{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080418.1bvr075905","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"1 BvR 759/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 759/05 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Otte & Schlegel,\n                   An der Lutherkirche 19, 30167 Hannover -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 -\n         ,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 - 12 U\n          259/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers aus der Zusatzversorgung der im Ausgangsverfahren beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe seiner seit dem 1. November 2000 bezogenen, damals nach dem Gesamtversorgungsprinzip errechneten\nRente war unter anderem von der sogenannten Halbanrechnungsregelung der Satzung der Beklagten beeinflusst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die weitere Beeinflussung seiner Rente durch diese Regelung für die Zeit ab Januar 2001.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist am 5. Oktober 1948 geboren. Er war zunächst in der        2\nPrivatwirtschaft tätig. Ab dem 16. Oktober 1979 war er im öffentlichen Dienst bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber beschäftigt. Wegen dieser Tätigkeit\nwar er bei der Beklagten pflichtversichert und bezog seit dem 1. November 2000 von\nihr eine Versorgungsrente.\n\n 2. Dem System der Zusatzversorgung der Beklagten lag bis zum 31. Dezember              3\n2000 der „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der\n\n\n                                         1/18\n\nLänder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“\n(Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser sah eine Versicherungspflicht bei der Beklagten\nvor und traf bestimmte Grundentscheidungen. Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer im Normalfall zu erreichende sogenannte Versorgungsrente (§§ 37 ff. VBLS a.F.) beruhte\nauf dem sogenannten Gesamtversorgungsprinzip.\n\n  Vereinfacht dargestellt sollte dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientierte (Gesamtversorgung). Dazu wurde die Rente des Versicherten aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zahlung einer entsprechend hohen Rente, der sogenannten\nVersorgungsrente, so aufgestockt, dass in der Summe das Gesamtversorgungsniveau erreicht war. Berechnungsgrundlagen der Gesamtversorgung waren das in den\nletzten drei Arbeitsjahren vom Versicherten erzielte Bruttodurchschnittsgehalt (gesamtversorgungsfähiges Entgelt) und die gesamtversorgungsfähige Zeit. Nach 40\nDienstjahren sollte seine Gesamtversorgung 75% dieses Betrages erreichen (Bruttogesamtversorgung). Bei kürzerer Dienstzeit verringerte sich der Prozentsatz. Insgesamt, das heißt in der Summe der auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung und der dazu gezahlten Leistungen der VBL, durfte\ndie Versorgung des Versicherten 91,75% des letzten - fiktiv berechneten - Nettogehalts nicht übersteigen (Nettogesamtversorgung).\n\n Als gesamtversorgungsfähige Zeit wurden bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten die im öffentlichen Dienst erreichten Umlagemonate (Monate, in denen\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte zur\nAltersversorgung des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers beigetragen hatte) gemäß § 42 Abs. 1 VBLS a.F. voll berücksichtigt. Ebenfalls einbezogen wurden die sogenannten Vordienstzeiten (Zeiten ohne Umlagen an die VBL, in denen der Arbeitnehmer beitragspflichtig oder beitragsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung\nwar). Diese wurden aber gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a VBLS a.F. nur zur\nHälfte berücksichtigt (Halbanrechnungsgrundsatz), obwohl andererseits die Rente\naus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 40 VBLS a.F. auf die Gesamtversorgung voll angerechnet wurde.\n\n  Auch die Versorgungsrente des Beschwerdeführers wurde zunächst nach diesen          6\nRegelungen der alten Fassung der Satzung unter Anwendung des Halbanrechungsgrundsatzes berechnet. Infolgedessen rechnete die Beklagte von 563,3317 Monaten\nin der gesetzlichen Rentenversicherung nur 401,67 Monate als gesamtversorgungsfähige Zeit an. Diese Rentenberechnung betraf nicht nur die Monate November und\nDezember 2000, sondern auch noch das Jahr 2001. Denn ungeachtet der in der Senatsentscheidung BVerfGE 98, 365 (zu § 18 BetrAVG a.F.) bestimmten und im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 <im Folgenden: Halbanrechnungsentscheidung>) aufgegriffenen Frist zum 31. Dezember 2000 kam es erst am\n\n\n                                        2/18\n\n13. November 2001 zu einer grundsätzlichen Einigung der Tarifvertragsparteien über\ndie Neuordnung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Diese als „Altersvorsorgeplan 2001“ bezeichnete Einigung sah vor, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell\nersetzt werde.\n\n  Sie bedurfte noch der Umsetzung in einen im Einzelnen ausformulierten Tarifvertrag. Das geschah durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der\nBeschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) und\nden grundsätzlich inhaltsgleichen Altersvorsorge-TV - Kommunal (ATV-K) vom 1.\nMärz 2002, und zwar rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Die bisherigen\nVersorgungs-Tarifverträge traten rückwirkend außer Kraft. Das Gesamtversorgungssystem wurde somit zwar formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen\nund durch ein von äußeren Bezugsfaktoren unabhängiges, im Wesentlichen beitragsbezogen ausgestaltetes Punktesystem ersetzt. Materiell gesehen wurde jedoch\nim Jahr 2001 übergangsweise das bisherige Satzungsrecht der Gesamtversorgung\nweitergeführt. Dies hatte zur Folge, dass sich die Anwartschaften und laufenden\nLeistungen in diesem Übergangsjahr weiter nach den Berechnungsmethoden des\nbisherigen Systems fortentwickelten.