{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080226.1bvr232707","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"1 BvR 2327/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2327/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder K... mbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dammert & Steinforth,\n                   Ludolf-Colditz-Straße 42, 04299 Leipzig -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. August 2007 - 1\n      Verg 8/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Eichberger\n\nam 26. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. August 2007 - 1 Verg 8/\n06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1\nGG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDas Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen\nzu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten:\nzwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge           1\nals unzulässig.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft privaten Rechts und erbringt   2\nerwerbswirtschaftliche Dienstleistungen für Städte und andere kommunale Gebiets-\n\n\n                                        1/10\n\nkörperschaften. Im vorliegenden Zusammenhang war sie aufgrund eines mit der\nStadt Magdeburg geschlossenen Entwicklungsträgervertrags beauftragt, eine Stadtentwicklungsmaßnahme einschließlich der dafür erforderlichen Vergabeverfahren\ndurchzuführen. Dabei kam es zu einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren,\nbei dem das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 25. September 2006\n- 1 VerG 8/06 - zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschied.\n\n Die Beschwerdeführerin meint, diese Entscheidung verletze sie in ihrem Anspruch          3\nauf rechtliches Gehör. Sie legte insoweit eine Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wurde.\n\n 2. Ein Anhörungsrügeverfahren beim Oberlandesgericht führte die Beschwerdeführerin zunächst nicht durch.\n\n Ursache hierfür war die insoweit fehlerhafte Veröffentlichung des Gesetzes gegen         5\nWettbewerbsbeschränkungen. Die einschlägigen Vorschriften der §§ 116 ff. GWB\nenthalten keine eigenständige Regelung zum Anhörungsrügeverfahren. Jedoch verweist § 120 Abs. 2 GWB auf eine Anzahl von Vorschriften zum Beschwerdeverfahren\ngegen Verfügungen der Kartellbehörde (§§ 63 ff. GWB). In seiner durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, dort Art. 20 Nr. 3 geänderten Fassung\nverweist § 120 GWB auch auf § 71a GWB, der die Anhörungsrüge regelt. Diese Änderung von § 120 GWB ist im Bundesgesetzblatt Teil I vom 14. Dezember 2004, S.\n3220 <3229 f.> bekannt gemacht worden.\n\n Allerdings veröffentlichte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt Teil I vom 20. Juli 2005, S. 2114 ff., eine „Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“. Ausweislich ihrer Präambel, dort Nr. 14, berücksichtigt diese Neubekanntmachung auch das\nAnhörungsrügengesetz. Jedoch fehlt in § 120 Abs. 2 dieser Neubekanntmachung die\nVerweisung auf § 71a GWB. Dieser Fehler hatte zur Folge, dass in den verbreiteten\nGesetzestexten und auch in der Kommentarliteratur die Verweisung des § 120 GWB\nauf die Vorschrift über die Anhörungsrüge nicht enthalten ist.\n\n  3. Im November 2006 erkannte die Beschwerdeführerin den Bekanntmachungsfehler, legte beim Oberlandesgericht Naumburg die Anhörungsrüge ein und beantragte\ngleichzeitig wegen der Versäumung der Anhörungsrügefrist die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand. Das Oberlandesgericht Naumburg wies mit Beschluss vom 7. August 2007 den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Anhörungsrüge der\nBeschwerdeführerin als unzulässig.\n\n Zur Begründung führt es aus, zwar sei richtig, dass § 120 Abs. 2 GWB im Bundesgesetzblatt fehlerhaft veröffentlicht sei und daher keinen Verweis auf die Vorschriften\nüber die Anhörungsrüge enthalte. Allerdings sei anerkannt, dass § 120 Abs. 2 GWB\nohnehin keine abschließende Regelung darstelle und seine Lücken im Wege der\nAnalogie zu anderen Vorschriften, in der Regel denen der Zivilprozessordnung, geschlossen werden müssten. Daher hätte die Beschwerdeführerin angesichts der ver-\n\n\n\n                                          2/10\n\nöffentlichten Fassung von § 120 GWB die Rechtslage für unklar halten und die analoge Anwendung von § 71a GWB oder § 321a ZPO in Betracht ziehen müssen. Vorsorglich hätte sie daher parallel zur durchgeführten Verfassungsbeschwerde auch\nden Rechtsbehelf der Anhörungsrüge innerhalb der mit Zustellung des Beschlusses\nvom 25. September 2006 beginnenden zweiwöchigen Frist einlegen müssen.