{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080325_1bvr175303","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080325.1bvr175303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-03-25","aktenzeichen":"1 BvR 1753/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1753/03 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn R...,\n\n2.         der Frau R...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte ...,\n                  2. für den Beschwerdeführer zu 1) ferner\n                     Rechtsanwalt Horst Mahler,\n                     Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                  Hoffmann-Riem,\n                                  Eichberger,\n                                  Schluckebier\n\nam 25. März 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 22. November 2000 - 9 Ds 6 Js 88181/\n98 -, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2002 - 38 Ns 6 Js\n88181/98 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2003 -\n5 Ss 169/2003 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht\naus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer wegen Verbreitung eines volksverhetzenden Liedes verurteilt worden sind (Taten zu\nZiffer 1 bis 6 sowie zu Ziffer 8 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2002). Das Urteil des Landgerichts wird mit Ausnahme des Schuldspruchs für\ndie zu Ziffer 7 des Urteils abgeurteilte Tat vom Oktober 1998 (Verbreitung einer Broschüre) aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 2003 - 5 Ss 169/03\n- ist insoweit gegenstandslos.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                          1/13\n\nDas Land Baden-Württemberg hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu 2) und von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu 1) drei\nviertel (3/4) zu tragen.\n\n                                      Gründe:\n Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB).\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist als Liedermacher tätig. Er vertreibt mit Unterstützung der Beschwerdeführerin zu 2) Liederbücher und von ihm eingespielte Tonträger.\n\n  Zu den von dem Beschwerdeführer zu 1) aufgenommenen und vertriebenen Liedern zählt ein als „Heimatvertriebenenlied“ betiteltes Lied. Die Anfangsstrophen des\nLiedes behandeln das Schicksal der vertriebenen Sudetendeutschen. Das Lied\nschließt mit den folgenden von dem Beschwerdeführer zu 1) im Jahre 1986 verfassten Strophen:\n\nEs gehen die Fremden in den Dörfern umher,                                               4\ntun so, als wäre es unsere Heimat nicht mehr.\nWir stehen am Wege und lauschen dem Sang -\nfremd klingt das Wort, fremd ist sein Klang.\n\nWir haben nicht Hof mehr, noch Haus, noch Feld,                                          5\nder Fremde hat’s erworben mit schmählichem Geld.\nSchwer klingt sein Tritt in unserem Raum -\ndumpf lastet am Volke ein banger Traum.\n\nEs zittern die Seelen in leidvoller Not,                                                 6\nder Fremde ist Herrscher und hart sein Gebot.\nDie Äcker und Wiesen, die Flüsse, der Wald -\nverloren ist alles, kommt Hilfe nicht bald.\n\nSo hört doch das Flehen, hört unseren Ruf,                                               7\nuns hat´s der Herr gegeben, der hier uns erschuf.\nZum Himmel erheben wir betend die Hände:\n„So macht doch der Knechtschaft endlich ein Ende!“\n\nWie ist die Welt doch so weit und so groß,                                               8\nlasst uns doch dies bisschen Heimat noch bloß.\nEs hat ein jeder Mensch auf dieser Welt,\nein Recht auf seiner Väter Haus, seiner Väter Feld.\n\nNehmt eure Russenpanzer, euer Mafiageld                                                  9\nund lasst uns zufrieden um alles in der Welt!\nNehmt eure Scheißbomben und Staatsformen heim\n\n\n                                         2/13\n\nund lasst uns mit unseren Sorgen allein.\n\nPackt eure Snackbars und Kolchosen ein,                                                 10\nlasst uns wieder Deutsche in Deutschland sein!\nAmis, Russen, Fremdvölker raus -\nendlich wieder Herr im eigenen Haus!\n\n Die beiden Schlusszeilen sind auf einzelnen Ausgaben der Tonträger ausgelassen         11\nworden. In dem Liederbuch werden sie wie folgt wiedergegeben:\n\nAmis, Russen, Fremdvölker .... -                                                        12\nendlich wieder Herr im eigenen Haus!\n\n  Das Lied war von den Beschwerdeführern auch auf einem CD-Tonträger verbreitet         13\nworden, der mit Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften\n(im Folgenden: Bundesprüfstelle) aus dem Jahre 1996 in die Liste gemäß § 1 des\nGesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) vom 12. Juli 1985\n(BGBl I S. 1502) aufgenommen worden ist.