{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080424.1bvr020608","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"1 BvR 206/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 206/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Stroh, Adrian Peters,\n                   Beyerstraße 28, 09113 Chemnitz -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 3. August 2007 - 43 T\n         0022/06 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10. Juli 2006 - HRB\n          22808 -\n\nhier: Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswertes\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen\nfür die Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und auf Festsetzung\ndes Gegenstandswertes werden abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die vom Beschwerdeführer für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde betrifft ein   1\nOrdnungsgeldverfahren, in dem gegen den Beschwerdeführer als Liquidator einer\nGesellschaft mit beschränkter Haftung wegen der Nichteinreichung von zwei Jahresabschlüssen ein Ordnungsgeld verhängt worden war. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht zunächst zurück. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge. Er beanstandete unter anderem, das\nLandgericht habe bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde seinen Vortrag zur Erforderlichkeit eines Verschuldens an der Pflichtverletzung zum Zeitpunkt\nder Verhängung des Ordnungsgeldes übergangen.\n\n\n\n                                        1/4\n\n  Vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und stützte diese - wie von ihm parallel im Anhörungsrügeverfahren vorgetragen - auch darauf, dass die Entscheidung über die sofortige Beschwerde von der Kammer für Handelssachen des Landgerichts unter Mitwirkung der\nbeiden Handelsrichter getroffen worden sei. Das verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,\nweil das Gesetz eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden der Kammer vorsehe. Das Landgericht änderte auf die Anhörungsrüge hin seine Entscheidung ab und\nhob den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts auf. Darauf erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt. Er begehrt nunmehr die Erstattung seiner Auslagen durch den Freistaat Sachsen sowie die Festsetzung des\nGegenstandswertes.\n\n                                         II.\n Aufgrund der Erledigungserklärung ist über die Verfassungsbeschwerde nicht mehr       3\nzu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).\n\n Der Antrag des Beschwerdeführers, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, hat keinen Erfolg. Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3\nBVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfG 85, 109\n<114 ff.>; 91, 146 <147>). Eine Auslagenerstattung entspricht vorliegend nicht der\nBilligkeit. Die Verfassungsbeschwerde war hier von Anfang an unzulässig, weil der\nBeschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hatte.\n\n  Die Anhörungsrüge gemäß § 29a FGG gehört jedenfalls in Bezug auf die Rüge der        5\nVerletzung rechtlichen Gehörs zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1\nBvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059). Eine Entscheidung über die vom Beschwerdeführer zulässig erhobene Anhörungsrüge lag bei der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht vor. Daher bestand zu diesem Zeitpunkt die später tatsächlich\nergriffene Möglichkeit für das Fachgericht, einen etwaigen Verfassungsverstoß zu\nbeseitigen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) waren nicht\nhinreichend substantiiert dargetan.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer meint, jedenfalls im Blick auf seine Rüge aus Art. 101   6\nAbs. 1 Satz 2 GG sei der Rechtsweg erschöpft gewesen, geht er daran vorbei, dass\ndie Frage der Rechtswegerschöpfung bezogen auf die gegen eine bestimmte Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde nur einheitlich beurteilt werden kann.\nMit dem Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes vertrüge es sich nicht, für unterschiedliche Verfassungsrechtsverletzungen verschiedene parallel einzulegende Rechtsbehelfe mit unterschiedlichen Fristen vorzusehen und das Bundesverfassungsgericht\nbereits in einem frühen Stadium mit einem Verfahren zu befassen, dessen Ausgang\nvor den Fachgerichten noch unklar ist (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 3059 <3060>).\n\n Mit der Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Auslagenerstattung erübrigt       7\n\n\n                                         2/4\n\nsich eine Festsetzung des Gegenstandswertes. Dafür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren der Mindestwert nach\n§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG maßgebend ist (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).\n\n               Papier               Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                      3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n24. April 2008 - 1 BvR 206/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                24. April 2008 - 1 BvR 206/08 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080424_1bvr020608.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080424.1bvr020608\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-24/1-bvr-206-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-24/1-bvr-206-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:08.550691+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-24/1-bvr-206-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-04-24","dockets":["1 BvR 206/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080424.1bvr020608","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080424.1bvr020608"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.04.2008 – 1 BvR 206/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-24/1-bvr-206-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen\nfür die Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und auf Festsetzung\ndes Gegenstandswertes werden abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"RVG/37","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"37","label":"§ 37 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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