{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080317_1bvr009606","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080317.1bvr009606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-03-17","aktenzeichen":"1 BvR 96/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 96/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Fritz Maier,\n                    Possartstraße 2, 81679 München -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. September 2005 - B 1 KR 13/04 R\n   -,\n\nb) das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2001 - 19 KR 796/99 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 17 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht\nvor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ihren    2\nGrundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart     3\nentsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>). Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, welche die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten\n(vgl. BVerfGE 104, 126 <144 f.>) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtferti-\n\n\n                                        1/4\n\ngungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 68 <87>; stRspr).\n\n  Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Eine Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im Vergleich zu den\nPersonen mit Inlandswohnsitz kann sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 51, 1\n<24>; 81, 208 <223 f.>). Es ist ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel\nnationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2.\nJuli 1998 - 1 BvR 810/90 -, NJW 1998, S. 2963; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, JURIS). Das Ruhen\ndes krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs beruht auf dem das System der gesetzlichen Krankenversicherung prägenden Sachleistungsgrundsatz (§ 2\nAbs. 2 Satz 1 SGB V). Die Versicherten erhalten die medizinisch notwendigen Leistungen als Dienst- oder Sachleistung umfassend und kostenfrei (vgl. bereits BVerfGE\n11, 30 <31>). Solche Leistungen können aber nur im Inland erbracht werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesundheits-Reformgesetz, BTDrucks 11/\n2237, S. 164 f.). Es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn das Gesetz die Erbringung\nvon Krankenversicherungsleistungen im Ausland von besonderen Voraussetzungen\nabhängig macht.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, eine Ausnahme von der Ruhensvorschrift des § 16       5\nAbs. 1 Nr. 1 SGB V in den Fällen vorzusehen, in denen aufgrund von Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel vom 17.\nDezember 1973 (DISVA) ein Beschäftigungsverhältnis in Israel dem deutschen Sozialversicherungsrecht untersteht. Art. 10 DISVA eröffnet die Möglichkeit, sich von den\nVorschriften über die Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat (hier: Israel) befreien zu lassen und sich den Vorschriften über die Versicherungspflicht des anderen\nStaates (hier: Deutschland) zu unterwerfen. Den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorgesehenen Leistungsausschluss im Fall des Auslandsaufenthalts hat die Beschwerdeführerin bei diesem gewillkürten Wechsel in die deutsche Sozialversicherung aber als\ngeltendes Recht vorgefunden. Materiellrechtliche Besserstellungen gegenüber dem\nnationalen deutschen Sozialversicherungsrecht intendiert das DISVA gegenüber der\nBeschwerdeführerin als deutscher Staatsangehöriger nicht; sein Regelungsgehalt\nbeschränkt sich auf die Gleichstellung und Gleichbehandlung der Staatsangehörigen\ndes anderen Vertragsstaats bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates (vgl. Art. 3, 4 DISVA).\n\n Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 SGB V geltend machen. Denn diese Vorschrift nimmt bei einer Beschäftigung im Ausland den\nArbeitgeber in besonders intensiver Weise in die Pflicht. Dieser hat nicht nur den Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen, sondern wird darüber hinaus verpflichtet, seinem Arbeitnehmer die Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-\n\n\n                                          2/4\n\ncherung in grundsätzlich unbeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen, während\ner selbst gegenüber der Krankenkasse nur einen beschränkten Kostenerstattungsanspruch nach § 17 Abs. 2 SGB V hat. Das ist aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Bezug auf solche Arbeitnehmer gerechtfertigt, die aufgrund einer den Interessen des Arbeitgebers dienenden Entsendung künftig auf ein\nihnen bislang regelmäßig unbekanntes krankenversicherungsrechtliches Leistungsangebot innerhalb eines ausländischen Systems zurückgreifen müssen. Es ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Gerichte demgegenüber\nbei dem von der Beschwerdeführerin verkörperten Personenkreis eine unterschiedliche Ausgangslage angenommen und deshalb § 17 Abs. 1 SGB V auf ihn nicht angewandt haben. Da er bereits dauerhaft in das soziale Sicherungssystem des Beschäftigungsstaates integriert ist und dieses nur aufgrund einer Sonderregelung des\nzwischenstaatlichen Rechts wieder verlässt, kann eine besondere Verantwortung\ndes Arbeitgebers für den Krankenversicherungsschutz nicht erkannt werden. Nichts\nanderes gilt für den Umstand, dass der Arbeitgeber der Unterstellung unter das deutsche Sozialversicherungsrecht zugestimmt hat. Für die mit einem solchen Systemwechsel verbundenen Vor- und Nachteile ist die Beschwerdeführerin in gleicher Weise verantwortlich wie ihr Arbeitgeber.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  8\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n17. März 2008 - 1 BvR 96/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                17. März 2008 - 1 BvR 96/06 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080317_1bvr009606.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080317.1bvr009606\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080317_1bvr009606.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-17/1-bvr-96-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080317_1bvr009606.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080317_1bvr009606.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-17/1-bvr-96-06","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/03/rk20080317_1bvr009606.html","retrieved":"2026-07-10 10:57:03.627730+00:00"}}