{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080411_2bvr086606","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080411.2bvr086606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-04-11","aktenzeichen":"2 BvR 866/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 866/06 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   L...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2006 - 1\n         Ws 150/05 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2005 - 151 StVK\n          547/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Lübbe-Wolff\n                                  und den Richter Gerhardt\n\nam 11. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2006 - 1 Ws 150/05\n- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz\naus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die\nSache wird zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft verfassungsrechtliche Anforderungen an die            1\nGewährung effektiven Rechtsschutzes nach § 116 Abs. 1 StVollzG.\n\n  1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die auf 25 Jahre      2\nfestgesetzte Mindestverbüßungsdauer wird am 2. November 2014 erreicht sein. Seit\n1991 ist er verheiratet; seit 1996 führt er, mit finanzieller Unterstützung seiner Ehefrau, eine Gesprächstherapie bei dem als Konsiliararzt in der Anstalt tätigen Facharzt\nfür Psychiatrie Dr. R. durch, um die persönlichkeitsbedingten Ursachen seiner Straf-\n\n\n                                          1/9\n\ntaten aufzuarbeiten.\n\n  2. In der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 9. Mai 2001 wurden dem Beschwerdeführer zwei Ausführungen jährlich bewilligt, die im Folgenden beanstandungsfrei durchgeführt wurden. Im Rahmen der Vollzugsplankonferenz vom 14. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Ausführungen\ngemäß der Fortschreibung von 2001, die Gewährung von Begleitausgängen zur Vorbereitung auf die Offene Abteilung sowie die Anerkennung der Behandlung durch Dr.\nR. als Alternative zur Sozialtherapie. Sollte bei einer Begutachtung die Indikation für\ndie Sozialtherapie durch den Gutachter festgestellt werden, werde er sich dieser\nEmpfehlung beugen. Er strebe einen möglichst langen Aufenthalt in der Offenen Abteilung an, um die Meisterschule absolvieren zu können.\n\n  3. Die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 25. Oktober 2004 hielt fest, dass dem         4\nBeschwerdeführer „Ausführungen zu bzw. in Begleitung seiner engsten Bezugspersonen“ im Sinne der Fortschreibung von 2001 weiter gewährt würden. Ob dabei die\nHöchstzahl von zwei Ausführungen jährlich erreicht werden könne, werde davon abhängen, ob es gelinge, durch Einsparungen an anderer Stelle die dafür erforderlichen\nRessourcen zu schaffen. Ausführungen über die Zeitdauer einer normalen Dienstschicht (acht Stunden) hinaus würden nicht befürwortet. Unter der Überschrift „Betreffend Behandlungsmaßnahmen“ wird ausgeführt: Aufgrund der verbleibenden\nHaftzeit sei eine konkrete Prüfung der Indikation für die Sozialtherapie bisher nicht erfolgt. Gleichwohl sprächen für eine solche Indikation die begangenen schwersten\nStraftaten und die Tatsache, dass eine Aufarbeitung dieser Taten und eine Auseinandersetzung mit Persönlichkeitsdefiziten bisher nicht erkennbar sei; erkennbar sei lediglich, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln ausschließlich um seinen eigenen Vorteil bemüht sei. An der Option einer Sozialtherapie werde weiterhin\nfestgehalten. Die Indikation werde zu gegebener Zeit auch gutachterlich zu prüfen\nsein; denkbar sei eine Begutachtung im Jahre 2009. Über weitere Lockerungen sei\nvor dieser Begutachtung nicht zu entscheiden.\n\n 4. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Beschwerdeführer daraufhin die Anerkennung der Behandlung durch Dr. R. als Alternative zur Sozialtherapie;\ner habe einen Anspruch auf fehlerfreie und rechtzeitige Ermessensausübung auch\nhinsichtlich der Prüfung der Indikation der Sozialtherapie. Ferner beantragte er die\nVerpflichtung zur Gewährung von Begleitausgängen. In der Vollzugsplankonferenz\nhabe er ausdrücklich mitgeteilt, dass er Begleitausgänge mit seiner Ehefrau, seinen\nEltern oder Dr. R. wünsche. Letzterer habe seine Bereitschaft hierzu der Anstalt gegenüber schriftlich mitgeteilt. Es fehle an einer hinreichend substantiierten Begründung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch die Justizvollzugsanstalt; auf eine\nkriminalprognostische Begutachtung komme es nur für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen nach § 57a, § 57b StGB an. Schließlich wandte der Beschwerdeführer\nsich gegen die zeitliche Einschränkung der zwei jährlichen Ausführungen.