{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080229.1bvr037107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-29","aktenzeichen":"1 BvR 371/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 371/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn P.-K...,\n2. der Frau W...,\n\n- Bevollmächtigte: Wiedorfer Rechtsanwälte,\n                   Nymphenburger Straße 113, 80636 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2007 -\n         6 U 5575/05 -,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. November 2006 - 6\n          U 5575/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\nam 29. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. November 2006 - 6 U 5575/05 -\nverletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird im Umfang der Verurteilung der Beschwerdeführer und im Ausspruch über die Kosten aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Damit wird der\nBeschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2007 - 6 U 5575/05 -\ngegenstandslos.\nDer Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten:\nachttausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetruges.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführer, Beklagte zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens, sind Mitinitiatoren eines geschlossenen Anlagefonds in der Rechtsform einer GmbH & Co.\nKG. Zum Zwecke des Vertriebs der Anlagebeteiligungen wurde unter ihrer Mitwirkung ein Emissionsprospekt erstellt. Im Jahr 2000 vermittelte der Mitarbeiter einer\nVertriebsgesellschaft der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Beteiligung als\nKommanditistin an dem Anlagefonds. Die Beteiligung erfolgte unter Zwischenschaltung einer Treuhandgesellschaft, die die Fondsanteile zugunsten der Anleger hielt.\nDie Klägerin zeichnete neben ihrem Ehemann weitere Fondsanteile in Höhe von\n30.000 DM. Der Betrag entspricht etwa 15.400 €. Hierauf leistete sie Einzahlungen in\nHöhe von 3.728,56 €.\n\n  Zwischen der geschäftsführenden Komplementärin des Anlagefonds, einer GmbH,               3\nund der Treuhandgesellschaft, einer weiteren GmbH, bestanden gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgrund von wechselseitigen Beteiligungen und Organstellungen der beiden Beschwerdeführer. So war der Beschwerdeführer zu 1) mit 51 % an\nder Komplementärin beteiligt. Weitere Gesellschafterin der Komplementärin war die\nfür die Eigenkapitalbeschaffung des Fonds zuständige Vertriebsgesellschaft, eine\nAktiengesellschaft. Bei dieser Gesellschaft war der Beschwerdeführer zu 1) Hauptaktionär und Alleinvorstand. Minderheitsaktionärin war die Beschwerdeführerin zu 2),\ndie zugleich Vorsitzende des Aufsichtsrates dieser Gesellschaft war. Zudem war die\nBeschwerdeführerin zu 2) Mehrheitsgesellschafterin der Treuhandgesellschaft. Weitere Anteile der Treuhänderin hielt wiederum der Beschwerdeführer zu 1).\n\n  Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin die Beschwerdeführer sowie die Vertriebsgesellschaft als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Zur Begründung trug sie mit Blick auf die Beschwerdeführer vor, diese hafteten ihr als Fondsinitiatoren unter den rechtlichen Gesichtspunkten der\nProspekthaftung, des Kapitalanlagebetruges sowie der vorsätzlichen sittenwidrigen\nSchädigung auf Ersatz der von ihr an den Fonds geleisteten Zahlungen.\n\n Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht hob               5\ndie Entscheidung des Landgerichts auf und gab der Klage statt. Es verurteilte die Beschwerdeführer im Wege eines Teilendurteils und die Vertriebsgesellschaft, die Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens, im Wege eines Teilversäumnisurteils als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der von der Klägerin bislang auf deren Beteiligung\ngeleisteten Zahlungen, Zug um Zug gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin. Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg.\n\n Zur Begründung des Teilendurteils führte das Berufungsgericht aus, die Beschwer-           6\n\n\n                                         2/8\n\ndeführer hafteten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB auf Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetruges. Die Beschwerdeführer seien für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich gewesen, der einem größeren Kreis von\nPersonen vorgelegt worden sei. Aus dem Vertragswerk sei die für einen Anleger\nerhebliche nachteilige Tatsache „keineswegs ohne weiteres ersichtlich“, dass Komplementärin und Treuhandkommanditistin jeweils die Beschwerdeführer als Gesellschafter „aufwiesen“. So sei lediglich an sehr versteckter Stelle, nämlich auf Seite 55\ndes Prospekts, und dazu in schwer verständlicher Form darauf hingewiesen worden,\ndass zwischen der Komplementärin und der Treuhänderin enge Beteiligungsverflechtungen bestünden. Der erkennende Senat selbst habe die Angaben im Prospekt\nzu der bestehenden Verflechtung erst entdeckt, nachdem er im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage von dem Prozessbevollmächtigten\nder Beschwerdeführer hierauf hingewiesen worden sei.