{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080310.2bvr207705","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"2 BvR 2077/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2077/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.       des Herrn Dr. B...,\n\n2.       der Frau B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christian Burchardt,\n                    Wilbrechtstraße 67, 81477 München -\nI. gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2005 - VIII R 90/04\n            -,\n\n        b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. September 2003 - 12\n           K 1013/03 -,\n\n        c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts München I vom 12. Februar 2003 - 144/118/16972-AV 6, Rb-Liste Nr. 45/98 -\n\nII. mittelbar gegen\ndas Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung vom 9. November 1992 (BGBl I\nS. 1853)\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung\nangenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung von Einkünften        1\naus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils für die Streitjahre 1994, 1995, 2000 und\n2001 geltenden Fassung.\n\n                                      A. - I.\n 1. Die Beschwerdeführer sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Ein-   2\n\n\n\n                                        1/9\n\nkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten unter anderem positive Einkünfte aus\nKapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG, insbesondere Kapitalerträge im\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die das Finanzamt erklärungsgemäß der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz zugrunde legte.\n\n  2. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Beschwerdeführer Klage           3\nbeim Finanzgericht München und machten geltend, die Besteuerung der Zinseinkünfte sei verfassungswidrig; auch in den Streitjahren leide die Zinsbesteuerung nach\n§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG an einem Vollzugsdefizit, das entsprechend den Urteilen des\nBundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239)\nund vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - (BVerfGE 110, 94) eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke.\n\n Mit Urteil vom 16. September 2003 - 12 K 1013/03 - (EFG 2005, S. 1541) wies das       4\nFinanzgericht München die Klage als unbegründet ab; es sah die Besteuerung von\nZinseinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in den Jahren 1994, 1995, 2000\nund 2001 als verfassungsgemäß an.\n\n  3. Mit Urteil vom 7. September 2005 - VIII R 90/04 - (BFH BStBl II 2006, S. 61 =     5\nBFHE 211, 183) wies der Bundesfinanzhof die Revision der Beschwerdeführer als\nunbegründet zurück, da er die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen im\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 für verfassungsgemäß hielt. Das vom Bundesverfassungsgericht für frühere Veranlagungszeiträume festgestellte Erhebungsdefizit sei durch die Verzehnfachung des Sparerfreibetrags und die Einführung einer anrechenbaren Zinsabschlagsteuer erheblich\nreduziert worden.\n\n  Ein nennenswertes Erhebungsdefizit könne danach nur noch vorkommen einerseits        6\nbei von ausländischen Zahlstellen bezogenen Kapitalerträgen, bei denen eine Quellensteuer nicht erhoben werde, und andererseits bei von inländischen Zahlstellen bezogenen Kapitalerträgen, soweit sie bei einzelnen Steuerpflichtigen mit einem über\ndem Zinsabschlag liegenden Grenzsteuersatz belegt würden und ein Freistellungsauftrag nicht erteilt worden sei. Dies sei dem Gesetzgeber jedoch nicht zuzurechnen,\nda die wesentliche Ursache dafür nicht in der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens begründet liege. Dieser Beurteilung stehe - bei verfassungskonformer\nAuslegung der Vorschrift - auch § 30a der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.\n\n Im Übrigen sei der Gesetzgeber zumindest für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1997 berechtigt gewesen, die tatsächliche Wirkung des durch das Zinsabschlaggesetz geänderten Erhebungsverfahrens und dessen Umsetzung durch Behörden und Gerichte bei den von inländischen Zahlstellen bezogenen Zinseinkünften\nabzuwarten und die weitere Entwicklung zu beobachten.\n\n Soweit der Gesetzgeber gleichwohl Anlass zur Nachbesserung der Zinsbesteuerung gehabt habe, sei er dieser Verantwortung für die Veranlagungszeiträume seit\n1998 gerecht geworden. In mehreren Schritten habe er zunächst mit Wirkung ab dem\n\n\n\n                                         2/9\n\nVeranlagungszeitraum 1998 das Mitteilungsverfahren gemäß § 45d EStG inhaltlich\nergänzt und die Verwendungsmöglichkeiten der Mitteilungen erweitert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 seien die Kreditinstitute gemäß § 24c EStG verpflichtet,\nihren Kunden eine schriftliche Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne zu erteilen. Zwar bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, die\nJahresbescheinigung in der Einkommensteuererklärung vorzulegen. Die Nichtvorlage der Jahresbescheinigung auf berechtigtes Anfordern durch das Finanzamt könne jedoch zumindest einen hinreichenden Anlass für weitere Ermittlungen darstellen.