{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080410.1bvr084808","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"1 BvR 848/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 848/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder d... GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Stefan Günther,\n                    Konrad-Glatt-Straße 8, 65929 Frankfurt -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2008 -\n      2-18 O 90/08 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Kontroll- und Betretungsanspruch nach        1\n§ 54g des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: § 54g UrhG n.F.).\n\n 1. Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513, in Kraft getreten zum 1. Januar 2008)\nhat unter anderem eine Neuregelung der durch die Vervielfältigung urheberrechtlich\ngeschützter Werke entstehenden Vergütungspflicht unternommen. Im Ansatz unverändert besteht auch nach der Neuregelung ein Anspruch des Urhebers auf Zahlung\neiner Vervielfältigungsvergütung nicht nur gegen den Hersteller, den Händler oder\nden Importeur von Vervielfältigungsgeräten, sondern auch gegen denjenigen, der\nGeräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält (§ 54c Abs. 1\nUrhG n.F.). Neu ist, dass der Gesetzgeber dem Urheber zur Durchsetzung seines\n\n\n                                         1/5\n\nVergütungsanspruchs nicht nur einen Auskunftsanspruch einräumt (vgl. § 54f UrhG\nn.F.), sondern ihm das Recht auf einen Kontrollbesuch zuspricht. § 54g UrhG n.F.\nlautet:\n\nSoweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit\ngestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.\n\n Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/1828 S. 31) ist das Kontrollbesuchsrecht zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs erforderlich, da die Betreiber von Vervielfältigungsgeräten oftmals nicht bereit seien, ihren urheberrechtlichen\nVerpflichtungen nachzukommen. Die den Vergütungsanspruch der Urheber wahrnehmende Verwertungsgesellschaft Wort habe daher in der Praxis trotz der bestehenden Auskunftspflicht Schwierigkeiten, den Anspruch zu realisieren.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Lohnkopierbetrieb. Sie nimmt von Dritten       5\nKopieraufträge an, die in ihren Betriebsräumen ausgeführt werden. Im Ausgangsverfahren weigerte sie sich, den Kontrolleuren der Verwertungsgesellschaft Wort das\nBetreten ihrer Geschäftsräume zu gestatten. Die Verwertungsgesellschaft Wort erwirkte daraufhin vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung, nach der die Beschwerdeführerin bei Meidung von Zwangsmitteln dazu verpflichtet wurde, der Verwertungsgesellschaft Wort zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten den\nZutritt zu ihren Geschäftsräumen zum Zwecke der Kontrolle und Erfassung der von\nihr bereitgehaltenen Vervielfältigungsgeräte ohne Einschränkung zu dulden.\n\n Gegen diese einstweilige Verfügung erhob die Beschwerdeführerin unter Hinweis            6\nauf die ihr gegenüber ihren Auftraggebern obliegenden Vertraulichkeitsverpflichtungen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie die\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung\ngemäß §§ 936, 924 Abs. 3 Satz 2, § 707 ZPO. Dieser Antrag wurde mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung           7\nvon Art. 13 Abs. 1 GG. Sie fürchtet in erster Linie um die Vertraulichkeit der in ihren\nGeschäftsräumen aufbewahrten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin beantragt ergänzend, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG\n\n\n                                          2/5\n\nist nicht gegeben. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Kontroll- und\nBetretungsrechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nbereits geklärt (vgl. BVerfGE 32, 54 <69 ff.>; 97, 228 <265 f.>; BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -, EuGRZ\n2007, S. 486 <488 f.>). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90\nAbs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.\n\n 1. Art. 13 Abs. 1 GG erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm      10\nsoll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder\nvon ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht\nden Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und\nGeschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>). Die von\ndem Kontrollbesuch betroffenen Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin sind damit\nvom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.\n\n 2. Die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der         11\neinstweiligen Verfügung des Landgerichts stellt einen Eingriff in diesen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG dar, weil sie im Ergebnis einen Kontrollbesuch der Verwertungsgesellschaft Wort ermöglicht. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.