\n\n  Der Beschwerdeführer zu 1) hatte ferner einer Warensendung eine Broschüre mit         14\ndem Titel „Dokumente der Verteidigung - unterdrückte Tatsachen über Auschwitz\nund den Holocaust“ beigefügt, die unter Bezugnahme insbesondere auf eine als\n„Leuchter-Report“ bekannt gewordene Quelle in Zweifel zieht, dass es auf dem Gelände des Konzentrationslagers Auschwitz und unter Verantwortung des nationalsozialistischen Regimes zur Vernichtung von Personen jüdischen Glaubens durch Anwendung von Giftgas gekommen sei. Die von den Gerichten als strafbar bewertete\nTextpassage führt aus, es lägen nach Auffassung des Verfassers dieser Quelle überwältigende Beweise dafür vor, dass es in Auschwitz, Birkenau und Majdanek „keine\nExekutions-Gaskammern“ gegeben habe. Sodann stellt die Broschüre den Inhalt dieser und und einer weiteren Quelle dar. Es sei nach deren Ergebnissen nach wissenschaftlichen Maßstäben unwiderruflich bewiesen, dass in den angeblichen Gaskammern keine Vergasungen stattgefunden hätten.\n\n 2. Das Amtsgericht hat in der Verbreitung des „Heimatvertriebenenliedes“ durch         15\nden Beschwerdeführer zu 1) eine nach § 130 Abs. 1 StGB strafbare Volksverhetzung\ngesehen und die Beschwerdeführerin zu 2) unter teilweisem Freispruch wegen Beihilfe verurteilt.\n\n Der Beschwerdeführer zu 1) rufe mit den von ihm verfassten Schlussstrophen des         16\nLiedes zu Gewalt und zur Vertreibung der in Deutschland heimisch gewordenen\nFremden auf. Er suggeriere, dass die Heimat der Deutschen ähnlich der Vertreibung\nder Sudetendeutschen nunmehr durch Zuzug von Fremden geraubt werde, die Deutschen „nicht Hof mehr, noch Haus, noch Feld“ hätten und nunmehr der Fremde Herrscher in Deutschland sei. Dies stelle alle Nichtdeutschen als minderwertig hin und\nbestreite ihr Recht, hier in Deutschland zu leben. Damit werde darauf abgezielt, alle\nAusländer aus Deutschland zu vertreiben, um einer vermeintlichen Knechtschaft ein\nEnde zu bereiten. Die aus dem Nationalsozialismus bekannte Rassenideologie finde\n\n\n                                           3/13\n\nin der Vertreibung ausländischer Mitbürger ihren Ausdruck. Den Ausländern werde\njegliches Lebensrecht in Deutschland abgesprochen, während nur Deutsche als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft zählten. Damit werde die Wiederherstellung des\nso genannten Dritten Reiches propagiert und zu einer Gewaltanwendung gegen Ausländer aufgerufen. Die unreflektierte Übernahme des Liedtextes führe dazu, dass der\nFriede zwischen den Völkern gefährdet werde. Dies sei auch von dem Kunstvorbehalt des Art. 5 Abs. 3 GG nicht gedeckt.\n\n  Mit der nach § 130 Abs. 1 StGB strafbaren Verbreitung des Liedes treffe tateinheitlich eine Straftat nach § 21 Abs. 1, § 4, § 6 Nr. 1 GjS zusammen, der die Verbreitung\nindizierter oder schwer jugendgefährdender Schriften unter Strafe stellt.\n\n Der Beschwerdeführer zu 1) habe ferner mit der Verbreitung der Broschüre den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3, Abs. 4 StGB (in der vor Einfügung\ndes § 130 Abs. 4 StGB n.F. durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005, BGBl I S. 969\ngeltenden Fassung) verwirklicht. In der Broschüre werde der Holocaust in einer Weise in Abrede gestellt, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.\n\n 3. Das Landgericht hat mit seinem Berufungsurteil die Verurteilung der Beschwerdeführer unter Aburteilung weiterer von dem Amtsgericht noch nicht als erweislich\nangesehener Beihilfehandlungen der Beschwerdeführerin zu 2) bestätigt.\n\n  Der Beschwerdeführer zu 1) verfolge mit der Veröffentlichung des „Heimatvertriebenenliedes“ das selbsterklärte Ziel, gegen die sogenannte „Umvolkung“ zu singen. Gemäß dieser Zielsetzung spreche er den in Deutschland lebenden Ausländern ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft ab. Er\nbeschreibe sie als ethisch (gemeint möglicherweise: ethnisch) unterwertige Menschen und stelle sie als charakterlich minderwertig dar. Entsprechend der Rassenideologie und der Hetze der Nationalsozialisten gegen die Juden im Dritten Reich\nhetze der Beschwerdeführer zu 1) nunmehr gegen die in Deutschland lebenden Ausländer. Das Lied sei dazu bestimmt, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und\nVerachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden\nAusländer zu erzeugen. Der Beschwerdeführer zu 1) verfolge das Ziel, revisionistische Thesen zu verbreiten. Durch Vortrag des Liedes auf Liederabenden und dessen\nmassenhafte Verbreitung auf Tonträgern und im Internet sei das Lied einem großen\nPersonenkreis ohne weiteres zugänglich gewesen. Hiermit habe der Beschwerdeführer zu 1) bewusst eine Gefahrenquelle geschaffen, die geeignet sei, das Miteinander\nzwischen Ausländern und Deutschen empfindlich zu stören und die Ausländer in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.