{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080505_1bvr080808","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.1bvr080808","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-05-05","aktenzeichen":"1 BvR 808/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 808/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. S...\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Helge Sodan,\n                    Van´t-Hoff-Straße 8, 14195 Berlin -\ngegen a) § 75 Abs. 3a bis 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n         Krankenversicherung – (SGB V), eingefügt durch Art. 1 Nr. 48 Buchstabe\n         b des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom\n         26. März 2007 (BGBl I S. 378),\n\n       b) § 75 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in der Fassung von Art. 2 Nr. 8a Buchstabe a\n          des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom\n          26. März 2007 (BGBl I S. 378)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\n\nam 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 75 Abs. 3a bis 3c des   1\nFünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V),\neingefügt durch Art. 1 Nr. 48 Buchstabe b des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz\n- GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378), sowie gegen § 75 Abs. 3a Satz 1\nSGB V in der Fassung von Art. 2 Nr. 8a Buchstabe a GKV-WSG.\n\n Der Beschwerdeführer, ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener        2\nZahnarzt, rügt eine Verletzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs-\n\n\n                                         1/4\n\nausübungsfreiheit. Durch die angegriffene Regelung werde den Vertragszahnärzten\nim Rahmen ihrer privatzahnärztlichen Tätigkeit eine Behandlungspflicht gegenüber\nStandard- und Basistarifversicherten zu gesetzlich festgelegten Gebührensätzen auferlegt. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da die Norm mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers und wegen Verstößen gegen den Parlamentsvorbehalt sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip verfassungswidrig sei.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte\nangezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt; er ist durch die angegriffene gesetzliche Regelung des § 75 Abs. 3a bis 3c SGB V nicht unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen.\n\n  Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, so setzt       5\ndie Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene\nNorm nicht nur selbst und gegenwärtig, sondern auch unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118 <137>; stRspr). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl.\nBVerfGE 115, 118 <137>; m.w.N.). Dieser muss also geltend machen, dass er gerade durch die Norm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit wird auch dann bejaht, wenn die Norm ihren\nAdressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren\nDispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; m.w.N.), oder wenn gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 115, 118 <137>; m.w.N). Das setzt aber jeweils voraus, dass\ndas Gesetz der Verwaltung bei der Umsetzung des Gesetzes keinen Auslegungsoder Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>).\n\n Der Beschwerdeführer wird von der Übertragung des Auftrags der Sicherstellung         6\nder ärztlichen Versorgung von Standard- und Basistarifversicherten auf die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gemäß § 75\nAbs. 3a Satz 1 SGB V nicht in diesem Sinne unmittelbar betroffen. Adressaten der\nNorm sind nicht die Vertragsärzte, sondern die Kassenärztlichen Vereinigungen und\ndie Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die als Körperschaften des öffentlichen\nRechts (§ 77 Abs. 5 SGB V) von ihren Mitgliedern (vgl. § 77 Abs. 3 SGB V) unabhängige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Durch die Regelung wird die\nRechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert. Die Übertragung eines von\nder Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unabhängigen weiteren Sicherstellungsauftrags an die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bun-\n\n\n                                         2/4\n\ndesvereinigungen führt nicht als solche zu einer Ausweitung der Pflichten des einzelnen Vertragsarztes. Von Gesetzes wegen ist der Vertragsarzt durch § 95 Abs. 3 Satz\n1 SGB V nur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet, wodurch er an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 75\nAbs. 1 SGB V mitwirkt. Da sich die Versorgung der Standard- und Basistarifversicherten außerhalb des Systems vertragsärztlicher Versorgung vollzieht, führt die angegriffene Übertragung des diesbezüglichen Sicherstellungsauftrags nicht zu einer\nunmittelbaren Erstreckung der gesetzlichen Behandlungsverpflichtung des Vertragsarztes auf diese Patientengruppe.\n\n  Die angegriffene Norm ändert die Rechtsstellung des einzelnen Vertragsarztes            7\ndemnach nicht ohne weiteres, sondern bedarf der Umsetzung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Dabei liegt keine\nFallkonstellation vor, in der trotz eines noch erforderlichen Vollzugsaktes eine unmittelbare Betroffenheit durch die gesetzliche Regelung zu bejahen ist; denn das Gesetz\nlässt den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bei der Umsetzung ihrer Aufgabe einen Gestaltungsspielraum, der die Annahme\neiner unmittelbaren Betroffenheit ausschließt (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>). § 75\nAbs. 3a Satz 1 SGB V bestimmt nicht, in welcher Form der übertragene Sicherstellungsauftrag wahrzunehmen ist; vielmehr bleibt es den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen überlassen, in welcher Art und Weise sie den Auftrag erfüllen. Die Übertragung des Sicherstellungsauftrags steht einer\ngesetzlichen Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, alle ihre Mitglieder zur Behandlung der Standard- und\nBasistarifversicherten zu verpflichten, daher nicht gleich. Ihnen ist vielmehr eine Gestaltungsfreiheit eingeräumt, kraft derer sie selbstverantwortlich und aufgrund eigener Sachkunde und Willensbildung zu entscheiden haben, wie sie die Aufgabe am\nzweckmäßigsten lösen (vgl. BVerfGE 62, 354 <365>).\n\n Trifft demnach den Beschwerdeführer keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare unmittelbare gesetzliche Behandlungsverpflichtung gegenüber Standardund Basistarifversicherten, so ist er auch durch die von ihm als verfassungswidrig beanstandete Kombination einer Behandlungsverpflichtung mit gesetzlich festgelegten\nGebührensätzen in Gestalt der angegriffenen Gesamtregelung des § 75 Abs. 3a bis\n3c SGB V nicht unmittelbar beschwert und die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     9\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                 Kirchhof\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n5. Mai 2008 - 1 BvR 808/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2008 -\n                1 BvR 808/08 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080505_1bvr080808.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080505.1bvr080808\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/rk20080505_1bvr080808.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-05/1-bvr-808-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/rk20080505_1bvr080808.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/rk20080505_1bvr080808.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-05-05/1-bvr-808-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/rk20080505_1bvr080808.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:09.997003+00:00"}}