{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080310.1bvr292507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"1 BvR 2925/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2925/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S…\n\n- Bevollmächtigte: LWB Rechtsanwälte, Steffen Lehmann & Jenny Werner-Buhl,\n                   Bürgerheimstraße 5, 10365 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2007 - L 24 B 507/07 KR ER -,\n\n       b) den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Juni 2007 - S 3 KR\n          230/06 ER -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt              1\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen im einstweiligen         2\nRechtsschutz. Grundsätzlich muss nach Abschluss des Eilrechtsverfahrens auch der\nRechtsweg in der Hauptsache erschöpft sein, wenn dort nach der Art des gerügten\nGrundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 104, 65 <70 f.>). Das ist regelmäßig anzunehmen,\nwenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die\nsich auf die Hauptsache beziehen, außer dies ist unzumutbar, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vorneherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen\nmuss. Beruht eine im Eilrechtsverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung\nauf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Recht-\n\n\n                                          1/5\n\nsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das Hauptsacheverfahren die Möglichkeit weiterer Klärung, so steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in der Hauptsache jedoch nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung\nmaßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>).\n\n 2. Hier liegen die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden kann, nicht vor. Die Beschreitung\ndes Rechtswegs in der Hauptsache ist nicht von vorneherein aussichtslos. Denn der\nBeschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren und mit der Verfassungsbeschwerde Fragen aufgeworfen, die auch im Hinblick auf die gerügten Grundrechtsverletzungen einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen und den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen können.\n\n a) Nach den Feststellungen der Sozialgerichte hat der Beschwerdeführer Anspruch         4\nauf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1\nSGB V in Form der Sicherstellungspflege rund um die Uhr, also für 24 Stunden. Für\ndiese Zeit ist durchgehend die Anwesenheit einer qualifizierten Pflegeperson erforderlich, welche seine Atmung beobachtet und in regelmäßigen Abständen Sekret absaugt. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers erbringt diese Leistung jedoch nur\nim Umfang von 19 Stunden am Tag. Für die verbleibenden 5 Stunden wird der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Pflegeversicherung, erforderlichenfalls auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe, verwiesen.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen haben dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 4/98 R -, BS-GE 83, 254 <264>; Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 38/04 R -, SozR 4-2500\n§ 37 Nr. 6) für zutreffend gehalten, da für die Zeiten, welche in die Leistungspflicht\nder Pflegekasse fielen, kein Anspruch auf Leistungen der Sicherstellungspflege bestehe. Ein derartiger, allgemein geltender Rechtssatz kann der Rechtsprechung des\nBundessozialgerichts indes nicht entnommen werden. Denn in den entschiedenen\nFällen wurde stets sowohl die rund um die Uhr erforderliche medizinische Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V als auch die Grundpflege im Sinne des\nSGB XI durch ein und dieselbe Pflegeperson bzw. den Pflegedienst zusammen erbracht. Das ist im Fall des Beschwerdeführers anders. Der Pflegedienst ist 24 Stunden am Tag ausschließlich für die Behandlungspflege, also die Atmungsbeobachtung, das Absaugen von Sekret und weitere medizinische Hilfen zuständig. Die\nGrundpflege des Beschwerdeführers - also die Hilfe bei der Körperpflege, bei der\nAufnahme von Nahrung und bei der Mobilität - wird hingegen im Wesentlichen von\nseiner Mutter übernommen.\n\n Es ist offen und bedarf der rechtlichen Klärung, ob diese Situation, in der nach den    6\nbisher getroffenen Feststellungen medizinische Behandlungspflege und Grundpflege\nim Sinne des SGB XI von verschiedenen Pflegepersonen nebeneinander erbracht\nwerden, einen Fall darstellt, bei dem im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozi-\n\n\n\n                                          2/5\n\nalgerichts die Behandlungspflege hinter die Grundpflege zurücktritt. Mit dieser Frage\nbeschäftigen sich die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht beschränken sich in ihren Entscheidungsgründen auf eine Wiedergabe der Entscheidungen des Bundessozialgerichts, ohne\ndie konkreten Umstände des Sachverhalts in den Blick zu nehmen. Auch eine nähere Erörterung des Konkurrenzverhältnisses von Sicherstellungspflege nach § 37 Abs.