{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.1bvr272206","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"1 BvR 2722/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2722/06 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn D...,\n2. der Frau R...,\n3. des Herrn R...,\n4. der Frau S...,\n5. der Frau S...,\n6. des Herrn S....,\n7. der S...,\n8. der Frau W...,\n9. des Herrn W...,\n10. der Frau W...,\n\n- Bevollmächtigte: Baumann Rechtsanwälte,\n                   Annastraße 28, 97072 Würzburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 -\n         BVerwG 4 A 1067.06 (4 A 1075.04) -,\n         - hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1), 4) bis 10) -\n\n       b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG\n          4 A 1075.04 -,\n\n       c) den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung,\n          Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 -\n          44/1-6441/1/101 - in der Gestalt der 1. Änderung vom 8. März 2005 -\n          6441/01/101-102 -, der 2. Änderung vom 27. Januar 2006 - 44.7-6441/1/\n          103 - sowie der Änderung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Bryde,\n                                Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                       1/26\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-Brandenburg International in Schönefeld (Land Brandenburg) und die\ndazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.\n\n Wegen des das Ausgangsverfahren betreffenden Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A\n1075.04, BVerwGE 125, 116) und den angegriffenen Beschluss vom 23. August\n2006 (BVerwG 4 A 1067.06 <4 A 1075.04>, JURIS) verwiesen.\n\n  Die Beschwerdeführer haben am 17. Juli 2006 Verfassungsbeschwerde erhoben.              3\nDie vom ursprünglich weiteren Beschwerdeführer B. eingelegte Verfassungsbeschwerde ist mit Schreiben vom 31. Januar 2007 zurückgenommen worden. Die verbliebenen Beschwerdeführer wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss,\ndie ihm zugrunde liegende Standortentscheidung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 28. Oktober 2003 (LEP FS\n2003, GVBl Bbg II S. 594; GVBl Bln S. 521) sowie das hierzu ergangene Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts und rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2\nin Verbindung mit Art. 8 EMRK, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Gegen den Beschluss des\nBundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge wenden sich nur noch die Beschwerdeführer zu 1) und 4) bis 10), obwohl alle Beschwerdeführer Anhörungsrüge\nerhoben hatten.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE\n90, 22 <24 ff.>).\n\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des                5\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen\nauf, über deren Beantwortung ernsthafte Zweifel bestehen. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n Dabei ist es zwar in Bezug auf die Zulässigkeit der Rüge des Art. 103 Abs. 1 GG unschädlich, dass sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3) nicht auch gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 23. August\n2006 wenden, obwohl sie diese Rüge offenbar aufrechterhalten. Denn auch sie haben insoweit den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, weil sie zusammen mit den übrigen Beschwerdeführern Anhörungsrüge erhoben hatten. Auch\nmuss die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht notwendig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, um eine Gehörsverletzung durch die Aus-\n\n\n\n                                          2/26\n\ngangsentscheidung geltend machen zu können, weil sie im Verhältnis zur Gehörsverletzung durch die Ausgangsentscheidung keine neue Beschwer begründet (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR\n496/07 -, BeckRS 2007, 25607).\n\n Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch insgesamt keine Aussicht auf Erfolg, wobei           7\nes teilweise schon an der Einhaltung des Begründungserfordernisses nach § 23 Abs.\n1 Satz 2 und § 92 BVerfGG mangelt.\n\n 1. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend dargetan.\n\n  a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des\nrechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei\nvon Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme\nund Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne\ngebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen\nProzessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50, 32\n<35>; 60, 247 <249>). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine\nStütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>; 69, 141 <143 f.>).