{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080228_1bvr213706","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080228.1bvr213706","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"1 BvR 2137/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2137/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau Z… ,\n2. des Herrn Dr. T… ,\n3. des Herrn E… ,\n4. der Frau N… ,\n5. des Herrn K… ,\n6. der Frau D…\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Friedhelm Hase,     unmittelbar gegen\n                    Universität Siegen Fachbereich 5,\n                    Hölderlinstraße 3, 57076 Siegen -\n1.\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 7/05 R-,\n\nb) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 23/05 R -,\n\nc) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 9/05 R -,\n\nd) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 3/05 R -,\n\ne) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 13/05 R -,\n\nf) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 5/05 R -\n\n2. mittelbar gegen\n   § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                        1/14\n\n                                      Gründe:\n Die von sechs Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde betrifft die             1\nFrage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 auf\nVersorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen\nallgemeinen Beitragssatz erhoben werden.\n\n                                          I.\n  Die Krankenversicherung der Rentner wird seit 1983 unter anderem durch Beiträge            2\nfinanziert, die der Versicherte zu tragen hat. Gemäß § 180 Abs. 5 RVO in der Fassung des Rentenanpassungsgesetzes (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I\nS. 1205) wurden dabei für die Beitragsberechnung berücksichtigt\n\n1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, …                           3\n\n2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),                4\n…\n\n3. das Arbeitseinkommen, … .                                                                 5\n\n Den aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag hatten die Rentner               6\nallein zu tragen (§ 381 Abs. 2 RVO). Zum Ausgleich erhielten sie von den Rentenversicherungsträgern zu ihrer Rente einen monatlichen Zuschuss, der im Laufe mehrerer Jahre stufenweise bis auf die Hälfte ihres Beitrags abgeschmolzen wurde. Für die\nBeiträge aus den der Rente vergleichbaren Einnahmen im Sinne von § 180 Abs. 5\nRVO galt demgegenüber als Beitragssatz der halbe allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (§ 385 Abs. 2a RVO).\n\n  Für Versorgungsbezüge blieb es bis zum 31. Dezember 2003 dabei, dass auf diese             7\nnur der halbe allgemeine Beitragssatz erhoben wurde (§ 248 SGB V in der bis zum\n31. Dezember 2003 geltenden Fassung). Diesen Beitrag hatten die Versorgungsempfänger alleine zu tragen. Hingegen waren und sind das Arbeitsentgelt und die\nRente immer in voller Höhe beitragspflichtig. Im Ergebnis tragen die Pflichtversicherten aber nur die Hälfte dieses Beitrags, weil aufgrund entsprechender gesetzlicher\nVerpflichtung beim Arbeitsentgelt der Arbeitgeber und bei der Rente der Rentenversicherungsträger den halben Beitrag zahlt (§§ 249, 249a SGB V).\n\n Aufgrund von § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a               8\ndes Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)\nvom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) gilt nunmehr seit dem 1. Januar 2004 bei\nVersicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen\nder jeweils am 1. Juli geltende (volle) allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für\ndas folgende Kalenderjahr. Diese Fassung der Vorschrift hat damit faktisch zu einer\nVerdoppelung der von versicherungspflichtigen Rentnern aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\nRecht geführt, weil nach dem unveränderten § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Beiträge\nweiterhin allein vom Mitglied zu tragen sind.\n\n\n                                         2/14\n\n                                          II.\n 1. Bei den Beschwerdeführern zu 1) bis 6) handelt es sich um versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner, auf deren Versorgungsbezüge seit dem 1. Januar\n2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden.\n\n Die Beschwerdeführerin zu 1) ist seit 1992 als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezieht neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von rund 780 € im Monat eine Witwenrente vom L… in Höhe von 1044,35 € monatlich.