsgerichts Siegburg die Fortdauer der Unterbringung an,\nnachdem der Beschwerdeführer vom ersuchten Richter am Amtsgericht Köln angehört worden war.\n\n  Im Beschwerdeverfahren holte das Landgericht ein externes fachpsychiatrisches          4\nGutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Fortsetzung des Maßregelvollzuges ein.\nDie Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weiterhin\nan einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Der bisherige Therapieverlauf habe nur zu einer mäßigen Besserung der Symptomatik geführt, es verblieben erhebliche Defizite, die zurzeit eine positive Prognosestellung noch nicht erlaubten. Dies ergebe sich unter anderem aus der mangelnden Krankheitseinsicht und\ndem Fehlen von realistischen Zukunftsperspektiven. Die in der Tat zutage getretene\nGefährlichkeit bestehe fort.\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. April 2007 verwarf daraufhin das Landgericht die Beschwerde. Aus dem eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend sei.\n\n Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Entgegen               6\n§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO sei die Sachverständige nicht angehört worden, der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich persönlich zu dem Gutachten\nzu äußern und der Sachverständigen Fragen zu stellen.\n\n Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Mai 2007 verwarf das Landgericht die            7\nGegenvorstellung. Das Amtsgericht habe zu Recht kein Gutachten eingeholt, weil es\neine Aussetzung nicht erwogen habe; angesichts der ihm vorliegenden Stellungnahme der Klinik habe es der Möglichkeit der Aussetzung der Unterbringung auch nicht\nnäher treten müssen. Die Kammer habe gleichwohl ein ergänzendes externes Gutachten eingeholt, um den im Beschwerdeverfahren geäußerten sachlichen Bedenken Rechnung zu tragen; dies führe aber nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch\naus dem Gutachten ergäben sich keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine\nAussetzung, so dass kein Anlass bestanden habe, den angefochtenen Beschluss\naufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Anhörung der Sachverständigen\nsei entbehrlich gewesen, weil dem Verteidiger das Gutachten mit einer Stellungnahmefrist und der Anfrage, ob die Beschwerde zurückgenommen werde, übersandt\n\n\n                                          2/7\n\nworden sei, ohne dass daraufhin eine Reaktion erfolgt sei. Damit habe die Kammer\nklar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie eine weitere Anhörung der Sachverständigen für entbehrlich erachte. Der Verteidiger habe durch sein Schweigen einen\nkonkludenten Verzicht auf die Anhörung der Sachverständigen erklärt. Ergänzend\nweist das Landgericht darauf hin, dass bei der nächsten Überprüfung der Unterbringung eine Anhörung der Sachverständigen durch das Amtsgericht erforderlich werden dürfte, wenn deren Stellungnahme Grundlage von Folgeentscheidungen der Klinik würde.\n\n Mit Beschluss vom 26. Juni 2007 hat das Amtsgericht turnusmäßig erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet; die dagegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer keine Verfassungsbeschwerde\nerhoben.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 104    9\nAbs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Die angegriffene Entscheidung lasse nicht erkennen, dass sich das Gericht der         10\nGrundrechtsrelevanz der Entscheidung bewusst gewesen sei und zeige eine kritiklose Gefolgschaft gegenüber der Sachverständigen. Das Gutachten sei handwerklich\nmangelhaft und enthalte keine konkreten Anhaltspunkte für ein fortbestehendes Gefährdungspotential. Art und Umfang etwaiger neuerlicher Taten seien nicht angegeben, auch nicht deren Wahrscheinlichkeit. Die Frage, ob andere Maßnahmen anstelle der Aussetzung der Maßregel denkbar seien, werde weder im Gutachten noch in\nden angegriffenen Entscheidungen erörtert. Es fehle auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.\n\n  Durch die Vorgehensweise der Kammer werde das Recht auf rechtliches Gehör völlig ausgehebelt. Der Beschwerdeführer sei persönlich weder vom Amtsgericht noch\nvom Landgericht angehört worden, das Sachverständigengutachten sei nicht mündlich mit der Gutachterin erörtert worden. Ein konkludenter Verzicht auf die Anhörung\nsei nicht beabsichtigt gewesen, zumal sich das Erfordernis der mündlichen Anhörung\nder Sachverständigen aus dem Gesetz ergebe.\n\n                                         III.