\n\n Es sei hierbei auch von vorsätzlichem Handeln der Beschwerdeführer auszugehen.         21\nDer Beschwerdeführer zu 1) habe auf der von ihm unterhaltenen Homepage bekundet, dass er dieses Lied gegen die „Umvolkung“ singe. Dieser Begriff spreche für\nsich. Er entspringe eindeutig dem nationalsozialistischen Gedankengut. Die fremden-\n\n\n                                         4/13\n\nfeindliche Einstellung des Beschwerdeführers zu 1) und seine Nähe zu der Ideologie\ndes Nationalsozialismus ergebe sich auch aus Texten weiterer von dem Beschwerdeführer zu 1) auf anderen Tonträgern verbreiteter Lieder. Dem letzten Wort des Beschwerdeführers zu 1) lasse sich deutsches Nationalbewusstsein, Fremdenhass und\nnationalsozialistische Rassenideologie als Triebfedern seines Tuns entnehmen.\n\n Ein Irrtum der Beschwerdeführer über das Verbotene ihres Tuns scheide aus. Ein         22\nvon den Beschwerdeführern eingeschalteter Rechtsanwalt habe auf Bedenken gegen die beiden Schlusszeilen des Liedes hingewiesen. Der Indizierung eines des verbreiteten Tonträgers durch die Bundesprüfstelle liege zugrunde, dass insbesondere\nder Text des „Heimatvertriebenenliedes“ revisionistisches Gedankengut verbreite\nund zur Vertreibung jeder Person auffordere, die nicht in das Konzept der Ideen des\nNationalsozialismus passe. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen. Ihnen sei daher bewusst gewesen, dass der\nLiedtext zumindest problematisch sei. Die Gesamtaussage des Liedes bleibe auch\nbei Abänderung oder Weglassung der beiden Schlusszeilen erhalten. Der Liedtext\ndiene nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre nach § 130 Abs. 5 StGB und sei\nauch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung oder den Kunstvorbehalt nach Art. 5 GG gedeckt. An der Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB habe das\nGericht keine Zweifel.\n\n  4. Das Oberlandesgericht hat die Revision der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2      23\nStPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung habe keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Beschwerdeführer ergeben.\n\n  5. Einen Antrag des Beschwerdeführers zu 1), den Beschluss gemäß § 33a StPO           24\nzur Nachholung des rechtlichen Gehörs mit einer weiteren Begründung zu versehen,\nhat das Revisionsgericht als Gegenvorstellung behandelt, die unzulässig sei. Ein die\nRevision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfender Beschluss könne nicht nachträglich\nmit einer Begründung versehen werden. Ein Fall der Gewährung nachträglichen\nrechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO, bei dem eine Überprüfung des Beschlusses\nmöglich wäre, liege nicht vor. Der Senat habe bei seiner Entscheidung über die Revision allein Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer zu 1) habe Stellung nehmen können.\n\n 6. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung insbesondere ihres Grundrechts           25\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf Freiheit der Meinungsäußerung.\n\n Dem Text des „Heimatvertriebenenliedes“ sei der von den Gerichten als strafbar angesehene Sinngehalt einer Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen oder einer Antastung der Menschenwürde bereits nicht zu entnehmen. Die Schwelle zur\nStrafbarkeit werde von dem Lied nicht schon deshalb überschritten, weil die von den\nBeschwerdeführern vertretenen politischen Ansichten und der Inhalt des Liedes aus\nSicht der Strafgerichte verfehlt und anstößig seien. Mit den im Jahre 1986 verfassten\nSchlussstrophen des Liedes sei eine Aufforderung an die damaligen Besatzungs-\n\n\n                                         5/13\n\nmächte zu einem freiwilligen Abzug aus dem Bundesgebiet formuliert worden. Inwiefern das Lied ein offenes oder verdecktes Bekenntnis zur nationalsozialistischen\nIdeologie und eine Befürwortung dem nationalsozialistischen Unrecht vergleichbarer\nWillkürmaßnahmen und Menschenrechtsverletzungen enthalte, hätten die Gerichte\nnicht aufgezeigt. Die Strafnorm des § 130 Abs. 1 StGB sei ohnedies mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar und habe eine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsfreiheit sowie der von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit von Kunst und Wissenschaft zur Folge.\n\n Auch die gegen den Beschwerdeführer zu 1) wegen Verbreitung einer Broschüre             27\nzur Anwendung gebrachte Strafnorm des § 130 Abs. 3 StGB trage dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung und stehe mit\nden in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechten in Widerspruch. Zu der Verurteilung wegen der Leugnung des Holocaust hat der allein von\ndem Beschwerdeführer zu 1) beauftragte Bevollmächtigte ergänzendes Vorbringen\neingereicht.