\n\n  In der Anlage 1 zum „Altersvorsorgeplan 2001“ heißt es unter der Überschrift „Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000“:\n\nDie Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der rückwirkende Wechsel vom              9\nGesamtversorgungssystem in ein Punktemodell zum 1.1.2001 verfassungsrechtlich\nzulässig ist. Dies gilt auch für den Transfer der am 31.12.2000 bestehenden Anwartschaften.\n\nFür das Jahr 2001 ist aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase           10\nfür das neue System vorgesehen, in der sich Anwartschaften technisch weiterhin\nnach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln. Diese für die\nBetroffenen günstige Übergangsregelung liegt in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien.\n\nSeit dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 konnte niemand auf den Fortbestand des             11\nbisherigen Versorgungssystems vertrauen und deshalb davon ausgehen, dass dieses unverändert bestehen bleiben würde.\n\nSollte ein Bundesgericht abschließend feststellen, dass Arbeitnehmern oder Versorgungsempfängern mit Vordienstzeiten (Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen\nDienstes) im neuen System im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 (1 BvR 1136/96) höhere als die überführten Ansprüche zustehen, werden den Berechtigten diese Ansprüche auch dann rückwirkend erfüllt,\nwenn sie sie nicht vor der neuen Entscheidung geltend gemacht haben.\n\n Im Anschluss an die Einigung der Tarifvertragsparteien wurde die neue Fassung           13\nder Satzung der Beklagten (VBLS) vom Verwaltungsrat am 19. September 2002 be-\n\n\n                                         3/18\n\nschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22. November 2002 genehmigt. Sie trat gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VBLS - ebenfalls rückwirkend - mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung.\n\n Nachdem die Neufassung der Satzung der Beklagten in Kraft gesetzt war, wurden       14\ndie Versorgungsrenten der sogenannten Bestandsrentner, auch die des Beschwerdeführers, gemäß § 75 Abs. 1 VBLS zum 31. Dezember 2001 festgestellt und ab\ndann gemäß § 75 Abs. 2 VBLS als Besitzstandsrenten weitergezahlt. Das führt dazu,\ndass die bisher unter Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes errechneten\nBeträge weitergezahlt werden. Es findet für den betreffenden Personenkreis keine\nNeuberechnung unter Nichtanwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes statt.\n\n Die für den Fall des Beschwerdeführers maßgeblichen neuen Tarifvertragsregelungen und darauf aufbauenden, inhaltsgleichen Satzungsbestimmungen lauten:\n\n                                    § 30 ATV                                         16\n\nAm 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte                                    17\n\n(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und     18\nRuhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember\n2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.\n\n(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des      19\nSatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert. Die am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen\nüber die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.\n\n                                    § 75 VBLS                                        20\n\nAm 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte                                    21\n\n(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und     22\nRuhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen\nzum 31. Dezember 2001 festgestellt.\n\n(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des      23\nAbsatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert.\n\n(3) Es gelten folgende Maßgaben:                                                     24\n\n\n                                        4/18\n\na) Die am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzungsbestimmungen           25\nüber die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.\n\n 3. Dass die Höhe der Rente des Beschwerdeführers infolgedessen auch nach dem           26\n31. Dezember 2000 durch den Halbanrechnungsgrundsatz geprägt blieb, hielt der\nBeschwerdeführer im Hinblick auf die Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig. Er meinte, ihm stehe ab dem 1. Januar\n2001 eine Rente auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienstzeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit (563,3317 Monate) zu, bis eine neue,\ndie Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.\n\n  4. Nachdem das Oberlandesgericht die auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage unter Abänderung des stattgebenden Urteils des Landgerichts mit dem\nangegriffenen Berufungsurteil abgewiesen hatte, wies der Bundesgerichtshof mit\ndem hier ebenfalls angegriffenen Urteil die Revision des Beschwerdeführers zurück.\n\n a) Die Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts möge bei              28\nden Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe\nvom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der\nVordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beziehe sich aber nicht auf Rentenberechtigungen, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden seien. Das Bundesverfassungsgericht habe die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher\nBedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer\nkomplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie\nim öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei, bis zum Ablauf des Jahres 2000 die Halbanrechnung aber noch\nhingenommen werden könne. Mithin sei das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der\nBeklagten geworden seien, noch zu denjenigen Generationen zählten, für die ein\nbruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden könne.