{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080225.1bvr031208","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"1 BvR 312/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 312/08 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn B...,\n\n2.         der Frau B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gernot Erik Burghardt,\n                    Distelkampsweg 20, 28357 Bremen -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 2. Januar 2008 - 1 T 379/\n         07 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 4. September 2007 - 1 T\n          379/07 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni\n          2007 - 15 L 37/05 -\n\nhier   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Eichberger\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 – 15 L 37/05 – wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt,\nsoweit den Beschwerdeführern darin (Nr. 2 des Tenors) aufgegeben wird, das unter\nZwangsverwaltung stehende Objekt R.-straße in W. zu räumen.\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Räumung eines unter\nZwangsverwaltung stehenden Hausgrundstücks nach § 149 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).\n\n Als Termin zur Räumung ist der 5. März 2008 vorgesehen.                               2\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführer greifen den Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung        3\nder Räumung, die Entscheidung des Landgerichts über die diesbezügliche sofortige\nBeschwerde sowie den Beschluss des Landgerichts über die schließlich erhobene\nAnhörungsrüge an. Sie rügen insofern die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1,\nArt. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG\nund behaupten, die Gerichte hätten ihr Vorbringen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 ZVG nicht berücksichtigt sowie das ihnen in Zusammenhang mit den § 25 S. 1, § 146 Abs. 1, § 149 Abs. 2 ZVG zustehende Ermessen nicht\nausgeübt.\n\n                                        III.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.                    4\n\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen       5\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein\nunzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist dies nicht der Fall, müssen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen abgewogen werden, die\nentstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334 <347>; 96, 120\n<128 f.>; 104, 23 <28 f.>; 108, 34 <41 f.> ; stRspr).\n\n Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hier Erfolg.      6\nDie Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder\nunzulässig noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr erscheint insbesondere eine\nVerletzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG in Zusammenhang mit den Erwägungen der Gerichte zum Tatbestand und\nzu den Rechtsfolgen des § 149 Abs. 2 ZVG möglich. Auch ist eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts über die Hauptsache in der verbleibenden Zeit bis zum\nRäumungstermin nicht möglich.\n\n\n                                         2/4\n\n  Die danach gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten der Beschwerdeführer aus.          7\nDenn die Beschwerdeführer verlören ohne einstweilige Anordnung durch die anstehende Vollstreckung der Räumungsanordnung ihre Wohnung und erlitten damit im\nFalle einer begründeten Verfassungsbeschwerde einen empfindlichen und womöglich irreparablen Verlust hinsichtlich ihres durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums. Dem steht eine angesichts der bereits verstrichenen Zeit voraussichtlich wirtschaftlich nur wenig ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung der\nDurchsetzung der titulierten Forderung der Gläubigerin gegenüber.\n\n                                         IV.\n Wegen der unmittelbar bevorstehenden Räumung und der daraus folgenden besonderen Dringlichkeit der Sache sieht die Kammer nach § 32 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG davon ab, den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngewähren.\n\n                Papier           Hoffmann-Riem            Eichberger\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Februar 2008 - 1 BvR 312/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 312/08 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080225_1bvr031208.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080225.1bvr031208\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-25/1-bvr-312-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-25/1-bvr-312-08","retrieved":"2026-07-10 10:56:53.596068+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-25/1-bvr-312-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-02-25","dockets":["1 BvR 312/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080225.1bvr031208","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080225.1bvr031208"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 – 1 BvR 312/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-25/1-bvr-312-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. 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