\n2 Satz 1 SGB V und Grundpflege nach dem SGB XI fehlt. Nach § 13 Abs. 2 SGB\nXI bleiben die Leistungen der häuslichen Krankenpflege von den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung „unberührt“. Die Auffassung der Sozialgerichte, eine\nrund um die Uhr erforderliche Sicherstellungspflege trete für die Zeit der Grundpflege\nhinter die Leistungen nach dem SGB XI zurück, bedarf vor dem Hintergrund dieser\nVorschrift aber einer näheren, die Umstände des konkreten Falles einbeziehenden\nrechtlichen Erörterung.\n\n  b) Gleiches gilt für die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Der Beschwerdeführer macht - gestützt auf die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98; BVerfGE\n115, 25 ff.) - geltend, die Auslegung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch die Sozialgerichte führe dazu, dass der Staat fünf Stunden am Tag seiner Schutzpflicht gegenüber dem Recht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit\nnicht nachkomme. Damit sind Fragen zur Reichweite der Grundrechte, insbesondere\nzum verfassungsrechtlichen Anspruch auf Bereitstellung spezieller Gesundheitsleistungen, angesprochen. Hierzu hat der Beschwerdeführer erstmals mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bedingt aber eine vorherige Überprüfung der verfassungsrechtlichen\nFragen im fachgerichtlichen Verfahren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2008 - 1 BvR 2964/07 - m.w.N.).\n\n  3. Dem Beschwerdeführer entsteht durch den Verweis auf den Rechtsweg in der            8\nHauptsache kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2\nSatz 2 BVerfGG, der ein Absehen von dem Erfordernis der Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs rechtfertigen könnte. In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer durch den Pflegedienst 24 Stunden am Tag fachpflegerisch versorgt worden. Er\nträgt weder vor, dass sich hieran etwas geändert hat, noch dass eine solche Veränderung droht. Zur Abwendung einer aktuell bestehenden Finanzierungslücke hätte\nder Beschwerdeführer zunächst die Möglichkeit, statt des bisher bezogenen Pflegegeldes von 665 € Pflegesachleistungen gemäß § 36 Abs. 1 SGB XI zu beantragen,\naus der Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.432 € gezahlt werden können. Ansonsten ist der Beschwerdeführer auf Leistungen der Sozialhilfe zu verweisen. Nach Lage der Akten sind derartige Leistungen bereits im September 2006 beantragt worden und nach den Erklärungen des Landkreises Teltow-Fläming im\nErörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 13. Juni 2007 sind die wirtschaftlichen\nVoraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch bei summarischer Prüfung gegeben. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass solche Leistungen nicht\n\n\n\n                                          3/5\n\ngewährt werden, sondern lediglich geltend gemacht, er dürfe auf Leistungen der Sozialhilfe nicht verwiesen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen der Sozialhilfe unzumutbar wäre.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   9\n\n        Hohmann-Dennhardt             Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n10. März 2008 - 1 BvR 2925/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                10. März 2008 - 1 BvR 2925/07 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080310_1bvr292507.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080310.1bvr292507\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-10/1-bvr-2925-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-10/1-bvr-2925-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:01.048118+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-03-10/1-bvr-2925-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-03-10","dockets":["1 BvR 2925/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080310.1bvr292507","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080310.1bvr292507"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.03.2008 – 1 BvR 2925/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-03-10/1-bvr-2925-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 5/37","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"37","label":"§ 37 SGB 5","mentions":4},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGB 11/13","law":"SGB 11","abbreviation":"SGB 11","ref":"13","label":"§ 13 SGB 11","mentions":1},{"id":"SGB 11/36","law":"SGB 11","abbreviation":"SGB 11","ref":"36","label":"§ 36 SGB 11","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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