{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080423_2bvr214407","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080423.2bvr214407","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"2 BvR 2144/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2144/07 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   M...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. September\n         2007 - 2 Ws 490, 491/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. August 2007 -\n         2 Ws 490, 491/07 -,\n\n      c) den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 11. Juni 2007 - 2 StVK\n         546/06 -,\n\n      d) den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 5. März 2007 - 2 StVK\n         546/06 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Lübbe-Wolff\n                                und den Richter Gerhardt\n\nam 23. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Amberg vom 11. Juni 2007 - 2 StVK 546/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 des\nGrundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Amberg zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg\nvom 13. August 2007 - 2 Ws 490, 491/07 - und vom 7. September 2007 - 2 Ws 490,\n491/07 - sind damit, soweit sie sich auf den Beschluss des Landgerichts Amberg\nvom 11. Juni 2007 - 2 StVK 546/06 - beziehen, gegenstandslos.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n                                       1/17\n\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\nSoweit der Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, erledigt sich der Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; im Übrigen wird er abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betrifft Disziplinarmaßnahmen,       1\ndie gegen ihn verhängt wurden, weil er sich einer Gemeinschaftsunterbringung verweigerte.\n\n                                       I.\n  1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt   2\nAmberg. Nach einer Hämorrhoiden-Operation im Jahr 1999 kann er eigenen Angaben zufolge unangenehmes Jucken und Brennen sowie schmerzhafte Entzündungen\nim Bereich des Darmausgangs nur durch intensive Waschung nach jedem Stuhlgang\nvermeiden. Nachdem der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt Amberg\nwährend der zweieinhalb Jahre dauernden Untersuchungshaft in einer Einzelzelle\nuntergebracht war, wurde er nach seiner rechtskräftigen Verurteilung am 6. Oktober\n2006 gefragt, ob er mit einer Verlegung in einen Gemeinschaftshaftraum einverstanden sei. Dies lehnte er ab. In dem daraufhin wegen Verweigerung der Gemeinschaftsunterbringung gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahren verwies der Beschwerdeführer auf die für ihn erforderlichen Reinigungsmaßnahmen und darauf,\ndass er sich geniere, diese öffentlich im Gemeinschaftshaftraum vorzunehmen. Der\nAnstaltsarzt habe die Verlegung auf eine Einzelzelle befürwortet. Auf entsprechende\nRückfrage gab der Anstaltsarzt an, eine zwingende medizinische Notwendigkeit für\neine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Einzelzelle sei nicht erkennbar.\nDer Beschwerdeführer blieb auch nach Eröffnung dieser Äußerung des Anstaltsarztes bei seiner Haltung. Gegen ihn wurde daraufhin am 12. Oktober 2006 eine Verwarnung wegen Verstoßes gegen § 82 StVollzG ausgesprochen; von einer Disziplinarmaßnahme wurde abgesehen.\n\n 2. Der Beschwerdeführer bezog am selben Tag den ihm zugewiesenen Haftraum,           3\nverweigerte jedoch nach einem erneuten Arztbesuch am 13. Oktober 2006 die weitere Gemeinschaftsunterbringung. Die Justizvollzugsanstalt verlegte ihn daraufhin in\neinen Einzelhaftraum auf einer anderen Station und verhängte als Disziplinarmaßnahmen wegen erneuten Verstoßes gegen § 82 StVollzG einen Arrest für die Dauer\nvon sieben Tagen sowie die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb\nder Anstalt auf dringende Fälle während der Dauer des Arrestes gegen ihn.\n\n 3. Der Beschwerdeführer beantragte hiergegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Aufgrund der bei ihm durchgeführten Operation müsse er nach jedem\nStuhlgang seinen After intensiv spülen und waschen. Dies sei in dem ihm zugewiesenen Gemeinschaftshaftraum nur am Waschbecken möglich. Dessen Benutzung für\n\n\n                                        2/17\n\ndie erforderlichen Reinigungsmaßnahmen habe ihm jedoch die Saalgemeinschaft\nverboten. Er habe deshalb bereits kein Mittag- und Abendessen mehr zu sich genommen, um einen Stuhlgang zu vermeiden. Die Auseinandersetzung mit den Mitgefangenen hierüber sei vor dem Vollzugspersonal ausgetragen worden. Am Nachmittag des 12. Oktober 2006 habe er den Hausdienstleiter über die Vorgänge informiert.\nGemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG dürfe über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden; bei jeder nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung müsse unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden.\n\n  4. Die Justizvollzugsanstalt begann am Morgen des 20. Oktober 2006 mit dem Vollzug des Arrestes, setzte diesen jedoch wenige Stunden später nach telefonischer Intervention der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg\nwieder aus. Anschließend wurde der Beschwerdeführer wieder in einem Einzelhaftraum untergebracht. In ihrer Stellungnahme zum Eilverfahren teilte die Justizvollzugsanstalt mit, die Disziplinarmaßnahmen würden nicht vollzogen, bis das Gericht in\nder Hauptsache entschieden habe. Mit am 26. Januar 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben stellte der Beschwerdeführer daraufhin Antrag auf Gewährung von\nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Pflichtverteidigers und beantragte, ihm zur\nErwiderung auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eine Fristverlängerung\n„binnen zwei Wochen“ zu gewähren, bis über die vorerwähnten Anträge entschieden\nworden sei.\n\n  5. Mit Beschluss vom 5. März 2007 wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, versagte dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe und wies den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurück. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde\nzum Oberlandesgericht verwies. Mit gesondertem Schreiben teilte das Gericht dem\nBeschwerdeführer mit, dass der Antrag nunmehr als Hauptsacheantrag behandelt\nwerde.\n\n  6. Gegen den Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Mit Schreiben vom 13. April 2007 teilte das Landgericht ihm mit, dass die\nGegenvorstellung als Rechtsbeschwerde ausgelegt werde und an das zuständige\nBeschwerdegericht weitergeleitet worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 3. Mai\n2007 erfolgte die Mitteilung, dass die auf die Gegenvorstellung hin durchgeführte\nnochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass gegeben habe, die\nEntscheidung vom 5. März 2007 abzuändern. Auf die mit einem Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens verbundene Anfrage des Beschwerdeführers, ob\nseine Eingabe vom 30. März 2007 nun als Gegenvorstellung oder als Rechtsbeschwerde gewertet werde, antwortete das Landgericht unter dem 11. Mai 2007, Entscheidungen, mit denen einstweilige Anordnungen getroffen würden, seien nicht anfechtbar, weshalb letztlich auch keine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt sei.\nHinsichtlich der Gegenvorstellung werde auf das Schreiben vom 3. Mai 2007 verwiesen. Der Beschwerdeführer bestand dennoch auf einer Vorlage an das Beschwerde-\n\n\n                                        3/17\n\ngericht und stellte Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG, mit dem er geltend machte, auch\ngegen Eilentscheidungen müsse es ein Beschwerderecht geben.\n\n 7. In ihrer Stellungnahme zum Hauptsacheverfahren führte die Justizvollzugsanstalt    8\naus, der Beschwerdeführer habe sich schuldhaft geweigert, in dem ihm zugewiesenen Haftraum untergebracht zu werden. Nach der Stellungnahme des Anstaltsarztes\nhabe bei ihm keine medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung bestanden. Ein regulärer Einzelhaftraum habe nicht zur Verfügung gestanden. Nur etwa die\nHälfte der Strafgefangenen könne einzeln untergebracht werden. Einige müssten\nhierauf länger als sieben Monate warten. Den Beschwerdeführer anderen vorzuziehen, wäre grob ermessensfehlerhaft gewesen.\n\n  8. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin unter dem 14. Mai 2007 die Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung sowie einer Ortsbegehung hinsichtlich der\nin der Justizvollzugsanstalt vorhandenen Gemeinschaftszellen und kündigte an, die\nErwiderung auf die Stellungnahme der Anstalt werde nachgereicht, wenn über die\n„Antragstellung“ richterlich entschieden sei und eine Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2007 vorliege.\n\n  9. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 lehnte das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab und wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme sei zu\nRecht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe gegen § 82 StVollzG verstoßen, indem er\nunberechtigt die Unterbringung in dem ihm zugewiesenen Gemeinschaftshaftraum\nverweigert habe. Für eine Einzelunterbringung habe keine medizinische Notwendigkeit bestanden. Ein regulärer Einzelhaftraum sei nicht verfügbar gewesen. Nur etwa\ndie Hälfte der Gefangenen könne einzeln untergebracht werden. Da insoweit zum\nTeil eine Wartezeit von mehr als sieben Monaten bestehe, wäre ein Vorziehen des\nBeschwerdeführers ermessensfehlerhaft gewesen. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Disziplinarmaßnahme sei auch angemessen gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass bereits am 12. Oktober 2006, mithin kurz vor dem neuerlichen Vorfall, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer habe\ndurchgeführt werden müssen. Im Rahmen dieses Verfahrens sei jedoch von der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden; der Beschwerdeführer sei\nverwarnt worden. Prozesskostenhilfe sei zu versagen gewesen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden habe. Der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers sei zurückzuweisen, da es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage\nfehle.\n\n 10. Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum\nVorliegen einer obergerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 114 StVollzG\nnicht beachtet. Auch seine Beweisanträge seien unbeschieden geblieben. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da er darauf hingewiesen habe, dass das\nSchreiben vom 14. Mai 2007 keine Erwiderung auf die Stellungnahme der Justizvoll-\n\n\n\n                                        4/17\n\nzugsanstalt darstelle.\n\n  11. Mit Beschluss vom 13. August 2007, der dem Beschwerdeführer am 20. August        12\n2007 zugegangen ist, verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg nach Anhörung des\nGeneralstaatsanwaltes die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 5. März und 11. Juni 2007. Die gegen den Beschluss vom 5. März 2007\ngerichtete Rechtsbeschwerde sei unstatthaft (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG) und im\nÜbrigen unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und auch\nnicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden sei. Die gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007 gerichtete Rechtsbeschwerde sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vorlägen. Dies habe der Senat aufgrund der ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt und der\nzutreffenden rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss überprüfen\nkönnen. Es sei weder dargetan, warum der Einzelfall Anlass gebe, Leitsätze für die\nAuslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, noch sei ersichtlich, warum die Rechtsbeschwerde zur Vermeidung der Entwicklung einer unterschiedlichen Rechtsprechung geboten sei. Im Übrigen entspreche\nder Beschluss vom 11. Juni 2007 auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die\nAusführungen des Gerichts beträfen nur den konkreten Einzelfall und gäben weder\nVeranlassung zu einer richtungsweisenden Beurteilung bestimmter Rechtsfragen,\nnoch gehe von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit\nder Rechtsprechung aus.