\n\n  Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die              10\nTatsachengerichte gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO analog einen\nBeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach tatrichterlichem Ermessen ablehnen, wenn zu einer Tatsache bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt, das von ihnen für genügend erachtet wird. Dies gilt auch für ein im Laufe\ndes Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Die Einholung eines weiteren\nGutachtens ist regelmäßig dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen musste, weil bereits eingeholte Gutachten nicht\nihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche besondere Sachkunde zu vermitteln\nund ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen\nÜberzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten\nfür die Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel\nan der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lässt, von\nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2002 - 2\nBvR 995/02 -, JURIS; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 29.67\n-, BVerwGE 31, 149; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -,\n\n\n\n                                          3/26\n\nNVwZ 1993, S. 268; Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 -, NJW 1986, S.\n2268 <2269>; Breunig, in: Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO, § 86 Rn. 84 ff. <Bearbeitungsstand: Juli 2007>).\n\n  Darüber hinaus verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Die Gerichte sind auch\nnicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung\nausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182\n<189>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen,\ndass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen\nund zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des\nFalles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 70, 288 <293 f.>).\n\n b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Möglichkeit einer Verletzung von              12\nArt. 103 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.\n\n  aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2006 gestellten Beweisantrages Nr. 1075.1, der auf einen Vergleich des Flughafensystems mit der Singlestandortlösung abzielte.\n\n  Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, ihm habe zur Entscheidung\nüber die erheblichen Fragen ausreichend gutachterliches Material zur Verfügung gestanden. Aus dem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 23. August 2006 ergibt\nsich, dass es nicht nur die Gutachten, die von den Beklagten und den Beigeladenen\ndes Ausgangsverfahrens vorgelegt wurden, sondern auch die Gutachten der Beschwerdeführer sowie die Ausführungen des von ihnen beauftragten Sachverständigen F. d. C. in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage\nist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Beibehaltung\ndes Flughafensystems nicht eindeutig den Vorzug verdiene. Wenn die Beschwerdeführer diesbezüglich rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe die von ihnen vorgelegten Stellungnahmen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gelesen, zeigen\nsie nicht auf, dass sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens\naufgedrängt hätte. Vielmehr wenden sie sich im Kern gegen die vom Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.\n\n bb) Auch hinsichtlich der Ablehnung der den Standortvergleich von Schönefeld mit         15\nSperenberg betreffenden Beweisanträge Nr. 1001.1, Ziffer 17 bis 26, und Nr. 1001.3,\nZiffer 10 bis 13 und 16, ist eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan.\n\n\n\n                                          4/26\n\n (1) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Beweisanträge Nr.           16\n1001.1 wenden, die den Vergleich der Standorte Schönefeld und Sperenberg hinsichtlich der Verkehrsanbindung zum Gegenstand haben, fehlt es schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Denn die Beschwerdeführer gehen     nicht    auf   die    Argumente     des    Bundesverwaltungsgerichts      im\nAnhörungsrügenbeschluss vom 23. August 2006 ein, in dem den Beweisanträgen\nweitgehend ihre Entscheidungserheblichkeit abgesprochen wird. Stattdessen wiederholen sie lediglich ihren Vortrag aus dem Anhörungsrügeverfahren. Abgesehen\ndavon richtet sich die Rüge der Beschwerdeführer im Kern dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht den von ihnen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen gefolgt ist. Hiermit kann eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet\nwerden.\n\n  (2) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Beweisanträge Nr.          17\n1001.3 wenden, die den Vergleich der Standorte Schönefeld und Sperenberg hinsichtlich der von ihnen ausgehenden wirtschaftlichen Impulse zum Gegenstand haben, ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass sich insoweit die\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil umfassend begründet, warum es\nauf der Grundlage der vorhandenen Gutachten der Einschätzung der Plangeber hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines stadtnahen Flughafenstandorts folge\n(vgl. Rn. 129 ff. des Urteils). Zur Begründung hat es insbesondere darauf verwiesen,\ndass die vom Plangeber eingeholte Expertise 14 einschlägige Untersuchungen zu\ndeutschen und ausländischen Verkehrsflughäfen ausgewertet habe. Damit genießen\ndie darin enthaltenen abstrakten Aussagen zur wirtschaftlichen Bedeutung stadtnaher Flughafenstandorte im Vergleich zu stadtfernen besonderes Gewicht, so dass ihre Gültigkeit auch im Hinblick auf die hier konkret in Betracht kommenden Standorte -\ndarunter neben Schönefeld auch Jüterbog und Sperenberg - plausibel ist. An den\ndiesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist daher verfassungsgerichtlich nichts zu erinnern.