\nSchließlich hätten die Finanzämter seit April 2005 die Möglichkeit, gemäß § 93 Abs.\n7, § 93b AO die Stammdaten für alle legitimationsgeprüften inländischen Bankkonten\nund Depots eines Steuerpflichtigen im Wege der Datenabfrage zu ermitteln. Aus der\nAmnestieregelung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) vom\n23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928) ergebe sich keine andere Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs; § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der jeweiligen Fassung\nder Streitjahre 1994, 1995, 2000 und 2001 sei wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits verfassungswidrig. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor:\n\n  Die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verstoße auch      10\nnach der Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das Zinsabschlaggesetz gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG. Der Vollzug der Besteuerung sei, da die Quellenbesteuerung keine\nabgeltende Wirkung habe, in so hohem Maße durch ein Zusammenspiel ermittlungsbeschränkender und fehlender ermittlungsfördernder Normen geprägt, dass von einer verfassungswidrigen, nicht auf gleichen Belastungserfolg angelegten Gesetzeslage auszugehen sei. Die nach dem Inkrafttreten des Zinsabschlaggesetzes\ndurchgeführten gesetzgeberischen Maßnahmen, insbesondere das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7, § 93b AO, seien nicht geeignet, das strukturelle Erhebungsdefizit im Bereich der Zinsbesteuerung zu beseitigen. Nach wie vor würden die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung durch die Regelung des § 30a AO erheblich\neingeschränkt. Allein strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen könnten ein effektives\nabgabenrechtliches Ermittlungsinstrumentarium nicht ersetzen. Die Erhöhung des\nSparerfreibetrags befreie den Gesetzgeber nicht davon, für den weiterhin steuerpflichtigen Teil der Zinseinkünfte die Belastungsgleichheit herzustellen. Der durch\nden Zinsabschlag motivierten Kapitalflucht in das Ausland hätte der Gesetzgeber\ndurch ein wirksames Kontrollverfahren entgegen treten müssen.\n\n Zudem verletze das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs das durch Art. 101        11\nAbs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen\nRichter; da der VII. Senat des Bundesfinanzhofs zur verfassungsgemäßen Ausle-\n\n\n                                         3/9\n\ngung des § 30a AO in seinem Beschluss vom 28. Oktober 1997 - VII B 40/97 -,\nFinanz-Rundschau 1998, S. 112 eine andere Rechtsauffassung vertreten habe, hätte\nder vorliegend entscheidende VIII. Senat die Rechtsfrage zur verfassungskonformen\nAuslegung des § 30a AO gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs vorlegen müssen.\n\n                                          B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die               12\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat jedenfalls in der\nSache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245\n<250>).\n\n                                          I.\n Zutreffend ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr.\n7 EStG in den Streitjahren 1994, 1995, 2000 und 2001 nicht gegeben ist. Die hierzu\nangestellten Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zu den mit den Urteilen des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 239; 110, 94) und den\nBeschlüssen des Ersten Senats (BVerfGE 112, 284; 118, 168) entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben.\n\n 1. a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die    14\nSteuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet\nwerden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des\nErhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich\ngleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren\nVerfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der\nGesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen\noder auch Lenkungsziele - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen\nSteuernorm. Verfassungsrechtlich verboten ist jedoch der Widerspruch zwischen\ndem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht\nauf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber\ndas normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl.\nBVerfGE 84, 239 <268 f.>; BVerfGE 110, 94 <112 ff.>; vgl. auch BVerfGE 96, 1\n<6 ff.>).