{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080226.2bvr214307","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"2 BvR 2143/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2143/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Burkhard Papendick\n                    in Sozietät Anwaltshaus seit 1895,\n                    Ostertorwall 9, 31785 Hameln -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. August 2007 - 34 Qs\n      28/07 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen             1\nden Eintritt von Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe.\nDas automatische Eintreten der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer längeren Freiheitsstrafe könne nicht auf § 7 JGG und § 68f StGB gestützt werden. Insoweit\nwerde Art. 103 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein          2\nAnnahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und eine Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt. Die\nVerfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unbegründet.\n\n a) Ob die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung unter das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 2 GG fällt, oder ob der\nsubsidiär anwendbare Gesetzesvorbehalt, der aus dem Rechtsstaatsprinzip entspringt, anwendbar ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. bereits BVerfGE\n74, 102 <126>; 83, 119 <128>). Denn es liegt bereits kein Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 2 GG, der an den Gesetzesvorbehalt im Bereich des Strafrechts besonders\nstrenge Anforderungen stellt, vor. Die angegriffene Feststellung, dass die Führungs-\n\n\n                                         1/4\n\naufsicht eingetreten sei, beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. § 7\nJGG, § 68f StGB genügen den Anforderungen, die das Grundgesetz an den Gesetzesvorbehalt im Strafrecht stellt.\n\n  Eingriffe in Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; dies gilt auch für    4\nden Jugendstrafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 <81>). Dieser Gesetzesvorbehalt ist\ninsbesondere im Bereich des Strafrechts streng: Es muss vorhersehbar sein, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 71, 108 <114>). Für\ndie Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot\nanaloger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im\nengen, technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist vielmehr jede Anwendung von Strafrecht, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht; der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger\nrichterlicher Interpretation (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 -, NJW 2006, S. 3050). Eine Auslegung hält auch\ndann verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr stand, wenn die Gerichte im\nWege der Auslegung das gesetzgeberische Ziel der Norm selbst in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschriften inhaltlich eine andere setzen oder den Regelungsinhalt erstmals schaffen (vgl. BVerfGE\n48, 40 <46 f.>; 54, 277 <299 f.>; 78, 20 <24>).\n\n  Die Auslegung der Gerichte, dass § 7 JGG in Verbindung mit § 68f StGB eine in diesem Sinne hinreichende Grundlage zur Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht darstellt, ist gemessen an diesem Maßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In § 7 JGG wird allein von „Führungsaufsicht“ gesprochen, ohne konkret auf\nNormen des Strafgesetzbuchs Bezug zu nehmen. Wegen des in § 7 JGG eingeräumten Ermessens könnte die Norm zwar so ausgelegt werden, dass sie allein auf die\nNormen des Strafgesetzbuchs, die die Anordnung der Führungsaufsicht kraft Richterspruchs vorsehen, wie beispielsweise § 68 Abs. 1 StGB, verweist. Sowohl in der\nRechtsprechung der Fachgerichte als auch in der Literatur wurde hingegen stets davon ausgegangen, dass auch die Normen des Strafgesetzbuchs, in denen die Führungsaufsicht kraft Gesetzes eintritt, umfasst waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom\n4. September 1997 - 4 Ws 472/97 -, NStZ-RR 1998, S. 61; OLG München, Beschluss\nvom 25. Februar 2002 - 1 Ws 1040/01 -, NStZ-RR 2002, S. 183 f.; Hanack, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 3, 11. Aufl. 2006, Vor § 68 Rn. 28; Tröndle/Fischer,\nStGB, 54. Aufl. 2007, Vor § 68 Rn. 3; Eisenberg, JGG, 12. Aufl. 2007, § 7 Rn. 33).\nDies entspricht einer der weiten Fassung des Wortlauts des § 7 JGG angemessenen\nAuslegung, auch wenn hierdurch das eingeräumte Ermessen in den Fällen einer\nVollverbüßung längerer Freiheitsstrafen vollständig zurücktritt. Auch Sinn und Zweck\nder Norm sprechen für eine solche Anwendung; denn das Jugendstrafrecht sieht für\ndie Tätergruppe der Jugendlichen, die eine Jugendstrafe von über zwei Jahren verbüßen, ansonsten keine Formen der nachgehenden Betreuung vor. Dass in § 68f\nStGB nur von Freiheitsstrafe die Rede ist, hindert diese Auslegung nicht; denn die\nAnwendbarkeit auch auf Jugendstrafen wird gerade durch § 7 JGG sichergestellt.\n\n\n\n                                         2/4\n\nWenn an dieser Auslegung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der\nFührungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) festgehalten wird, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn durch die Klarstellung im Wortlaut des\n§ 68f StGB, dass dieser auch für Gesamtfreiheitsstrafen gilt, wurde an der Verweisung des § 7 JGG nichts geändert. Vielmehr sind Auslegungszweifel, die hinsichtlich\nder Anwendbarkeit des § 68f StGB auf die Einheitsjugendstrafe bestanden, beseitigt\nworden.\n\n Den Unterschieden zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht, die zweifelsohne bestehen, kann einerseits im Rahmen der Ausübung des Ermessens, welches § 7\nJGG jedenfalls in Kohärenz mit der Regelung des § 68 Abs. 1 StGB eröffnet, Rechnung getragen werden. Ebenso kann, auch beim Eintritt der Führungsaufsicht von\nGesetzes wegen, die konkrete Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Jugendstrafrecht den dort vorherrschenden Erziehungsgedanken berücksichtigen.\n\n  b) Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Denn aus den gerade erörterten Gründen genügt die gesetzliche Grundlage in § 7 JGG, § 68f StGB den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Damit stellen diese Normen eine verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Dass die\nBeschränkung im konkreten Fall unverhältnismäßig ist, ist nicht erkennbar und wird\nauch vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   8\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Februar 2008 - 2 BvR 2143/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 2143/07 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080226_2bvr214307.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080226.2bvr214307\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-26/2-bvr-2143-07","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-26/2-bvr-2143-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:56.176872+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-26/2-bvr-2143-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-02-26","dockets":["2 BvR 2143/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080226.2bvr214307","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080226.2bvr214307"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 BvR 2143/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-26/2-bvr-2143-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/7","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"7","label":"§ 7 JGG","mentions":10},{"id":"StGB/68f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"68f","label":"§ 68f StGB","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"StGB/68","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"68","label":"§ 68 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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