\n\n Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführer rügen, die beantragte           18\nBeweiserhebung habe sich schon deshalb aufgedrängt, weil der Standort Sperenberg insofern wirtschaftlich leistungsfähiger sei, als an ihm Nachtflug möglich sei. Es\nkann von Verfassungs wegen nicht verlangt werden, dass der Plangeber eines\nRaumordnungsplans bei der Standortfestlegung die Möglichkeit eines Nachtflugverkehrs in seine Abwägungsentscheidung miteinbezieht. Denn Festlegungen zu dessen Zulässigkeit sind nach dem insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden einfachen Recht erst auf Fachplanungsebene zu treffen.\n\n Daher greift auch der Einwand der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt der Erstellung         19\nder oben genannten Expertise sei davon ausgegangen worden, dass am Standort\nSchönefeld Nachtflugverkehr möglich sei, nicht durch. Abgesehen davon äußert sich\nder Plangeber des LEP FS 2003 in der Begründung der Standortentscheidung auch\n\n\n                                          5/26\n\nnicht zur Möglichkeit oder gar zur Notwendigkeit eines Nachtflugverkehrs. Ob die der\nStandortentscheidung zugrunde liegende Expertise von der Möglichkeit eines Nachtflugverkehrs in Schönefeld ausgeht, kann nicht geprüft werden, weil sie von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurde und sich aus ihrem im Urteil wiedergegeben\nInhalt nichts Entsprechendes ergibt.\n\n  cc) Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe die                 20\nvon ihnen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zur Dimensionierung der Betriebsflächen ignoriert, trifft dies nicht zu (vgl. Rn. 214 ff. des Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht ist den dortigen Ausführungen nur nicht gefolgt. Art. 103 Abs. 1 GG\nverpflichtet die Gerichte jedoch nicht zu einer bestimmten, von einem Beteiligten für\nzutreffend erachteten Würdigung (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).\n\n dd) Auch in Bezug auf die das Lärmschutzkonzept betreffenden Gehörsrügen ist eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan.\n\n Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Beweisantrags zur methodischen Richtigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Lärmgutachten (Beweisantrag Nr. 1073.3). Diesbezüglich setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht damit\nauseinander, dass das Bundesverwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Einwände ausweislich des Beschlusses über die Anhörungsrüge für nicht entscheidungserheblich gehalten hat (vgl. dort Ziffer 5.1).\n\n  Auch soweit die Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe in                 23\nseiner Urteilsbegründung unter Punkt E „Planergänzung“ beim Lärmschutz (S. 104\nbis 186 des Urteils) wesentlichen Sach- und Rechtsvortrag zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, geht die Verfassungsbeschwerde nicht auf die dies widerlegenden\nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Anhörungsrügenbeschluss vom\n23. August 2006 ein. Vielmehr wiederholt sie lediglich fast wortgleich den Vortrag der\nAnhörungsrüge. Dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist, begründet dagegen keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.\nAußerdem wird ein Gericht durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.\n\n  ee) Eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist auch hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1075.10, Ziffer III. 24, der das Problem des Aufstiegs\nsalinären Grundwassers zum Gegenstand hatte, nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführer zeigen mit ihrem Vortrag nicht substantiiert auf, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen\nmüssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil detailliert begründet,\nwarum es nicht dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten, sondern\nder Einschätzung der Dornier Consulting GmbH gefolgt ist, die zwischen verschiedenen Grundwasserschichten unterscheidet und für diese eine jeweils unterschiedliche\nGefahrenprognose trifft (vgl. Rn. 486). Auf diese Differenzierung geht die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht ein. Stattdessen wiederholt sie schlicht den Vortrag\naus dem Anhörungsrügeverfahren, der vom Bundesverwaltungsgericht bereits dort\n\n\n                                            6/26\n\nals unsubstantiiert zurückgewiesen worden ist.