\n\n Ferner machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12, Art. 14, Art. 101       28\nAbs. 1, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie weiterer auf die Strafrechtsanwendung und das\nStrafverfahren bezogener Gewährleistungen geltend.\n\n                                          II.\n Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung der Beschwerdeführer            29\nwegen der Verbreitung eines Liedes gerichtet ist, wird sie zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte\nangezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die\nVerurteilung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\ngewährleisteten Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung.\n\n  1. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht, seine        30\nMeinung frei zu äußern. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich\noder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 93, 266 <289>;\nstRspr). Werturteile stellen stets eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung dar. Tatsachenbehauptungen genießen den Grundrechtsschutz jedenfalls insoweit, als sie Grundlage der Bildung von Meinung sind oder sein können. Von dem\nSchutz des Grundrechts ausgenommen sind allein erwiesen oder bewusst unwahre\nTatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <249>). Unwahre Tatsachenbehauptungen haben die Gerichte dem Liedtext nicht entnommen. Sie haben\ndie Verurteilung vielmehr auf den Inhalt der darin formulierten Werturteile gestützt.\n\n 2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eine Schran-       31\n\n\n                                         6/13\n\nke in den allgemeinen Gesetzen. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelung ist grundsätzliche Aufgabe der Fachgerichte. Diese haben hierbei die\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu\nbeachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; stRspr).\n\n  a) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist hierbei, dass ihr      32\nSinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven\nSinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich\nÄußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung\nauszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr\nauch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind\n(vgl. BVerfGE 93, 266 <295>).\n\n  aa) Bei der Überprüfung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen geht das     33\nBundesverfassungsgericht von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht\nvöllig fern liegen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE\n82, 43 <52>; 107, 275 <282>; 114, 339 <349 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer\ndes Ersten Senats vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, NJW 2003, S. 660\n<661>). Mit Art. 5 Abs. 1 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit\ndem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung\ndurch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entspricht. Denn der Äußernde darf in der Freiheit seiner Meinungsäußerung nicht aufgrund von Meinungen eingeengt werden, die er zwar hegen oder bei\nanderer Gelegenheit geäußert haben mag, aber im konkreten Fall nicht kundgegeben hat (vgl. BVerfGE 82, 43 <52 f.>). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen\nschließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von\nsprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266\n<303>), wie dies insbesondere auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen\nzutrifft. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht\nunmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe. Diese müssen mit\nArt. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130 <139 f.>). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage dürfen die\nVerurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, JURIS,\nRn. 29). Hierfür müssen die Gerichte die Umstände benennen, aus denen sich ein\n\n\n\n                                         7/13\n\nsolches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor (vgl.\nBVerfGE 93, 266 <302 f.>).\n\n bb) Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.               