{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.2bvr184306","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"2 BvR 1843/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1843/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Endriß, Müller, Malek & Kollegen,\n                   Dreikönigstraße 12, 79102 Freiburg -\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1.\n         August 2006 - 4 S 1524/05 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2005 - 17 K\n         318/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ausgeschiedene Beamte auf Widerruf und Beamte auf Zeit aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch\nauf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst herleiten können.\n\n                                         I.\n 1. Der am 10. Juni 1967 geborene Beschwerdeführer wurde zum 1. April 1994 unter       2\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Rechtsreferendar in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am 17. April 1996 bestand er die\nZweite Juristische Staatsprüfung. Am 28. Juni 1996 wurde er mit Wirkung vom 1. August 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1999 wurde er für\nweitere drei Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Nach seinem Ausscheiden wurde er für die Zeiten als Beamter auf Widerruf und auf Zeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nnachversichert.\n\n\n\n                                         1/7\n\n Im Jahre 2004 stellte der Beschwerdeführer bei dem Landesamt für Besoldung und          3\nVersorgung (LBV) im Hinblick auf seine Zeiten als Beamter auf Widerruf und als Beamter auf Zeit mehrere Anträge auf Nachversicherung in der Versorgungsanstalt des\nBundes und der Länder (VBL). Da das LBV diesen Anträgen nicht entsprach, erhob\nder Beschwerdeführer Klage, die das Verwaltungsgericht Stuttgart abwies. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte\nder Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ab.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen               4\nArt. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Er ist der Auffassung, der Dienstherr müsse aufgrund seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass ausgeschiedene\nBeamte auf Zeit und auf Widerruf eine angemessene Altersversorgung erhalten. Eine\nNachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung reiche hierfür nicht aus.\nVielmehr müssten ausgeschiedene Beamte auf Zeit und auf Widerruf auch in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachversichert werden. Darüber hinaus\nverstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Beamten auf Widerruf und auf Zeit - anders als Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst - nach dem Ausscheiden kein Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung zustehe.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre\nAnnahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>;\n96, 245 <248>).\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                              6\n\n Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verletzen den Beschwerdeführer nicht in\nseinen verfassungsmäßigen Rechten.\n\n 1. Die Ablehnung des Dienstherrn, den Beschwerdeführer für seine Zeiten als Beamter auf Widerruf und auf Zeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes\nnachzuversichern, beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden\nAnwendung des einfachen Rechts. Wie namentlich das erstinstanzlich zuständige\nVerwaltungsgericht Stuttgart im Einzelnen dargelegt hat, sah und sieht das einfache\nRecht einen Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung\nweder für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf noch für Beamte auf Zeit vor.\n\n 2. Diese Rechtslage ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5      9\nGG vereinbar.\n\n a) Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt,        10\ndass ausgeschiedene Beamte auf Widerruf oder auf Zeit zur Sicherstellung einer ih-\n\n\n\n                                         2/7\n\nrer Dienstzeit entsprechenden angemessenen Altersversorgung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern sind. Auch das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des\nBerufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 114, 258 <287>; 117, 330 <350 f.>; 117,\n372 <380 f.>; stRspr), gebietet eine solche zusätzliche Altersversorgung nicht.\n\n  aa) Soweit der Beschwerdeführer die Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes für seine Zeit im Beamtenverhältnis auf\nWiderruf begehrt, kann er sich von vornherein nicht auf den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz berufen. Für Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip\nnicht. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem zufolge\nRechtsreferendare im Vorbereitungsdienst zu alimentieren sind (vgl. BVerfGE 33, 44\n<50>; auch BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 20/02 -, NVwZ 2004,\nS. 347 <348>).\n\n  bb) Auch für seine Zeiten als wissenschaftlicher Angestellter im Beamtenverhältnis     12\nauf Zeit kann der Beschwerdeführer auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht beanspruchen. Zwar verpflichtet das Alimentationsprinzip den\nDienstherrn, den Beamten - auch den Beamten auf Zeit - und seine Familie angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt\nverbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 107, 218 <237>; 114, 258\n<287>). Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn erlischt indes - wie die meisten anderen Rechte und Pflichten des Beamten auf Zeit - mit der Entlassung aus dem\nBeamtenverhältnis nach Zeitablauf. Diese Rechtsfolge sah das Beamtenrecht bereits\nim traditionsbildenden Zeitraum (vgl. BVerfGE 38, 1 <11>) vor. Sowohl das Reichsbeamtengesetz als auch das preußische Beamtenrecht bestimmten, dass Beamte,\ndie ausdrücklich nur für eine bestimmte Zeit angenommen worden waren, keinen Anspruch auf Pension erwerben sollten (vgl. RGZ 47, 283 <288>; 81, 225 <230>;\nBrand, Das Beamtenrecht - Die Rechtsverhältnisse der preußischen Staats- und\nKommunalbeamten, 3. Aufl., 1928, S. 292 ff.; Arndt, Das Reichsbeamtengesetz,\n4. Aufl., 1931, § 38; Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl., 1906, § 38).\nAuch wissenschaftliche Angestellte, die nach Zeitablauf aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden, können daher aus dem Alimentationsgrundsatz keine\nVersorgungsansprüche gegen ihren ehemaligen Dienstherrn - insbesondere keinen\nAnspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -\nherleiten.\n\n b) Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordert eine zusätzliche Altersversorgung ausgeschiedener Beamter auf Widerruf und auf Zeit durch Nachversicherung in\neiner Zusatzversorgungseinrichtung nicht. Zwar wirkt die Fürsorgepflicht des Dienst-\n\n\n                                          3/7\n\nherrn in abgeschwächter Form auch über die Beendigung des Beamtenverhältnisses\nhinaus. Den sich hieraus und aus dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine Mindestversorgung ausgeschiedener Beamter hat der Gesetzgeber indes ausreichend Rechnung getragen, indem er deren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 4.\nKammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 4; auch\nOVG NW, Urteil vom 18. August 2000 - 12 A 179/00 -, NWVBl 2001, S. 237 <238>).\n\n  3. Das einfache Recht, welches einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vorsieht, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In dem Ausschluss von der Nachversicherung liegt keine gleichheitswidrige Benachteiligung ausgeschiedener Beamter auf\nWiderruf und auf Zeit gegenüber vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.\n\n  a) Es liegt insbesondere kein Gleichheitsverstoß zu Lasten ausgeschiedener Beamter auf Zeit vor. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten zwar - anders als Beamte auf Zeit - bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst unter bestimmten Voraussetzungen eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung. Diese\nUngleichbehandlung verstößt indes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis\nandererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, die\nUngleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 303 <345>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris,\nRn. 5).\n\n  aa) Das Beamtenverhältnis ist eine gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche          16\nRechtsbeziehung. Sie ist nach Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Beamte sind ihrem Dienstherrn im Vergleich zu Arbeitern und Angestellten in anderer, besonderer Weise umfassend verpflichtet. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist die Pflicht des\nBeamten verbunden, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen\nund diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu\nstellen (vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.\nSeptember 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris, Rn. 54; stRspr). Ein Beamter ist seinem Dienstherrn darüber hinaus in besonderer Weise zur Treue verpflichtet (vgl. BVerfGE 39,\n334 <346 ff.>). Im Gegenzug haben Beamte gegen den Dienstherrn einen Anspruch\nauf amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerfGE 26, 79 <93>; 44, 249 <263>; 117,\n330 <350 f.>; 117, 372 <380 f.>; stRspr).\n\n  bb) Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten diese besonderen, durch Art. 33     17\nAbs. 5 GG gewährleisteten Grundsätze nicht. Die Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter werden großenteils privatautonom geregelt, kollektivrechtlich vor allem durch Tarifvertrag und individualrechtlich insbesondere im Arbeitsvertrag. Die\nAngestellten und Arbeiter haben nicht die für Beamtenverhältnisse charakteristischen\n\n\n\n                                          4/7\n\nRechte und Pflichten. Sie sind nicht verpflichtet, sich für ihren Arbeitgeber mit ihrer\nganzen Persönlichkeit einzusetzen und ihm ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu\nstellen. Sie haben vielmehr nur diejenige Arbeitsleistung zu erbringen, zu der sie\nsich vertraglich verpflichtet haben. Der öffentliche Arbeitgeber kann die Angestellten\nund Arbeiter nicht nur in den engen Grenzen des Beamtenrechts, sondern im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Kündigungsschutzvorschriften grundsätzlich jederzeit entlassen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 3 AZR 84/03 -, juris). Ein\nAnspruch auf lebenslange Alimentation steht den Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nicht zu (vgl. BVerfGE 97, 35 <45>; 98, 365 <391>).