\n\n  Der Beschwerdeführer zu 2) ist seit dem 1. April 2002 als Rentner pflichtversichert.   11\nEr bezieht neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von\n1.595 € seit Januar 2004 von der P… eine Rente der betrieblichen Altersversorgung\nin Höhe von 860,72 € monatlich.\n\n Der 1941 geborene Beschwerdeführer zu 3) erhält neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.694 € Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse des B… in Höhe von 87,43 € monatlich und eine Betriebsrente der\nH… in Höhe von 495,95 € monatlich.\n\n Die Beschwerdeführerin zu 4) ist seit dem 1. Juli 2003 als Bezieherin einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 523,55 € in der\nKrankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Zusätzlich bezieht sie seit Dezember 2003 von der D… Versorgungsbezüge in Höhe von 304,58 € monatlich.\n\n Der 1954 geborene Beschwerdeführer zu 5) bezieht seit Mitte der neunziger Jahre         14\neine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von – seit dem 1. Juli\n2003 – 1472,83 €. Daneben bezieht er ab Januar 2004 Leistungen aus der Pensionskasse der Mitarbeiter der H… in Höhe von 753,89 € monatlich. Auch er ist als Rentner bei seiner Krankenkasse pflichtversichert.\n\n Die 1936 geborene, als Rentnerin pflichtversicherte Beschwerdeführerin zu 6) bezieht seit dem 1. April 2001 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in\nHöhe von monatlich 248,20 €. Daneben erhält sie seit dem 1. Januar 2002 Versorgungsbezüge von der B… in Höhe von monatlich 1.225,07 €.\n\n Seit dem 1. Januar 2004 führen die genannten Versorgungsträger den aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden Beitrag zur Krankenversicherung nunmehr unter Zugrundelegung des vollen statt wie bisher des halben allgemeinen Beitragssatzes an\ndie Krankenkassen der Beschwerdeführer ab.\n\n Die Klagen der Beschwerdeführer gegen die entsprechenden Bescheide der Krankenkassen, mit der die Feststellung begehrt wurde, dass aus den Versorgungsbezügen Beiträge weiterhin nur nach dem halben allgemeinen Beitragssatz erhoben werden dürften, sind vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben.\nDas Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen ausgeführt, § 248 SGB V neuer Fassung beseitige eine Systemwidrigkeit. Während auf das Arbeitsentgelt und die Ren-\n\n\n\n                                         3/14\n\nten schon seit langem der volle allgemeine Beitragssatz erhoben werde, habe für\nVersorgungsbezüge nur der halbe Beitragssatz gegolten, weil der Gesetzgeber darauf Rücksicht habe nehmen wollen, dass auch Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt zu tragen hätten. Unausgewogen sei diese Regelung insbesondere im Verhältnis zu den freiwillig Versicherten gewesen, die auch\nauf Versorgungsbezüge stets Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz\nhätten zahlen müssen. § 248 SGB V neuer Fassung führe aus der Sicht der Versicherten zwar zu einer ungleichen Beitragslast bei den verschiedenen Einkunftsarten,\ndies sei jedoch notwendige Folge des Umstandes, dass der Gesetzgeber keine Berechtigung gesehen habe, neben dem Versicherungspflichtigen selbst einen anderen Vermögensträger, wie etwa die Zahlstelle der Versorgungsbezüge, zur Beitragszahlung heranzuziehen. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die\nBeitragslast der Versicherten nicht höher sein dürfe als der sich nach dem halben\nBeitragssatz ergebende Betrag. Die Erhöhung der Beitragslast für Versorgungsbezüge sei durch das legitime Ziel gerechtfertigt, Rentner mit Versorgungsbezügen in\nangemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen, statt die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebung zu steigern\noder Leistungen rationieren zu müssen. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen\nkönnen, dass die Neuregelung dem Prinzip der Finanzierung im Solidarsystem nach\ndem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eher entspreche und im Regelfall auch nicht den größeren Betrag der Alterseinkünfte betreffe. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Rentenbezieher auf den Fortbestand der für sie günstigen Beitragslastregelung habe nicht bestanden.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar      18\ngegen die Urteile des Bundessozialgerichts und mittelbar gegen § 248 Satz 1 SGB V\nin der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a GMG. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Die Verdoppelung des Beitrags aus Versorgungsbezügen verletze den Gleichheitssatz. Bei im Wesentlichen gleicher Ausgangssituation müsse ein Rentner, der neben\nder gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge erhalte, wesentlich höhere Beiträge entrichten als ein Rentner, der ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehe. Besonders offensichtlich werde die Gleichheitswidrigkeit dieses Eingriffs vor dem Hintergrund der fortbestehenden Privilegierung der Versorgungsbezüge der Landwirte, bei\ndenen die Krankenversicherungsbeiträge weiterhin nur nach dem halben Beitragssatz bemessen würden.\n\n Die unterschiedliche Behandlung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung        20\nund Versorgungsbezügen verletze auch grundlegende Prinzipien der Beitragsbemessung im Rahmen einer Pflichtversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung sei strukturell eine Beschäftigtenversicherung, welche sich bei der Einnahmenerhebung auf die für den Eintritt der Versicherungspflicht maßgeblichen Einkünfte\nbeschränken müsse. Die Heranziehung der Versorgungsbezüge zur Beitragsbemessung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner sei nur deshalb gerechtfer-\n\n\n                                        4/14\n\ntigt, weil die ausschließliche Berücksichtigung der gesetzlichen Renten bei Personen,\ndie über längere Zeiträume nicht rentenversicherungspflichtig gearbeitet und deswegen Alterseinkünfte aus anderen Quellen hätten, ihrerseits zu Ungerechtigkeiten führe. Die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen sei daher insgesamt lediglich\nin der gesetzlichen Gleichstellung mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Da versicherungspflichtige Rentner die nach solchen Renten zu bemessenden Beiträge nur zur Hälfte zu tragen hätten, müsse für Versorgungsbezüge\naber Entsprechendes gelten.\n\n Schließlich bedeute die abrupte Verdoppelung der Beiträge aus Versorgungsbezügen ohne jede Übergangsregelung eine Verletzung des durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Vertrauens in den Rechtsstaat. Die Versicherten hätten auf den Fortbestand der im Krankenversicherungsrecht seit mehr als zwei Jahrzehnten geltenden\nRegel vertrauen können, dass Versorgungsbezüge nicht stärker als Renten belastet\nwürden. Bei einer Rechtsänderung von diesem Ausmaß und Gewicht seien Übergangsregelungen erforderlich gewesen, insbesondere um den Belangen älterer und\nhochbetagter Versicherter Rechnung zu tragen, die die abrupte Rechtsänderung aufgrund ihrer Lebenslage nicht mehr auffangen könnten.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde\nkommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die hier mit der\nVerfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen\nRechtsprechung geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht\nzur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte\nangezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a GMG ist mit       23\ndem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dieser enthält das\nGebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 <279>; stRspr). Der allgemeine Gleichheitssatz ist\ninsbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu\nanderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen\nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,\ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 104, 126\n<144 f.>). Hier ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung\nkein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender\nRechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 68 <87>). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal fallen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei unterschiedlich aus. Sie reichen je nach Regelungsgegenstand\nvom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfGE 99, 367 <388>; stRspr). Eine strenge Prüfung ist vorzunehmen, wenn - wie vorliegend - verschiedene Personengruppen und nicht nur verschie-\n\n\n                                         5/14\n\ndene Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87\n<96>; 99, 367 <388>).\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass im Rahmen der           24\nKrankenversicherung der Rentner die Beitragspflicht anderer Alterseinkünfte als der\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich verfassungsgemäß\nist. Nach ihrer ursprünglichen Konzeption war die gesetzliche Krankenversicherung\nim Wesentlichen eine Versicherung der abhängig Beschäftigten, bei der sich die Beiträge allein am Arbeitsverdienst orientierten. Durch die Schaffung der Krankenversicherung der Rentner hat sich dieses in sich ausgewogene System verändert. Dadurch sind Personen sehr unterschiedlicher beruflicher Herkunft in die\nVersicherungspflicht einbezogen worden. Eine niedrige Rente bedeutet keineswegs\neine entsprechend geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wer neben seiner Rente weitere Einkünfte aus einer früheren beruflichen Betätigung hat, welche der Sicherstellung der Altersversorgung dienen, bei dem müssen auch diese weiteren Einnahmen, welche die beschäftigungsbezogene Leistungsfähigkeit bestimmen, zur\nBeitragsbemessung herangezogen werden. Es ist unbillig, wenn ein Rentner-Pensionär aufgrund von Beiträgen, die allein nach seiner niedrigen Rente bemessen\nund daher gering sind, in den vollen Genuss der Vorteile der Krankenversicherung\nder Rentner kommt, während seine weiteren beschäftigungsbezogenen Einnahmen,\ndie beträchtlich sind und seine eigentliche Lebensgrundlage bilden, außer Betracht\nbleiben. Vor allem gibt es keinen sachlichen Grund dafür, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kassenmitglieder den Krankenversicherungsschutz auch\nsolcher Rentner mittragen zu lassen, die mit ihren gesamten Einnahmen zur Altersversorgung sich in einer wirtschaftlichen besseren Lage befinden als der Durchschnitt dieser „aktiven“ Mitglieder. Insoweit darf nicht unbeachtet bleiben, dass die\nAusgaben der Krankenkassen für je einen Rentner die Ausgaben für je einen noch im\nBerufsleben stehenden Versicherten deutlich übersteigen (vgl. BVerfGE 79, 223\n<228>).\n\n b) Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass aufgrund von § 248 Satz 1        25\nSGB V neuer Fassung Versorgungsbezüge mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz\nzur Beitragsbemessung herangezogen werden, während bis zum 31. Dezember\n2003 nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes für die Beitragsbemessung maßgeblich war.\n\n Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung gemäß               26\n§ 237 Satz 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)\nund das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Diese Einnahmenarten werden seit\ndem 1. Januar 2004, soweit es den Beitragssatz angeht, gleich behandelt. Nunmehr\ngilt einheitlich für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, dass der Bemessung der Beiträge der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt wird. Auf der\nEbene des Beitragssatzes hat § 248 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a GMG nicht eine Ungleichbehandlung eingeführt, sondern eine bis dahin be-\n\n\n                                         6/14\n\nstehende Ungleichbehandlung beseitigt, welche die Empfänger von Versorgungsbezügen im Vergleich zu den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigte. Denn Rentenbezieher mussten auch schon vor dem 1. Januar\n2004 Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz entrichten.\n\n Eine Ungleichbehandlung erfahren die Empfänger von Versorgungsbezügen im                  27\nVergleich zu den Personen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nbeziehen, erst aufgrund der Regelungen über die Beitragstragung, also über die tatsächliche Zahllast. Denn bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung\ndie Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge (§ 249a SGB V). Demgegenüber trägt der Bezieher von Versorgungsbezügen die Beiträge allein (§ 250 Abs.\n1 Nr. 1 SGB V).\n\n c) Die bis zum 31. Dezember 2003 geltende Regelung, die Versorgungsbezüge anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem halben allgemeinen Beitragssatz zur Beitragsbemessung heranzog, war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.\n\n  aa) Traditionell gilt im Krankenversicherungsrecht, dass alle beitragspflichtigen Einnahmen mit dem vollen Beitragssatz erfasst werden und reduzierte Beitragssätze nur\nda angeordnet werden, wo der Gesetzgeber ein typischerweise geringeres Risiko\noder eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit annimmt, wie zum Beispiel bei\nWehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, Studenten und Praktikanten (vgl.\nBieback, VSSR 1997, S. 118 <140>). Bei den Versorgungsbezügen war nach § 248\nSGB V alter Fassung Anknüpfungspunkt für den reduzierten Beitragssatz aber lediglich die Einkommensart. Die durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 vorgenommene erstmalige Einbeziehung der Versorgungseinkünfte nach Maßgabe nur des\nhalben Beitragssatzes wurde durch den Gesetzgeber dementsprechend auch nicht\nversicherungsrechtlich, sondern sozialpolitisch mit der Erwägung begründet, dass\nauch Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt zu tragen\nhätten (BTDrucks 9/458, S. 29, 36). Systematisch handelte es sich damit aber um eine Sondervorschrift, aus der kein rechtlicher und erst recht kein verfassungsrechtlicher Grundsatz abgeleitet werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits\nin seiner Entscheidung vom 15. März 2000 (vgl. BVerfGE 102, 68 <95>) darauf hingewiesen, dass die durch § 248 SGB V alter Fassung begründete unterschiedliche\nbeitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten, welche\nnur den halben Beitrag zahlten, und den mit dem vollen Beitrag belasteten freiwillig\nVersicherten einer Überprüfung bedürfe. Denn es handele sich für beide Versichertengruppen um Leistungen mit Entgeltersatzcharakter.