{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080228.1bvr177805","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"1 BvR 1778/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1778/05 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Heidemarie Mitterbauer,\n                   Wunstorfer Straße 27, 30453 Hannover -\n1. unmittelbar gegen\n   das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 25/03 R -\n\n2. >mittelbar gegen\n   § 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V, eingefügt durch Art. 1 Nr. 22 GMG vom 14. November 2003\n\nund    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung von Rechtsanwältin M.\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf\nErfolg ist.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht\nvor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne von §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG            2\nnicht hinreichend begründet. Hierzu gehört, dass sich die Verfassungsbeschwerde\nmit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzt und hinreichend substantiiert darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung\nmöglich erscheint. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden erfordert dies in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der\n\n\n                                         1/4\n\nangefochtenen Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557).\n\n  Soweit der Beschwerdeführer eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung aus einem Vergleich der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung\nund der beihilfeberechtigten Beamten ableiten will, erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Feststellung und Missbilligung der Ungleichbehandlung. Es fehlen\naber jegliche Ausführungen zu der nahe liegenden Frage nach sachlichen Gründen\nfür eine Differenzierung zwischen den gebildeten Vergleichsgruppen. Die gesetzliche\nKrankenversicherung beruht auf dem Grundkonzept, dass die Versicherten bei Eintritt von Krankheit unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten (vgl. BVerfGE 115, 25 <27>). Damit steht die gesetzliche Krankenversicherung im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten\nund der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen\nKrankenversicherung ausgenommen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); Leistungen im\nRahmen der Beihilfe richten sich nach den dort geltenden Alimentations- und Fürsorgeprinzipien. Die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und Privatversicherung\nunterscheidet sich damit von der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum als auch die Leistungsformen (vgl. BVerwGE\n125, 21 <32>). Zu diesen wesentlichen Strukturunterschieden nimmt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise Stellung.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht\nausreichend begründet. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit der angefochtenen Entscheidung des Bundessozialgerichts noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Das Bundesverfassungsgericht\nhat bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass\ndie gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SGB V) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der\nEigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB\nV). Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass\ndie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und\nwirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Leistungskatalog darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE\n103, 172 <184>). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs we-\n\n\n\n                                         2/4\n\ngen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung\nder Gesundheit verfügbar ist (vgl. BVerfGE 115, 25 <45 f.>). Angesichts dieses Befunds hätte für den Beschwerdeführer besonderer Anlass bestanden, sich mit der\nFrage auseinanderzusetzen, worin eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraums zu sehen ist, wenn er eine medikamentöse Behandlung der Eigenverantwortung der Versicherten zuweist.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                6\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier             Kirchhof\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080228_1bvr177805.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080228.1bvr177805\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-28/1-bvr-1778-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-28/1-bvr-1778-05","retrieved":"2026-07-10 10:56:58.043834+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-28/1-bvr-1778-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-02-28","dockets":["1 BvR 1778/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080228.1bvr177805","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080228.1bvr177805"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 – 1 BvR 1778/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-28/1-bvr-1778-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf\nErfolg ist.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 5/2","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"2","label":"§ 2 SGB 5","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"SGB 5/12","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"12","label":"§ 12 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/11","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"11","label":"§ 11 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/6","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"6","label":"§ 6 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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