\n\n 5. Das Landgericht gab durch Beschluss vom 3. Juni 2005 dem Antrag des Be-                 6\n\n\n\n                                           2/9\n\nschwerdeführers hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung der Ausführungen auf acht\nStunden statt. Den Antrag bezüglich der Anerkennung der Sozialtherapie verwarf es\nals unzulässig, da die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Alternative zur Sozialtherapie keine anfechtbare Maßnahme sei. Im Übrigen - hinsichtlich der Gewährung von Begleitausgängen - sei der Antrag unbegründet. Der Gefangene habe insoweit lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Ermessensfehler seien\nangesichts der verbleibenden Mindestverbüßungszeit von neun Jahren nicht ersichtlich. Es sei nicht zu beanstanden, dass vor einer Begutachtung im Jahre 2009 weitergehende Lockerungen nicht vorgesehen seien.\n\n  6. Gegen den Beschluss des Landgerichts, soweit abschlägig, erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung sei\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil das Landgericht sowohl hinsichtlich der Überprüfbarkeit eines Vollzugsplanes als auch hinsichtlich der\nNichtgewährung weiterer Lockerungen von näher bezeichneter obergerichtlicher,\nteilweise auch verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen sei. Darüber\nhinaus sei die Entscheidung des Landgerichts aus Gründen der Fortbildung des\nRechts einer Überprüfung unter anderem im Hinblick auf die in der Literatur vertretene Auffassung zu unterziehen, ob bei vorliegender Zustimmung des Gefangenen\nVoraussetzung zur Gewährung von Begleitausgängen nur noch das Fehlen von\nFlucht- oder Missbrauchsgefahr sei. Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet. Das\nLandgericht habe seinen Antrag in Bezug auf Begleitausgänge nicht als unzulässig\nablehnen dürfen. Zwar bestehe kein Anspruch auf Aufnahme einer bestimmten Maßnahme in den Vollzugsplan, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Er befinde sich aber seit 1988 in Haft und habe seit dem Jahr 2000 insgesamt acht Ausführungen völlig beanstandungsfrei absolviert. Dass eine Flucht- oder\nMissbrauchsgefahr bestehe, habe die Justizvollzugsanstalt nicht vorgetragen. Das\nLandgericht habe seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der\nAnstalt gesetzt, indem es Ermessensfehler mit der Erwägung verneint habe, bis zur\nvollständigen Vollstreckung der Mindestverbüßungsdauer stünden noch neun Jahre\nStrafvollzug an. Die Anstalt habe Erwägungen zur verbleibenden Strafzeit an keiner\nStelle angestellt; zur ermessensfehlerfreien Begründung einer ablehnenden Entscheidung wären solche Erwägungen im Übrigen ungeeignet gewesen. Das Landgericht hätte zur Sachverhaltsaufklärung ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Ablehnung von Lockerungen durch Anstalt und Gericht sei nicht auf einer\ngesicherten Grundlage erfolgt. Dr. R. habe seine Eignung zu Begleitausgängen bejaht.\n\n  7. Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 14. März 2006,       8\ndem Beschwerdeführer zugegangen am 27. März 2006, die Rechtsbeschwerde als\nunzulässig. Es sei nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen seien bereits obergerichtlich geklärt. Soweit die Anstalt und das\n\n\n\n                                         3/9\n\nLandgericht in ihren Entscheidungen hiervon abgewichen seien, sei von einer Beachtung bei der zukünftigen Aufstellung von Vollzugsplänen auszugehen, so dass durch\ndie angefochtene Einzelfallentscheidung die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht\ngefährdet sei. Die im Vollzugsplan enthaltene Festlegung, für eine Prüfung der Indikation der Sozialtherapie bestehe bislang kein Anlass, enthalte eine die Rechtssphäre des Gefangenen berührende Regelung und könne daher zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004\n- 2 Ws 3/04 -, Die Justiz 2004, S. 495 f.). Das Landgericht habe den Antrag des\nBeschwerdeführers in Bezug auf die Sozialtherapie deshalb nicht als unzulässig behandeln dürfen. Allerdings habe der Gefangene keinen Anspruch auf Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in den Vollzugsplan, sondern lediglich ein\nRecht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Die Anstalt sei aber verpflichtet, sich mit\ndiesen Fragen auseinanderzusetzen und das Ergebnis ihrer Abwägungen - zumindest in groben Zügen - in den Vollzugsplan aufzunehmen.