\n\n  Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mit statistischem Material und unter Berufung auf ein einzuholendes\nSachverständigengutachten in Zweifel gezogen hätten, sei dies in Bezug auf die rein\nwertende Abgrenzung der Versichertengeneration durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich.\n\n b) Der Beschwerdeführer beziehe seit dem 1. November 2000 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehöre, sei\ndie Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen. Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits treffe, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag\nschon Rentner bei der Beklagten gewesen seien, nach dem Stichtag als Angehörige\nder jüngeren Versichertengeneration gelten sollten. Dass auch die damalige Be-\n\n\n                                         5/18\n\nschwerdeführerin vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der Satzungsbestimmungen gehabt hätte, sei nicht ersichtlich.\n\n  c) Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, verstoße die Anwendung         31\ndes die Halbanrechnung vorsehenden § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Beschwerdeführer - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden seien, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen § 307\nBGB liege nicht vor.\n\n  Dabei könne auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen sei. Denn wenn mit\nder Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten\nverbunden sei, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hätten,\nhabe sich diese Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie gehalten. Diese Ungleichbehandlung habe ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzversorgungsrentenempfänger\ngeworden sei, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende\nRegelung zu treffen sei.\n\n  d) Der Beschwerdeführer werde auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich           33\nnach der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der Satzung richte, nicht in\nrechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten sei das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Zusatzversorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten werde daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen\naufgebaut werden müsse. Dass der Beschwerdeführer trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS erhalte, wirtschaftlich im Ergebnis\nschlechter stünde als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne\nRücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet würden, sei von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von\nVordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den\nGleichheitssatz sei für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stünden Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem Beschwerdeführer über die Wahrung ihres\nBesitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.\n\n 5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Urteile     34\ndes Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs.\n\n a) Die Halbanrechnung benachteilige in sachlich nicht gerechtfertigter Weise diejenigen Zusatzversorgungsberechtigten, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen\n\n\n                                         6/18\n\nDienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hätten, gegenüber denjenigen Zusatzversorgungsberechtigten, die ihr gesamtes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht\nhätten. Der zum 1. Januar 2001 erfolgte Systemwechsel habe diese Diskriminierung\nfür einen großen Personenkreis fortgesetzt, da für die zu diesem Zeitpunkt bereits\nVersorgungsberechtigten (wie den Beschwerdeführer) und diejenigen Versicherten,\ndie zu diesem Zeitpunkt bereits das 55. Lebensjahr vollendet hätten (rentennahe\nJahrgänge), die Renten beziehungsweise Anwartschaften nach dem diskriminierenden alten Satzungsrecht ermittelt würden. Zusätzlich werde der Beschwerdeführer\neventuell gegenüber einem Teil derjenigen Versicherten, die am 1. Januar 2002 weder das 55. Lebensjahr vollendet noch bereits eine Rente bezogen hätten (rentenferne Jahrgänge), benachteiligt, sofern sich eine fachgerichtliche Rechtsprechung\ndurchsetze, wonach für die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst\ntätig gewesenen Versicherten dieser Gruppe wegen eines Verstoßes des Übergangsrechts gegen Art. 3 Abs. 1 GG weiterhin altes Satzungsrecht anzuwenden sei.\n\n  b) Diese Verletzungen des Gleichheitssatzes könnten entgegen der Ansicht des          36\nBundesgerichtshofs nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beschwerdeführer zu\neiner Versichertengeneration mit typischerweise bruchloser Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst gehöre.\n\n  Selbst wenn man den am Stichtag erst 52 Jahre alten Beschwerdeführer möglicherweise typisierend einer sogenannten älteren Versichertengeneration zurechnen dürfe, fehle jedenfalls eine tragfähige tatsächliche Grundlage für den vom Bundesgerichtshof angenommenen sachlichen Grund für die konkrete Unterscheidung der\nGenerationen. Es treffe nicht zu, dass die Gruppe der Beschäftigten des öffentlichen\nDienstes, deren Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 liege, im Regelfall eine bruchlose Erwerbsbiographie aufweise.\n\n Im Gegenteil sei eher der jüngeren Generation der kontinuierliche Verbleib in einem    38\nbestimmten Arbeitsverhältnis durch Gesetz, Rechtsprechung und geänderte gesellschaftliche Auffassungen erleichtert worden. Außerdem befänden sich in der „älteren“ Versichertengeneration in ganz erheblichem Ausmaß Versicherte mit Versicherungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, denn die Zahl der Beschäftigten\ndes öffentlichen Dienstes sei seit 1960 in einem - nur unter Rückgriff auf zahlreiche\nQuereinsteiger möglichen - immensen Umfang erhöht worden.