\n\n  4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung des Willkürverbots bei der Beurteilung der\nWiedereinsetzungsvoraussetzungen. Das Oberlandesgericht habe verkannt, dass\ndie Versäumung der Anhörungsrügefrist unverschuldet gewesen sei und damit die\nRechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Verfahrensgrundrechte über Gebühr verkürzt worden seien. Es sei sachfremd, hier davon auszugehen, dass die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist auf einem vermeidbaren\nRechtsirrtum beruhe. Das Oberlandesgericht gehe von einer – gemessen an der objektiven Rechtslage – nicht bestehenden Regelungslücke und damit von Voraussetzungen aus, die tatsächlich nicht vorlägen. Schon deshalb komme die vom Oberlandesgericht für nahe liegend gehaltene analoge Anwendung der Vorschriften über die\nAnhörungsrüge nicht in Betracht. Richtigerweise sei ihr, der Beschwerdeführerin,\nselbst unter Zugrundelegung der fehlerhaft veröffentlichten Gesetzesfassung die Einlegung einer Anhörungsrüge nicht zuzumuten gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass nach der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE\n107, 395) ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügten. Es könne daher\nnicht verlangt werden, von einem solchen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.\n\n                                         II.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Landesregierung des Landes Sachsen-            10\nAnhalt und der Präsident des Bundesgerichtshofs Stellung genommen.\n\n                                        III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr           11\nstatt. Die Voraussetzungen der stattgebenden Kammerentscheidung nach § 93c,\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                            12\n\n a) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdefähig, weil sie Trägerin der geltend gemachten grundrechtsgleichen Rechtsposition ist. Dies gilt selbst dann, wenn sie angesichts der ihr übertragenen Aufgabe einer Vergabestelle für öffentliche Aufträge\nwie eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu behandeln sein sollte.\n\n  Zwar sind juristische Personen des öffentlichen Rechts im Allgemeinen nicht Träger   14\nder Rechte im Sinne des § 90 BVerfGG und daher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschwerdefähig. Dieser Grundsatz kennt jedoch Ausnahmen insbesondere in Bezug auf die für das gerichtliche Verfahren geltenden grundrechtsgleichen\n\n\n                                        3/10\n\nGewährleistungen, etwa die Ansprüche auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 61, 82 <104 f.>). Darüber hinaus können sie auch die\nrechtsstaatlichen Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG sowie des aus Art. 20\nAbs. 3 GG abzuleitenden Justizgewährungsanspruchs jedenfalls insoweit für sich in\nAnspruch nehmen, wie sie eine ihnen ausnahmsweise zustehende Grundrechtsposition geltend machen (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 107, 299 <310 f.>; s. auch\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -,\nJURIS).\n\n Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der für den Zugang zu den Gerichten geltenden rechtsstaatlichen Gewährleistungen geltend, die ihre Grundlage im allgemeinen Justizgewährungsanspruch haben. Gegenstand des\nVerfahrens, zu dem ihr der Zugang verwehrt wurde, ist die Rechtsbehauptung eines\nVerstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör als einer auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zustehenden grundrechtsgleichen Rechtsposition.\n\n b) Die allein angegriffene Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist im vorliegenden Fall tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.\n\n  Die Entscheidung über die Anhörungsrüge kann eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23.\nOktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, www.bundesverfassungsgericht.de; Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S.\n2241 <2242>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1\nBvR 66/07 -, NZA 2007, S. 1124). Eine solche Beschwer liegt jedenfalls dann vor,\nwenn die verfassungsrechtliche Rüge sich nicht auf die inhaltliche Überprüfung des\nGehörsverstoßes richtet, der bereits Gegenstand der Anhörungsrüge selbst gewesen\nist (so in den Beschlüssen der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2\nBvR 746/07 -, www.bundesverfassungsgericht.de und vom 17. Juli 2007 - 2\nBvR 496/07 -, NStZ-RR 2007, S. 381), sondern den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren betrifft (so in den Beschlüssen des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1\nBvR 782/07 -, der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/\n06 -, NJW 2007, S. 2241 <2242> und vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NZA 2007,\nS. 1124).\n\n c) Die Beschwerdeführerin hat auch den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2               18\nBVerfGG erschöpft, da gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg\nvom 7. August 2007 kein weiterer Rechtsbehelf eröffnet war.\n\n aa) Ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Versagung der Wiedereinsetzung war          19\nder Beschwerdeführerin nicht eröffnet, § 120 Abs. 2, § 73 Nr. 2, § 71a Abs. 4 Satz 3\nGWB, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO.\n\n bb) Zur Rechtswegerschöpfung war es nicht erforderlich, gegen die angegriffene          20\nEntscheidung zunächst die Anhörungsrüge zu erheben. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin angesichts des in § 71a Abs. 4 Satz 3\n\n\n\n                                         4/10\n\nGWB geregelten Ausschlusses weiterer Rechtsbehelfe die Einlegung einer Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge auch nur theoretisch\nin Betracht ziehen musste, rügt die Beschwerdeführerin hier keine solche Verletzung\ndes Art. 103 Abs. 1 GG, die tauglicher Gegenstand einer Anhörungsrüge im Sinne\ndes § 71a GWB sein könnte, sondern die Verletzung allgemeiner rechtsstaatlicher\nGewährleistungen.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  a) Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>), aufgrund derer die Gerichte durch ihre\nAuslegung und Anwendung des Prozessrechts den Beteiligten den Zugang zu den in\nden Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen (vgl. BVerfGE 44,\n302 <305>; 69, 381 <385>; 77, 275 <284>; 110, 339 <342>; BVerfG, Beschluss des\nErsten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -). Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40,\n88 <91>; 67, 208 <212 f.>; 110, 339 <342>). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer\nFairness zu handhaben (vgl. BVerfGE 110, 339 <342>; s. auch Beschluss der 3.\nKammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 2138/03 -, NJW 2005,\nS. 3346 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005\n- 2 BvR 172/04 u.a. -, NJW 2005, S. 3629; stRspr). Aus Fehlern des Gerichts dürfen\ndaher keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR\n1471/01 -, JURIS).\n\n  In gleicher Weise darf es sich auch nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken,         23\nwenn sich die Fristversäumung zwar nicht auf einen Fehler des Gerichts, jedoch auf\nFehler der für die amtliche Veröffentlichung von Gesetzestexten zuständigen Stellen\nzurückführen lässt. Denn mehr noch als im Falle gerichtlicher Fehler müssen Verfahrensbeteiligte, die ihr Handeln am amtlich veröffentlichten Gesetzestext ausrichten,\nauf die Fehlerfreiheit der Veröffentlichung vertrauen dürfen. Dass das Gericht selbst\neinen solchen Fehler nicht zu verantworten hat, ist insoweit ohne Belang, denn für die\nFrage der Wiedereinsetzung kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wem\nder das unberechtigte Vertrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Fristwahrung auslösende Umstand vorzuwerfen ist, sondern nur darauf, ob dieses Vertrauen schutzwürdig ist.