\n\n  bb) Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich kein verfassungsrechtliches Gebot ableiten,          30\ndass die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen sind, dass sie auf ihre beitragspflichtigen Einkünfte stets nur den halben Beitragssatz zu entrichten haben. Im Bereich der Sozialversi-\n\n\n\n                                          7/14\n\ncherung hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum, wie er die Finanzierung ausgestaltet (vgl. bereits BVerfGE 11, 105 <115 ff.>). Das gilt auch für den Bereich der\ngesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 113,167 <218 f.>).\n\n  cc) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht geboten, an der Finanzierung des Beitrags aus Versorgungsbezügen Dritte in der Weise zu beteiligen, wie dies im Rahmen\nder Arbeitnehmerversicherung für die Arbeitgeber (§ 249 SGB V) und im Rahmen der\nKrankenversicherung der Rentner für die Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB\nV) gesetzlich angeordnet ist. Denn im letztgenannten Fall ist die Beteiligung eines\nDritten an der Finanzierung des Krankenversicherungsbeitrags durch einen speziellen Verantwortungszusammenhang gerechtfertigt. Ferner ist der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen\ndes Versicherten zuzurechnen (vgl. BVerfGE 69, 272 <302>). Der Anspruch des\nRentners, vom Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung einen Zuschuss\nzu erhalten, ist legitimiert, weil er letztlich auf Eigenleistungen des Versicherten in\nForm von Rentenversicherungsbeiträgen beruht, mit denen er nicht nur den Rentenanspruch, sondern auch den Krankenversicherungsschutz mitfinanziert (vgl.\nBVerfGE 69, 272 <304 f.>).\n\n  Demgegenüber widerspräche es dem Verantwortungsprinzip, Versorgungswerke                32\nund Zahlstellen unterschiedlichster Art, welche ihren Versicherten eine zusätzliche\nAltersabsicherung anbieten, für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner in die Pflicht zu nehmen. Das würde bei Privaten eine besondere\nSachnähe zur Absicherung der sozialen Risiken ihrer Leistungsempfänger voraussetzen (vgl. zur Künstlersozialabgabe BVerfGE 75, 108 <146>). Selbst wenn man sie\nhier bejahen wollte, hätte der Gesetzgeber eine zusätzliche Leistungspflicht der privatrechtlich organisierten Versorgungsträger zur gesetzlichen Krankenversicherung\nerst für zukünftig entstehende Ansprüche einführen können. Denn die Versorgungsträger erbringen ihren Versicherten Leistungen nach Maßgabe in der Vergangenheit\nabgeschlossener Versicherungsverträge. Eine zusätzliche, sofort eintretende Leistungspflicht gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung würde die Beitragsund Leistungskalkulation der Versorgungsträger rückwirkend entwerten.\n\n  Schließlich wäre die praktische Umsetzung einer Inpflichtnahme der Versorgungsträger mit erheblichen ökonomischen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden.\nAngesichts der Vielzahl und Vielfalt der hier handelnden Einrichtungen und der ganz\nunterschiedlichen Formen der von ihnen gewährten Leistungen hätte sich die rechtliche Umsetzung schwierig gestaltet und wären die Belastungswirkungen dieser Verpflichtung kaum vorhersehbar (vgl. Bieback, VSSR 1997, S. 118 <138>). Angesichts\ndieses Befunds ist es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber von einer Belastung\nder Versorgungsträger abgesehen hat.\n\n  d) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht darin, dass der Gesetzgeber es     34\nfür die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte dabei belassen hat, dass von diesen Renten Beiträge nur nach dem halben allgemeinen Bei-\n\n\n\n                                          8/14\n\ntragssatz zu entrichten sind. Im Gesetzgebungsverfahren ist dies damit begründet\nworden, dass für die Rentner aus dem System der Alterssicherung der Landwirte und\ndie Landwirtschaftlichen Alterskassen dadurch Mehrbelastungen vermieden würden;\ndie Gleichstellung dieser Rentner mit den Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung, die aus ihrer Rente ebenfalls den halben allgemeinen Beitragssatz zahlten,\nbleibe erhalten (BTDrucks 15/1525, S. 140). Der Gesetzgeber ging