\n\n\n\n                                          4/9\n\n  b) Für die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die       15\ntatsächliche Belastungsgleichheit vorliegt und dem Steuergesetzgeber zuzurechnen\nist mit der Folge, dass die materiellrechtliche Grundlage für die Steuererhebung\nselbst verfassungswidrig wird, lassen sich keine allgemein gültigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe entwickeln, da die für die Verfassungswidrigkeit maßgebliche\nveränderbare Relation zwischen realen und normativen Einflussfaktoren auf die Vollzugsrealität stets neu konkret zu würdigen ist. Die Entscheidung hängt maßgeblich\nauch von Tatsachen ab, die für jeden möglichen Fall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen und zu bewerten sind. In verschiedenen\nVeranlagungszeiträumen können unterschiedliche Tatsachen von Bedeutung sein\noder die gleichen Tatsachen unterschiedlich zu gewichten sein (vgl. BVerfGE 110, 94\n<140>; BVerfGK 8, 29 <34 f.> und 46 <47>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats,\nBeschlüsse vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 <199>, und\nvom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).\n\n  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob in den streitigen Veranlagungszeiträumen          16\n1994, 1995, 2000 und 2001 hinsichtlich der Besteuerung von Zinseinkünften ein\nstrukturelles Vollzugsdefizit bestand, sind danach alle faktischen und normativen\nVeränderungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der in dem „Zinsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber bis zum 1. Januar 1993 eingeräumten\nÜbergangsfrist (BVerfGE 84, 239 <285>) eingetreten sind. In zeitlicher Hinsicht sind\ndabei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - auch solche Veränderungen in die Betrachtung einzubeziehen, die zwar erst nach den Streitjahren in Kraft getreten sind, die sich aber typischerweise auf den Vollzug innerhalb der allgemeinen\nvierjährigen Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) auswirken konnten,\ndenn regelmäßig müsste ein hinreichend effektiver Vollzug innerhalb dieser Frist gelingen (vgl. BVerfGE 110, 94 <139>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff.).\n\n  3. Danach liegt ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit       17\nfür die Veranlagungszeiträume 1994, 1995, 2000 und 2001, das zur Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen könnte, nicht vor.\n\n  a) Für die Streitjahre 1994 und 1995 fehlte es jedenfalls deshalb an einem strukturellen, dem Gesetzgeber zuzurechnenden Vollzugsdefizit, weil der Gesetzgeber\nnach dem Erlass des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 9. November 1992 (BGBl I S. 1853) eine hinreichende Zeitspanne\nfür die Beobachtung der Wirksamkeit dieser Neuregelung in Anspruch nehmen konnte.\n\n  aa) Mit dem Zinsabschlaggesetz vom 9. November 1992, das zum 1. Januar 1993            19\nin Kraft trat, hatte der Gesetzgeber in den Veranlagungszeiträumen ab 1994 nicht eine seit längerem bestehende Rechtslage, sondern eine Neuregelung auf ihre Geeignetheit zur Beseitigung des vom Bundesverfassungsgericht in seinem „Zinsurteil“\n(BVerfGE 84, 239) festgestellten strukturellen Vollzugsdefizits zu beobachten. Wie\n\n\n\n                                          5/9\n\nsich die neu eingeführte Erhebungsform der Zinsabschlagsteuer auf die tatsächliche\nErfassung der Zinseinkünfte insgesamt auswirken würde, war für den Gesetzgeber\nungewiss. Bei einer Zinsabschlagsteuer auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs.\n1 Nr. 7 EStG in Höhe von 30 % (bei Tafelgeschäften in Höhe von 35 %) durfte der\nGesetzgeber vor dem Hintergrund des früheren Spitzensteuersatzes von 53 % - dem\nnicht alle Zinseinkünfte unterlagen - zunächst davon ausgehen, dass das Ziel einer\neffektiveren Durchsetzung des Steueranspruchs nicht prinzipiell verfehlt würde. Zutreffend räumt deshalb der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung dem\nGesetzgeber eine längere Beobachtungsfrist ein (vgl. zum Erfordernis angemessener Beobachtungs- und Nachbesserungsfristen für den Gesetzgeber BVerfGE 95,\n267 <314 f.> m.w.N.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass\ndie kontinuierliche Senkung des Spitzensteuersatzes bis auf 42 % im Veranlagungszeitraum 2005 bei gleich bleibender Höhe des Zinsabschlagsatzes von 30 % dazu\nführte, dass sich eine möglicherweise bestehende Besteuerungslücke weiter verringerte.