\n\n  Die an derart versteckter Stelle angesprochene Beteiligungsverflechtung sei für jeden Anleger erkennbar von Bedeutung, weil die Treuhänderin die Gesellschaftsanteile im Interesse der Anleger halten solle und es ihre vornehmliche Aufgabe sei, die geschäftsführende Komplementärin zu überwachen. Aufgrund der Prospektgestaltung\ngehe der mögliche Anleger davon aus, dass der Treuhänder allein in seinem und im\nInteresse der Mitanleger handeln werde, sobald ein Interessenkonflikt mit der Komplementärin auftreten werde. In Kenntnis der genauen Beteiligungsverflechtungen\nwürde ein Anleger hingegen ein erhebliches Risiko annehmen, dass bei einem Interessenkonflikt die Treuhandgesellschaft nicht im Interesse der Anleger handeln werde. Erschwerend komme hinzu, dass die für jeden Anleger bedeutsame Verflechtung\nbei der Darstellung „der Partner“ des Fonds auf Seite 56 des Prospektes nicht zum\nAusdruck komme.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung             8\nvon Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs.\n1 GG durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Die Annahme des Gerichts, sie hätten den Tatbestand des Kapitalanlagebetruges erfüllt, sei unter anderem objektiv willkürlich. Die Beteiligungsverflechtungen seien zutreffend und überdies mit einer entsprechenden Überschrift versehen im Prospekt dargestellt. Zudem,\nso führen sie neben weiteren Rügen aus, sei das Berufungsgericht trotz ihres entgegenstehenden Vortrages unzutreffend von einer Beteiligung der Beschwerdeführerin\nzu 2) an der Komplementärin der Fondsgesellschaft ausgegangen. Dadurch seien\nsie zugleich in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.\n\n  3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer\nStellungnahme abgesehen.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            10\nDurchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\n\n\n                                          3/8\n\nBuchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG): Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>), und die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem             11\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in\nseiner Ausprägung als Willkürverbot verstoßen.\n\n a) Unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt ist ein Richterspruch dann         12\nzu beanstanden, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und\nsich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist\nanhand objektiver Kriterien festzustellen (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>;\nstRspr). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich\neinschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise\nmissdeutet wird (BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).\n\n b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit schlechterdings          13\nunvertretbarer Begründung einen Kapitalanlagebetrug der Beschwerdeführer bejaht.\n\n aa) Gemäß § 264a Abs. 1 StGB begeht einen Kapitalanlagebetrug, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines\nUnternehmens gewähren sollen, in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung\nüber den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.\nDies gilt entsprechend für Anteile an einem Vermögen, das ein Unternehmen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für den Anleger hält (§ 264a Abs. 2 StGB).\n\n  bb) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestandes hat das Berufungsgericht im Wesentlichen mit der Erwägung bejaht, der Prospekt, für den die Beschwerdeführer maßgeblich verantwortlich seien, weise nur an sehr versteckter Stelle auf die zwischen der Komplementärin und der Treuhänderin bestehenden\nVerflechtungen hin, obwohl diese Verflechtungen für die Anlageentscheidung potentieller Anleger von erheblicher Bedeutung seien.\n\n cc) Diese Würdigung ist unter keinem sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkt           16\nhaltbar.