\n\n  Soweit der Vollzugsplan entgegen der ausdrücklichen Antragstellung des Strafgefangenen zur Gewährung von Begleitausgängen keine Ausführungen enthalte, werde die Anstalt zukünftig zu bedenken haben, dass sich die im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidungen über Vollzugslockerungen nach § 11 Abs. 2\nStVollzG zu richten hätten. Um die gerichtliche Kontrolle des dort vorgesehenen Versagungsgrundes der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu ermöglichen, bedürfe die\ndiesbezüglich von der Anstalt zu treffende Prognoseentscheidung einer hinreichend\nsubstantiierten Begründung. Dabei sei auf vom Gefangenen vorgebrachte tatsächliche Einwände einzugehen, falls Anlass zu deren Nachprüfung und Erörterung bestehe. Auch bei Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des § 11 Abs. 2 StVollzG sei die\nAnstalt grundsätzlich nicht verpflichtet, Lockerungen zu gewähren; vielmehr stehe ihr\nein Ermessensspielraum zu. Insoweit sei aber darauf hinzuweisen, dass eine fehlerfreie Ermessensabwägung nur vorliegen könne, wenn die Anstalt zuvor das Vorliegen von Flucht- oder Missbrauchsgefahr bewertet habe.\n\n                                         II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus\nArt. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG.\nDas Oberlandesgericht habe die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, obwohl es festgestellt habe, dass das Landgericht den hinsichtlich der Sozialtherapie\ngestellten Antrag nicht als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Da die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nicht nachträglich erkannt und aktenkundig gemacht habe, sei die Annahme des Oberlandesgerichts, dass Anstalt und Landgericht\nbei der zukünftigen Aufstellung von Vollzugsplänen die obergerichtliche Rechtsprechung beachten werden, nicht nachvollziehbar. Die Versagung der Begleitausgänge\nverletze seinen Resozialisierungsanspruch. Er habe Anspruch auf eine Ermessensausübung. Auf die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände - vollzugliches Verhal-\n\n\n                                           4/9\n\nten, Ausführungen, soziale Bindungen, therapeutische Gespräche - sei nicht eingegangen worden. Der pauschale Hinweis auf die Restverbüßungsdauer entspreche\nnicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Rechtsstaatsprinzip sei verletzt, da die\nEntscheidungen des Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar seien.\n\n                                        III.\n  Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat ausgeführt, die Vollzugsplankonferenz habe aufgrund der in den Straftaten des Beschwerdeführers zutage getretenen schweren Persönlichkeitsstörung die Absolvierung der Sozialtherapie\nfür notwendig erachtet. Die aktuelle, vom Landgericht Karlsruhe bestätigte Vollzugsplanfortschreibung vom 27. Juli 2007 sehe weiterhin zwei Ausführungen pro Jahr vor,\nlehne weitergehende Vollzugslockerungen jedoch ab. An der Auffassung, im Hinblick\nauf die Sozialtherapie sei eine Begutachtung im Jahr 2009 vorzusehen, werde festgehalten.\n\n                                        IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur               12\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1\nBVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe verletzt das Recht des\nBeschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen,    14\ndass die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Vollzugsplanfortschreibung\nvom 25. Oktober 2004 inzwischen durch eine weitere Fortschreibung vom 27. Juli\n2007 aktualisiert wurde. Hierdurch ist, jedenfalls nachdem die jüngste Vollzugsplanfortschreibung ausweislich der Stellungnahme des Ministeriums keine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben hat, das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Der angegriffene Beschluss des\nOberlandesgerichts beruht auf einer Auslegung des § 116 Abs. 1 StVollzG, die geeignet ist, den Rechtsbehelf der Rechtsbeschwerde nicht nur für den Rechtsstreit,\nüber den konkret zu entscheiden war, sondern prinzipiell - auch im Hinblick auf praktisch jeden künftigen vom Beschwerdeführer geführten Rechtsstreit - weitgehend ineffektiv zu machen (s. im Einzelnen unter 2.). Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist daher hier schon unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl.\nBVerfGE 91, 125 <133>; 96, 27 <40 f.>) zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat ein\nberechtigtes Klärungsinteresse, weil es ihm nicht zumutbar ist, gegen die vielfältigen\nseine Rechte berührenden Maßnahmen, die der Vollzug der über ihn verhängten\nFreiheitsstrafe mit sich bringt, Rechtsschutz in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur un-\n\n\n                                           5/9\n\nter der Rechtsunsicherheit und dem unkalkulierbaren Kostenrisiko suchen zu können, denen er in künftigen Fällen ausgesetzt wäre, wenn die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bestand hätte.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des            15\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>;\nstRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48\n<61>; 92, 365 <410>; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz,\nso gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit die Effektivität des\nRechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle\n(vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Hieraus ergeben sich verfassungsrechtliche Anforderungen sowohl für den Gesetzgeber als auch für die gerichtliche\nAuslegung der prozessrechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber muss für die\nRechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit in einer dem\nGrundsatz der Rechtsmittelklarheit entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE\n49, 148 <164>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>). Dieser Grundsatz\nverbietet es, den Rechtssuchenden mit einem unübersehbaren „Annahmerisiko“ und\ndessen Kostenfolgen zu belasten (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ihrerseits ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel\nnicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den\nZugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und\nfür den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244\n<268>; stRspr).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde mit einer Begründung als unzulässig verworfen, die, sofern das Rechtsmittel nicht in ihrer Folge überhaupt leerläuft, jedenfalls die Voraussetzungen des Zugangs zu einer\nSachentscheidung gänzlich unvorhersehbar macht.\n\n  Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist gemäß            18\n§ 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die\nNachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung zu ermöglichen. Zu der Frage, ob die letztere Voraussetzung vorlag,\nhat das Oberlandesgericht festgestellt, dass das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sozialtherapie rechtsfehlerhaft in Abweichung von\nvorausgegangener Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 -\n3 Ws 3/04 -, Die Justiz 2004, S. 495 f.) als unzulässig zurückgewiesen hat. Hinsichtlich der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer beantragten Begleitausgänge\nhat es klargestellt, dass insoweit eine fehlerfreie Ermessensabwägung nur vorliegen\nkann, wenn die Anstalt zuvor das Vorliegen von Flucht- oder Missbrauchsgefahr be-\n\n\n\n                                          6/9\n\nwertet hat. Damit war, da die Anstalt eine entsprechende Feststellung unstreitig\nnicht getroffen hatte, der Sache nach zugleich festgestellt, dass die landgerichtliche\nEntscheidung, die hinsichtlich der Begleitausgänge einen vollzugsplanerischen Ermessensfehler verneint hatte, auch insoweit rechtsfehlerhaft war. Die Annahme, die\nNachprüfung sei dennoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht\ngeboten, hat das Oberlandesgericht, ohne sich auf weitere Voraussetzungen der Erforderlichkeit einer Nachprüfung zu beziehen, ausschließlich mit der Erwartung begründet, es sei von künftiger Beachtung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, so dass nur eine der Nachprüfung nicht bedürftige Einzelfallentscheidung vorliege. Diese Begründung ist unter den Umständen des vorliegenden\nFalles nicht nachvollziehbar; sie handhabt die gesetzlichen Zulässigkeitsgründe in einer Weise, die jede Vorhersehbarkeit zunichte macht.