\n\n 12. Der Beschwerdeführer lehnte daraufhin die mit der Rechtsbeschwerdeentscheidung befassten Richter ab, erhob Gegenvorstellung und beantragte die Bestellung\neines Pflichtverteidigers, der die Gegenvorstellung nachbegründen werde. Er beanstandete das Ausbleiben einer Entscheidung über seinen Antrag gemäß\n§§ 23 ff. EGGVG und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs. Ihm sei keine Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft eingeräumt worden.\n\n  13. Mit Beschluss vom 7. September 2007 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag auf Ablehnung der mit der Rechtsbeschwerdeentscheidung befassten Richter\nund wies die Gegenvorstellung zurück. Das Ablehnungsgesuch sei in entsprechender Anwendung der § 120 Abs. 1 StVollzG, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die\nGegenvorstellung sei zurückzuweisen, da die Voraussetzungen, unter denen eine\nnachträgliche Aufhebung oder Abänderung nicht mehr anfechtbarer Entscheidungen\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zulässig\nsein solle, hier offensichtlich nicht vorlägen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers\nsei im Übrigen auch nicht geeignet, den Senat zu einer Abänderung seiner Entscheidung zu veranlassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der\nRechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet, weil der Gegenstand des Verfahrens, nämlich eine Maßnahme des Strafvollzugs, kein Justizverwaltungsakt sei. Da\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren unanfechtbar abgeschlossen und die erhobene\nGegenvorstellung unzulässig sei, komme schon aus diesen Gründen die Beiordnung\n\n\n                                        5/17\n\neines Pflichtverteidigers nicht in Betracht, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.\n\n                                         II.\n  1. Mit der am 5. Oktober 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2\nSatz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2,\nArt. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Seine Anträge seien zögerlich\nbearbeitet und die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässige Verfahrensdauer sei überschritten worden. Er sei zweieinhalb Jahre lang „in einer Einzelzelle untergebracht (Gewohnheitsrecht)“ gewesen und solle nun urplötzlich\nin eine Saalgemeinschaft verlegt werden. In der Anstalt gebe es keinen einzigen Gemeinschaftssaal mit baulichen Vorrichtungen, die es ermöglichten, die in seinem Fall\nerforderlichen Reinigungsmaßnahmen ungesehen und ungehindert vorzunehmen.\nDie Justizvollzugsanstalt habe ihre Fürsorgepflicht - insbesondere ihre Pflicht, Gefangene vor Gewaltakten anderer Gefangener zu schützen - verletzt, indem sie ungeachtet seiner Mitteilungen darüber, dass die Saalgemeinschaft ihm verboten habe,\nsich in der erforderlichen Weise am Waschbecken zu reinigen, nichts unternommen\nhabe. Die Verhängung des Arrests und der Beginn des Vollzuges seien ohne Einholung der gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG erforderlichen richterlichen Entscheidung erfolgt; durch den rechtswidrigen Arrestvollzug am 20. Oktober 2006 sei er\nauch seinem gesetzlichen Richter entzogen, in seiner Menschenwürde verletzt und\nunrechtmäßig seiner Freiheit beraubt worden. Der Beschluss vom 5. März 2007 ignoriere und missachte den Sachverhalt seines Eilrechtsschutzantrages und verkenne\ndie vollzogenen Tatsachen. Obendrein sei die Entscheidung getroffen worden, ohne\ndass seine Gegenerklärung gegenüber der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt\nvorgelegen hätte. Letzteres gelte auch für den Beschluss vom 11. Juni 2007. In diesem Beschluss seien zudem seine Beweisanträge nur erwähnt, nicht aber beschieden worden. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Verhängung der\nDisziplinarmaßnahmen beruhe auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung. Angesichts der geschilderten Umstände habe ihm kein Verstoß gegen die Verhaltenspflichten aus § 82 StVollzG zur Last gelegt werden dürfen; auch wäre es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, ihn hinsichtlich der Vergabe eines Einzelhaftraumes\ngegenüber anderen Gefangenen vorzuziehen. Durch die Ablehnung der Beiordnung\neines Rechtsanwalts sei er zum Objekt des Verfahrens geworden. Das Oberlandesgericht habe seinen Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ignoriert. Es habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es nach Anhörung\ndes Generalstaatsanwalts entschieden habe, ohne ihm Gelegenheit zur Erwiderung\nzu geben. Zudem habe es die Eröffnung des Rechtsweges gemäß §§ 23 ff. EGGVG\nzu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.\n\n 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat wie folgt Stellung genommen:          16\n\n\n\n                                          6/17\n\n a) Der Beschwerdeführer sei in der Justizvollzugsanstalt A., solange er sich dort in   17\nUntersuchungshaft befunden habe, in einem Einzelhaftraum untergebracht gewesen.\nNachdem in der Anstalt aufgrund der baulichen Gegebenheiten nur 312 Einzelhafträume zur Verfügung stünden, nach denen bei einem durchschnittlichen Gefangenenstand von 625 Gefangenen (2006) eine entsprechend große Nachfrage bestanden habe, sei vom zuständigen Abteilungsleiter aus Gründen der Gleichbehandlung\ndie Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Gemeinschaftshaftraum verfügt\nworden. Bereits im April 2006 - noch während der Dauer der Untersuchungshaft - sei\nder Beschwerdeführer vom zuständigen Hausdienstleiter darauf hingewiesen worden, sich gegebenenfalls für einen Einzelhaftraum vormerken zu lassen. Dies habe\ner jedoch mit der Begründung abgelehnt, so etwas mache er aus Prinzip nicht.