\n\n  Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschwerdeführer hätten in dem Prospekt         17\nnachteilige Tatsachen verschwiegen, ist mit dem Wortlaut des hier als Schutzgesetz\nangewandten Straftatbestandes (§ 264a StGB) unvereinbar. Ein Verschweigen\nnachteiliger Tatsachen erfordert ein bewusstes „Nichtsagen“ oder Verheimlichen\n(vgl. Duden, 3. Aufl. Bd. 9, Stichwort „verschweigen“; Brockhaus Enzyklopädie Bd.\n28, Stichwort „verschweigen“). Ein Verschweigen hätte deswegen nur dann bejaht\nwerden können, wenn die bestehenden Verflechtungen überhaupt nicht oder nur unvollständig im Prospekt dargestellt worden wären. Da aber - wie nach der mündlichen\n\n\n                                          4/8\n\nVerhandlung auch das Berufungsgericht nicht mehr in Zweifel gezogen hat - die bestehenden Verflechtungen in dem Prospekt zutreffend dargestellt sind, kann von einem Verschweigen jedenfalls im Sinne eines bewussten „Nichtsagens“ keine Rede\nsein. Darauf, dass die betreffende Darstellung nach Ansicht des Oberlandesgerichts\nschwer verständlich sei und sich an versteckter Stelle befinde, kommt es für die Subsumtion unter den Straftatbestand, die sich am Wortlaut zu orientieren hat, nicht an.\nDenn Art. 103 Abs. 2 GG verbietet der rechtsprechenden Gewalt, Straftatbestände\nim Wege der Analogie zu begründen, weswegen der aus der Sicht des Bürgers zu\nbestimmende Wortsinn die Grenze jeder Auslegung bildet (vgl. BVerfGE 71, 108\n<115>; 82, 236 <269>; 87, 209 <224>).\n\n  Schließlich beanstanden die Beschwerdeführer zu Recht die nicht näher ausgeführte, sondern lediglich mit Hinweis auf die Prospektgestaltung begründete Ansicht des\nBerufungsgerichts als nicht mehr nachvollziehbar, sie hätten vorsätzlich gehandelt.\nDa bereits die Würdigung unvertretbar ist, dass trotz der tatsächlich im Prospekt auf\nSeite 55 erfolgten Verflechtungshinweise die bestehende Verflechtung dennoch „verschwiegen“ worden sei, ist erst recht die Auffassung schlechterdings unhaltbar, die\nBeschwerdeführer hätten bewusst oder zumindest billigend in Kauf nehmend das\nentsprechende Tatbestandsmerkmal verwirklicht.\n\n Schon die Einschätzung des Oberlandesgerichts, es handele sich um einen nur             19\nschwer verständlichen Hinweis an versteckter Stelle des Prospektes, ist eher fern liegend. Auf Seite 55 des Prospektes befindet sich der Verflechtungshinweis an einer\nStelle, an der auch sonstige allgemeine Hinweise zur Prospektverantwortung und zu\nden Haftungsvorbehalten gegeben werden. Dem Komplex ist ein eigener Unterabschnitt gewidmet, der mit der gesonderten, graphisch hervorgehobenen Überschrift\n„Verflechtungshinweise“ versehen ist. Dort wird - wenn auch kurz - in systematischer\nWeise über drei Absätze hinweg die bestehende Ämter- und Beteiligungskonzentration, die in Person der Beschwerdeführer bestand, zutreffend beschrieben.\n\n  Selbst wenn aber die Ansicht des Berufungsgerichts zuträfe, das Tatbestandsmerkmal des Verschweigens könne auch durch zutreffende Angaben an versteckter Stelle\nin schwer verständlicher Form erfüllt werden, so muss sich zwingend der Vorsatz auf\ndie einzelnen Elemente der Begehungsweise beziehen. Demgemäß hätten die Beschwerdeführer ihrerseits wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen müssen,\ndass die Darstellung der Verflechtung sich trotz der eigenständigen Überschrift - so\ndas Berufungsgericht - an versteckter Stelle im Prospekt befinde und darüber hinaus\ntrotz der systematischen Darstellung schwer verständlich sei. Hierzu finden sich im\nBerufungsurteil keinerlei Ausführungen. Vielmehr wird die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes ohne weitere Würdigung lediglich unterstellt. Auch das ist offensichtlich nicht tragfähig, weil der von § 264a StGB geforderte Vorsatz auch Voraussetzung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. nur BGHZ 116, 7 <14>).\n\n 2. Überdies sind die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör           21\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit das Berufungsgericht in dem angegriffenen Ur-\n\n\n\n                                          5/8\n\nteil zunächst fehlerhaft davon ausging, die Beschwerdeführerin zu 2) halte Geschäftsanteile an der Komplementärin der Fondsgesellschaft.\n\n a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1\nGG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht\ndieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Erforderlich sind hiernach besondere Umstände, die verdeutlichen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen\nworden ist (stRspr, z.B. BVerfGE 79, 51 <61>; 96, 205 <217>).