\n\n  Zudem bewirkte die Verzehnfachung des Sparerfreibetrags, die erst durch das           20\nSteuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) wieder\nhalbiert wurde, in den Streitjahren 1994 und 1995 eine massive Steuerfreistellung der\nErträge aus kleineren Kapitalvermögen und folglich eine erhebliche Reduzierung des\nfür frühere Veranlagungszeiträume festgestellten Erhebungsdefizits. Durch das neu\neingeführte Mitteilungsverfahren gemäß § 45d EStG stellte der Gesetzgeber sicher,\ndass der Sparerfreibetrag nicht unberechtigt mehrfach in Anspruch genommen wurde. Den praktischen und technischen Anfangsschwierigkeiten bei der Einführung des\nVerfahrens hat der Bundesfinanzhof zu Recht keine Bedeutung zugemessen, da der\nFinanzverwaltung eine Anlaufphase einzuräumen ist, in der sie die Voraussetzungen\nfür die technische Umsetzung des Verfahrens schafft.\n\n  Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass § 30a AO unverändert geblieben ist, ein die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm begründendes\nstrukturelles Vollzugsdefizit als ganz außergewöhnliche Rechtsfolge mangelnder Effektivität des Rechts nicht herbeiführen - unbeschadet der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit, oder einer verfassungskonformen Auslegung dieser Regelung (vgl.\nauch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008\n- 2 BvR 294/06 -, DStR 2008, S. 197 ff., und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -).\n\n Im Übrigen bestand ein erhöhtes Risiko der Entdeckung nicht oder nicht vollständig     22\nerklärter Zinseinkünfte insbesondere für die Steuerpflichtigen, die auch gewerbliche\noder freiberufliche Einkünfte erzielten, da auf diese die Außenprüfung voraussetzungslos Anwendung fand (§ 193 Abs. 1 AO). Aber auch verschiedene Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt ließen bei größeren Kapitalanlagen im Inland\ndas Entdeckungsrisiko für in der Vergangenheit hinterzogene Zinseinkünfte weiter\nsteigen. Dies betrifft insbesondere die Mitteilungspflicht der Notare nach § 18 des\nGrunderwerbsteuergesetzes bei beurkundungspflichtigen Rechtsvorgängen, die\nGrundstücke betreffen, sowie die seit 1995 bestehende Mitteilungspflicht der Notare\n\n\n                                         6/9\n\ngemäß § 54 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung bei der Gründung von\nKapitalgesellschaften und Verfügung über Kapitalanteile, sowie die Anzeigepflicht\nder Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen im\nTodesfall gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz.\n\n  bb) Erhebungsdefizite in den Fällen, in denen steuerbare Kapitalerträge von ausländischen Zahlstellen bezogen wurden, sind dem Gesetzgeber nicht zurechenbar, da\ndie wirksamste Erhebungsform, die Quellensteuer, im Ausland nicht greift (vgl.\nBVerfGE 110, 94 <133 f.>). Gerade die ab dem Jahr 1992 einsetzende „Kapitalflucht“\nin das Ausland (vgl. hierzu die Auskünfte der Deutschen Bundesbank und des Bundesrechnungshofs in dem Verfahren zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs - VIII R 33/\n95 -, BStBl II 1997, S. 499 <501 f.> = BFHE 183, 45; Risto/Julius, Die Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung, DB, Beilage Nr. 4/2002 zu Heft Nr. 17, S. 5 m.w.N.;\nvgl. auch BVerfGE 110, 94 <133 f.>) verdeutlicht die Schwierigkeiten, auf die der Gesetzgeber bei der Verfolgung des Ziels, die Effektivität der Besteuerung von Kapitaleinkünften zu verbessern, praktisch zwangsläufig stößt. Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Gesetzgeber habe es versäumt, Kontrollmöglichkeiten bezüglich der\nKapitalverlagerung ins Ausland zu schaffen, lassen sie unberücksichtigt, dass die\nEinführung von Meldepflichten inländischer Kreditinstitute nicht hätte verhindern können, dass zumindest kapitalkräftigere Steuerpflichtige ihr Kapital unmittelbar im Ausland deponieren, ohne inländische Kreditinstitute einzuschalten. Zudem hätte die Erweiterung der Kontrollmaßnahmen nach Ansicht der Deutschen Bundesbank und der\nparlamentarischen Zinskommission wahrscheinlich sogar den gegenteiligen Effekt\nausgelöst und die Kapitalabflüsse verstärkt (s. hierzu Auskunft der Deutschen Bundesbank in dem Verfahren des Bundesfinanzhofs - VIII R 33/95 -, BStBl II 1997,\nS. 499 <501> = BFHE 183, 45).\n\n b) Auch für die Streitjahre 2000 und 2001 ist ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes        24\nstrukturelles Vollzugsdefizit, das zur Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 AO führt, zu verneinen. Der Gesetzgeber hat das im Regelfall\nder Besteuerung zur Anwendung kommende Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden für den Zeitraum ab 1999 kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 294/06 -, DStR 2008,\nS. 197 ff.).\n\n  Zunächst wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März           25\n1999, BGBl I S. 402 das Mitteilungsverfahren betreffend die Freistellungsaufträge gemäß § 45d Abs. 2 EStG inhaltlich ergänzt und die Verwendungsmöglichkeit der mitgeteilten Daten auf Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erweitert.