\n\n  Nachdem der Beschwerdeführer sich auf die Mitteilung, dass der Anstaltsarzt eine      18\nzwingende medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung nicht gesehen\nhabe, und nach ausführlicher Erörterung der Problematik in einem am 12. Oktober\n2006 geführten Gespräch zunächst bereiterklärt habe, einen Gemeinschaftshaftraum\nzu beziehen, sei trotz der vorausgegangenen schuldhaften Weigerung von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen und der Beschwerdeführer lediglich\nverwarnt worden. Bereits am 13. Oktober 2006 habe er indes erneut die Unterbringung in einem Gemeinschaftsraum verweigert. In dem daraufhin durchgeführten Disziplinarverfahren habe der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt\neingeräumt. Neue Tatsachen und Gesichtspunkte gegenüber dem am 12. Oktober\n2006 abgeschlossenen Disziplinarverfahren seien nicht ersichtlich gewesen. Eine\nausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der daraufhin verhängten Disziplinarmaßnahme sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht erfolgt. Nach telefonischer Mitteilung des Landgerichts, dass dort ein Antrag auf einstweilige Anordnung vorliege, sei der Vollzug der Disziplinarmaßnahme - ohne Rechtspflicht -\nausgesetzt worden. Trotz der Bestätigung ihrer Auffassung durch das Oberlandesgericht im August 2007 habe die Justizvollzugsanstalt wegen des zwischenzeitlichen\nAblaufs von knapp einem Jahr von der Vollstreckung des Arrestes abgesehen, so\ndass der Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich einen Arrest von vier Stunden und\nfünfundvierzig Minuten zu verbüßen gehabt habe.\n\n  Dem Beschwerdeführer sei ein unbeobachtetes Waschen im Analbereich zwar               19\nnicht am - nicht abgetrennten - Waschbecken des Gemeinschaftshaftraums, jedoch\njederzeit im baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich, beispielsweise unter Verwendung einer Waschschüssel, möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt auch niemals eine konkrete Bedrohungssituation durch Mitgefangene im Zusammenhang mit\nseinen analen Intensivreinigungen geschildert. Besonders zu betonen sei, dass in\nder Justizvollzugsanstalt A. selbstverständlich weder eine allgemeine noch eine konkrete dienstliche Anweisung an den Anstaltsarzt bestehe, die es diesem untersage,\ndie medizinische Notwendigkeit der Unterbringung in einem Einzelhaftraum festzustellen.\n\n\n\n                                         7/17\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Sie sei - jedenfalls soweit sie     20\nsich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13. August 2007 beziehe - verfristet. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss sei unstatthaft gewesen und\nhabe daher den Fristbeginn nicht hinauszögern können. Selbst wenn man davon\nausginge, dass die Verfassungsbeschwerdefrist erst mit der Entscheidung über die\nGegenvorstellung am 7. September 2007 zu laufen begonnen hätte, würde dies allenfalls für diejenigen Rügen gelten, die der Beschwerdeführer auch zum Gegenstand seiner Gegenvorstellung gemacht habe. Sämtliche übrigen Rügen seien jedenfalls verfristet. Ein Großteil der Rügen sei weiter bereits deshalb unzulässig, weil der\nRechtsweg vor den Fachgerichten nicht ausgeschöpft worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich gegen die Verhängung und Vollziehung der Disziplinarmaßnahme zur Wehr gesetzt; nicht angegriffen habe er die Zuweisung in einen Gemeinschaftshaftraum. Die Anordnung der Justizvollzugsanstalt sei insoweit in\nBestandskraft erwachsen. Damit stehe gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer\ngrundsätzlich verpflichtet gewesen sei, der Anordnung, sich in den Gemeinschaftshaftraum zu begeben, Folge zu leisten. Sämtliche Rügen, die die Frage der Zuweisung eines Einzel- oder Gemeinschaftshaftraumes beträfen, seien mithin unzulässig.\nSoweit der Beschwerdeführer ein „Gewohnheitsrecht“ auf Zuweisung einer Einzelzelle geltend mache, scheide eine Beschwerdebefugnis überdies mangels potentiellen\nEingriffs in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers aus, da ein solches Gewohnheitsrecht beim Übergang von der Untersuchungsin die Strafhaft nicht existiere. Nachdem der Beschwerdeführer sich gegen die Zuweisung in einen Gemeinschaftshaftraum nicht zur Wehr gesetzt habe, sei er verpflichtet\ngewesen, der Anordnung, einen entsprechenden Haftraum zu beziehen, Folge zu\nleisten. Eine Zuwiderhandlung gegen die - auch rechtmäßige, aber jedenfalls wirksame - Anordnung begründe daher in jedem Fall einen Pflichtverstoß, der auch disziplinarisch geahndet werden könne. Verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzungen\nim Rahmen der Verhängung oder beim Vollzug des Arrestes erschienen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich; auch insoweit sei eine Beschwerdebefugnis daher nicht gegeben. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer sei aus Subsidiaritätsgründen unzulässig, soweit sie sich auf das Verfahren vor dem Landgericht\nbeziehe. Insoweit hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Form der Untätigkeitsbeschwerde offen gestanden.\n\n c) Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die Verhängung des Arrests sei rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer habe gegen\ndie Anstaltsordnung verstoßen, indem er sich geweigert habe, einen Gemeinschaftshaftraum zu beziehen.\n\n Ein Anspruch auf Einzelunterbringung habe nicht bestanden, nachdem die Justizvollzugsanstalt weit vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes in Betrieb genommen\nworden sei, so dass gemäß § 201 Nr. 3 StVollzG auch eine gemeinschaftliche Unterbringung zulässig gewesen sei, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies\nerforderten. Vor diesem Hintergrund existiere eine Warteliste für die Zuweisung eines\n\n\n\n                                          8/17\n\nEinzelhaftraums. Die Länge der Wartezeit stelle ein grundsätzlich taugliches Kriterium bei der Entscheidung über die Haftraumzuweisung dar. Lediglich in begründeten\nAusnahmefällen weiche die Justizvollzugsanstalt von der Reihenfolge der Warteliste ab und berücksichtige einzelne Gefangene vorrangig oder stelle deren Antrag zurück. Ein solcher begründeter Ausnahmefall habe hier jedoch nicht vorgelegen.