also, wie der Hinweis auf eine mögliche Mehrbelastung der Landwirtschaftlichen Alterskassen zeigt,\ndavon aus, dass im Falle einer Belastung der Renten und Landabgaberenten der\nLandwirte mit dem vollen allgemeinem Beitragssatz eine § 249a SGB V entsprechende Beteiligung der Landwirtschaftlichen Alterskassen an diesen Aufwendungen geboten gewesen wäre, um eine Gleichstellung der Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskassen und der Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung zu\nerreichen. Die Sozialversicherung der Landwirte wird sowohl im Rahmen der Rentenversicherung als auch der Krankenversicherung durch hohe Bundeszuschüsse,\nwelche die Beitragseinnahmen deutlich übersteigen, mitfinanziert (vgl. den Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2005, BTDrucks\n16/907; Schmidt, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft 2007, S. 103 <107>). Bei\neiner Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Renten und Landabgaberenten der Landwirte unter gleichzeitiger Einführung einer (hälftigen) Beitragspflicht\nder Landwirtschaftlichen Krankenkassen wäre es daher im Ergebnis lediglich zu einer Verschiebung von Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt gekommen.\n\n  e) Schließlich ist es vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass die Beiträge     35\naus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden, obwohl Rentner im Allgemeinen keinen Anspruch auf Krankengeld haben (vgl.\nBSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R -, JURIS) und § 243 Abs. 1 SGB V für\ndiesen Fall an sich einen ermäßigten Beitragssatz vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellen die §§ 247, 248 SGB V für die Bezieher von\nRenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt die spezielleren Vorschriften dar. Das Bundessozialgericht\nverweist hierzu auf die historisch überkommene Sonderstellung der versicherungspflichtigen Rentner, bei denen das Gesetz nicht nur hinsichtlich des Zugangs zur Versicherung, sondern auch hinsichtlich der Beitragserhebung stets eigenen Regeln gefolgt ist. Dagegen ist unter Beachtung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers\nvon Verfassungs wegen nichts einzuwenden. Der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrag und Leistung (vgl. BVerfGE 79, 87 <101>; 90, 226 <240>) wird nicht verletzt, da\nden Rentnern mit der Beitragserhebung nach dem allgemeinen Beitragssatz keine\nsystemwidrige Sonderlast auferlegt wird. Denn die Leistungsaufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für die von den Rentnern in Anspruch genommenen Leistungen übersteigen die eigenen Beiträge der Rentner bei weitem und das Krankengeldrisiko hat auf den Beitragssatz einen relativ geringen Einfluss; der ermäßigte\nBeitragssatz liegt bei den meisten Kassen maximal ein Prozentpunkt unter dem allgemeinen Beitragssatz.\n\n\n\n                                         9/14\n\n 2. § 248 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a GMG verstößt nicht            36\ngegen Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Heranziehung der Versorgungsbezüge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz enthält die Auferlegung einer allgemeinen öffentlichrechtlichen Abgabepflicht und ist als solche an den Freiheitsrechten, insbesondere also am Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit, zu messen (vgl. BVerfGE 75, 108 <155>; 78, 232 <245>).\nDer Eingriff muss zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich sein und darf schließlich nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen\n(vgl. BVerfGE 96, 10 <21>).\n\n  Diesen Vorgaben genügt § 248 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe            38\na GMG. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum GMG ausgeführt, der\nmedizinische Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen führten zu einem Ausgabenanstieg, hinter dem die Entwicklung der Einnahmen zurückbleibe.\nDiese Finanzierungslücke könne nicht durch weitere Beitragssatzsteigerungen gelöst\nwerden, denn dies erhöhe die Arbeitskosten und trage zu einer steigenden Arbeitslosigkeit bei. Ziel des Gesetzes sei eine Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung, um damit das Beitragssatzniveau und hierdurch die\nLohnnebenkosten deutlich senken zu können. Im Rahmen eines Bündels von Maßnahmen würden alle am System der gesetzlichen Krankenversicherung Beteiligten in\ndie Pflicht genommen. Die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen zielten auf eine\nStabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Senkung der Beitragssätze und damit auf eine schnelle Senkung der Lohnnebenkosten (BTDrucks 15/1525,\nS. 71 f., 77 f.). Rentner, die Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erhielten, würden in angemessener Weise an der Finanzierung\nder Leistungsaufwendungen für sie beteiligt. Die Beitragszahlungen der Rentner hätten 1973 noch zu gut 70 % deren Leistungsaufwendungen abgedeckt, inzwischen\nbestritten sie nur noch ca. 43 % dieser Aufwendungen. Es sei daher ein Gebot der\nSolidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen (BTDrucks 15/\n1525, S.140).