{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080409.2bvr045408","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"2 BvR 454/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 454/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Prasse,\n                    Friedrich-Ebert-Straße 120, 48153 Münster -\ngegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar\n         2008 - 1 Ws 253/06 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2006 - I\n         StVK 491/06 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unzulässig. Damit erledigt sich\nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n 1. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Diese Frist beginnt gemäß § 93\nAbs. 1 Satz 2 BVerfGG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Maßgebend ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der dann gegeben ist,\nwenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist,\n\n\n\n                                         1/3\n\ndass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt\nmit Zugang in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Anwalts kommt es dabei bei der formlosen Mitteilung nicht an. Diese war im vorliegenden Fall gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO einschlägig, da durch die Bekanntgabe der\nEntscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts selbst keine Frist in Gang gesetzt wurde; eine Zustellung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 166 ff. ZPO war nicht notwendig; es wurde vom Beschwerdeführer auch\nnicht vorgetragen, dass eine solche im vorliegenden Fall vorgenommen wurde. Maßgeblich für den Fristbeginn war im vorliegenden Fall somit der 28. Januar 2008 als\nder Tag, an dem der angegriffene Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts\nvom 22. Januar 2008 ausweislich des sich auf der vorgelegten Abschrift befindlichen\nEingangsstempels des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beim Bevollmächtigten einging. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete damit am\n28. Februar 2008. Die am 6. März 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde war verfristet.\n\n  2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist       3\ndem Beschwerdeführer nicht zu gewähren. Voraussetzung hierfür wäre, dass dieser\nohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert wurde. Es wird jedoch nicht dargelegt, dass der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, dessen Verschulden dem\nVerschulden des Beschwerdeführers gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG gleichsteht, unverschuldet daran gehindert war, die Einlegungsfrist einzuhalten. Es kann\ndahinstehen, inwieweit die verspätete vollständige Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Telefax vom Bevollmächtigten verschuldet wurde. Denn auch diese\nÜbertragung wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erst am 6. März 2008,\nalso nach Fristablauf begonnen. Eventuelle technische Probleme bei der Übertragung sind somit nicht kausal für die Verfristung. Eine andere Begründung, die eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte wird nicht vorgetragen\nund ist auch nicht ersichtlich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 4\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. April 2008 - 2 BvR 454/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                9. April 2008 - 2 BvR 454/08 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080409_2bvr045408.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080409.2bvr045408\n\n\n\n\n                                         3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-09/2-bvr-454-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-09/2-bvr-454-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:06.242963+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-04-09/2-bvr-454-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-04-09","dockets":["2 BvR 454/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080409.2bvr045408","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080409.2bvr045408"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.04.2008 – 2 BvR 454/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-04-09/2-bvr-454-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/35","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"35","label":"§ 35 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/37","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"37","label":"§ 37 StPO","mentions":1},{"id":"ZPO/166","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"166","label":"§ 166 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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