\n\n Verwirklicht sich daher in der Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist gerade ein           24\ndurch einen Fehler in der Veröffentlichung des Gesetzestextes geschaffenes Risiko,\nso darf das Vertrauen in die Richtigkeit der Veröffentlichung nicht zum Grund der Ver-\n\n\n\n                                         5/10\n\nsagung der Wiedereinsetzung gemacht werden.\n\n  b) An diesen Grundsätzen gemessen durfte das Oberlandesgericht ein zur Versagung der Wiedereinsetzung führendes Verschulden im vorliegenden Fall nicht bejahen. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der fehlerhaften Veröffentlichung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einem Rechtsirrtum erlegen, in dessen\nKonsequenz es für sie lag, gegen die Ausgangsentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg lediglich die Verfassungsbeschwerde, nicht aber die Anhörungsrüge für statthaft zu erachten. Mit dieser Falschbeurteilung der Rechtslage hat sich\ngerade dasjenige Risiko verwirklicht, das mit der fehlerhaften Veröffentlichung des\nGesetzestextes geschaffen worden ist. Es ist daher unzulässig, hieran den für die\nAblehnung der Wiedereinsetzung nach § 120 Abs. 2, § 73 Nr. 2 GWB entscheidenden Verschuldensvorwurf zu knüpfen.\n\n aa) Das Oberlandesgericht sieht ein zur Versagung der Wiedereinsetzung führendes Verschulden der Beschwerdeführerin nicht darin, dass sie die objektiv bestehende Rechtslage nicht innerhalb der ursprünglichen Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge erkannt hat. Diese der Beschwerdeführerin im Ausgangspunkt günstige\nSichtweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als fachgerichtliche\nAuslegung des einfachen Rechts für das Bundesverfassungsgericht maßgebend.\n\n  bb) Das Oberlandesgericht erkennt aber ein Verschulden darin, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nicht im Vertrauen auf den veröffentlichten Gesetzestext in analoger Anwendung von § 71a GWB oder § 321a ZPO vorsorglich neben der\neingelegten Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge erhoben habe.\n\n  Die Annahme, dass es bei zweifelhafter Rechtslage geboten sein kann, einen               28\nRechtsbehelf vorsorglich einzulegen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, selbst\nwenn dies zu der Notwendigkeit führen kann, zwei Rechtsbehelfe parallel anhängig\nzu machen. Bei zweifelhafter Rechtslage muss der Anwalt so handeln, wie es bei einer für seinen Mandanten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung seiner Belange\nerforderlich ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, NJW 2003, S. 575 f.; BGH, NJW 1991, S. 2709 f.).\n\n Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Anwalt die Rechtslage überhaupt für          29\nzweifelhaft halten musste, dass er hier also gehalten war, ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf eröffnet sein könnte.\n\n  Bei der Bejahung dieser Voraussetzung hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt überspannt. Aus der einschlägigen Rechtsprechung\nund Literatur ergaben sich für die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der mit Zustellung der angeblich gehörsverletzenden Entscheidung am 27. September 2006 in\nLauf gesetzten Rechtsbehelfsfrist keine Anhaltspunkte, die die Rechtslage so zweifelhaft hätten erscheinen lassen, dass sie zur vorsorglichen Einlegung einer Anhörungsrüge angehalten gewesen wäre.\n\n (1) Die Auswertung der Rechtsprechung und gängigen Fachliteratur hätte, soweit            31\n\n\n                                          6/10\n\nersichtlich, im fraglichen Zeitpunkt hierzu nichts erbracht. Zwar ist anerkannt, dass\ndie in § 120 GWB enthaltenen Verweisungen unvollständig sind und einzelfallbezogen durch analoge Anwendung anderer Verfahrensregeln ergänzt werden müssen\n(vgl. etwa OLG Frankfurt, NZBau 2004, S. 567 f.; OLG Düsseldorf, NZBau 2001,\nS. 165 f.; Storr, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht (2006),\n§ 120 GWB, Rn. 5; Stockmann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,\n3. Aufl. (2001), § 120 GWB, Rn. 4 sowie ders., ebd., 4. Aufl. (2007), § 120 Rn. 25;\nOtting, in: Bechtold, Kartellgesetz, 4. Aufl. (2006), § 120 GWB, Rn. 3; Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB Teil A, 1. Aufl. (2001), § 120 GWB, Rn. 2). Die besondere Problematik der Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidungen im vergaberechtlichen\nNachprüfungsverfahren ist jedoch, soweit ersichtlich, zur fraglichen Zeit noch nicht\nerörtert worden, und zwar weder hinsichtlich der fehlerhaften Neubekanntmachung\nnoch hinsichtlich einer etwaigen Regelungslücke. Erst in später erschienen Veröffentlichungen etwa von Giedinghausen/Schoop, VergabeR 2007, S. 32 ff., sowie bei\nStockmann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., erschienen am\n24. Oktober 2007 (§ 120 GWB Rn. 26), wird die Problematik der Anhörungsrüge\n- nicht aber die der fehlerhaften Neubekanntmachung - gesehen und erörtert.