\n\n Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt hätte vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen. Bereits vor der Disziplinarentscheidung vom 12. Oktober 2006 sei der zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend umfangreich ermittelt\nworden. Wesentliche Neuerungen seien zum Zeitpunkt der Disziplinarentscheidung\nvom 17. Oktober 2006 nicht ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe es\nauch unterlassen, im Rahmen seiner Anhörung auf etwaige weitere festzustellende\nTatsachen hinzuweisen.\n\n Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine fehlende richterliche Bestätigung des        24\nArrests gehe fehl. Anders als bei Untersuchungsgefangenen liege bei Strafgefangenen die Anordnungskompetenz für Disziplinarmaßnahmen beim Anstaltsleiter (§ 102\nAbs. 1 StVollzG).\n\n Einer über das Merkblatt, das jedem Gefangenen bei Eintritt in die Justizvollzugsanstalt ausgehändigt werde, hinausgehenden Rechtsbehelfsbelehrung habe es nicht\nbedurft.\n\n  Rechtmäßig sei auch der zunächst erfolgte Beginn des Arrestvollzuges gewesen.          26\nGemäß § 104 Abs. 1 StVollzG seien Disziplinarmaßnahmen möglichst zeitnah zu\nvollstrecken; etwaige Rechtsbehelfe hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Justizvollzugsanstalt habe zu jeder Zeit in angemessener und rücksichtsvoller Art und Weise auf die Probleme des Beschwerdeführers reagiert. Nachdem eine medizinische\nNotwendigkeit für eine Einzelunterbringung nicht gegeben gewesen sei, habe es keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer vorrangig vor anderen Gefangenen, die\nsich - im Gegensatz zu dem insoweit gleichgültigen Beschwerdeführer - frühzeitig auf\neine Warteliste hätten eintragen lassen, in einen Einzelhaftraum zu verlegen. Es sei\ndem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seine Waschungen, deren medizinische\nNotwendigkeit zu seinen Gunsten unterstellt werden solle, mittels einer Waschschüssel in der abgetrennten Toilette durchzuführen, zumal er es willentlich unterlassen\nhabe, sich frühzeitig für einen Einzelhaftraum zu bewerben. Die Anstalt habe vor der\nEntscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen den Anstaltsarzt befragt. Trotz der Feststellung des Anstaltsarztes, dass keine medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung bestehe, habe es die Anstalt zunächst mit einer Verwarnung bewenden lassen. Erst der wiederholte Verstoß habe zur Ahndung in Form\neines maßvollen Arrests geführt. Auch in der Folgezeit sei die Justizvollzugsanstalt\ndem Beschwerdeführer immer wieder entgegengekommen, indem vom Vollzug des\nArrests erst vorübergehend und dann dauerhaft abgesehen und dem Beschwerdeführer ohne rechtliche Verpflichtung ein Einzelhaftraum zugewiesen worden sei.\n\n\n\n                                         9/17\n\n  Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer rüge, ihm sei keine Gelegenheit zur Gegenerklärung im Hinblick auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zum Eilverfahren gegeben worden, werde er bereits durch den Akteninhalt widerlegt. Ihm sei am 15. Januar 2007 eine\nStellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt worden. Am 26. Januar 2007 habe\ner sich eine Fristverlängerung um weitere zwei Wochen erbeten. Bis einschließlich\n5. März 2007 sei jedoch eine solche Stellungnahme bei Gericht nicht eingegangen.\nHinsichtlich der angeblich nicht ermöglichten Erwiderung auf die Stellungnahme zum\nHauptsacheverfahren gelte das Gesagte entsprechend.\n\n Soweit der Beschwerdeführer die Missachtung von ihm gestellter Beweisanträge rüge, liege eine Rechtsverletzung ebenfalls nicht vor. Das Gericht entscheide im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen selbst, auf welche Weise es die notwendigen Feststellungen treffe und welche Beweismittel\ngegebenenfalls herbeizuschaffen seien.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer rüge, die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts          29\nsei ihm nicht zur Erwiderung zugeleitet worden, liege eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs nicht vor. Zum einen beschränke sich die Stellungnahme auf Rechtsausführungen; neuer Tatsachenvortrag, zu dem eine Anhörung des Beschwerdeführers gegebenenfalls noch angezeigt gewesen wäre, sei nicht enthalten gewesen. Zum anderen sei eine solche Zuleitung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht\nvorgesehen. Der Generalstaatsanwalt sei nicht Verfahrensbeteiligter oder Gegner\ndes Beschwerdeführers. Seine Anhörung diene lediglich der rechtlichen Vorbereitung\nder Entscheidung des Gerichts. Das Gericht habe über die Anträge des Beschwerdeführers in angemessener Frist entschieden.\n\n 3. Der Beschwerdeführer hat erwidert, es treffe nicht zu, dass er bereits im April     30\n2006 vom zuständigen Hausdienstleiter auf die Möglichkeit der Vormerkung für einen\nEinzelhaftraum hingewiesen worden sei, dies jedoch abgelehnt habe. Ein derartiges\nGespräch sei erst nach dem 6. Oktober 2006 geführt worden. Eine Durchführung der\nWaschungen im Toilettenbereich der Gemeinschaftshafträume sei wegen der baulichen Enge der Toiletten, die eine durchschnittliche Bodenfläche von etwa 120 x 90\ncm aufwiesen, nicht möglich und schon gar nicht mit einer Waschschüssel durchführbar. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens sei eine Vernehmung der von ihm als Zeugen für die Auseinandersetzungen mit der Saalgemeinschaft benannten Vollzugsbediensteten unterblieben. Entgegen der Auffassung des Ministeriums sei er durch die\nDisziplinarmaßnahme sehr wohl beschwert. Diese sei in seiner Personalakte vermerkt und er werde als „Saalverweigerer“ geführt.\n\n                                         III.