\n Das nordrhein-westfälische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur              13\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht\n\n\n\n                                          3/7\n\nbereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich\nbegründet ist (§ 93c Abs. 1 BverfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der inzwischen ergangenen Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung zulässig. Im Hinblick auf die angegriffenen\nEntscheidungen, durch die die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung erneut abgelehnt und die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verworfen wurde, besteht zwar kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine den vergangenen Zeitraum betreffende erneute Entscheidung der Strafvollstreckungsgerichte über\ndie Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung. Im Hinblick auf den mit dem\nFreiheitsentzug verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff besteht ein solches aber gleichwohl für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BverfGE 70, 297 <322>).\n\n  2. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer      15\nin seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.\n\n  a) Im Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf der Untergebrachte, ebenso wie auch sonst im Straf- und Strafvollstreckungsverfahren,\nnicht bloßes Objekt des Verfahrens sein (vgl. BverfGK 6, 326 <331>). Es muss sichergestellt sein, dass der Beschuldigte auf den Gang und das Ergebnis des gegen\nihn geführten Verfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BverfGE 63, 380 <391>; 70,\n297 <323>). Verfahrensrechtlich muss gewährleistet sein, dass das Vollstreckungsgericht die Notwendigkeit weiterer Maßregelvollstreckung regelmäßig überprüft und\ndabei besonderen Anforderungen an die Wahrheitserforschung gerecht wird (vgl.\nBverfGE 109, 133 <162>; BverfGK 4, 176 <181>).\n\n Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der      17\nSicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 2 und 3, § 67e StGB), über die dazu regelmäßig\nerforderliche Anhörung des Betroffenen (§ 463 Abs. 1, § 454 Abs. 1 StPO) und über\ndie Vorbereitung einer in Erwägung gezogenen Aussetzung gebotene sachverständige Begutachtung (§ 463 Abs. 1, § 454 Abs. 2 StPO) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre\nMissachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr\nvertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht\nhandelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des\nGrundrechts schließen lässt (vgl. BverfGE 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>; 109, 133\n<163>; BverfGK 4, 176 <181>).\n\n  b) Das Landgericht hat bei der angegriffenen Entscheidung Verfahrensvorschriften     18\nder Strafprozessordnung nicht eingehalten (aa) und dadurch zugleich gegen das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens und das Gebot bestmöglicher\nSachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren verstoßen (bb).\n\n aa) Entgegen der insoweit unabdingbaren Regelung des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO         19\nhat das Landgericht weder die Sachverständige noch den Beschwerdeführer zum In-\n\n\n\n                                         4/7\n\nhalt des Gutachtens persönlich angehört.\n\n Im Verfahren über die Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung,           20\nholt das Gericht nach § 463 Abs. 1, 3 Satz 1, § 454 Abs. 2 StPO ein externes Sachverständigengutachten ein, wenn es erwägt, die Maßregel auszusetzen. Nach § 454\nAbs. 2 Satz 3 StPO ist der Sachverständige mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit\nzur Mitwirkung zu geben ist. „Mitwirkung des Verurteilten“ bedeutet dabei ein Anwesenheitsrecht. Von der Anhörung des Sachverständigen kann nach Satz 4 nur abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, oder, ausnahmsweise, auch dann, wenn der Aussetzungsantrag\naussichtslos ist. Stützt das Gericht seine Entscheidung aber auf das Ergebnis eines\nGutachtens, so ist der Sachverständige auch bei Aussichtslosigkeit des Antrags anzuhören; denn die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zwingendes Recht und\ndient auch dem Anspruch des Verurteilten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs\n(OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 1 Ws (L) 9/03 -, NStZ 2005, S. 55\n<56>).