\n\n Dafür sprächen auch die angenommenen Kosten einer Vollanrechnung. Bezogen              39\nauf die Renten der bis zum 31. Dezember 2000 oder kurz danach verrenteten Versicherten sei prognostiziert worden, dass eine volle Anrechnung der Vordienstzeiten\nauf die gesamtversorgungsfähige Zeit im Jahr 2001 Kosten in Höhe von 0,71 Milliarden €, mithin eine Steigerung der Ausgaben um rund 20% verursacht hätte (Bezugnahme auf Stephan, ZTR 2002, S. 49 <50>). Da die Höhe einer Versorgungsrente\nder Beklagten in etwa proportional zur gesamtversorgungsfähigen Zeit sei und die\nEinbeziehung der bisher nicht erfassten anderen Hälfte der Vordienstzeiten zu einer\nAusgabensteigerung von 20% führen würde, könne grob pauschalierend angenom-\n\n\n\n                                         7/18\n\nmen werden, dass bei der betroffenen Gruppe das Verhältnis von Dienstzeit zu Vordienstzeit durchschnittlich etwa 60 zu 40 betragen habe.\n\n  Zu Unrecht habe der Bundesgerichtshof mit Hinweis auf eine angeblich rein wertende Abgrenzung des Bundesverfassungsgerichts die ihm vorgelegten Zahlen für unerheblich gehalten. Vielmehr weise die Unterstellung einer typischerweise bruchlosen\nErwerbsbiographie ebenso wie die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, es sei\neine „verhältnismäßig kleine Zahl“ betroffen, einen Tatsachenkern auf. Dieser sei\nfalsch, wenn weit über 15% der Gruppenangehörigen diskontinuierliche Erwerbsbiographien hätten. Zudem habe der Bundesgerichtshof die vom Bundesverfassungsgericht angegebene Zeitgrenze falsch interpretiert. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherige Berechnungsweise zurzeit noch als zulässige\nTypisierung und Generalisierung angesehen werden könne, die Benachteiligung der\nbetroffenen Rentner aber nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne, beziehe sich nach ihrem Wortlaut und Sinn zweifellos auf die Bestandsrentner. Beginnend mit dem Jahr 2001 hätte demnach auch für sie eine gleichheitskonforme Regelung ohne Halbanrechnung geschaffen werden müssen.\n\n  Darüber hinaus bewirke die Schlechterstellung von Versicherten mit diskontinuierlicher Erwerbsbiographie eine mittelbare Frauendiskriminierung. Schon in der Vergangenheit seien die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes überwiegend Frauen gewesen. In der Generation mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 hätten für Frauen\neinerseits deren typische Lebensform und andererseits rechtliche Regelungen bruchlosen Erwerbsbiographien entgegengestanden. Einen Anspruch auf Erziehungsurlaub habe es vor dem Inkrafttreten von § 15 BErzGG am 1. Januar 1986 nicht gegeben. Dass die Betreuung von Kleinkindern einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub\nohne Bezüge nach § 50 BAT auslösen könne, sei erst durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 1989 (8 AZR 251/88, BAGE 60, 362) klargestellt worden. Frauen aus der Gruppe der Versicherten mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar\n2001 hätten deshalb typischerweise in den verschiedenen Perioden ihres Arbeitslebens (vor der Geburt ihrer Kinder, während der Kinderbetreuung, nach Abschluss der\nKinderbetreuung) in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen gestanden.\n\n                                         II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2             42\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf,\ndie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch\nnicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE\n90, 22 <24 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März\n2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des           44\n\n\n                                         8/18\n\nGrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer\nin dem bezeichneten Grundrecht nicht. Der Bundesgerichtshof hat bei der Überprüfung und Anwendung der einschlägigen Satzungsbestimmungen die Bedeutung des\nGleichheitsgrundrechts nicht verkannt.\n\n a) Für die Satzung der Beklagten ist ungeachtet der privatrechtlichen Natur ihrer Bestimmungen anerkannt, dass sie sich am Grundgesetz, insbesondere an Art. 3\nAbs. 1 GG messen lassen muss.\n\n aa) Die Satzungsbestimmungen finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) mit\nder Beklagten (Versicherer) zugunsten der Arbeitnehmer (bezugsberechtigten Versicherten) abschließen. Die vom Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als privatrechtliche\nAllgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 142, 103 <105 ff.>; BGH, Urteil\nvom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 -, NJW 2006, S. 3774 <3775>; BVerfG, 2.\nKammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -,\nNJW 2000, S. 3341 ff.; Beschluss vom 9. Mai 2007 - 1 BvR 1700/02 -, BetrAV 2007,\nS. 576, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).\n\n bb) Für den Bereich der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass staatliche Stellen sich\nprinzipiell an der grundrechtlichen Ordnung auszurichten haben, auch wenn sie sich\nprivatrechtlich betätigen. Maßstabsetzende Normen des Vertragsrechts dienen hier\nnicht nur zur Wahrung von Freiheitsrechten, sondern auch zur Gewähr von Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 98, 365 <395>). Auch die Satzung der Beklagten muss sich\ndemgemäß grundsätzlich einer entsprechenden fachgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, VersR 1999, S. 1518 <1519>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341\n<3342>).\n\n b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen entspricht das angegriffene Urteil des         48\nBundesgerichtshofs. Es verletzt durch die Anwendung der für den Beschwerdeführer\nvorgesehenen Satzungsbestimmungen Art. 3 Abs. 1 GG nicht.