{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080227.1bvr258806","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"1 BvR 2588/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2588/06 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Cajus Richter,\n                    Frahmstraße 29, 22587 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 1. August 2006 - 2 S 115/05\n         -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 27. September 2005 - 5 C 0577/\n          04 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die an einem Vier-Augen-               1\nGespräch über vertragliche Absprachen beteiligte Partei eines Zivilrechtsstreits von\nAmts wegen angehört oder als Partei vernommen werden muss, wenn der beweisbelastete Gegner den Beweis durch Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter geführt hat.\n\n 1. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) verklagte den         2\nBeschwerdeführer wegen mehrerer Bierlieferungen auf Zahlung. Die Klägerin behauptete, der Beschwerdeführer habe die streitigen Mengen Bier telefonisch bei ihren Mitarbeitern bestellt und es sei vereinbart worden, dass die Bierfässer nicht übergeben werden müssten, sondern auf der Straße vor der Gaststätte des\nBeschwerdeführers abgestellt werden sollten. Für die mit dem Beschwerdeführer jeweils in Vier-Augen-Gesprächen getroffenen Abreden benannte die Klägerin - ebenso wie für die Lieferungen - ihre Mitarbeiter als Zeugen.\n\n b) Das Amtsgericht ordnete nicht das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an. Er war jedoch bei allen gerichtlichen Terminen anwesend. Nach Verneh-\n\n\n                                          1/6\n\nmung der von der Klägerin benannten Zeugen verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung. Die Zeugen hätten glaubhaft bekundet,\ndass die behaupteten Lieferungen vom Beschwerdeführer bestellt worden seien. Aus\nIndizien und dem Zusammenhang der Zeugenaussagen ergebe sich auch, dass die\nLieferungen tatsächlich erfolgt seien.\n\n  Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beschwerdeführers hat das Landgericht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung\n(ZPO) zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe nach Ausschöpfung aller Beweise\nund zulässigerweise gestützt auf Indizien die Lieferung der streitigen Biermengen als\nbewiesen erachtet. Durch das Abstellen der Bierfässer vor der Gaststätte habe die\nKlägerin vereinbarungsgemäß ihre Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums erfüllt. Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch der Grundsatz der Waffengleichheit seien verletzt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sei es ausreichend, wenn die Partei, die zum Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs keinen Zeugenbeweis anbieten könne, gemäß § 141 ZPO hinzugezogen\nwerde und die Gelegenheit erhalte, Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg.\n\n 2. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts und die Zurückweisung der Berufung        5\ngerichteten Verfassungsbeschwerde, die nach einer erfolglos gebliebenen Anhörungsrüge eingelegt worden ist, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Das Amtsgericht habe sein Urteil allein auf die Aussagen der Zeugen der Klägerin       6\nzum Inhalt der von ihr behaupteten Vier-Augen-Gespräche gestützt, ohne den Beschwerdeführer als Partei vernommen oder zumindest nach § 141 ZPO angehört zu\nhaben. Auch das Landgericht habe ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen\neiner persönlichen Anhörung die Zeugenaussagen zu erschüttern. Dadurch sei sein\nAnspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt.\n\n 3. Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten das Sächsische Staatsministerium der        7\nJustiz, der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutschen Anwaltverein, der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein sowie die Klägerin\ndes Ausgangsverfahrens.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.                       8\n\n  Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a             9\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung\nder Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Es ist weder das Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3\n\n\n                                         2/6\n\nGG) noch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.\n\n 1. Die als verletzt gerügten Verfassungsnormen sichern den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und das damit in Zusammenhang stehende Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die\nGewährung rechtlichen Gehörs auch deshalb, um im Interesse eines wirkungsvollen\nRechtsschutzes die Klärung der tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung zu fördern (vgl. BVerfGE 55, 1 <5 f.