{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080417.1bvr079007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"1 BvR 790/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 790/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Offinger, Stürzer & Partner,\n                   Wurzerstraße 16/I, 80539 München -\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Finanzgerichts München vom 4. Oktober 2006 - 8 V 2886/06\n   -,\n\n2. mittelbar gegen § 233a AO\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO.\n\n  Gegenüber der Beschwerdeführerin waren Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2001 festgesetzt worden, weil diese einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in ihrer Einkommensteuererklärung nicht erfasst hatte. Die Beschwerdeführerin\nlegte gegen den Zinsbescheid Einspruch ein, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat. Ein hierzu gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom\nFinanzgericht nach summarischer Beurteilung des Sachverhalts abgelehnt. Die Ablehnung wurde vom Finanzgericht damit begründet, dass die typisierende Regelung\ndes § 233a AO zwar im Einzelfall zu Härten führen könne, die Norm aber gleichwohl\nverfassungsgemäß sei. Der Gesetzgeber habe im Interesse einer einfachen Erhebung der Nachforderungszinsen den Liquiditätsvorteil typisierend bewerten und damit die Berufung auf besondere Umstände des Einzelfalls wie den marktüblichen\nZinssatz und die fehlende Möglichkeit zinsgünstiger Anlageformen ausschließen wol-\n\n\n\n                                        1/4\n\nlen. Die Typisierung sei insbesondere deshalb vertretbar, weil der Steuerpflichtige die\nEntstehung eines Zinsanspruchs vermeiden könne, indem er eine Erhöhung der Vorauszahlungen beantrage oder die Steuererklärung vor der in der Abgabenordnung\nbestimmten Frist von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgebe.\n\n                                          II.\n Mit ihrer gegen den Beschluss des Finanzgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Beschluss des\nFinanzgerichts verletze ebenso wie die Vorschrift des § 233a AO ihr Grundrecht aus\nArt. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 233a AO die Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung nicht eingehalten. Die Nachzahlungszinsen\nseien - wie in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO vorgeschrieben - mit einem halben Prozent pro\nMonat festgesetzt worden, obwohl sie den Steuernachzahlungsbetrag nur zu erheblich niedrigeren Zinssätzen habe anlegen können. Es werde daher ein erheblich höherer Zinsvorteil abgeschöpft, als sie tatsächlich erlangt habe. Zudem habe sie die\nerzielten Anlagezinsen versteuern müssen, könne aber auf der anderen Seite infolge\nder Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 durch das StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I\n1999, S. 402) die gezahlten Nachzahlungszinsen nicht mehr als Sonderausgaben\nsteuerlich geltend machen.\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr steht              5\nder Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die Beschwerdeführerin kann in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren auszuschöpfen.\n\n  Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen im Eilverfahren           6\nsind zwar grundsätzlich statthaft, da es sich beim Eilverfahren um einen eigenständigen Rechtsweg gegenüber dem jeweiligen Hauptsacheverfahren handelt (vgl.\nBVerfGE 35, 382 <397>; 53, 30 <52>). Der Grundsatz der Subsidiarität fordert aber,\ndass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren\nSinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen. Das bedeutet, dass\nauch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn\nsich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Möglichkeit bietet, der\nverfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 93, 1\n<12>; 104, 65 <71>). Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt danach vor allem dann\nin Betracht, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst\ngerügt wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar\nist, vorab das Hauptsacheverfahren zu betreiben (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 93, 1\n\n\n                                           2/4\n\n<12>).\n\n  Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität            7\ngewährleistet zudem, dass das Bundesverfassungsgericht nicht aufgrund der im Eilverfahren häufig ungesicherten Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207> sowie\nBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 -,\nJURIS). Der Subsidiaritätsgrundsatz stellt sicher, dass dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl.\nBVerfGE 86, 382 <386 f.>).\n\n  Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es der Beschwerdeführerin hier zuzumuten,          8\nim Hauptsacheverfahren den Instanzenzug auszuschöpfen. Das Finanzgericht hat\nsich ausdrücklich auf eine summarische Prüfung des Sachverhalts beschränkt. Im\nZusammenhang mit der Frage, ob die Festsetzung der Nachzahlungszinsen mit dem\nGrundsatz von Treu und Glauben vereinbar sei, hat das Finanzgericht darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem im summarischen Verfahren allein zu\nberücksichtigenden aktenkundigen Sachverhalt ihren Erklärungspflichten nicht vollständig nachgekommen sei. Warum die Beschwerdeführerin in ihrer Einkommensteuererklärung die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, trägt sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht näher vor. Außerdem wirft der Fall eine Reihe von Fragen\nauf - insbesondere im Hinblick auf die behauptete Nichterzielbarkeit vergleichbarer\nGuthabenzinsen und das Zusammentreffen mit dem Wegfall des Sonderausgabenabzugs für die Nachzahlungszinsen -, deren vorherige fachgerichtliche Klärung im\nHauptsacheverfahren angezeigt erscheint. Sofern sich in diesem Zusammenhang\ndie Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Zinsbelastung stellt, wird zunächst auch\ndurch die Fachgerichte zu prüfen sein, ob Maßstab einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung die im maßgeblichen Zeitraum erzielbaren Guthabenzinsen oder etwa\ndie in diesem Zeitraum geltenden Fremdfinanzierungszinsen sind. Auf den letztgenannten Zinssatz käme es an, sofern mit den Nachzahlungszinsen gemäß § 233a\nAO der Vorteil des Steuerpflichtigen abgeschöpft werden soll, der daraus entsteht,\ndass ihm zwischen dem Ende der \"Karenzzeit\" gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO und\nder Fälligkeit der festgesetzten Steuer der geschuldete Steuerbetrag durch den Fiskus gleichsam als „Steuerdarlehen“ zur Verfügung gestellt wird (zum Abschöpfungsziel vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a AO Rn. 3 und 62; BTDrucks 11/\n2157, S. 194).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n                Papier               Eichberger               Masing\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. April 2008 - 1 BvR 790/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                17. April 2008 - 1 BvR 790/07 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080417_1bvr079007.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080417.1bvr079007\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-17/1-bvr-790-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-17/1-bvr-790-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:07.245128+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-17/1-bvr-790-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-04-17","dockets":["1 BvR 790/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080417.1bvr079007","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080417.1bvr079007"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.04.2008 – 1 BvR 790/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-17/1-bvr-790-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/233a","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"233a","label":"§ 233a AO 1977","mentions":8},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"AO 1977/238","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"238","label":"§ 238 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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