\n\n aa) Die maßgeblichen, auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG zu überprüfenden      49\nRegelungen der neuen Satzung finden sich in § 75 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS. Sie verweisen auf einen Besitzstand nach der alten Satzung. Deshalb stehen im Umfang der\nVerweisung auch die Regelungen der alten Satzung zur Überprüfung an. Die Halbanrechnungsregelung des § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a VBLS a.F. führte im\nZusammenwirken mit den übrigen Satzungsbestimmungen über die Berechnung der\nZusatzversorgungsrente, namentlich § 40 VBLS a.F. (volle Berücksichtigung der\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) und § 43 VBLS a.F. (gesamtversor-\n\n\n                                         9/18\n\ngungsfähiges Entgelt) zu einer Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern.\nInsbesondere wurde hierdurch ein Teil derjenigen Versorgungsberechtigten, die vor\nihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hatten,\ngegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen\nDienst verbracht hatten. Das wurde in der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 ff.) eingehend begründet.\n\n Eine Ungleichbehandlung resultierte insbesondere daraus, dass Arbeitnehmer, die           50\nzunächst außerhalb des öffentlichen Dienstes in Teilzeit oder überhaupt nicht gearbeitet hatten, danach im öffentlichen Dienst aber vollzeitbeschäftigt waren, einen an\nder Vollzeitbeschäftigung orientierten Gesamtversorgungsanspruch erwarben. Wegen ihrer - im Vergleich zu einem in Vollzeit vorbeschäftigten Kollegen niedrigeren -\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand bei ihnen ein entsprechend\nhöherer Aufstockungsbedarf, so dass ihnen eine vergleichsweise hohe Versorgungsrente der Beklagten zustand. Dagegen errechnete sich für Arbeitnehmer, die außerhalb des öffentlichen Dienstes vollzeitbeschäftigt gewesen waren und im Anschluss\ndaran im öffentlichen Dienst lediglich in Teilzeit tätig waren, nur eine relativ geringe\nGesamtversorgung, die schon durch die Sozialversicherungsrente gedeckt sein\nkonnte. Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der gesamtversorgungsfähigen Zeit sowie die Garantie einer Mindestversorgungsrente (§ 40 Abs. 4\nVBLS a.F.) konnte diese Benachteiligung allenfalls abmildern, jedoch nicht ausgleichen.\n\n  Diese Ungleichbehandlung wird durch § 75 VBLS bezüglich der Rentner mit Renteneintritt bis einschließlich 31. Dezember 2001 (sowie durch § 77 VBLS für exakt am\n1. Januar 2002 in Rente gehende Personen) aufrechterhalten. In zeitlicher Hinsicht\ngilt dies für alle Rentenansprüche, auch für die auf die Zeit nach dem 31. Dezember\n2000 entfallenden.\n\n bb) Die darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.                    52\n\n  (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch eine Norm verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von\nsolcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung\nrechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>;\n109, 96 <123>; stRspr). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender, sachlicher Grund besteht, ist dem Gesetzgeber je nach den\nUmständen ein geringerer oder größerer Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Da der\nGrundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengeren Bindung. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen\nhängt dagegen das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage\n\n\n\n                                          10/18\n\nsind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach\ndenen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 98, 365 <389>). Liegt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den Besonderheiten des geregelten\nLebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu. In diesen Fällen ist weder eine strenge Prüfung\nder Verhältnismäßigkeit geboten noch eine bloße Willkürkontrolle ausreichend (vgl.\nBVerfGE 89, 365 <376>).\n\n Die Normsetzung innerhalb des so begrenzten Gestaltungsspielraums ist von gesetzgeberischen Zielsetzungen und Wertungen geprägt. Gesetze stehen in einem\nveränderlichen Umfeld sozialer Verhältnisse, gesellschaftspolitischer Anschauungen\nund rechtlicher Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE 98, 49 <59 f.>). Die Bewertung,\nob ein bestimmter Gesichtspunkt zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogen werden darf, kann daher auch von gesellschaftlichen Anschauungen abhängen, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 91, 93 <111>). Andererseits genügt die Berufung auf\neine historisch gewachsene Unterscheidung für sich genommen nicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 62, 256 <279>).\n\n Bei der Ordnung von Massenerscheinungen kann ein zulässiger Differenzierungsgrund auch in der Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung, Generalisierung und\nPauschalierung von Sachverhalten liegen. Die damit verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 87, 234 <255>; 100, 59 <90>; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -\nSozR 4-5868 § 85 Nr. 3). Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes sind auf der\neinen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung\nverbundenen Vorteile zu berücksichtigen, insbesondere die Verwaltungserfordernisse (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - SozR 4-5868 § 85 Nr. 3).\n\n Ein entsprechender Prüfungsmaßstab gilt grundsätzlich für die Satzungsbestimmungen der Beklagten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, VersR 1999, S. 1518 ff.; Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000,\nS. 3341 ff.).\n\n Soweit es nach den dargestellten Maßstäben bei der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes auf die Einschätzungsprärogative des Urhebers der Regelung ankommt,\nentspricht dem in Bezug auf die hier interessierende Gleichheitsproblematik der Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2006 -\n6 AZR 437/05 - AP BAT § 29 Nr. 19 m.w.N.). Denn die Grundlage der hier in Rede\nstehenden Satzungsregelungen sind die inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarif-\n\n\n\n                                        11/18\n\nvertragsparteien. Dies erfordert keine grundsätzliche Beantwortung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärten Frage, inwieweit\ndie Tarifvertragsparteien in Anbetracht ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG bei\nder Gestaltung von Tarifverträgen überhaupt an die Grundrechte, insbesondere an\nArt. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (offengelassen in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 -, NZA 1999, S. 878 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04\n-, BVerfGK 4, 219 <220>). Denn hier geht es nur punktuell um die Frage, auf wessen\nErwägungen die Unterscheidung zurückzuführen und auf den Gestaltungsspielraum\nwelchen Normgebers demzufolge abzuheben ist. Da die hier interessierenden Differenzierungen der Satzung ersichtlich von den dahinterstehenden Vereinbarungen\nder Tarifvertragsparteien geprägt wurden, sind diese maßgeblich.\n\n (2) Die hier in Frage stehenden Bestimmungen erfüllen die so definierten Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Das Gegenteil ergibt sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht schon daraus, dass\ndie Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aus der Halbanrechnungsentscheidung bei der Neufassung der Satzung nicht beachtet worden wären (a). Aber auch\nunabhängig davon ist kein Verstoß der hier interessierenden Satzungsbestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennbar (b).\n\n (a) Die Folgerungen, die der Bundesgerichtshof aus der Begründung der Halbanrechnungsentscheidung für die verfassungsrechtliche Beurteilung gezogen hat, sind\nnicht zu beanstanden.\n\n (aa) Der Bundesgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Halbanrechnungsentscheidung nicht gemeint hat, dass für alle\nRentner, insbesondere auch für diejenigen mit einem vor dem 1. Januar 2001 liegenden Rentenbeginn, die Rente ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr von der Halbanrechnung beeinflusst sein dürfe.\n\n  Zwar kann nach einem in der Halbanrechnungsentscheidung enthaltenen Satz „die          61\nBenachteiligung der Rentner“ durch die Halbanrechnung „nicht länger als bis zum\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden“. Doch kann die Gesamtaussage dieser Entscheidung nicht anhand einer isoliert herausgegriffenen Formulierung ermittelt werden. Die Entscheidung enthält auch die Erwägung, in der Rentnergeneration\nder (dortigen) Beschwerdeführerin sei nur eine relativ kleine Gruppe von der „geschilderten Problematik“ - also der zu Ungerechtigkeiten führenden Diskontinuität - betroffen; im Gegensatz dazu sei der bruchlose Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst für die „jüngere Versichertengeneration“ nicht mehr in hinreichender\nWeise typisch. Betrachtet man diese Ausführungen im Zusammenhang, so durfte\ndemnach der Satzungsgeber für die nicht zur „jüngeren Versichertengeneration“ zählenden Versicherten noch annehmen, die Halbanrechnung werde dem Gleichheitsgrundsatz bei typisierender Betrachtung gerecht, und zwar auch, soweit nach dem\n31. Dezember 2000 zu leistende Zahlungen davon beeinflusst werden. Denn die Zu-\n\n\n\n                                         12/18\n\nordnung oder Nichtzuordnung von Versicherten zu der „jüngeren Versichertengeneration“ ist unveränderlich. Sie wird durch den weiteren Zeitablauf nicht beeinflusst,\nauch nicht durch das Überschreiten der Jahresgrenze 2000/2001.\n\n  (bb) Ebenso wenig kann der Halbanrechnungsentscheidung entnommen werden,              62\ndass eine bestimmte andere Gruppe, zu der auch eine Teilmenge der vor dem 1. Januar 2001 verrenteten Versicherten gehören könnte, schon zur „jüngeren Versichertengeneration“ gezählt werden müsste und jedenfalls deren Rente ab dem Jahr 2001\nnicht mehr durch die Halbanrechnung beeinflusst sein dürfte.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnungsentscheidung keine derartige „harte“ Grenze anhand eines Geburtsjahrgangs oder eines anderen präzisen\nKriteriums gezogen. Vielmehr stützt sich die Bewertung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Veränderung der Verhältnisse auf eine Vielzahl von Aspekten,\ndie sich nicht gleichzeitig und schlagartig auswirken. Zu dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt des Wandels der typischen Erwerbsbiographie treten verwaltungstechnische Erwägungen und der Finanzierungsgesichtspunkt ebenso hinzu wie\ndie besonders wertungsgeprägte Frage, ob eine Orientierung an der Beamtenversorgung unter den heutigen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen noch sachgerecht ist.\nZusätzlich unterliegt dieser Komplex von Aspekten einer ständigen Veränderung. Die\nErkenntnis, dass es sich um einen dynamischen Prozess handelt, spiegelt sich in der\nHalbanrechungsentscheidung in der Erwägung wider, dass die auch im öffentlichen\nDienst stark gestiegene Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und die allgemein stärkere\nDiskontinuität im Laufe des Erwerbslebens auf eine weitergehende Entwicklung hindeuten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1\nBvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 <3343>).\n\n Vor diesem Hintergrund ist es mit der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, den Ablauf des Jahres 2000 als den Zeitpunkt für den\nBeginn der erforderlichen Systemumstellung zu verstehen, nicht aber als einen Zeitpunkt, ab dem keine Rente mehr von der Halbanrechnung beeinflusst sein dürfte.\nDieses Verständnis respektiert zum einen den in der Entscheidung selbst zum Ausdruck kommenden Umstand, dass die Kammer zwar den Anstoß zu einer Veränderung geben wollte, im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses aber keine vollständige inhaltliche Handlungsanleitung für die Tarifvertragsparteien und den\nSatzungsgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht erstellen wollte und konnte. Zum\nanderen trägt dieses Verständnis dem Umstand Rechnung, dass die Kammer die\nZeitgrenze „Ende des Jahres 2000“ mit Rücksicht auf die von der Senatsentscheidung BVerfGE 98, 365 gesetzte Frist für die ohnehin anstehende Reform wählte.