34\n\n  Amtsgericht und Landgericht haben das Grundrecht der Meinungsfreiheit weder als       35\nMaßstab der Deutung benannt noch sonst erkennen lassen, dass die grundrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung einer strafbaren verdeckten Aussage beachtet\nworden sind. Die Entscheidungen verdeutlichen zwar die Anstößigkeit des Liedtextes; ihnen lassen sich aber keine hinreichend nachvollziehbaren Argumente dafür\nentnehmen, warum das Lied die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1\nStGB erfüllt und die von den Gerichten als strafbar angesehene Aufforderung zu einer Wiederherstellung des nationalsozialistischen Regimes unter gewaltsamer Vertreibung der im Inland ansässigen Bevölkerung ausländischer Zugehörigkeit zum\nAusdruck bringt. Aufrufe zu gewaltsamen Vertreibungsmaßnahmen oder zur Wiederherstellung des nationalsozialistischen Regimes sind dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dort findet sich allein ein an den Himmel gerichteter Appell, „der Knechtschaft\nein Ende“ zu machen. Inwiefern der Aufforderung an ausländische Besatzungsmächte, deren „Russenpanzer“ und „Mafiageld“ mitzunehmen, um die inländische Bevölkerung „mit ihren Sorgen allein“ zu lassen, ein solcher Inhalt zukommen soll oder mit\nder Schlusswendung „Amis, Russen, Fremdvölker raus“ über eine - in der Tat gegebene - Abwertung dieser Bevölkerungsgruppen hinaus in verdeckter Weise zu Gewaltmaßnahmen aufgefordert würde oder den angesprochenen Gruppen das Lebensrecht in der inländischen Gemeinschaft bestritten wird, versteht sich gleichfalls\nnicht von selbst und war daher aus dem Kontext und den Begleitumständen näher zu\nbegründen. Daran fehlt es.\n\n Zwar kann nach Auffassung der Strafgerichte in der Bekundung von Ablehnung gegenüber ausländischen Bevölkerungsteilen eine strafbare Volksverhetzung etwa\ndann liegen, wenn für das angesprochene Publikum durch Beifügung des Hakenkreuzsymbols zu der Parole „Juden raus“ eine Befürwortung der nationalsozialistischen Judenverfolgung oder vergleichbarer Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zum\nAusdruck kommt (vgl. BGHSt 32, 310 <313>). Es ist den Fachgerichten verfassungsrechtlich nicht verwehrt, bei der Erfassung des Sinns einer Äußerung auch Umstände\naus dem Kontext der Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 2097/02 -, ZUM-RD 2006, S.\n127 <128>). Ergänzende Feststellungen zu den Kontext prägenden Begleitumständen der Äußerung haben die Gerichte vorliegend jedoch nicht getroffen. Sie sind bereits nicht auf die Aufmachung der verbreiteten Tonträger und Liederbücher und die\nmusikalische Gestaltung des Liedes eingegangen. Dies lässt bedeutsame Begleitumstände der Aussage von vornherein unbeachtet. Auf die von den Gerichten den\nBeschwerdeführern zugeschriebene rechtsextremistische Einstellung kam es für die\nDeutung des Liedtextes nur insofern an, als diese als Begleitumstand in einer für das\nangesprochene Publikum nach außen hin erkennbaren Weise hervorgetreten war.\n\n\n                                         8/13\n\nAuch dafür haben die Gerichte keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Dass\nder Beschwerdeführer zu 1) auf einer von ihm unterhaltenen Internetseite zu verstehen gab, der Liedtext wende sich gegen die „Umvolkung“, hat das Landgericht allein für den Tatvorsatz der Beschwerdeführer verwertet. Es hat nicht dargelegt, dass\ndarin ein Umstand zu sehen ist, der dem Liedtext aus Sicht der Rezipienten die von\ndem Gericht als strafbar angesehene Bedeutung verleihen würde. Eine tragfähige\nBegründung für die Verurteilung nach § 130 Abs. 1 StGB lässt sich schließlich auch\nnicht der von den Gerichten beiläufig in Bezug genommenen Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle entnehmen. Ihr lag eine Beurteilung zugrunde, ob der\nTonträger geeignet sei, Minderjährige gemäß § 1 GjS sittlich zu gefährden oder sozialethisch zu desorientieren. Dies lässt nicht ohne weiteres zugleich auf einen nach\n§ 130 Abs. 1 StGB strafbaren Aussagegehalt schließen.\n\n b) Die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit erfordert im           37\nRahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts zudem\nregelmäßig eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts. Das\nErfordernis der Abwägung entfällt allerdings im Fall einer Verletzung der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Da aber die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen\nBegründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts\ndie unantastbare Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275\n<284>). Auch diesen Anforderungen sind die Gerichte nicht gerecht geworden.\n\n  aa) Die Strafnorm des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt einen Angriff auf die Menschenwürde nicht voraus und belässt damit Raum für eine abwägende Berücksichtigung der Belange der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 660 <662>). Ein\nAngriff auf die Menschenwürde ist allein nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zwingende\nVoraussetzung einer Verurteilung. Da die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>), können die Belange der Meinungsfreiheit nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen\ndes § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr berücksichtigt werden. Diesen die Belange\nder Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt müssen die Gerichte beachten (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1\nBvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 <62 f.