\n\n  Die Anhebung des Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge ist ein geeignetes und              39\nerforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 103, 392 <404>). Der Gesetzgeber erwartete aus der zusätzlichen Belastung der Versorgungsbezüge jährliche Einnahmen von 1,6 Mrd. Euro\n(Bericht des Haushaltsausschusses, BTDrucks 15/1586, S. 2). Diese Maßnahme war\nfür die betroffenen Rentner zumutbar. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen\nberechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands\nfür die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl. BVerfGE 69, 272 <313>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96 -\n, SozR 3-2500 § 248 Nr. 6). Hierbei ist er allerdings nicht von vorneherein verpflichtet,\nalle Rentner immer gleich zu belasten. Er kann Teilgruppen herausgreifen und diese\n\n\n                                          10/14\n\nzu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen\nGrund gerechtfertigt ist. Hierzu kann der Gesetzgeber auch eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Privilegierung der Bezieher von Versorgungseinkünften beseitigen.\n\n  Zwar bedeutet die faktische Verdoppelung der auf die Versorgungsbezüge zu zahlenden Beiträge eine erhebliche Zahllast für solche Versicherte, bei denen die Versorgungsbezüge den wesentlichen Teil der Alterseinkünfte darstellen. Dies ist jedoch\ndie Ausnahme. Wie aus den vom Bundessozialgericht ermittelten statistischen Daten\nfür das Jahr 2001 zu ersehen ist, macht die betriebliche Altersversorgung durchschnittlich nur 23 % im Vergleich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Insoweit erweist sich die Situation der Beschwerdeführer, bei denen die\nVersorgungsbezüge durchweg einen wesentlich höheren Anteil am verfügbaren Einkommen darstellen, als nicht repräsentativ. Zudem handelt es sich bei den Empfängern von Versorgungsbezügen typischerweise um solche Rentenbezieher, deren\ndurchschnittliches Alterseinkommen mehr als doppelt so hoch liegt wie das derjenigen, die nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Ferner\nist die tatsächliche Belastung der Versorgungsbezieher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit der der Rentner identisch, denn ökonomisch werden die beschäftigungsbezogenen Einkommen beider Gruppen mit dem vollen Beitragssatz belastet;\nlediglich die Zahllast wird bei der zweiten Gruppe zwischen Versicherungsträger und\nRentner hälftig geteilt.\n\n Die Belastung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ist auch dort hinzunehmen,         41\nwo die Versorgungsbezüge - wie bei der Beschwerdeführerin zu 6) - ausnahmsweise\neinen hohen Anteil der Alterseinkünfte ausmachen. Der aus dem Versorgungsbezug\naus der B… in Höhe von 1.225,07 € abzuführende Beitrag beträgt seit dem 1. Januar\n2004 186,22 € statt vorher 93,11 €. Das ist erheblich, aber nicht mit einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung verbunden (vgl. hierzu - mit Blick auf Art. 14 GG - BVerfGE 82, 159 <190>). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die freiwillig versicherten Mitglieder der\ngesetzlichen Krankenversicherung schon in der Vergangenheit auf Versorgungsbezüge den Beitrag allein zu entrichten hatten.\n\n b) Die angegriffene Vorschrift enthält keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit die\nRegelung auch solche Rentner trifft, die bereits vor Inkrafttreten der angegriffenen\nVorschrift Versorgungsbezüge erhielten.\n\n  aa) Die Belastung der Versorgungsbezüge mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz         43\nbeurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen\n(vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; 103, 392 <403>); denn die angegriffene Regelung greift\nmit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis ein\nund gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatli-\n\n\n\n                                         11/14\n\nchen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; 103, 392 <403>).