{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080430.2bvr033808","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"2 BvR 338/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 338/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   M...\n\ngegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 31. Januar 2008 - 33 Vollz\n      0114/08 M -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung im Verfahren          1\nnach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, mit der das Landgericht die vom Beschwerdeführer wegen sich verschlimmernder Rückenschmerzen beantragte Verlegung ins Justizvollzugskrankenhaus mit der alleinigen Begründung abgelehnt hat, die vollständige\nBefriedigung des Rechtsbegehrens, auf die sich der Antrag richte, sei im Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, da die einstweilige Anordnung die\nendgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe.\n\n  Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung         2\nanzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar begegnet die Entscheidung des Landgerichts vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen\nBedenken. Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch, soweit aus seinem Vortrag ersichtlich, durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, kein schwerer Nachteil, weil absehbar ist, dass sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Fall einer Aufhebung und\nZurückverweisung keinen Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n  1. a) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275\n<284>). Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im\nEilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft,\nsondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt\n(vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>; BVerfGK 1, 201 <204 f.>).\nBei Vornahmesachen verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, jedenfalls sofern nicht Gründe von\nnoch größerem Gewicht entgegenstehen, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>; 79, 69 <74>; 46, 166\n<177 ff.>). Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung,\ndie die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>; für einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht\nkommen, BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 108, 34 <40>; 113, 113 <122>; stRspr).\n\n  Die Gerichte sind gehalten, bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und\nden Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl.\nBVerfGE 79, 69 <74>). Steht eine Grundrechtsverletzung in Rede, ist eine besonders\nintensive Prüfung geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, S. 1236 <1237>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ\n1997, S. 479 <480>). Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist,\ndass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung\nder geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382\n<402>; 65, 1 <70>; 67, 43 <58>, 69, 315 <363>, 79, 69 <74>). Dabei können zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderliche Abwägung Maßnahmen der\ngerichtlichen Sachverhaltsermittlung auch bereits im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135 <140>). In jedem Fall sind die\ngrundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 - 1\nBvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927 <928>).\n\n  Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist das besondere Gewicht des Grundrechts        5\nauf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu berücksichtigen. Die zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen erforderliche Krankenbehandlung darf nicht an unzureichender Ausstattung mit sachlichen,\npersonellen oder finanziellen Mitteln scheitern (vgl. zur Abwägung zwischen Kostengesichtspunkten und gesundheitlichen Belangen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\n\n\n\n                                         2/4\n\ndes Zweiten Senats vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614).\nDies gilt auch, soweit elementare gesundheitliche Belange nur durch sofortige oder\nzeitnahe Behandlung gewahrt werden können.\n\n  b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Gewährung effektiven                6\nRechtsschutzes wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers allein mit der in dieser Allgemeinheit unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht möglich sei, da die\neinstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe.\nAusgehend von dieser Annahme hat das Landgericht sich mit der Frage, ob nach\ndem Vortrag des Beschwerdeführers zu den ihm drohenden Nachteilen der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise trotz damit verbundener Vorwegnahme\nder Hauptsache - oder zunächst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts - geboten\nwar, nicht befasst und dem Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass bei etwaiger Dringlichkeit eine rasche Behandlung nicht allein aus Gründen unzureichender\nKapazität des Justizvollzugskrankenhauses unterbleibt, nicht Rechnung getragen.\n\n  2. Soweit aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, könnte der im          7\nfachgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch\nauch im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg haben, so dass die\nAnnahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Vermeidung eines schweren Nachteils angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  Der Beschwerdeführer hat unstreitig eine ihm zwischenzeitlich - nach Erhebung der      8\nVerfassungsbeschwerde - angebotene Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus\nüber die Ostertage abgelehnt. Zur Begründung dieser Ablehnung verweist er auf einen anderweitigen Termin, ohne anzugeben, um welche Art von Termin es sich handelte und weshalb er es für angebracht hielt, diesem Termin Vorrang gegenüber der\nKrankenhausbehandlung einzuräumen. Unter diesen Umständen kann von einer\nDringlichkeit, die es erfordern und erlauben würde, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - die Hauptsache vorwegnehmend - die Verlegung des Beschwerdeführers\nin das Justizvollzugskrankenhaus anzuordnen, gegenwärtig nicht ausgegangen werden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. April 2008 - 2 BvR 338/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                30. April 2008 - 2 BvR 338/08 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080430_2bvr033808.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080430.2bvr033808\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-30/2-bvr-338-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-30/2-bvr-338-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:08.871565+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-30/2-bvr-338-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-04-30","dockets":["2 BvR 338/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080430.2bvr033808","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080430.2bvr033808"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 – 2 BvR 338/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-30/2-bvr-338-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"StVollzG/114","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"114","label":"§ 114 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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