\n\n b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat in der ursprünglichen Fassung des Tatbestandes seines Urteils, die erst Monate nach Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens durch Tatbestandsberichtigung entsprechend\nkorrigiert wurde, als unstreitig festgestellt, die Geschäftsanteile der Komplementärin\nwürden von dem Beschwerdeführer zu 1) und der Beschwerdeführerin zu 2) gehalten\n(Seite 4 des Urteils). Darauf ist es bei seiner Würdigung zurückgekommen (Seite 10\ndes Urteils). Aus dem Emissionsprospekt ergibt sich indessen - wie später auch das\nBerufungsgericht im sich anschließenden Tatbestandsberichtigungsverfahren erkannt hat -, dass die Beschwerdeführerin zu 2) nicht direkt an der Komplementärin\nbeteiligt war, sondern nur mittelbar eine Unterbeteiligung hielt. Auf diese Darstellung\nim Prospekt hatten die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Sachvortrages hingewiesen und sich auf sie zu den Beteiligungsverhältnissen bezogen. Diesen Vortrag hat\ndas Berufungsgericht in seinem Urteil übergangen.\n\n c) Es ist nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil darauf beruht (vgl. zu      24\ndiesem Erfordernis BVerfGE 7, 95 <99>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>).\n\n Maßgeblich für die Bejahung eines Kapitalanlagebetruges war die Erwägung des             25\nBerufungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin zu 2) als Geschäftsführerin der\nTreuhandgesellschaft bei ihrer Kernaufgabe der Kontrolle der Geschäftstätigkeit der\nKomplementärin aufgrund einer Minderheitsbeteiligung an dieser möglicherweise in\neinen Interessenkonflikt geraten könne. Zwar ist die Annahme nicht fern liegend, ein\nbeachtlicher Interessenkonflikt könne in der Person der Beschwerdeführerin zu 2)\nauch bei einer indirekten Minderheitsbeteiligung entstehen. Zwingend ist dies aufgrund des abgeschwächten Charakters der Verflechtung jedoch nicht, weswegen ein\nBeruhen der Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen werden kann.\n\n  Das Beruhen des Berufungsurteils auf dem Gehörsverstoß kann auch nicht deshalb          26\nausgeschlossen werden, weil das Gericht später in seinem Beschluss über die Tatbestandsberichtigung ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass die korrekte Darstellung der Beteiligungsverhältnisse insoweit entscheidungserheblich sei. Hierbei\nhandelt es sich um eine erst nach Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens geäußerte und bereits deshalb für die Beurteilung der Beruhensfrage unerhebliche Einschätzung, die nicht geeignet ist, der begründeten Gehörsrüge im Nachhinein die Grundla-\n\n\n                                          6/8\n\nge zu entziehen.\n\n  3. Ohne dass es auf die weiter gerügten Grundrechtsverletzungen danach noch ankäme, ist das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit es die Beschwerdeführer betrifft. Da die Kostenentscheidung gegenüber der Vertriebsgesellschaft, der Beklagten\nzu 3), unter anderem vom Ausgang des Rechtsstreits der Klägerin gegen die beiden\nBeschwerdeführer abhängig ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 100 Rn. 5 ff.\nm.w.Nachw.), unterliegt auch sie der Aufhebung (vgl. für das Revisionsverfahren\nBGH MDR 1981, S. 928). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n  4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a BVerfGG; die        28\nFestsetzung des Gegenstandswertes folgt § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit\nden Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368>).\n\n                Papier                 Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Februar 2008 - 1 BvR 371/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2008 - 1 BvR 371/07 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080229_1bvr037107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080229.1bvr037107\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-29/1-bvr-371-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-29/1-bvr-371-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:58.391648+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-29/1-bvr-371-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-02-29","dockets":["1 BvR 371/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080229.1bvr037107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080229.1bvr037107"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.02.2008 – 1 BvR 371/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-29/1-bvr-371-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. 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