{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080312.2bvr204205","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"2 BvR 2042/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2042/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lerche, Schröder und Fahlbusch,\n                   Blumenauer Straße 1, 30449 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Oktober\n         2005 - 6 W 11/05 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 27. Juni 2005 - 11 T 10/\n         05 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\nam 12. März 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 27. Juni 2005 - 11 T 10/05 - und\nder Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Oktober 2005 - 6 W\n11/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die auf der Haftanordnung des Amtsgerichts Hann. Münden vom 12. Oktober 2004 - 8 XIV 3/04 - beruhende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers bis\nzur Entscheidung des Landgerichts für rechtmäßig erklären.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben, soweit sie über die Kosten entscheiden. Die\nSache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerdeverfahren zu drei Vierteln zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten:\nachttausend Euro) festgesetzt.\n\n\n                                        1/7\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Prüfung der Anordnung von Abschiebungshaft durch die Rechtsmittelgerichte, die sich aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.\n\n 1. Der Beschwerdeführer, der zuletzt eine Aufenthaltsbefugnis innegehabt hatte,       2\nwurde 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis wurde abgelehnt und die Abschiebung in die Türkei\nangedroht. Nach einem misslungenen Abschiebungsversuch beantragte die Ausländerbehörde im Oktober 2004 Abschiebungshaft, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 12. Oktober\n2004 Abschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 2 AuslG für die Dauer von längstens vier\nWochen an. Der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthalts. Deswegen bestünden die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AuslG.\n\n  Am 8. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Er wurde dem Richter, der die Haftanordnung erlassen hatte, am folgenden Tag vorgeführt. Der Beschluss vom 12. Oktober 2004 wurde verkündet. In dem Protokoll ist abschließend\nvermerkt, der Beschwerdeführer werde nunmehr in Abschiebehaft verbracht.\n\n  2. Die gegen den Haftbeschluss vom 12. Oktober 2004 gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 27. Juni 2005 zurück: Die Vorgehensweise des Amtsgerichts sei zwar\nnicht frei von Fehlern, die Sicherungshaft sei aber im Ergebnis zu Recht angeordnet\nworden. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft hätten vom Erlass der Haftanordnung an vorgelegen und lägen gegenwärtig vor. Eine endgültige Haftanordnung habe\nvor Anhörung des Beschwerdeführers nicht ergehen dürfen. Es hätten aber die Voraussetzungen der einstweiligen Haftanordnung gemäß § 11 FreihEntzG vorgelegen.\nFür diese hätte es einer Anhörung wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers\nnicht bedurft. Vom Tag der Vorführung des Beschwerdeführers bei dem Amtsgericht\nan hätten die Voraussetzungen der „endgültigen“ vierwöchigen Sicherungshaft vorgelegen. Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei erfüllt. Die Abschiebung sei möglich. Die vierwöchige Dauer der Haftanordnung gelte von der Festnahme und nicht vom Datum des Beschlusses an. Das sei jedenfalls bei einer\neinstweiligen Haftanordnung, wie sie hier hätte ergehen können, zulässig. Abschiebungshaft für die Dauer von vier Wochen sei nicht unverhältnismäßig. Da das Amtsgericht im Oktober eine einstweilige Anordnung hätte erlassen und nach Anhörung\n„endgültig“ Sicherungshaft hätte anordnen können, sei die verfahrensfehlerhaft zu\nfrüh getroffene Haftanordnung nicht aufzuheben, sondern könne aufrechterhalten\nbleiben. Dies gelte jedenfalls, weil das Amtsgericht nach der Festnahme des Beschwerdeführers habe erkennen lassen, dass die Haftanordnung weiterhin Bestand\nhabe. Dass es im Anhörungsprotokoll heiße, der Beschwerdeführer werde in Abschiebungshaft verbracht, lasse erkennen, dass das Amtsgericht sich bewusst gewe-\n\n\n                                         2/7\n\nsen sei, die Befugnis zur Aufhebung seiner Haftanordnung gehabt zu haben.\n\n  3. Der Beschwerdeführer erhob sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag, festzustellen, dass seine Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Nachdem am 5. Juli\n2005 eine neue Haftanordnung durch ein anderes Amtsgericht erlassen und der Beschwerdeführer im August 2005 abgeschoben worden war, wies das Oberlandesgericht das Rechtsmittel durch Beschluss vom 25. Oktober 2005 zurück: Die von dem\nAmtsgericht bei seiner Beschlussfassung am 12. Oktober 2004 und danach außer\nAcht gelassenen rechtlichen Gesichtspunkte machten das Verfahren zwar rechtsfehlerhaft, die Freiheitsentziehung beruhe darauf jedoch nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei lediglich das formelle Verfahren fehlerhaft gewesen. Bei\nzutreffender Anwendung des formellen Rechts wäre der Beschwerdeführer, wie das\nLandgericht ausgeführt habe, gleichermaßen in Haft genommen worden. Ob die\nHaftzeit mit der Anordnung oder mit der Festnahme begonnen habe, sei gleichgültig,\nweil das Amtsgericht bei der Vorführung zu erkennen gegeben habe, dass es die\nVollstreckung seiner Haftanordnung wolle. Hätte es erkannt, dass die Haftentscheidung infolge Zeitablaufs möglicherweise nicht mehr wirksam gewesen sei, so hätte\nes die Sicherungshaft erneut angeordnet; dies wäre rechtmäßig gewesen. Für die\nFestnahme am Vortag hätte die Polizei den Erlass einer einstweiligen Anordnung\nherbeiführen können, wenn die Festnahme nicht ohnehin rechtmäßig gewesen sei.