{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080430.2bvr048207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"2 BvR 482/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 482/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Joachim Hemeyer in Sozietät\n                    Rechtsanwälte Hemeyer, Treimer, Nold,\n                    Mühlstraße 14, 72074 Tübingen -\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n         25. Januar 2007 - A 5 S 722/06 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2005 - A\n         9 K 11086/03 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und\n    Beiordnung des Rechtsanwalts Karl Joachim Hemeyer, Tübingen\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\nam 30. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar\n2007 - A 5 S 722/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird\naufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg\nzurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/9\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an         1\ndie Darlegungslast im Berufungszulassungsverfahren für die Geltendmachung eines\nVerfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138\nNr. 6 VwGO.\n\n  1. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin ist kongolesische Staatsangehörige. Sie       2\nreiste im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom\n11. April 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\nihren Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Für den Fall\nder nicht fristgerechten Ausreise drohte es die Abschiebung in die Demokratische\nRepublik Kongo an.\n\n  2. Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2005 ab: Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen,\ndass sie nicht aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Weder habe sie ein asylrechtlich relevantes Vorfluchtschicksal glaubhaft gemacht, noch stünden ihr Nachfluchtgründe zur Seite.\n\n  3. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Beschwerdeführerin          4\ngeltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m.\n§ 138 Nr. 6 VwGO). Die mündliche Verhandlung habe am 1. Dezember 2005 stattgefunden. Der Urteilstenor sei nicht binnen vierzehn Tagen der Geschäftsstelle übergeben worden. Das vollständig abgefasste Urteil habe der Geschäftsstelle erst am\n23. Mai 2006, also mehr als fünf Monate später vorgelegen. Ergänzend trug die Beschwerdeführerin nach Ablauf der zweiwöchigen Begründungsfrist des § 78 Abs. 4\nSatz 1 AsylVfG in der bis einschließlich 27. August 2007 gültigen Fassung vom\n26. Juni 1992 - BGBl I S. 1126 - (AsylVfG a.F.) vor, aus dem Vermerk der Geschäftsstelle auf dem Urteil und einer Rückfrage bei der Geschäftsstelle habe sich ergeben,\ndass das Urteil erst am 23. Mai 2006 vollständig abgefasst mit Tenor und Entscheidungsgründen zur Geschäftsstelle gelangt sei. Es bedürfe keiner weiteren Recherchen, wann der Richter in seinem Inneren eine Entscheidung getroffen habe.\n\n  4. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit        5\nBeschluss vom 25. Januar 2007 ab: Für den Fall, dass das Urteil gemäß § 116\nAbs. 2 VwGO nicht verkündet, sondern zugestellt werde, sei eine äußerste Grenze\nerreicht, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach der Niederlegung des Urteilstenors vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben\nworden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin reiche nicht aus, den geltend\ngemachten Verfahrensmangel darzulegen. Sie habe nicht ausgeführt, zu welchem\nZeitpunkt die Fünfmonatsfrist des § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz VwGO in Gang gesetzt worden sei. Dazu hätte sie entweder angeben müssen, zu welchem Zeitpunkt\n\n\n\n                                         2/9\n\nder Urteilstenor der Geschäftsstelle übermittelt, oder, falls dies innerhalb der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO unterblieben sei, zu welchem Zeitpunkt das Urteil\nbeschlossen worden sei. Der Umstand, dass der Einzelrichter den Tenor nicht schriftlich niedergelegt und unterschrieben habe, befreie sie nicht von ihrer Darlegungslast.\nIm Übrigen habe der Einzelrichter in einer vom Senat in einem Parallelverfahren erbetenen dienstlichen Erklärung ausgeführt, er habe das Urteil seiner Erinnerung nach\nam 16. Januar 2006 unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub gefällt. Dies\nverdeutliche, dass es zur Darlegung eines Verfahrensmangels gegebenenfalls der\nErkundigung durch den Rechtsmittelführer bedürfe. Soweit die Beschwerdeführerin\nrüge, der Urteilstenor sei nicht innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden, habe sie einen Verfahrensmangel\nim Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zwar\nhinreichend bezeichnet, nicht jedoch innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags dargelegt, zu welchem Zeitpunkt der Einzelrichter das\nUrteil beschlossen habe. Allein der Vortrag, der Tenor sei nicht fristgerecht der Geschäftsstelle übergeben worden, reiche hierfür nicht. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe entweder gegen die maßgebliche Fünfmonatsfrist oder aber die Zweiwochenfrist verstoßen, weil das Urteil erst nach mehr als fünf\nMonaten zur Geschäftsstelle gelangt sei. Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO beinhalte nicht stets zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine Fristüberschreitung allein begründe grundsätzlich nicht die Annahme, ein Richter\nhabe sich nicht mehr hinreichend an das Beteiligtenvorbringen erinnern können. Die\nBeschwerdeführerin hätte darlegen müssen, dass dem Einzelrichter der unmittelbare Eindruck von der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegenwärtig gewesen sei.\nIm Übrigen sei ein Gehörsverstoß wenig wahrscheinlich, da ihr Vorbringen aus der\nmündlichen Verhandlung im Einzelnen in das Urteil aufgenommen worden sei.\n\n  5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung          6\nvon Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG geltend: Der vorliegende Fall werfe die grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf, ob es im Hinblick\nauf § 116 Abs. 2 und § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO ausschließlich auf den inneren Vorgang bei dem Richter ankommen könne, wenn zwischen mündlicher Verhandlung\nund Niederlegung des vollständigen Urteils bei der Geschäftsstelle ein Zeitraum von\nmehr als fünf Monaten liege und sich weder aus dem Urteil noch aus der Dokumentation der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle ein Entscheidungszeitpunkt ergebe. Sie habe Einzeltatsachen angegeben, aus denen sich der behauptete\nVerfahrensfehler ergebe. Im Falle der Überschreitung der Fünfmonatsfrist komme es\nnicht darauf an, ob die Entscheidungsfindung des Richters innerhalb dieser Frist liege. Der Entscheidungszeitpunkt müsse im Urteil oder aktenmäßig niedergelegt und\ndas vollständige Urteil innerhalb von fünf Monaten zugestellt werden. Die Fünfmonatsfrist stelle verfassungsrechtlich zwingend den äußersten Zeitpunkt für die Niederlegung der Entscheidungsformel mit den Entscheidungsgründen dar. Die Auferlegung von Darlegungspflichten, wie sie der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen\nhabe, stelle einen Eingriff in den Kernbereich des Rechtsstaatsprinzips, des rechtli-\n\n\n                                           3/9\n\nchen Gehörs und des Anspruchs auf justizförmiges Verfahren nach Art. 19 Abs. 4\nGG dar.\n\n 6. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         II.\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil\ndies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulassung der Berufung\nunter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG verweigert.\n\n  1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 35, 382\n<397 f.>; 53, 30 <53 f.>; 59, 63 <83 f.>; 76, 1 <40>). Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung steht der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel offen, das vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte ausgeschöpft werden müssen. Die Einlegung einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO kam vorliegend nicht in\nBetracht, da diese offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren überspannt, zielt nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auf eine Verletzung des Grundrechts aus\nArt. 19 Abs. 4 GG.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz bereits mehrfach entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 3. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19\nAbs. 4 GG. Die Entscheidung verkennt die grundrechtliche Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens der Beschwerdeführerin, indem sie unzumutbar hohe Anforderungen an die Darlegungsverpflichtung im Berufungszulassungsverfahren stellt.\n\n  a) Soweit durch die Prozessordnungen Rechtsbehelfe vorgesehen sind, verbietet         12\nArt. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften, die\ndie Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54,\n94 <96 f.>; 77, 275 <284>; 84, 366 <369 f.>). Dies gilt auch, wenn das Prozessrecht\n- wie hier § 78 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit\ngibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der\n\n\n                                         4/9\n\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, DVBl\n1995, S. 35; BVerfGK 5, 369 <373 f.>). Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass\nsie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden\nkönnen (vgl. BVerfGK 5, 369 <373> m.w.N.). Das Rechtsmittelgericht darf ein von\nder jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für\nden Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>;\nBVerfGK 5, 369 <374> m.w.N.).