\n\n Das Landgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens gestützt, so dass hier die Gutachterin in Anwesenheit des\nBeschwerdeführers hätte angehört werden müssen. Soweit das Landgericht davon\nausgeht, der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe auf die Anhörung\ndes Sachverständigen und seines Mandanten „konkludent“ verzichtet, ist dem nicht\nzu folgen. Die Anfrage des Kammervorsitzenden, ob nach Vorliegen des Gutachtens\ndie Beschwerde zurückgenommen werde, führt nicht dazu, dass ein Schweigen des\nProzessbevollmächtigten einen Verzicht auf die Anhörung zum Ausdruck bringt. Der\nProzessbevollmächtigte hat durch sein Schweigen umgekehrt zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen werde, so dass das Verfahren\nunter Beachtung von § 463 Abs. 1, § 454 Abs. 2 StPO zu Ende zu führen war.\n\n  bb) Die Vorschriften über die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die      22\nMitwirkung des Beschuldigten dienen der Umsetzung des verfassungsrechtlichen\nGebotes der bestmöglichen Sachaufklärung und sollen ein faires Verfahren gewährleisten (vgl. BverfGE 109, 133 <162 f.>). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers\nkann der Richter nach sachverständiger Beratung eine eigenständige Prognoseentscheidung, bei der er dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegensetzt\n(vgl. BverfGE 70, 297 <310>; 109, 133 <164>), im Regelfall nur treffen, wenn er nicht\nnur das schriftliche Gutachten zur Kenntnis genommen, sondern den Sachverständigen auch mündlich angehört hat.\n\n Die Verfahrensweise der Strafkammer hat vorliegend überdies dazu geführt, dass         23\nder Beschwerdeführer überhaupt nicht von einem der über seinen Antrag entscheidenden Richter angehört worden ist: Erstinstanzlich wurde er nicht von seiner Vollstreckungsleiterin selbst, sondern von einem von dieser ersuchten Richter angehört.\nDie Strafkammer hat ausschließlich aufgrund des schriftlich vorliegenden Sachver-\n\n\n\n                                           5/7\n\nständigengutachtens, der ebenfalls schriftlich vorliegenden Stellungnahme der Klinik\nund den Ausführungen der Vollstreckungsleiterin im Beschluss des Amtsgerichts entschieden, in denen auf die persönliche Anhörung nicht näher eingegangen wird. Die\nBeteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren war damit insgesamt nur marginal und auf einen letztlich unwesentlichen Teil des Verfahrens beschränkt; es musste sich aus seiner Sicht der Eindruck aufdrängen, dass er lediglich Objekt des Verfahrens war. Dies ist mit dem verfassungsrechtlichen Leitbild eines fairen Verfahrens\nnicht zu vereinbaren, auch wenn der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers\ndem Gericht unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens ohnehin als\naussichtslos erschienen sein mag.\n\n 3. Auf die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der inhaltlichen Bewertung des Sachverständigengutachtens durch die Strafkammer kommt es nicht mehr an, weil bereits die festgestellte\nVerletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG\nzum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führt.\n\n  4. Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG       25\nist nicht verletzt. Das Landgericht hat dem Verteidiger das Sachverständigengutachten übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n                                         V.\n  Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in       26\nVerbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG durch das Landgericht festzustellen. Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2\nBVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts ist erledigt. Die Sache wird\nan das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          27\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008\n                - 2 BvR 1615/07 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080505_2bvr161507.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.2bvr161507\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-05/2-bvr-1615-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-05/2-bvr-1615-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:10.250843+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-05-05/2-bvr-1615-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-05-05","dockets":["2 BvR 1615/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.2bvr161507","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.2bvr161507"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008 – 2 BvR 1615/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-05/2-bvr-1615-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom 2. 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