\n\n  4. Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidungen        6\ndes Landgerichts und des Oberlandesgerichts an und rügt die Verletzung seiner\nRechte aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Recht aus Art. 104\nAbs. 1 Satz 1 GG sei verletzt, weil die Haftanordnung vom 12. Oktober 2004 zum\nZeitpunkt seiner Inhaftierung nicht mehr wirksam gewesen sei. Ebenso wie ein\nDurchsuchungsbeschluss im Ermittlungsverfahren verliere die Haftanordnung spätestens nach einem halben Jahr ihre Wirkung. Jedenfalls habe die angeordnete vierwöchige Geltungsdauer mit dem Erlass der Anordnung begonnen und sei vor der\nFestnahme abgelaufen gewesen; die von den Gerichten insoweit vorgenommene\nUmdeutung sei unzulässig. Die Haftanordnung könne danach nicht mehr aufleben. In\nBetracht komme nur der Erlass einer völlig neuen Haftanordnung. Am 9. Juni 2005\nhabe das Amtsgericht keine neue Anordnung treffen können, weil kein Haftantrag gestellt gewesen sei. Der Beschluss des Amtsgerichts könne nicht in eine einstweilige\nAnordnung umgedeutet werden. Die Freiheitsentziehung könne nur bei Einhaltung\nder vorgesehenen Formen rechtmäßig sein. Die Ansicht von Landgericht und Oberlandesgericht, die Haft sei zwar verfahrensfehlerhaft angeordnet worden, dies mache\nsie jedoch nicht rechtswidrig, weil eine rechtmäßige Haftanordnung möglich gewesen\nwäre, überzeuge nicht. Das Oberlandesgericht habe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil\nes sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Außerkrafttreten der\nHaftanordnung sowie dem Erfordernis eines neuen Haftantrags auseinandergesetzt\nhabe.\n\n 5. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n\n                                          3/7\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             8\nstatt, soweit die angegriffenen Entscheidungen die von der Festnahme bis zur Entscheidung des Landgerichts erlittene Haft für rechtmäßig erklärt haben. Dies ist zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht\nhat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist danach insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne\nvon § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Hinsichtlich der Haftzeit, die sich an die Beschwerdeentscheidung angeschlossen hat, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg im            9\nSinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Obwohl der Beschwerdeführer die\nVerletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, war er nicht gehalten, die Anhörungsrüge gemäß § 29a FGG zu erheben. Die Einlegung dieses Rechtsbehelfs wäre offensichtlich aussichtslos gewesen und war daher nicht erforderlich (vgl. BVerfGK 7, 403\n<407>). Offensichtlich aussichtslos ist die Anhörungsrüge unter anderem, wenn der\nnach Ansicht des Beschwerdeführers übergangene Vortrag bei Zugrundelegung der\nRechtsauffassung, die die angefochtene Entscheidung trägt, offensichtlich nicht\nrechtlich erheblich war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 18. Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris, Abs.-Nr. 12).\n\n  Das Oberlandesgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass das            10\nAmtsgericht erneut Sicherungshaft angeordnet hätte und hätte anordnen können,\nwenn es erkannt hätte, dass die Haftentscheidung infolge Zeitablaufs möglicherweise\nnicht mehr wirksam war; bei zutreffender Anwendung des formellen Rechts wäre der\nBeschwerdeführer gleichermaßen in Haft genommen worden. Bei dieser Betrachtungsweise war der Vortrag des Beschwerdeführers offensichtlich unerheblich. Für\ndie an einem hypothetischen Verfahrensgang orientierte Rechtsanwendung des\nOberlandesgerichts kam es weder darauf an, ob die Haftanordnung des Amtsgerichts\nwirkungslos geworden war, noch darauf, ob danach ein Haftantrag tatsächlich vorlag.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem           11\nRecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders     12\nhohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl.\nBVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>; 105, 239 <247>). Geschützt wird die im\nRahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96, 10\n<21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in\n\n\n                                         4/7\n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der\nmateriellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den\nschon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt\nihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem\nförmlichen Gesetz ausdrücklich die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden\nFormvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302\n<323>; 58, 208 <220>).\n\n  Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung\nArt. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208\n<220 ff.