\n 1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Entscheidung des Landgerichts            31\nvom 5. März 2007 über seinen Eilantrag wendet, ist die Verfassungsbeschwerde\nnicht zur Entscheidung anzunehmen; sie ist insoweit wegen Überschreitens der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Zwar wurde dem Beschwerde-\n\n\n                                        10/17\n\nführer zusammen mit der Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung\nübersandt, und die beiden ersten Schreiben des Landgerichts zu seiner Gegenvorstellung vom 30. März 2007 waren nicht geeignet, insoweit Klarheit herzustellen. Mit\nSchreiben des Landgerichts vom 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer jedoch\nin deutlicher Weise über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Eilantrag informiert; zuvor war unter dem 3. Mai 2007 bereits eine Entscheidung über seine Gegenvorstellung ergangen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher auf dieses\nSchreiben hin möglich gewesen, die Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht oder\njedenfalls - unter Wahrung der Zweiwochenfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag\n(§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) - so zu erheben, dass ihm im Hinblick auf die zunächst\nerteilte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren gewesen wäre. Dies hat er versäumt.\n\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen;            32\ndies ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, so dass die Entscheidungszuständigkeit der\nKammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegeben ist.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zulässig.                      33\n\n  Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer      34\nim Hinblick auf die Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom\n13. August 2007             die        Verfassungsbeschwerdefrist           gemäß\n§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht eingehalten hat. Denn die Monatsfrist wurde durch\nden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. September 2007 nicht lediglich hinsichtlich der mit dem zugrundeliegenden Rechtsbehelf geltend gemachten, sondern\nhinsichtlich aller von dem Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen erneut in Gang gesetzt. Angesichts der Rüge einer Gehörsverletzung durch die Nichtzuleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zum Rechtsbeschwerdeverfahren wäre der von dem Beschwerdeführer als\nGegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf zweckdienlich als Anhörungsrüge im\nSinne des gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG anwendbaren § 33a StPO auszulegen gewesen. Die Anhörungsrüge kann Abhilfe nicht nur hinsichtlich des Gehörsverstoßes,\nauf den sie gestützt ist, bieten. Soweit sie zugleich auch der Korrektur sonstiger\nGrundrechtsverstöße dienen kann, ist auch hinsichtlich dieser Grundrechtsverstöße\ndie Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens unzulässig (vgl. BVerfGK 5, 337 <339>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer\ndes Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.). Dementsprechend ist die Erhebung der Anhörungsrüge geeignet, auch insoweit die Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten. Dem Beschwerdeführer, der von der Einholung der Stellungnahme lediglich aus dem Rubrum des oberlandesgerichtlichen\nBeschlusses erfuhr, musste die Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs auch nicht\nals offensichtlich aussichtslos und aus diesem Grund zur Offenhaltung der Verfas-\n\n\n                                        11/17\n\nsungsbeschwerdefrist ungeeignet (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>; 7, 403 <407>) erscheinen.\n\n  Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht weiter nicht entgegen, dass die        35\nverfahrensgegenständlichen Disziplinarmaßnahmen nur in geringem Umfang vollstreckt wurden und dass die Justizvollzugsanstalt nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Fortsetzung der Vollstreckung abgesehen hat. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ergibt sich\nbereits daraus, dass die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung eventueller künftiger derartiger Maßnahmen von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 116, 69\n<79>).\n\n  Ohne Einfluss auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist auch, dass der         36\nBeschwerdeführer gegen die Zuweisung des Gemeinschaftshaftraumes fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen hatte. Die rechtliche Beurteilung\nder Disziplinarmaßnahme hing hiervon nicht ab (vgl. dazu sogleich unter 2 b, bb).\n\n  b) Soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 2007 richtet,      37\nist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die Entscheidung des\nLandgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie\nauf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.\n\n  aa) Die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung            38\ndes Sachverhalts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte; diese unterliegen dabei\njedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung\nund Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> - stRspr).\n\n  Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die            39\nrechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz\nder berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04\n-, EuGRZ 2004, S. 656 <659>). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn\ngrundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -,\nNStZ 1999, S. 428 <429>, und vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR\n1998, S. 121 <122>).\n\n Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen Feststellung der Tatsachen, die            40\nder Rechtsanwendung zugrundegelegt werden, bei der gerichtlichen Überprüfung\n\n\n\n                                         12/17\n\nvon Disziplinarmaßnahmen zu. Disziplinarmaßnahmen sind strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz\nverbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden\n(vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 45, 187 <228>; 50, 125 <133>; 50, 205 <214 f.>; 81,\n228 <237>; 86, 288 <313>). Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der\nGrundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. BVerfGK\n2, 318 <323 f.>). Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch\nsonst verhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263, und vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, juris).