>). Es gehört zu den für einen fairen Prozess und einen\nwirkungsvollen Rechtsschutz in zivilrechtlichen Streitigkeiten unerlässlichen Verfahrensregeln, dass das Gericht die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht (vgl. BVerfGE 91, 176 <181>). Die Parteien eines Zivilprozesses müssen die Möglichkeit erhalten, sich im Rechtsstreit nicht nur mit rechtlichen,\nsondern auch mit tatsächlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1\n<5 f.>; 60, 305 <310>; 81, 123 <129>; 84, 188 <189 f.>; 86, 133 <144 ff.>; 108, 341\n<347 f.>; 113, 273 <310>).\n\n  2. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht. Auslegung und Anwendung des Zivilprozessrechts sind vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft, ob sie\nFehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 97, 12 <27>; stRspr).\nDie dem Beschwerdeführer gewährten Möglichkeiten, sich mit seinem Vorbringen\ngegenüber dem Vortrag der Klägerin zu den Vier-Augen-Gesprächen im Zivilrechtsstreit zu behaupten, unterschreitet nicht das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an rechtlichem Gehör und effektivem Rechtsschutz.\n\n a) Unzutreffend ist allerdings die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei zur Zeugenvernehmung des Amtsgerichts gemäß § 141 ZPO hinzugezogen\nworden. Das Amtsgericht hat zu keinem der anberaumten Termine eine Verfügung\nüber das persönliche Erscheinen einer der Parteien getroffen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung und insbesondere an der Beweisaufnahme erfolgte daher aus eigener Initiative in Ausübung seines Anwesenheitsrechts als Partei. Zwar kann das Gericht auch die ohne gerichtliche Anordnung\nerschienene Partei nach § 141 ZPO anhören. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren ist jedoch weder dokumentiert noch sonst\nersichtlich. Daher ist für die verfassungsrechtliche Prüfung davon auszugehen, dass\neine solche Anhörung unterblieben ist.\n\n  b) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers zum Gütetermin - insoweit entgegen der Sollbestimmung des § 278 Abs. 3 Satz 1 ZPO - und\nzu den folgenden Terminen ist unterblieben, obwohl sich schon aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergab, dass die von der Klägerin behaupteten vertraglichen Abreden bestritten waren und die entscheidungserheblichen Gespräche ausschließlich\nzwischen Mitarbeitern der Klägerin und dem Beschwerdeführer geführt wurden. Bei\ndieser Sachlage war absehbar, dass es dem Beschwerdeführer als Partei nicht mög-\n\n\n\n                                          3/6\n\nlich sein würde, den Aussagen der Mitarbeiter der Klägerin mit einem anderen förmlichen Beweismittel der Zivilprozessordnung als einer Parteivernehmung entgegenzutreten. Das Amtsgericht hätte daher von Amts wegen (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 141 Rn. 19) den Beschwerdeführer zur Aufklärung des\nSachverhalts gemäß § 141 ZPO laden und anstelle einer Parteivernehmung als Partei anhören können, um ihm im Rahmen des Gegenbeweises die Erschütterung der\nAussagen der klägerischen Zeugen zu den streitigen Vier-Augen-Gesprächen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00 -, NJW 2001, S. 2531).\n\n c) Diese nach den zivilprozessualen Vorschriften mögliche Vorgehensweise ist aber       14\nvon Verfassungs wegen zumindest dann nicht zwingend geboten, wenn die betroffene Partei bei der Beweisaufnahme oder in einem der Beweisaufnahme nachfolgenden Verhandlungstermin anwesend war.\n\n  aa) Aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)         15\nfolgt das Erfordernis grundsätzlicher Waffengleichheit und gleichmäßiger Verteilung\ndes Prozessrisikos (vgl. BVerfGE 52, 131 <144>). In bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten muss jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Fall -\neinschließlich ihrer Aussage - vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für\ndiese Partei keinen wesentlichen Nachteil gegenüber ihrem Gegner darstellen (vgl.\nEuGHMR, Urteil von 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 <Dombo Beheer\nB.V./Niederlande> -, NJW 1995, S. 1413). Das bedeutet, dass die einander gegenüberstehenden Parteien verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden\nmüssen (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2008,\n§ 22 Rn. 61).