>; 66, 191 <195>). Das Unterlassen der verfahrensrechtlich gebotenen\nmündlichen Anhörung drückt wegen deren grundlegender Bedeutung der gleichwohl\nangeordneten Haft, und zwar auch einer Haft zur Sicherung der Abschiebung, den\nMakel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208 <223>; BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1990 - 2 BvR 1592/88\n-, NJW 1990, S. 2309 <2310>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, InfAuslR 1996, S. 198 <201>). Dementsprechend verbietet es sich, bei der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung einer\nFreiheitsentziehung zu untersuchen, ob diese auf dem Unterbleiben der mündlichen\nAnhörung beruht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7.\nSeptember 2006 - 2 BvR 129/04 -, InfAuslR 2006, S. 462 <464>).\n\n b) Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.               14\n\n  aa) Indem das Landgericht die von dem Beschwerdeführer in der Zeit vor der Beschwerdeentscheidung erlittene Haft für rechtmäßig erklärt hat, hat es dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Es\nhat ausgeführt, die Sicherungshaft sei im Ergebnis zu Recht angeordnet worden, ihre\nVoraussetzungen hätten seit dem Zeitpunkt der Haftanordnung am 12. Oktober 2004\nvorgelegen. Obwohl es erkannt hat, dass der Beschluss an diesem Tag verfahrensfehlerhaft ohne Anhörung ergangen war und dass später durch das Amtsgericht kein\nbestätigender Beschluss erlassen wurde, ist das Landgericht in eine Prüfung eingetreten, ob die Haftvoraussetzungen im Ergebnis vorlagen. Es hat die Annahme, die\nbisherige Haft sei rechtmäßig gewesen, der Sache nach darauf gestützt, dass eine\nrechtmäßige Haftanordnung hätte erlassen werden können. Damit hat es verkannt,\ndass es auf die Rechtmäßigkeit der tatsächlich zur Grundlage der Haft gemachten\ngerichtlichen Entscheidung ankam und die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung des\nAmtsgerichts nachträglich nicht beseitigt werden konnte.\n\n\n\n                                          5/7\n\n  Die Erwägung des Landgerichts, eine hypothetische Prüfung der Rechtmäßigkeit           16\nder Haftanordnung sei jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Haftrichter sich bewusst gewesen sei, die Befugnis zur Aufhebung der Haft zu haben, und gleichwohl erkennen\nlasse, dass die Haftanordnung weiter Bestand haben solle, ändert an der Grundrechtsverletzung nichts. Die Erwägung hilft nicht darüber hinweg, dass eine Entscheidung, mit der der zuständige Richter verfahrensfehlerfrei die Verantwortung für das\nVorliegen der Haftvoraussetzungen übernimmt, tatsächlich nicht vorgelegen hat.\n\n bb) Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für die       17\nAnordnung von Sicherungshaft in dem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer aufgrund der Haftanordnung des Amtsgerichts inhaftiert gewesen sei, vorgelegen hätten\nund lediglich das formelle Verfahren fehlerbehaftet gewesen sei; bei zutreffender Anwendung des formellen Rechts wäre er gleichermaßen in Haft genommen worden.\nDie Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde, die sich auf die Zeit der Inhaftierung vor der Entscheidung des Landgerichts erstreckt, hat damit der Grundrechtsverletzung durch das Landgericht nicht abgeholfen, sondern beruht auf denselben mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG\nunvereinbaren Erwägungen.\n\n 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Haft betrifft, die der Beschwerdeführer im      18\nAnschluss an die Entscheidung des Landgerichts erlitten hat, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Haftvoraussetzungen im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorlägen, und damit noch erkennbar\neine eigene Haftanordnung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts gesetzt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer sich nicht mit Grundrechtsrügen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG           19\nabgesehen.\n\n                                         III.\n 1. Mit Rücksicht auf die gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellende Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Erörterung der von ihm weiter erhobenen\nGrundrechtsrügen entbehrlich. Einer Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse bedarf es angesichts des hier festgestellten Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der\ngetroffenen Kostenentscheidungen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        21\nDie Auslagen sind dem Land Niedersachsen zu drei Vierteln aufzuerlegen, weil die\nVerfassungsbeschwerde in diesem Umfang begründet ist. Die Festlegung des Gegenstandswertes stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. März 2008 - 2 BvR 2042/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                12. März 2008 - 2 BvR 2042/05 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080312_2bvr204205.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080312.2bvr204205\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-12/2-bvr-2042-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-12/2-bvr-2042-05","retrieved":"2026-07-10 10:57:02.592833+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-03-12/2-bvr-2042-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-03-12","dockets":["2 BvR 2042/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080312.2bvr204205","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080312.2bvr204205"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.03.2008 – 2 BvR 2042/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-12/2-bvr-2042-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 27. 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