>). Die Menschenwürde ist allerdings nicht\nschon immer dann angegriffen, wenn durch eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeit eines anderen tangiert ist. Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof davon aus, es sei erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen\nund sie als minderwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff müsse sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten (vgl.\nBGHSt 40, 97 <100>).\n\n bb) Den hieraus abzuleitenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ha-\n\n\n                                         9/13\n\nben die Gerichte nur beiläufig mit dem Hinweis gestreift, die Verurteilung stehe zu\nseinen Anforderungen nicht im Widerspruch. Eine Abwägung haben die Gerichte\nnicht vorgenommen, aber auch nicht aufgezeigt, dass dies entbehrlich sei, weil\nder Liedtext einen Verstoß gegen die Menschenwürde enthalte. Eine Auflösung\nder angewendeten Straftatbestände in ihre Einzelmerkmale und eine argumentativ\nnachvollziehbare Darlegung der einzelnen Subsumtionsschritte haben die Gerichte\ngleichfalls unterlassen. Das Amtsgericht hat sich mit der Feststellung begnügt, dass\n§ 130 Abs. 1 StGB verwirklicht sei, und auch das Landgericht hat allein die Verwirklichung der § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB festgestellt, ohne dies näher zu begründen. So ist den Entscheidungen bereits nicht zu entnehmen, ob die Gerichte mit\nder Feststellung, der Liedtext erhebe die Forderung nach Wiederherstellung des Dritten Reichs, die Verwirklichung einer nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbaren Aufstachelung zum Hass belegen wollten oder ob sie darin einen von § 130 Abs. 1 Nr.\n2 StGB erfassten Angriff auf die Menschenwürde gesehen haben. Mit der Feststellung, das Lied stelle alle Nichtdeutschen als minderwertig hin und spreche ihnen das\nLebensrecht im Inland ab, wollten die Gerichte offenbar an Formulierungen des Bundesgerichtshofs aus der schon zitierten Entscheidung (BGHSt 40, 97 <100>) anknüpfen. Insoweit ermangelt es den Erwägungen der Gerichte jedoch an der verfassungsrechtlich geforderten sorgfältigen Begründung dafür, warum dem Liedtext ein nach\ndiesen Kriterien als Angriff auf die Menschenwürde strafbarer Sinngehalt zukommen\nsoll. Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt\nnicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit, wie er von § 130 Abs. 1 Nr.\n2 StGB vorausgesetzt wird (vgl. KG, Urteil vom 5. Juni 2002 - <5> 1 Ss 247/98 <66/\n98> -, NJW 2003, S. 685 <686>). Die Rechtsanwendung der angegriffenen Entscheidungen bleibt daher insgesamt so unscharf, dass sie nicht nachvollziehbar ist.\n\n  Der konkretisierenden Darstellung ihrer Erwägungen waren die Fachgerichte nicht        40\nim Hinblick auf einen bei der abwägenden Gewichtung der Fallumstände bestehenden Wertungs- und Abwägungsspielraum enthoben. Die Strafgerichte müssen im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe vielmehr in einer der\nverfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, dass in die\nAbwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind oder warum hierfür im Einzelfall etwa wegen einer Antastung der Menschenwürde kein Raum mehr\nwar. Dem werden die Erwägungen des Landgerichts wie schon des Amtsgerichts\nnicht gerecht.\n\n  c) Da das Oberlandesgericht die Revision der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts.\n\n  3. Die Entscheidungen der Instanzgerichte und ihre Bestätigung durch den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts beruhen auf einer Verkennung der grundle-\n\n\n                                         10/13\n\ngenden Bedeutung des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 GG. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es als ausgeschlossen oder deutlich fern liegend erscheinen\nlassen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung des Grundrechts aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu einem anderen Ergebnis gelangen werden.\n\n                                          III.