{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080331_2bvr046708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080331.2bvr046708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"2 BvR 467/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 467/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H…,\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2008 - 332 T\n         11/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2007 - 29\n          c M 948/07 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein               1\nAnnahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie\ndient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, durch eine eigene Aussage die Voraussetzung für eine strafgerichtliche Verurteilung zu liefern, ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt worden (vgl. BVerfGE 56,\n37 <41 f.>; 95, 220 <241>). Durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten kann\ndie Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein\nneues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden. Wegen dieser Folgen ist die erzwingbare Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts\n\n\n                                          1/4\n\ndes Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 <41 f.>).\n\n  Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor einer solchen Zwangslage schließt           3\ndie Rechtmäßigkeit von gesetzlichen Auskunftspflichten nicht grundsätzlich aus,\nauch wenn damit der Zwang zur Offenbarung strafbarer Handlungen verbunden ist\n(vgl. BVerfGE 56, 37 <41 ff.>). Die Zumutbarkeit einer solchen uneingeschränkten\nAuskunftspflicht rechtfertigt es aber nicht, dass der Auskunftspflichtige zugleich zu\nseiner strafrechtlichen Verurteilung beitragen muss. Das verfassungsrechtlich gebotene Schweigerecht im Strafverfahren wäre illusorisch, wenn eine außerhalb des\nStrafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung gegen seinen Willen strafrechtlich\ngegen ihn verwendet werden dürfte. Eine zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung ist daher verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (vgl. BVerfGE 56, 37 <50 f.>).\n\n 2. Nach diesem Maßstab unterliegen die angegriffenen Entscheidungen keinen                4\ndurchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen nur in einem eingeschränkten Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle daraufhin, ob\ndie Gerichtsentscheidungen das jeweilige Fachrecht „richtig“ im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht\ngreift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht\nhinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).\n\n  Das Landgericht hat sich in dem angegriffenen Beschluss mit dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 807 ZPO nicht entfalle, wenn der Schuldner eine von\nihm begangene Straftat zwar offenbaren müsse, aber die auf diese Weise gewonnenen Informationen einem strafprozessualen Verwertungsverbot unterlägen. Diese\nAuffassung wird auch in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 37, 340 <342 f.>) und Schrifttum vertreten (vgl. Schäfer, in: Festschrift für Hanns Dünnebier, 1982, S. 11 <40>);\nDingeldey, NStZ 1984, S. 529 <531 f.>; Bärlein/Pananis/Rehmsmeier, NJW 2002,\nS. 1825 <1827>).\n\n  Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in der        7\nVerpflichtung des Beschwerdeführers, im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung\netwaige Bankkonten im Ausland anzugeben, keinen Verstoß gegen den nemotenetur-Grundsatz gesehen hat. Der Schuldner ist bei Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung nicht verpflichtet, die - gegebenenfalls aus einer Straftat resultierende -\nHerkunft der Gelder, die sich auf den Konten befinden, anzugeben. Die Frage, ob die\nAngaben über ausländische Konten des Beschwerdeführers von der Staatsanwalt-\n\n\n                                           2/4\n\nschaft zum Anlass für die Einleitung von Ermittlungen und die Durchführung von\nZwangsmaßnahmen genommen werden dürfen, betrifft die Reichweite des Verwertungsverbots und wäre zunächst von den Fachgerichten in einem gegebenenfalls\ndurchzuführenden Strafverfahren zu beurteilen. Der vorliegende Sachverhalt gibt zu\neiner näheren Erörterung der Reichweite des Verwertungsverbots keinen Anlass.\n\n Im Hinblick auf die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrages ist die Verpflichtung    8\nzur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht unverhältnismäßig.\n\n Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.              9\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).          10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 11\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. März 2008 - 2 BvR 467/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                31. März 2008 - 2 BvR 467/08 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080331_2bvr046708.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080331.2bvr046708\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080331_2bvr046708.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-31/2-bvr-467-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080331_2bvr046708.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080331_2bvr046708.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-31/2-bvr-467-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080331_2bvr046708.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:04.877653+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-03-31/2-bvr-467-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-03-31","dockets":["2 BvR 467/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080331.2bvr046708","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20080331_2bvr046708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080331.2bvr046708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.03.2008 – 2 BvR 467/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-31/2-bvr-467-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":"ce-bverfg"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/807","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"807","label":"§ 807 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080331_2bvr046708.html","retrieved_at":"2026-07-10T10:57:04.877653+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080331_2bvr046708.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}