\n\n Nach alledem steht die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Bewertung der Satzungsbestimmungen als gleichheitskonform nicht im Widerspruch zur Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n (b) Auch ansonsten ist Art. 3 Abs. 1 GG durch die Anwendung der fraglichen Satzungsbestimmungen auf den Fall des Beschwerdeführers nicht verletzt.\n\n\n                                        13/18\n\n Im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigungsbedürftig sind die Benachteiligungen, die für bestimmte Rentner, die vor dem 2. Januar 2002 oder sogar - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. Januar 2001 in Rente gegangen sind, dadurch eintreten,\ndass bei ihrer Rentenberechnung auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 ein\nBetrag zugrundegelegt wird, der zum Stichtag unter Anwendung der bisherigen Berechnungsregeln - einschließlich gegebenenfalls der Halbanrechnung - berechnet\nwurde.\n\n  (aa) Die darin liegende Benachteiligung eines bestimmten Personenkreises knüpft       68\nnicht an personengebundene Merkmale, sondern an einen Sachverhalt, nämlich die\nbei dem jeweiligen betroffenen Arbeitnehmer konkret zu verzeichnende Unregelmäßigkeit seiner von ihm selbst mitbeeinflussten Erwerbsbiographie an. Deshalb ist die\nverfassungsgerichtliche Kontrolle nach den dargestellten Grundsätzen zwar nicht nur\nauf eine reine Willkürkontrolle zu beschränken. Andererseits ist aber auch keine\nstrenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, und es ist den Besonderheiten des geregelten Lebensbereichs Rechnung zu tragen.\n\n  (bb) Die Beweggründe der Tarifvertragsparteien für die konkret getroffene Regelung sind das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung derjenigen Gesichtspunkte, die vom Bundesverfassungsgericht in der Halbanrechnungsentscheidung als\nerheblich aufgezeigt wurden. Die Entscheidung, die Berechnung der Ansprüche des\nhier interessierenden Personenkreises wie geschehen festzulegen, war Teil der von\nden Tarifvertragsparteien beschlossenen Systemumstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell. Diese Umstellung war wesentlich mitveranlasst\ndurch den in der Halbanrechnungsentscheidung ausgesprochenen Appell, die Halbanrechnung nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus in der bisher praktizierten\nWeise weiterzuführen (vgl. Stephan, ZTR 2002, S. 49 <50>).\n\n  Dass die Tarifvertragsparteien die Halbanrechnungsproblematik deutlich im Blickfeld hatten und die dazu vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen\nbei ihrer Neuregelung aufgegriffen haben, haben sie selbst ausdrücklich klargestellt.\nIn der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002, die derjenigen des Altersvorsorge-TV - Kommunal vom 1. März 2002 entspricht, heißt es, die\nTarifvertragsparteien hätten sich „- auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) -“ am 13. November 2001\nauf eine grundlegende Reform des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altervorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 sei\nzugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrags. Diese starke Anbindung an die\nHalbanrechnungsentscheidung, verbunden mit der in der Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 festgehaltenen Absicht, etwaige höchstrichterlich für nötig erachtete\nKorrekturen auf alle vergleichbaren Betroffenen zu erstrecken, zeigt nicht nur das\nStreben der Tarifvertragsparteien nach einer verfassungsgemäßen Lösung. Vielmehr\nbelegt es darüber hinaus, dass die Tarifvertragsparteien die tragenden Erwägungen\nder Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachvollzogen\nund das dahinter stehende Anliegen zu ihrer eigenen Sache gemacht haben.\n\n\n                                        14/18\n\n  (cc) Die Übergangsregelung erging im Gefolge des Entschlusses, das 1967 eingeführte, an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem aufzugeben. Während bei der Einführung des Gesamtversorgungssystems eine starke Annäherung der Versorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes an die\nBeamtenversorgung für besonders erstrebenswert gehalten und das Gesamtversorgungssystem bei seiner Einführung als bahnbrechender Fortschritt bewertet wurde\n(vgl. Fieberg, BetrAV 2002, S. 230 <231>), haben die Tarifvertragsparteien mehr als\ndrei Jahrzehnte später eine neue Bewertung getroffen und neue Prioritäten gesetzt.\nNicht nur vor dem Hintergrund eines Wandels der typischen Erwerbsbiographie, sondern auch vor dem Hintergrund einer ständig abnehmenden Attraktivität der Beamtenversorgung wollten sie den Wert dieser Annäherung nicht mehr höher veranschlagen als das Interesse an einer Proportionalität zwischen im öffentlichen Dienst\nerbrachter Arbeitsleistung und im öffentlichen Dienst bezogener Altersversorgung.\nInsoweit haben die Tarifvertragsparteien neue Bewertungen vorgenommen, in die\ngewandelte gesellschaftliche Vorstellungen eingeflossen sind, die ihrerseits zum Teil\nauf Änderungen der Rechtslage in anderen Bezugssystemen beruhen. Die Tarifvertragsparteien durften einen solchen Anschauungswandel nicht nur aufgreifen, sondern durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch den Zeitpunkt ihrer Reaktion festlegen.\n\n  Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, für den vor dem 2. Januar 2002 in Rente gegangenen Personenkreis von einer nach den bisherigen Regeln berechneten\nRente auszugehen, ist überdies von der Notwendigkeit mitgeprägt, eine Massenerscheinung zu ordnen. Deswegen durfte hier auch eine generalisierende, typisierende\nund pauschalisierende Regelung getroffen werden (vgl. BVerfGE 100, 59 <90>).