\n\n  Zwar ist das Vertrauen insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Fortbestand einer\ngünstigen Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen (vgl. BVerfGE 103, 392\n<404>). Vorliegend ist dieses Vertrauen aber nur eingeschränkt schutzwürdig, weil\ndie ihm zugrunde liegende Rechtslage nicht für die Zukunft gesichert erscheinen\nkonnte. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung steht bereits seit langem\nunter erheblichem Kostendruck. Angesichts der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren, sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf\nder Ausgabenseite auf Gefährdungen des Systems zu reagieren, konnten die Versicherten in den Fortbestand privilegierender Regelungen nicht uneingeschränkt vertrauen. Der Gesetzgeber hatte zudem bereits mit der beabsichtigten Einschränkung\ndes Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V in der\nFassung des Gesundheitsstrukturgesetzes - GSG - vom 21. Dezember 1992, BGBl I\nS. 2266) versucht, die Beitragslast gerade hinsichtlich der Versorgungsbezüge bei einem größeren Teil von Rentenbeziehern zu vergrößern; diesem Personenkreis sollte\nnur noch der Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung mit der dort geltenden umfassenden Heranziehung aller Einkünfte offen stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon bei der Beanstandung von § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des\nGSG die Erhöhung der Beitragslast bei den versicherungspflichtigen Rentnern als eine Möglichkeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bezeichnet (vgl. BVerfGE 102, 68 <92>).\n\n Zudem müssen die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange im Rahmen            45\nder verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung als gewichtiger angesehen werden.\nDie Regelung trägt als Teil eines im GMG enthaltenen Bündels von Maßnahmen zur\nErhöhung der Beitragseinnahmen und damit zur Erhaltung der Stabilität des Systems\nder gesetzlichen Krankenversicherung bei. Diesem Gemeinwohlziel kommt große\nBedeutung bei (vgl. BVerfGE 82, 209 <230>; 103, 392 <404>).\n\n  bb) Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, § 248 SGB V             46\nneuer Fassung durch Übergangsregelungen zu ergänzen, um die Folgen der Beitragssatzanhebung nicht sofort in vollem Umfang wirksam werden zu lassen. Das\nBundesverfassungsgericht hat im Bereich der Krankenversicherung Gesetze mit unechter Rückwirkung ohne Übergangsregelungen auch dann gebilligt, wenn diese mit\nerheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden waren (vgl. BVerfGE 69, 272\n<313>; 79, 223 <239>; 103, 392 <404>). Ein vollständiger Ausschluss der Bestandsrentner von der Erhöhung der Beitragslast hätte, worauf das Bundessozialgericht zu\nRecht hinweist, eine lang andauernde Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von\nversicherungspflichtigen Rentnern zur Folge gehabt und die angestrebte Erhöhung\nder Einnahmen in Höhe von immerhin 1,6 Mrd. Euro pro Jahr erst in vielen Jahren\ntatsächlich wirksam werden lassen.\n\n\n                                        12/14\n\n  Aber auch eine auf einen begrenzten Zeitraum bezogene Übergangsregelung war        47\nverfassungsrechtlich nicht geboten. Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen notwendig sind, muss einer Abwägung des gesetzlichen Zweckes mit der Beeinträchtigung der Betroffenen entnommen werden. Dabei steht dem Gesetzgeber ein\nerheblicher Spielraum zur Verfügung (vgl. BVerfGE 67, 1 <15>; 76, 256 <359 f.>).\nUnter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Regelungsziels, der im Regelfall\nnicht schwerwiegenden finanziellen Belastung der Betroffenen und dem Verwaltungsaufwand, den eine zum Beispiel zeitlich nach Beitragssätzen gestaffelte Übergangsregelung bei der Vielzahl der beteiligten Krankenkassen und Versorgungsträger verursacht hätte, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auf\nÜbergangsregelungen verzichtet hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                48\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier             Kirchhof\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 - Rn. (1 - 48), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080228_1bvr213706.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080228.1bvr213706\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080228_1bvr213706.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-28/1-bvr-2137-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249a","ref_norm":"249a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080228_1bvr213706.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080228_1bvr213706.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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