\n\n  Um eine solche Gleichbehandlung beider Parteien zu erreichen, muss das Gericht         16\naber eine anwesende Partei, die keinen Beweis für ihren Vortrag zum Inhalt eines\nVier-Augen-Gesprächs anzubieten vermag, nicht in jedem Fall von Amts wegen informatorisch anhören oder als Partei vernehmen. Der Zivilprozess wird durch das Prinzip der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung beherrscht. Dies kommt in dem\nVerhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zum Ausdruck, der den Zivilprozess\nprägt und nach dem allein die Parteien den Streitstoff in den Prozess einführen, über\nseine Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und grundsätzlich auch seine Feststellung ermöglichen. Während der Beibringungsgrundsatz hinsichtlich der übrigen Beweismittel nicht streng gilt und diese Beweise auch von Amts wegen erhoben werden\nkönnen, erfolgt nach § 373 ZPO die Vernehmung von Zeugen nur auf einen entsprechenden Antrag der beweisbelasteten Partei, der die Benennung des Zeugen und die\nBezeichnung der streitigen Tatsache, über welche die Vernehmung erfolgen soll, enthalten muss. Verfahrensrechtlich ist damit die Vernehmung der Zeugen der Klägerin\ndavon abhängig gewesen, dass diese entsprechende Beweisanträge gestellt hatte.\nOhne diese Beweisanträge wären im Ausgangsverfahren ihre Zeugen nicht gehört,\nsondern eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der beweisbelasteten Klägerin\ngetroffen worden. Eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der Parteien eines Zivil-\n\n\n                                          4/6\n\nprozesses verlangt daher nicht, dass die über keine Zeugen verfügende Partei von\nAmts wegen angehört oder vernommen wird, sondern nur, dass ihre diesbezüglichen\nAnträge nicht abgelehnt werden. Solche Fälle liegen auch – soweit ersichtlich – der\nbisherigen Rechtsprechung und Literatur zugrunde. Durch eine zwingende und von\nAmts wegen durchzuführende Anhörung oder Vernehmung der sich in Beweisnot befindenden Partei, würde diese gegenüber ihrem Gegner mit Blick auf dessen Obliegenheit zur Stellung eines Beweisantrages begünstigt. Deshalb besteht von Verfassungs wegen keine Notwendigkeit zu einer Parteivernehmung oder einer Anhörung\nnach § 141 ZPO von Amts wegen, wenn der Partei das Ergebnis der Vernehmung\nder vom Prozessgegner benannten Zeugen bekannt ist und sie aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder in einem nachfolgenden Termin in der Lage\nwar, ihre Darstellung vom Verlauf eines Vier-Augen-Gesprächs durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (vgl. auch BGH, Beschluss vom\n30. September 2004 – III ZR 369/03 –, juris).\n\n bb) Auch andere Verfassungsrechte des Beschwerdeführers haben die Gerichte im        17\nAusgangsverfahren nicht missachtet. Es stellt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1\nGG (vgl. dazu BVerfGE 84, 82 <89>) oder des rechtsstaatlichen Gebots effektiven\nRechtsschutzes (vgl. dazu BVerfGE 91, 176 <181>) dar, wenn nach den Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozesses die vom Gericht zu treffenden Feststellungen von einer hierauf gerichteten Prozesshandlung einer Partei abhängen.\n\n  d) Ob die Fachgerichte von Verfassungs wegen gehalten waren, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, gestützt auf das Recht aus § 137 Abs. 4 ZPO seine persönliche Anhörung zum\nInhalt der zwischen ihm und den Zeugen geführten Vier-Augen-Gespräche herbeizuführen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Etwaige unterlassene Hinweise der Fachgerichte hat der Beschwerdeführer nicht zur Grundlage seiner Rügen\nhinsichtlich der Verletzung von Verfassungsrechten gemacht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                  19\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 20\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier              Kirchhof\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080227_1bvr258806.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080227.1bvr258806\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-27/1-bvr-2588-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-27/1-bvr-2588-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:57.129510+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-27/1-bvr-2588-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-02-27","dockets":["1 BvR 2588/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080227.1bvr258806","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080227.1bvr258806"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.02.2008 – 1 BvR 2588/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-27/1-bvr-2588-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/141","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"141","label":"§ 141 ZPO","mentions":6},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"ZPO/137","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"137","label":"§ 137 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/373","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"373","label":"§ 373 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/278","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"278","label":"§ 278 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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