\n  Hinsichtlich der verbleibenden Rügen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur            43\nEntscheidung angenommen. Für eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1) wegen einer von den Gerichten als strafbare\nVolksverhetzung bewerteten Weitergabe einer Broschüre, in der die Vernichtung von\nPersonen jüdischen Glaubens durch Giftgas unter der Verantwortung des nationalsozialistischen Regimes geleugnet wird, ist nichts ersichtlich. Der Verurteilung liegt der\nheute in § 130 Abs. 3, Abs. 5 StGB geregelte Leugnungstatbestand zugrunde. Insoweit ist das Vorbringen der Beschwerdeführer auch unter Einbezug der von dem Beschwerdeführer zu 1) durch seinen weiteren Bevollmächtigten gesondert gegen die\nVerfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 3 StGB erhobenen Rügen nicht geeignet, die\nVerfassungsmäßigkeit der angewendeten Tatbestandsalternative mit verfassungsrechtlich duchgreifenden Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Der beanstandeten Textpassage aus der Broschüre durften die Gerichte die Tatsachenbehauptung entnehmen, es sei in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern nicht zu einer\nMassenvernichtung von Personen jüdischer Religionszugehörigkeit mittels Giftgas\ngekommen. Solche die nationalsozialistische Judenverfolgung leugnende Tatsachenbehauptungen sind erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90, 241 <249 f.>). Erwiesen\nunrichtige Tatsachenbehauptungen sind kein nach Art. 5 Abs. 1 GG schützenswertes\nGut (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>). Zwar kommt im Falle einer untrennbaren Verbindung mit Meinungen auch ihnen der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zugute (vgl.\nBVerfGE 90, 241 <253>). Dass die von den Gerichten als strafbare Leugnung angesehene Äußerung in dieser Weise unauflöslich mit Meinungen und Werturteilen verbunden wäre, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine Verletzung der ferner gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen der\nBeschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3,\nArt. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Abs. 3 GG ist teils bereits nicht hinreichend dargetan\nund für die Einordnung eines Bestreitens der nationalsozialistischen Gaskammermorde als nach § 130 Abs. 3 StGB strafbare Leugnung oder Verharmlosung auch\nnicht ersichtlich. Ob gleiches auch für andere Verhaltensweisen zu gelten hätte, die\ndurch § 130 Abs. 3 StGB oder von dem mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches (Gesetz vom 24. März 2005, BGBl I\nS. 969) als § 130 Abs. 4 StGB neu eingefügten Tatbestand der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft\nerfasst werden, muss hier nicht entschieden werden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n                                          11/13\n\n                                          IV.\n Der Schuldspruch des Beschwerdeführers zu 1) nach § 130 Abs. 3 StGB wegen                45\nVerbreitung einer Broschüre (Tat zu Ziffer 7 des Urteils des Landgerichts Stuttgart\nvom 15. Oktober 2002) beruht nicht auf einer Grundrechtsverletzung und kann selbständig bestehen bleiben. Im Übrigen wird die Entscheidung des Landgerichts unter\nEinschluss des gesamten Rechtsfolgenausspruchs und der angeordneten Nebenfolgen aufgehoben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 18. August 2003\nüber den Antrag des Beschwerdeführers zu 1) nach § 33a StPO ist insoweit gegenstandslos.\n\n  Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen               46\n(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Es bleibt dessen einfachrechtlicher Beurteilung überlassen,\nob der von den Beschwerdeführern nicht mit konkreten Rügen angegriffene Schuldspruch wegen einer mit Volksverhetzung tateinheitlich nach § 52 StGB zusammentreffenden Verbreitung indizierter Schriften (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 4 GjS) auch ohne eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1 StGB bestehen bleiben kann.\n\n                                          V.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG             47\nund folgt dem Umfang des jeweiligen Obsiegens der Beschwerdeführer.\n\n           Hoffmann-Riem             Eichberger             Schluckebier\n\n\n\n\n                                         12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. März 2008 - 1 BvR 1753/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080325_1bvr175303.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080325.1bvr175303\n\n\n\n\n                                       13/13\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080325_1bvr175303.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-25/1-bvr-1753-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080325_1bvr175303.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080325_1bvr175303.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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