\n\n  bb) Das Landgericht hat die Anforderungen verkannt, die sich aus den Grundrechten des Beschwerdeführers für die Sachverhaltsaufklärung bei der Überprüfung von\nDisziplinarmaßnahmen ergeben.\n\n (1) Es ist allgemein anerkannt, dass die - auch hinsichtlich des Arrestes in die Zuständigkeit des Anstaltsleiters fallende (§ 102 Abs. 1 Satz 1 StVollzG; vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -,\nNJW 1994, S. 1339) - disziplinarische Ahndung einer Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 82 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) nur in Betracht kommt, wenn die Anordnung, deren Befolgung der Gefangene verweigert hat, rechtmäßig war. Für die Nichtbefolgung\nrechtswidriger Anordnungen kann der Gefangene hingegen nicht disziplinarisch zur\nRechenschaft gezogen werden (vgl. BTDrucks 7/918, S. 76 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 1991 - 3 Ws 154/91 <StVollz> -, BlfStVollzKunde 1992, Nr. 4, S.\n5; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 1993 - 1 Ws 260/93 -, NStZ 1994,\nS. 205; Brühl/Feest, in: Feest <Hrsg.>, AK-StVollzG, 5. Aufl., § 82 Rn. 8; Calliess/\nMüller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 82 Rn. 3; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/ Jehle,\nStVollzG, 4. Aufl., § 82 Rn. 4; Böhm, a.a.O., § 102 Rn. 5; Lückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 82 Rn. 4). Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht\nausgegangen, indem es zur Begründung der angenommenen Rechtmäßigkeit der\nverhängten Disziplinarmaßnahme keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat,\nob der Beschwerdeführer gegen die Zuweisung eines Gemeinschaftsraums einen\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte oder noch stellen konnte, sondern\nauf Gründe wie die eingeschränkte Verfügbarkeit von Einzelhafträumen und die angenommene Ermessensfehlerhaftigkeit der vom Beschwerdeführer erstrebten Zuweisungsentscheidung verwiesen hat, auf die es allein unter der Voraussetzung ankam, dass die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme von der Rechtmäßigkeit der\nan den Beschwerdeführer gerichteten Anordnung, in dem zugewiesenen Gemeinschaftsraum Quartier zu nehmen, abhing. Auf die Frage, ob die dargestellte, in\nRechtsprechung und Lehre einhellig zugrundegelegte Auslegung ohne Verfassungs-\n\n\n\n                                          13/17\n\nverstoß entsprechend der Rechtsauffassung des Justizministeriums dahin abgeändert werden könnte, dass für die disziplinarrechtliche Sanktionierbarkeit des Verstoßes gegen eine Anordnung des Vollzugspersonals (§ 82 Abs. 2 Satz 1 StVollzG)\nderen Rechtmäßigkeit nur von Belang ist, solange noch Rechtsbehelfe gegen die Anordnung offenstehen, kommt es daher nicht an.\n\n (2) Vor diesem Hintergrund sind die Feststellungen, auf deren Grundlage die Justizvollzugsanstalt von einer disziplinarisch sanktionierbaren Pflicht des Beschwerdeführers zur Befolgung der Zuweisung des Gemeinschaftshaftraumes ausgegangen ist,\noffensichtlich unzureichend.\n\n Die grundsätzliche Zulässigkeit der Gemeinschaftsunterbringung in der Justizvollzugsanstalt A. ist allerdings von dem Beschwerdeführer weder im fachgerichtlichen\nVerfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde in Abrede gestellt worden. Es kann\ndaher dahinstehen, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich als Übergangsbestimmung bezeichnete Vorschrift des § 201 Nr. 3 StVollzG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts - dreißig Jahre nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes -\nnoch eine dem Grundsatz der Normenwahrheit genügende Rechtsgrundlage für Abweichungen von dem in § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG normierten Grundsatz der Einzelunterbringung während der Ruhezeit darstellte (vgl. BVerfGE 107, 218 <256>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 2007 - 2\nBvR 1987/07 -).\n\n Die nachvollziehbaren Darlegungen des Beschwerdeführers zu den körperlichen            45\nBeeinträchtigungen, denen er im Falle eines Unterbleibens regelmäßiger Waschungen des Analbereichs ausgesetzt sei, und zu dem Verbot, mit dem seine Mitgefangenen auf die Absicht reagiert hätten, diese Waschungen an dem gemeinschaftlichen\nWaschbecken vorzunehmen, hätten das Landgericht jedoch veranlassen müssen,\nden Sachverhalt hinsichtlich der damit aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerdeführer in der ihm angesonnenen Gemeinschaftsunterbringung in nicht zumutbarer Weise\ngehindert war, einem für ihn elementaren hygienischen Bedürfnis nachzukommen,\nnäher aufzuklären.\n\n  Der Verweis auf die im Disziplinarverfahren abgegebene ärztliche Stellungnahme        46\nwar hier unbehelflich, weil der Anstaltsarzt mit dieser Stellungnahme nicht auf die\nFrage geantwortet hatte, die ihm hätte gestellt werden müssen. Der Arzt war nicht\n- ohne weitere Spezifizierung - zu fragen, ob eine Einzelunterbringung des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen notwendig war, sondern der Sache\nnach, ob ohne regelmäßige Waschungen dem Beschwerdeführer die von ihm befürchteten Beschwerden drohten. Nur die Beantwortung dieser Frage fiel in die Zuständigkeit des Anstaltsarztes (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 56 Rn. 3;\nRiekenbrauck, in: Schwind/Böhm/Jehle, a.a.O., § 56 Rn. 15). Ob dem Beschwerdeführer für den Fall einer Bejahung dieser Frage eine Gemeinschaftsunterbringung zuzumuten war, war hingegen durch die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes zu prüfen und mit der Aussage des Arztes noch nicht ausreichend geklärt. Vor\n\n\n\n                                        14/17\n\ndem Hintergrund der von dem Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegten Hindernisse für eine Durchführung der Reinigungshandlungen in dem Gemeinschaftshaftraum wären unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer für seine\nWaschungen auf die Benutzung des außerhalb des abgetrennten Toilettenbereichs\ngelegenen Waschbeckens angewiesen war, insbesondere die Grenzen zu beachten\ngewesen, die dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt bei der Zuweisung und Ausgestaltung der Hafträume durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde gesetzt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 - 2 BvQ 25/00 -, vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW\n2002, S. 2699 und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/\n04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 -, www.bverfg.de; zum Schutz der Intimsphäre\nin mehrfach belegten Hafträumen näher OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Juli\n2003 - 3 Ws 578/03 <StVollz> -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Hamm, Beschluss\nvom 20. Januar 2005 - 1 Vollz <Ws> 147/04 -, ZfStrVo 2005, S. 301; LG Halle, Beschluss vom 8. November 2004 - 27 StVK 462/04 -, StV 2005, S. 342). Nach dem\nHinweis des Beschwerdeführers auf den Widerstand („Verbot“), den seine Mitgefangenen der beabsichtigten Inanspruchnahme des offen im Haftraum gelegenen gemeinschaftlichen Waschbeckens entgegensetzten, bestand zudem Klärungsbedarf\nim Hinblick auf die Verpflichtung der Anstalt, Gefangene vor wechselseitiger Gewaltausübung zu schützen (vgl. BVerfGE 116, 69 <90, 94>).\n\n  Ob dem Beschwerdeführer - wie vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz           47\nausgeführt - ohne weiteres die Verwendung einer Waschschüssel im räumlich abgetrennten Toilettenbereich möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beurteilen, sondern wäre als notwendige Voraussetzung des Vorliegens eines Pflichtverstoßes bereits im Disziplinarverfahren zu klären\ngewesen.\n\n Der Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme unter        48\nden genannten Gesichtspunkten zu überprüfen, war das Landgericht auch nicht\ndurch den Mangel an Einzelhafträumen in der Justizvollzugsanstalt A. enthoben.\nKann aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer bestimmten Anstalt den Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem\nGefangenen gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser in eine andere Anstalt zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. März 1993 - 2 BvR 202/93 -, NStZ 1993, S. 404 <406>, und vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 -, www.bverfg.de).\n\n 3. Ob durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weitere Grundrechte        49\ndes Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und\nArt. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.\n\n 4. Die Entscheidung des Landgerichts vom 11. Juni 2007 beruht auf dem festge-         50\n\n\n\n                                        15/17\n\nstellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 13. August und 7. September 2007 werden damit gegenstandslos, soweit sie sich auf den Beschluss des Landgerichts vom\n11. Juni 2007 beziehen.\n\n 5. Weil die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2\nBVerfGG). Insoweit erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>). Im\nÜbrigen war er mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 114 ZPO\nanalog).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 52\n\n                Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                        16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. April 2008 - 2 BvR 2144/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                23. April 2008 - 2 BvR 2144/07 - Rn. (1 - 52), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080423_2bvr214407.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080423.2bvr214407\n\n\n\n\n                                        17/17\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-23/2-bvr-2144-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-23/2-bvr-2144-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:08.274902+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-23/2-bvr-2144-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-04-23","dockets":["2 BvR 2144/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080423.2bvr214407","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20080423_2bvr214407","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080423.2bvr214407"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.04.2008 – 2 BvR 2144/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-23/2-bvr-2144-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 11. 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Juni 2007 - 2 StVK 546/06 - beziehen, gegenstandslos.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       1/17\n\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\nSoweit der Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, erledigt sich der Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; im Übrigen wird er abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVollzG/82","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"82","label":"§ 82 StVollzG","mentions":6},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":4},{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"StVollzG/102","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"102","label":"§ 102 StVollzG","mentions":2},{"id":"StVollzG/114","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"114","label":"§ 114 StVollzG","mentions":2},{"id":"StVollzG/201","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"201","label":"§ 201 StVollzG","mentions":2},{"id":"StVollzG/120","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"120","label":"§ 120 StVollzG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"StPO/33a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33a","label":"§ 33a StPO","mentions":1},{"id":"StVollzG/18","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"18","label":"§ 18 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/104","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"104","label":"§ 104 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/116","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"116","label":"§ 116 StVollzG","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"StPO/25","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"25","label":"§ 25 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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