{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080423_2bvr188907","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080423.2bvr188907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"2 BvR 1889/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1889/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   F...\n\ngegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni\n         2007 - 2 Ws (Vollz) 104/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2007 - 21 StVK\n         838/06 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung         1\nanzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hat. Gründe, aus denen dies\nausnahmsweise entbehrlich sein könnte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), liegen nicht\nvor.\n\n 1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch\ndas Oberlandesgericht. Hierzu macht er geltend, das Gericht habe ihm eine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg zu seiner Rechtsbe-\n\n\n                                        1/4\n\nschwerde nicht zugesandt. Zum Rechtsweg, der vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss, gehört auch die Nutzung der Möglichkeit, eine Korrektur des gerügten Gehörsverstoßes mittels des gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge (hier: § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 33a StPO) zu\nerreichen (vgl. BVerfGK 5, 337 <338>).\n\n  Der Beschwerdeführer trägt vor, im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß habe er mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2007 an das Oberlandesgericht eine\nAnhörungsrüge erhoben. Es kann hier offenbleiben, ob dieses Schreiben als eine auf\ndie Korrektur der angegriffenen Entscheidung durch das Oberlandesgericht zielende\nAnhörungsrüge oder allein als Bitte um Übersendung der Stellungnahme zur Vorbereitung einer eventuellen Verfassungsbeschwerde auszulegen ist. Denn jedenfalls ist\nauf dieses Schreiben hin, auch wenn es als Anhörungsrüge auszulegen sein sollte,\neine gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen. Erschöpft ist der Rechtsweg jedoch nicht schon mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, sondern erst dann, wenn\nüber ihn entschieden ist und weitere Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung stehen. Sofern eine Entscheidung des Oberlandesgerichts bislang ausgeblieben sein sollte, weil\ndas Gericht das Schreiben des Beschwerdeführers nicht als Anhörungsrüge verstanden hat, steht es dem Beschwerdeführer frei, durch Klarstellung auf eine gerichtliche\nEntscheidung hinzuwirken oder eine - jedenfalls aus seiner Sicht - erneute Anhörungsrüge zu erheben.\n\n Die Erschöpfung des Rechtswegs ist hier auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil die Einlegung des Rechtsbehelfs aussichtslos wäre. Art. 103 Abs. 1 GG\ngarantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dementsprechend darf das Gericht nur\nTatsachen verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (vgl.\nBVerfGE 20, 347 <349>; 70, 180 <189>; 89, 381 <392>; 101, 106 <129>). Der bei einer Entscheidung berücksichtigte Tatsachenvortrag eines Verfahrensbeteiligten\nmuss den anderen Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung durch Übersendung\nder betreffenden Schriftsätze zur Kenntnis gebracht worden sein, und diese müssen\ndie Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt haben (vgl. BVerfGE 19, 32 <36 f.>; 50,\n280 <285 f.>; 55, 95 <98>; 67, 96 <99>).\n\n 2. Die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs hat hier zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der\n3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S.\n3059 f.).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      7\n\n               Broß              Lübbe-Wolff   Gerhardt\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. April 2008 - 2 BvR 1889/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                23. April 2008 - 2 BvR 1889/07 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080423_2bvr188907.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080423.2bvr188907\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-23/2-bvr-1889-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-23/2-bvr-1889-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:08.115534+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-23/2-bvr-1889-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-04-23","dockets":["2 BvR 1889/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080423.2bvr188907","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20080423_2bvr188907","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080423.2bvr188907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.04.2008 – 2 BvR 1889/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-23/2-bvr-1889-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/33a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"33a","label":"§ 33a StPO","mentions":1},{"id":"StVollzG/120","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"120","label":"§ 120 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:08.115534+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}