\n\n  cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigen diese strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf der einen und dem Angestelltenverhältnis auf der anderen Seite die Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss ausgeschiedener Beamter von der Nachversicherung in der\nZusatzversorgung hervorgerufen werden kann, nicht nur im Hinblick auf vorzeitig\nausgeschiedene Lebenszeitbeamte (so schon BVerfG, Beschluss der 4. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris), sondern auch in Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist lediglich eine\nVariante des Grundtypus des Beamtenverhältnisses - des Beamtenverhältnisses auf\nLebenszeit. Auch für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten daher die durch Art. 33\nAbs. 5 GG abgesicherten, hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl.\nBVerfGE 44, 249 <263>). Zwar ist ein Zeitbeamtenverhältnis von vornherein nur auf\neine beschränkte Dauer und nicht auf Lebenszeit angelegt. Durch die zeitliche Beschränkung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit indes nicht in die Nähe eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gerückt. Trotz der nur beschränkten Dauer bestehen\ngrundlegende strukturelle Unterschiede zwischen einem Beamtenverhältnis auf Zeit\nund einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich auch im hier betroffenen Bereich der Besoldung/Vergütung und Versorgung auswirken. Ein Beamter auf Zeit hat\nbeispielsweise - anders als ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst - während seiner\naktiven Dienstzeit weder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen noch hat er Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes abzuführen. Demgemäß ist das Nettoeinkommen eines Beamten auf Zeit oftmals erheblich höher als dasjenige eines Arbeitnehmers im\nöffentlichen Dienst in ähnlicher Position. Im Gegenzug hat der Beamte auf Zeit - gegenüber aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Arbeitnehmern - gegebenenfalls Versorgungsnachteile hinzunehmen, da er nach dem Ausscheiden nicht in der\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachversichert wird. Diese Überlegungen machen deutlich, dass ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Ordnungssystemen des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer andererseits nicht auf einzelne Gesichtspunkte wie die Frage der Nachversicherung in\neiner Zusatzversorgungseinrichtung beschränkt und daher mit einer Ungleichbehandlung in einem Teilbereich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet werden kann.\n\n\n\n                                          5/7\n\n  b) Sind somit Beamte auf Zeit durch ihren Ausschluss von der Nachversicherung in      19\nder Zusatzversorgung gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nicht gleichheitswidrig benachteiligt, so gilt dasselbe auch für Beamte auf Widerruf. Auch zwischen einem Beamtenverhältnis auf Widerruf und einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind,\neine Ungleichbehandlung in der Frage der Nachversicherung zu rechtfertigen. Wie\nbei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt es sich auch beim Beamtenverhältnis auf Widerruf um eine gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Auch den Beamten auf Widerruf trifft eine besondere politische Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 39, 334 <355>); auch er ist dem\nbeamtenrechtlichen Disziplinarrecht unterstellt (vgl. BVerfGE 33, 44 <50>). Beamte\nauf Widerruf haben - wie Lebenszeitbeamte und anders als Arbeitnehmer - weder\nPflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu\nzahlen noch haben sie Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen\nDienstes abzuführen.\n\n  Hinzu kommt, dass das hier in Rede stehende Beamtenverhältnis auf Widerruf allein zum Zwecke der Ausbildung begründet worden ist und damit in erster Linie den\nInteressen des Beschwerdeführers selbst diente. Die Erledigung von Dienstobliegenheiten war bestimmungsgemäß lediglich eine Nebenfolge der berufspraktischen\nÜbungen; ein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation stand dem Beschwerdeführer während des Vorbereitungsdienstes nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom\n25. September 2003 - 2 C 20/02 -, NVwZ 2004, S. 347 <348>). Auch diese Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines Referendars im Vorbereitungsdienst lassen den Ausschluss von einer Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als sachgerecht erscheinen (vgl. OVG NW, Urteil vom\n26. Februar 1992 - 12 A 117/89 -, juris).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   21\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080220_2bvr184306.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.2bvr184306\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-20/2-bvr-1843-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-20/2-bvr-1843-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:53.175187+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-20/2-bvr-1843-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-02-20","dockets":["2 BvR 1843/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.2bvr184306","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.2bvr184306"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 – 2 BvR 1843/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-20/2-bvr-1843-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":5},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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