\n\n  Zwar ist anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer     19\nihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine unzutreffende oder von der\nRechtsprechung anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat, an\nder Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird, weil also keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG\nSchleswig, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 Vollz Ws 78/07 -, NStZ-RR 2007, S. 326,\nund vom 10. Januar 2006 - 2 Vollz Ws 453/05 -, ZfStrVO 2006, S. 242; OLG Celle,\nBeschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 Ws 117/90 -, BlStVKunde 1992, Nr. 2, S. 5, und\nvom 14. Januar 1999 - 1 Ws 296/98 -, StV 1999, S. 554 f.). Die Zulässigkeit einer\nRechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint werden, wenn die\nStrafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der Entscheidung noch nicht wissen konnte\n(vgl. Kamann/Volckart, in: Feest, StVollzG-Kommentar, 5. Aufl. 2006, § 116 Rn. 7;\ns. außerdem für die Möglichkeit, dass der Rechtsfehler einer Wiederholung deshalb\nnicht zugänglich ist, weil er eine singuläre Fallgestaltung betrifft, Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 116 Rn. 2).\n\n Das Oberlandesgericht hat jedoch irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür,            20\ndass eine Wiederholung der festgestellten Rechtsfehler nicht zu besorgen sei, nicht\nbenannt. Seine Erwartung, das Landgericht werde die obergerichtliche Rechtsprechung künftig beachten, hat ersichtlich keine andere Grundlage als die Vermutung,\ndie Strafvollstreckungskammer werde sich durch die Erwägungen, mit denen das\nOberlandesgericht seine die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfende Entscheidung begründet hat, belehren lassen und künftige Entscheidungen nach Maßgabe dieser Gründe treffen. Dies muss einen Rechtsschutzsuchenden überraschen,\nder Rechtsbeschwerde gerade deshalb erhoben hatte, weil die Strafvollstreckungskammer sich, wie auch das Oberlandesgericht selbst feststellt, schon durch dessen\nvorausgegangene Rechtsprechung nicht hatte leiten lassen. Das Vorgehen des\n\n\n\n                                          7/9\n\nOberlandesgerichts macht die Voraussetzungen des Zugangs zur Rechtsbeschwerdeinstanz aber auch unabhängig von diesem besonderen Überraschungsmoment\nfür den Rechtsschutzsuchenden in einer mit dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit\nnicht mehr vereinbaren Weise unberechenbar. Könnte bei im Übrigen erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit obergerichtlicher Nachprüfung allein mit\ndem Ausspruch der Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen\nfestgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung\nseiner Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte.\n\n 3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß.        21\nEr ist daher gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist zur\nEntscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n                                        V.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          22\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. April 2008 - 2 BvR 866/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                11. April 2008 - 2 BvR 866/06 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080411_2bvr086606.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080411.2bvr086606\n\n\n\n\n                                         9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/04/rk20080411_2bvr086606.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-11/2-bvr-866-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/04/rk20080411_2bvr086606.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/04/rk20080411_2bvr086606.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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