\n\n  b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Verwaltungsgerichtshof        13\nin seiner Entscheidung vom 25. Januar 2007 nicht gerecht. Er stellt unzumutbar hohe\nAnforderungen an die Darlegungsverpflichtung im Berufungszulassungsverfahren\ngemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG und lässt insoweit ein der Beschwerdeführerin zur\nVerfügung stehendes Rechtsmittel leerlaufen, indem er der Auffassung ist, dass die\nBeschwerdeführerin mit ihrem Vortrag zur Überschreitung der Fünfmonatsfrist des\n§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO den Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3\nAsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO nicht hinreichend dargelegt habe.\n\n  aa) Der Verwaltungsgerichtshof hält der Beschwerdeführerin vor, ihr Vortrag reiche    14\nnicht aus, den geltend gemachten Verfahrensmangel - das Nichtvorliegen von Urteilsgründen (§ 138 Nr. 6 VwGO) wegen Überschreitung der Fünfmonatsfrist, deren\nEinhaltung § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO erfordert - darzulegen. Sie habe nicht ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt die Frist von fünf Monaten in Gang gesetzt worden sei.\nEs habe der Beschwerdeführerin oblegen, zum Nachweis der Fristüberschreitung\nentweder den Zeitpunkt der Hinterlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle oder\naber, falls dies verfahrensfehlerhaft innerhalb der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2\nVwGO unterblieben sei, den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Einzelrichter\ndarzulegen. Der Umstand, dass der Einzelrichter den Tenor nicht schriftlich niedergelegt und unterschrieben habe, befreie sie nicht von ihrer Darlegungslast.\n\n  bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO hinreichend substantiiert. Sie hat zur Begründung ihres Antrags vorgetragen, dass die mündliche Verhandlung am 1. Dezember 2005\nstattgefunden habe, der Tenor jedoch entgegen § 116 Abs. 2 VwGO nicht binnen\nvierzehn Tagen der Geschäftsstelle übergeben worden sei und das vollständig abgefasste Urteil dieser erst am 23. Mai 2006 vorgelegen habe. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass sie ihre Erkenntnisse aus dem Vermerk der Geschäftsstelle auf dem Urteil gewonnen habe. Eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle habe ergeben, dass das\nUrteil erst am 23. Mai 2006 vollständig abgefasst mit Tenor und Entscheidungsgründen zur Geschäftsstelle gelangt sei. Dem Umstand, dass der ergänzende Vortrag\nerst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist, kommt vorliegend keine Bedeutung\nzu. Zwar weist der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 116 Abs. 2 VwGO auf\nden Fristablauf hin, er sieht jedoch davon ab, den Antrag deshalb a limine zu verwer-\n\n\n                                         5/9\n\nfen, und setzt sich stattdessen inhaltlich und unter Konkretisierung der Zulassungsanforderungen mit dem Vortrag auseinander.\n\n  cc) Der Beschwerdeführerin kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte im Hinblick auf den (nicht in der Gerichtsakte vermerkten) Zeitpunkt der Beschlussfassung\ndurch den Einzelrichter weitere Ermittlungen anstellen müssen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Frist des\n§ 116 Abs. 2 VwGO entschieden, dass es nicht genüge, wenn der Kläger lediglich mit\nNichtwissen bestreite, dass die Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die\nGeschäftsstelle innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO geschehen sei. Der Kläger müsse vielmehr die Einzeltatsachen angeben, aus denen sich der behauptete\nVerfahrensfehler ergebe. Soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handele,\nmüsse er sich um Aufklärung bemühen oder jedenfalls darlegen, dass seine Versuche um Aufklärung der entsprechenden Tatsachen vergeblich gewesen seien\n(BVerwG, Beschluss vom 9. August 2004 - 7 B 20/04 -, juris, Rn. 13). Soweit der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage dieser Maßstäbe zu der Auffassung gelangt,\ndie Beschwerdeführerin hätte, da eine Niederlegung des Tenors nicht erfolgt sei, darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt der Einzelrichter den Beschluss über den Urteilsausspruch gefasst habe, überspannt er jedoch die Darlegungsanforderungen erheblich und erschwert dadurch die Beschreitung des Rechtswegs in einer\nunzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise. Die in keiner\nWeise nach außen dokumentierte Willensbildung des Einzelrichters kann nicht tauglicher Anknüpfungspunkt für den Lauf der im Rahmen des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO\nmaßgeblichen Fünfmonatsfrist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe\ndes Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OBG 1/92 -, BVerwGE 92, 367\n<372 ff.>) sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat außer Acht gelassen, dass Darlegungs- und Beweislasten nicht in einer Weise zugeordnet werden dürfen, die es den\nbelasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen (vgl.\nBVerfGE 54, 148 <157 f.