\n\n  a) Die Weite des Wohnungsbegriffs in Art. 13 Abs. 1 GG hat zur Folge, dass an die     12\nZulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG je\nnach der Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe\nAnforderungen gestellt werden. Während bei Räumen, in denen sich das Privatleben\nim engeren Sinn abspielt, das Schutzbedürfnis am größten ist und der Schutzzweck\ndes Grundrechts daher in vollem Umfang durchgreift, wird das Schutzbedürfnis bei\nreinen Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen durch den Zweck gemindert, den\nsie nach dem Willen des Inhabers besitzen. Je größer ihre Offenheit nach außen ist\nund je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto\nschwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 32, 54 <75 f.>; 97, 228\n<266>). Rechte zum Betreten von Betriebsräumen verstoßen daher dann nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn sie auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage beruhen, das Betreten einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen lässt\nund das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für\ndie betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 97, 228 <266>; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -,\nEuGRZ 2007, S. 486 <488 f.>).\n\n b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der von der Beschwerdeführerin mit         13\ndem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vergeblich angegriffene Verfügungsanspruch der Verwertungsgesellschaft Wort stützt sich auf § 54g\n\n\n                                         3/5\n\nUrhG n.F. Diese Norm dient dem legitimen Zweck der Durchsetzung des urheberrechtlichen Vergütungsanspruchs aus § 54c Abs. 1 UrhG n.F. Die Einschätzung\ndes Gesetzgebers, der Anspruch auf Gestattung eines Kontrollbesuchs sei zur Erreichung dieses Zwecks auch erforderlich, da die Betreiber von Vervielfältigungsgeräten oftmals nicht bereit seien, ihren urheberrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BTDrucks 16/1828 S. 31), ist von Verfassungs wegen nicht zu\nbeanstanden.\n\n  Das in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts ausgesprochene Gebot der          14\nDuldung eines Kontrollbesuchs nach § 54g UrhG n.F. verstößt auch nicht gegen den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die einstweilige Verfügung beschränkt das Zutrittsrecht der Verwertungsgesellschaft Wort in räumlicher Hinsicht\nauf die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin, in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und in inhaltlicher Hinsicht auf die Kontrolle und\nErfassung der von der Beschwerdeführerin im Sinne von § 54c Abs. 1 UrhG n.F. bereitgehaltenen Vervielfältigungsgeräte. Die von der Beschwerdeführerin befürchtete\nEinsichtnahme in vertrauliche Dokumente ihrer Geschäftspartner oder in eigene Unterlagen ist danach nicht zu besorgen; die bei den Vervielfältigungsgeräten ausliegenden Papiere können im Falle eines Kontrollbesuchs ohne weiteres entfernt oder\nverdeckt werden. Im Ergebnis hat das Landgericht einen Ausgleich zwischen dem\nKontrollanspruch des Berechtigten aus § 54g UrhG n.F. und dem Recht des Kontrollierten aus Art. 13 Abs. 1 GG erzielt, der die hinreichende Berücksichtigung der von\nder Beschwerdeführerin angeführten Interessen der Vertraulichkeit der von ihr zu\nvervielfältigenden Unterlagen erlaubt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer\ndes Ersten Senats vom 16. November 2007 - 1 BvR 2818/07 -).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   15\n\n                Papier                  Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n10. April 2008 - 1 BvR 848/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                10. April 2008 - 1 BvR 848/08 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080410_1bvr084808.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080410.1bvr084808\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-10/1-bvr-848-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54c","ref_norm":"54c","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54f","ref_norm":"54f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-10/1-bvr-848-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:06.487644+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-10/1-bvr-848-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-04-10","dockets":["1 BvR 848/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080410.1bvr084808","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080410.1bvr084808"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.04.2008 – 1 BvR 848/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-10/1-bvr-848-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":9},{"id":"UrhG/54g","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"54g","label":"§ 54g UrhG","mentions":4},{"id":"UrhG/54c","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"54c","label":"§ 54c UrhG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"UrhG/54f","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"54f","label":"§ 54f UrhG","mentions":1},{"id":"ZPO/707","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"707","label":"§ 707 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:57:06.487644+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}