\n\n (2) Auch aus sonstigen Überlegungen heraus musste der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nicht in Betracht ziehen.\n\n (a) Bereits die Überlegung, mit der das Oberlandesgericht begründet, dass aus          33\nSicht des Rechtsanwalts die Zulässigkeit der Anhörungsrüge in Betracht zu ziehen\nwar, erscheint zumindest nicht unbedenklich. Das Oberlandesgericht geht davon\naus, der Rechtsanwalt habe das Vorliegen einer Regelungslücke erwägen müssen,\ndie durch einen Analogieschluss gefüllt werden könnte.\n\n  Gemessen an der objektiven Rechtslage war eine Regelungslücke allerdings gar          34\nnicht gegeben, da mit der ausdrücklichen Verweisung von § 120 GWB auf die Vorschrift des § 71a GWB der von der Beschwerdeführerin angeblich zu vermissende\nRechtsbehelf ausdrücklich im Gesetz geregelt war. Eine Regelungslücke bestand allenfalls, wenn man den veröffentlichten und damit fehlerhaften Gesetzestext zugrunde legt. Wenn aber gerade die Fehlerhaftigkeit des Gesetzestextes die Pflicht des\nRechtsanwalts auslösen soll, den Analogieschluss in Betracht zu ziehen, bedeutet\ndies nicht nur, dass sich das im Grundsatz berechtigte Vertrauen in die Richtigkeit\ndes veröffentlichten Gesetzestextes nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten\nder Partei auswirken soll, sondern zudem, dass gerade die Fehlerhaftigkeit der Veröffentlichung zu erhöhten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts\nführen soll. Denn bei ordnungsgemäßer Veröffentlichung wäre der einschlägige\nRechtsbehelf durch bloße Lektüre des Gesetzes und Nachvollzug der in § 120 Abs. 2\nGWB enthaltenen Verweisung, also ohne besondere Sorgfaltsanspannung, zu ermitteln gewesen, während das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt nunmehr ein\nrechtsfortbildendes Mitdenken abverlangt.\n\n (b) Selbst wenn, ausgehend von der veröffentlichten Neufassung des Gesetzestex-        35\n\n\n\n                                         7/10\n\ntes, vom Rechtsanwalt zu erwarten gewesen wäre, das Gesetz für lückenhaft zu halten, so durfte das Oberlandesgericht jedenfalls nicht verlangen, dass er diese Regelungslücke für planwidrig halten und ihre Ausfüllung durch analoge Heranziehung von\n§ 71a GWB oder § 321a ZPO in Betracht ziehen würde. Jedenfalls insoweit überspannt das Oberlandesgericht die an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen.\n\n Zwar erscheint es, ausgehend vom veröffentlichten Text, vertretbar, vom Rechtsanwalt zu erwarten, das Fehlen einer an sich zu erwartenden Regelung zu erkennen.\nEntscheidend ist aber, dass die Annahme, eine etwaige Lückenhaftigkeit könnte im\nWege rechtsfortbildender Analogie auszufüllen sein, nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107,\n395) fern liegt. Die gegenteilige Einschätzung des Oberlandesgerichts ist verfehlt,\nweil es jedenfalls in dem hier fraglichen Zeitraum keineswegs nahe liegt, von den\nAusführungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Statthaftigkeit eines ungeschriebenen Rechtsbehelfs zu schließen. Viel näher liegt nämlich die Folgerung,\ndass jedenfalls in der Zeit nach dem 31. Dezember 2004 und nach Erlass des Anhörungsrügengesetzes die rechtsfortbildende Erschließung von Rechtsbehelfen zur\nGeltendmachung von Gehörsverstößen im Wege der Analogiebildung generell nicht\nmehr in Betracht zu ziehen ist.