>; 59, 128 <160>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris, Rn. 21).\n\n Auch kann das Unterbleiben der in § 117 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz VwGO vorgeschriebenen Übermittlung des Urteilstenors an die Geschäftsstelle nicht dazu führen,\ndass die Fünfmonatsfrist überhaupt nicht in Lauf gesetzt und auf diese Weise das\nEingreifen des absoluten Revisionsgrundes des § 138 Nr. 6 VwGO verhindert wird.\n\n  Andernfalls würde dem in § 116 Abs. 2 und § 117 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck              18\nkommenden und in dem erwähnten Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgegriffenen Bestreben des Gesetzgebers, durch\nzwingende und für Richter wie Prozessbeteiligte gleichermaßen deutliche Bestimmungen zu gewährleisten, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht, nicht Genüge getan werden. Die Auslegung des Begriffs „alsbald“ in § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz VwGO mittels\nRückgriffs auf die Fünfmonatsfrist des § 552 ZPO in der bis einschließlich 31. De-\n\n\n                                         6/9\n\nzember 2001 gültigen Fassung vom 13. Juni 1980 (BGBl I S. 677) dient diesem\nZweck ebenso wie die Qualifizierung einer Urteilsschrift, die wegen Überschreitung\ndieser Frist seine Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllen kann, als nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO, was auf entsprechende Rüge dessen\nAufhebung zur Folge hat. Die Handhabung des Rechtsmittelrechts muss auf die Effektuierung dieses Anliegens gerichtet sein.\n\n  dd) Im Übrigen ist ein sachlicher Grund dafür, der Beschwerdeführerin die Darlegungslast für die gerichtsinternen Abläufe aufzuerlegen, nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht mangels schriftlicher Fixierung nicht mehr nachweisbar ist, hat seine Ursache allein in der Sphäre des\nGerichts. Die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, zu welchem Zeitpunkt der Einzelrichter nach der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2005 und vor Übergabe\ndes vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle am 23. Mai 2006 die Entscheidung getroffen hat, liegt nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin. Soweit der Verwaltungsgerichtshof verlangt, dass ein Kläger sich bei gerichtsinternen\nVorgängen um Aufklärung bemühen bzw. zumindest darlegen müsse, warum seine\nErmittlungen ergebnislos geblieben seien, kann sich dies grundsätzlich nur auf die\nEinsichtnahme in die Gerichtsakten und die Einholung von Auskünften bei der Geschäftsstelle beziehen. Dem ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Darüber\nhinausgehende Ermittlungen, namentlich solche, die auf die Erforschung der internen\nArbeitsabläufe eines Richters gerichtet sind, sind einer Prozesspartei jedenfalls nicht\nohne weiteres innerhalb der hier maßgeblichen Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG\na.F. möglich (vgl. zu den Grenzen der Akteneinsicht § 100 Abs. 3 VwGO) und bereits\ndaher auch nicht zumutbar.\n\n  4. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei\nhinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangt\nwäre.\n\n 5. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2               21\nBVerfGG den Beschluss auf und verweist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof\nzurück. Darauf, ob die weiteren gerügten Verfassungsverstöße vorliegen, kommt es\nnicht an.\n\n                                          III.\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts          22\nrichtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n                                          IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3               23\nBVerfGG.\n\n                                           7/9\n\n  Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).\n\n                Broß               Lübbe-Wolff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. April 2008 - 2 BvR 482/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                30. April 2008 - 2 BvR 482/07 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080430_2bvr048207.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080430.2bvr048207\n\n\n\n\n                                         9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-30/2-bvr-482-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-30/2-bvr-482-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:09.286378+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-30/2-bvr-482-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-04-30","dockets":["2 BvR 482/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080430.2bvr048207","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080430.2bvr048207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 – 2 BvR 482/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-30/2-bvr-482-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. 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