\nDass mit der von den Tarifvertragsparteien konzipierten Regelung in Einzelfällen\nHärten verbunden sein können, steht deshalb ihrer Rechtfertigung nicht entgegen.\n\n Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien für die Gruppe der Rentner mit einem Rentenbeginn vor dem 2. Januar 2002\nunter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte noch keine inhaltlich grundlegende Neuregelung ohne Halbanrechnung getroffen haben. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Wandels der typischen Erwerbsbiographie eine frühere und vollständige Abkehr von der Halbanrechnung hätten\nvornehmen müssen.\n\n  (dd) Auch die übrigen von der Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsregelung erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n Der Beschwerdeführer meint, bezüglich der Kontinuität der Erwerbsbiographien gehe schon die Halbanrechnungsentscheidung von falschen Voraussetzungen aus.\nNicht der vor dem 1. Januar 2001 in Rente gegangenen Generation, sondern den Arbeitnehmern mit späterem Rentenbeginn sei der kontinuierliche Verbleib in einem bestimmten Arbeitsverhältnis durch Gesetz, Rechtsprechung und geänderte gesellschaftliche Auffassungen erleichtert worden. Konkrete Erleichterungen durch\n\n\n\n                                        15/18\n\nGesetzesreformen oder Entwicklungen der Rechtsprechung werden von ihm allerdings nicht beschrieben und sind objektiv nicht erkennbar. Was die gesellschaftlichen\nAuffassungen betrifft, haben die Anforderungen an die Flexibilität von Arbeitnehmern\nim Laufe der Zeit eher zugenommen.\n\n  Ebenso wenig ist der Anstieg der Anzahl der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von 1960 bis 1992 ein geeigneter Gradmesser dafür, dass bei der „älteren Versichertengeneration“ ein erheblicher Anteil von Versicherungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu verzeichnen wäre. Dass die in diesem Zusammenhang\neingestellten Quereinsteiger in hohem Maße Arbeitnehmer waren, deren Renteneintritt vor dem 2. Januar 2002 zu erwarten war, ist keine naheliegende Annahme.\n\n Aus dem finanziellen Mehrbedarf in Höhe von 20%, der für die Beklagte errechnet        77\nwurde, wenn sie im Jahr 2001 die Vordienstzeiten voll auf die gesamtversorgungsfähige Zeit hätte anrechnen müssen, lässt sich noch nicht einmal ersehen, wie viele\nPersonen Vordienstzeiten aufweisen. Denselben finanziellen Mehrbedarf können\nebenso gut viele Personen mit niedrigen Vordienstzeiten wie wenige Personen mit\nhohen Vordienstzeiten ausgelöst haben. Zudem werfen nur bestimmte Konstellationen von Vordienstzeiten Gleichheitsprobleme auf.\n\n  Aus vergleichbaren Gründen bleibt die Berufung des Beschwerdeführers auf eine         78\nmittelbare Frauendiskriminierung erfolglos. Dabei kann offen bleiben, ob die Bejahung einer solchen Diskriminierung von Frauen für ihn als Mann zu einem günstigeren Ausgang seines Rechtsstreits hätte führen können. Allein aus dem hohen Frauenanteil unter den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und dem hohen\nTeilzeitanteil unter diesen folgt noch keine mittelbare Frauendiskriminierung in Gestalt einer faktischen Benachteiligung (vgl. hierzu eingehend BVerfGE 113, 1) durch\ndie hier zu überprüfenden Regelungen. Nicht die Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst\nan sich ist die Ursache der zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Vielmehr sind\nes - wie gezeigt - Effekte der Diskontinuität, die insbesondere durch den Wechsel\nzwischen Vollzeit in der Vordienstzeit und Teilzeit im öffentlichen Dienst eintreten,\npräziser ausgedrückt durch jedes nicht bloß unerhebliche Absinken der Arbeitszeitquote im Vergleich zwischen der Vordienstzeit und der Zeit im öffentlichen Dienst.\nDass speziell von einem solchen Absinken in signifikant höherem Maße Frauen betroffen wären und von der umgekehrten, für den Arbeitnehmer günstigen Variante\n„Teilzeit außerhalb, Vollzeit innerhalb des öffentlichen Dienstes“ besonders viele\nMänner profitieren, ist weder dargelegt noch ersichtlich.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer sich schließlich eventuell gegenüber den sogenannten rentenfernen Versicherten benachteiligt sieht, sofern die fachgerichtliche Rechtsprechung auf diese Gruppe künftig „altes Satzungsrecht“ anwenden werde, ist unbeschadet anderer Bedenken jedenfalls nicht ersichtlich, dass darin eine\nandersartige als die bereits geprüfte Ungleichbehandlung läge, nachdem auch die\nRente des Beschwerdeführers nach dem „alten Satzungsrecht“ berechnet wurde.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-            80\n\n\n                                        16/18\n\nhen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                          81\n\n               Papier                   Bryde   Schluckebier\n\n\n\n\n                                        17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n18. April 2008 - 1 BvR 759/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. (1 - 81), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080418_1bvr075905.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080418.1bvr075905\n\n\n\n\n                                        18/18\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-18/1-bvr-759-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-18/1-bvr-759-05","retrieved":"2026-07-10 10:57:07.678638+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-18/1-bvr-759-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-04-18","dockets":["1 BvR 759/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080418.1bvr075905","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080418.1bvr075905"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.04.2008 – 1 BvR 759/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-18/1-bvr-759-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:07.678638+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}