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, der verfassungsrechtlich gebotene         37\nRechtsbehelf gegen Gehörsverstöße müsse angesichts des Gebots der Rechtsmittelklarheit in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in seinen Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfGE 107, 395 <416>). Die bis dahin\nbestehende Praxis der Schaffung außerordentlicher Rechtsbehelfe sei lediglich noch\nfür eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 hinnehmbar (vgl. BVerfGE 107,\n395 <418>). Das Gebot der Rechtsmittelklarheit soll Rechtsunsicherheiten in Bezug\nauf die Statthaftigkeit und die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsbehelfen entgegenwirken (vgl. BVerfGE 107, 395 <416>). Für den Fall, dass die Ausgestaltung\nder jeweiligen Verfahrensordnung dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht genügt,\nzeichnet das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich – nur – den Weg der Verfassungsbeschwerde vor (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>), den die Beschwerdeführerin\nhier tatsächlich auch beschritten hat.\n\n  Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nach dem 31. Dezember 2004 und nach Erlass des Anhörungsrügengesetzes die Statthaftigkeit des\nRechtsbehelfs der Anhörungsrüge nicht mehr in Betracht zu ziehen brauchte. Gerade\nwenn, wie das Oberlandesgericht es verlangt, die sich aus der veröffentlichten Gesetzesfassung ergebende Rechtslage zugrunde gelegt wird, ist hier nämlich das Gebot\nder Rechtsmittelklarheit verletzt, da der vom Oberlandesgericht postulierte Rechtsbehelf sich dann nur im Wege der Analogie erschließen lässt. Indem die Beschwerdeführerin diesen Analogieschluss nicht gezogen und keine Anhörungsrüge eingelegt\nhat, hat sich damit gerade dasjenige Risiko verwirklicht, dem das Gebot der Rechtsmittelklarheit entgegenwirken sollte. Dieses Risiko ist zudem ausschließlich durch ei-\n\n\n                                         8/10\n\nnen Fehler der öffentlichen Gewalt, nämlich der für die Neubekanntmachung des Gesetzestextes zuständigen Stelle, hervorgerufen worden. Ein solches Risiko darf sich\nnicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirken. Vielmehr durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass nunmehr das Rechtsbehelfssystem in Bezug auf\nGehörsverstöße den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß ausgestaltet sei\nund daher alle einlegbaren Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt seien.\n\n  3. Auf der Grundrechtsverletzung beruht die angegriffene Entscheidung. Es kann      39\nnicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht, hätte es die Wiedereinsetzungsvorschriften in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gehandhabt, Wiedereinsetzung gewährt und damit die Anhörungsrüge für zulässig erachtet hätte. Das\nOberlandesgericht wird auch zu prüfen haben, ob eine Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten gegebenenfalls darin liegen könnte, dass der Rechtsanwalt etwaige\nfachliterarische Stellungnahmen nicht zur Kenntnis genommen hat, die sich in der\nZeit zwischen der Veröffentlichung des Anhörungsrügengesetzes und der fehlerhaften Neubekanntmachung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit\ndem zunächst zutreffend veröffentlichten Gesetzestext zur Einführung der Anhörungsrüge befasst haben.\n\n 4. Die weiteren Voraussetzungen einer stattgebenden Entscheidung liegen vor. Die     40\nBegründetheit ist in einer die Zuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte\nder Beschwerdeführerin auch angezeigt.\n\n 5. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.                          41\n\n               Papier            Hoffmann-Riem            Eichberger\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080226_1bvr232707.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080226.1bvr232707\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-26/1-bvr-2327-07","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-26/1-bvr-2327-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:55.996503+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-26/1-bvr-2327-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-02-26","dockets":["1 BvR 2327/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080226.1bvr232707","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080226.1bvr232707"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 2327/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-26/1-bvr-2327-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. 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