\nMit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl I S. 2645 führte der Gesetzgeber mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2003 die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne gemäß § 24c EStG ein (zwischenzeitlich aufgehoben mit Einführung der Abgeltungssteuer durch das\nUnternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007, S. 1912).\n\n\n                                          7/9\n\nMit dem durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928) geschaffenen, im April 2005 in Kraft getretenen und\nvom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Abfragemöglichkeiten durch die Finanzbehörden für verfassungsgemäß erklärten (vgl. BVerfGE 112, 284; 118, 168)\nKontenabrufverfahren gemäß § 93 Abs. 7, § 93b AO, hat der Gesetzgeber die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzämter weiter effektiviert. Gerade auch vor diesem\nHintergrund kann allein aus dem Umstand, dass § 30a AO unverändert geblieben\nist, eine prinzipielle Verfehlung des Ziels tatsächlich gleichmäßiger Steuerbelastung\nnicht abgeleitet werden (vgl. oben, B. I. 3. a>aa>).\n\n  c) Aus der Amnestieregelung des Strafbefreiungserklärungsgesetzes ergibt sich          26\nnichts anderes. Insoweit ist den Ausführungen des Bundesfinanzhofs zu folgen, dass\nin der Annahme des Gesetzgebers, es liege ein tatsächliches Erhebungsdefizit vor,\nnicht zugleich das Eingeständnis eines strukturellen, das heißt eines im Erhebungsverfahren angelegten, Vollzugsdefizits zu sehen ist. Die sog. Brücke in die Steuerehrlichkeit zielte insbesondere auf die im Ausland bezogenen und verschwiegenen Kapitaleinkünfte (vgl. BTDrucks 15/1722, S. 8) und bezweckte insofern gerade eine\nVerbesserung der Erhebungssituation (BTDrucks 15/1521, S. 9). Dass sie ein tatsächliches Erhebungsdefizit noch vergrößert haben könnte und die Amnestie in nennenswertem Umfang zu einem Verzicht auch auf „sichere Einnahmen“ geführt hat, ist\nnicht ersichtlich.\n\n  4. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Vorlage der zwischen ihm und dem VII. Senat des Bundesfinanzhofs möglicherweise streitigen Frage der verfassungskonformen Auslegung des\n§ 30a AO an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs nicht willkürlich unterlassen\n(vgl. BVerfGE 6, 45 <53>; 19, 38 <43>). Der VIII. Senats hat bereits in seinem Urteil\nvom 15. Dezember 1998 (BStBl II 1999, S. 138 <140> = BFHE 187, 302) ausgeführt,\ndass die Bemerkungen des VII. Senats im Zusammenhang einer kursorischen Prüfung zum Eilrechtsschutz im Beschluss vom 28. Oktober 1997\n- VII B 40/97 - (Finanz-Rundschau 1998, S. 112) keinen hinreichenden Anlass für eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung lieferten. Das lässt Willkür nicht erkennen.\n\n                                          II.\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                     28\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    29\n\n                 Broß                 Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. März 2008 - 2 BvR 2077/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                10. März 2008 - 2 BvR 2077/05 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080310_2bvr207705.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080310.2bvr207705\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-10/2-bvr-2077-05","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-10/2-bvr-2077-05","retrieved":"2026-07-10 10:57:01.282356+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-03-10/2-bvr-2077-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-03-10","dockets":["2 BvR 2077/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080310.2bvr207705","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080310.2bvr207705"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.03.2008 – 2 BvR 2077/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-10/2-bvr-2077-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung\nangenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/20","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"20","label":"§ 20 EStG","mentions":10},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"EStG/45d","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"45d","label":"§ 45d EStG","mentions":3},{"id":"AO 1977/93b","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"93b","label":"§ 93b AO 1977","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"EStG/2","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"2","label":"§ 2 EStG","mentions":1},{"id":"AO 1977/20","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"20","label":"§ 20 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/193","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"193","label":"§ 193 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/169","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"169","label":"§ 169 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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