\n\n  ff) Eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist auch insoweit nicht erkennbar, als die Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe relevanten Vortrag nicht berücksichtigt bei der Beurteilung der Frage, ob der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Mangel des Planfeststellungsverfahrens - den\nEinwendern war entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG keine Gelegenheit zur Äußerung\nzu einer nachgereichten Standortalternativenuntersuchung gegeben worden - nach\n§ 46 VwVfG unschädlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht weist im Beschluss vom\n23. August 2006 darauf hin, dass es den Vortrag der Beschwerdeführer berücksichtigt, aber nicht für nach § 46 VwVfG rechtlich erheblich gehalten habe, weil nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführer bei einer weiteren Anhörung Gesichtspunkte vorgetragen hätten, die nicht schon Gegenstand der zuvor erfolgten Erörterung\ngewesen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht aus einem Sachverhalt andere Schlussfolgerungen zieht als ein\nBeteiligter.\n\n  gg) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG wird schließlich auch nicht dadurch hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführer abschließend bezüglich Art. 103 Abs.\n1 GG rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung\ngetroffen, weil es in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt habe, es\nfolge dem Tatsachenvortrag der Beschwerdeführer, stattdessen sei es insoweit\nschon im gegenteiligen Sinn festgelegt gewesen. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gebietet\nnicht, dass ein Gericht bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist, es sei denn, es stellt ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem\nbisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>).\nDies wird aber selbst von den Beschwerdeführern nicht behauptet.\n\n  2. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Nicht-     27\nDurchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG über die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan.\n\n  a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im         28\nSinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im\nWege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG nicht nachkommt (vgl.\nBVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <192 ff.>; stRspr).\n\n Das Bundesverfassungsgericht wird durch die grundrechtsgleiche Gewährleistung           29\ndes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem\nGericht unterlaufenen Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es beanstandet vielmehr\ndie Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständ-\n\n\n                                         7/26\n\nlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>;\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2006 - 2 BvR\n264/06 -, NZG 2006, S. 781). Allein dieser - durch Fallgruppenbildung präzisierte\n- Willkürmaßstab entspricht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl.\nBVerfGE 82, 159 <195>).\n\n  Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften wird danach insbesondere dann offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen\nFrage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der\nrichtigen Beantwortung der Frage hat (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht;\nvgl. BVerfGE 82, 159 <195>). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht\nneuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 75, 223 <245>; 82, 159 <195>).\n\n  Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch\nnicht vor oder hat er die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht\nerschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere\ndann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2006 - 1 BvR 2085/03 -, NVwZ\n2007, S. 197 <198>). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das Gericht die gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des europäischen\nRechts ausreichend kundig gemacht hat; hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Gericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, S. 197 <198>).\n\n b) Nach diesem Maßstab ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1         32\nSatz 2 GG nicht hinreichend dargetan.\n\n aa) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht            33\nhabe es bei der Prüfung der raumordnungsrechtlichen Standortfestlegung durch den\nLEP FS 2003 gemeinschaftsrechtswidrig unterlassen, die Vorgaben der Richtlinie\n\n\n\n                                         8/26\n\n2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über\ndie Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30) im Wege der richtlinienkonformen\nAuslegung zu berücksichtigen, zeigen sie keine Rechtsfrage auf, die ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG gerechtfertigt hätte. Denn entgegen der\nDarstellung der Beschwerdeführer ist es gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dass das nationale Recht erst nach Ablauf\nder Umsetzungsfrist einer Richtlinie richtlinienkonform ausgelegt werden muss (vgl.\nEuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04 (Adeneler) -, NJW 2006, S. 2465 <2468>; v.\nDanwitz, JZ 2007, S. 697 <700>). Die SUP-Richtlinie ist zwar schon am 21. Juli 2001\nin Kraft getreten. Sie war jedoch erst bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen. Außerdem\ngilt die in Art. 4 Abs. 1 der SUP-Richtlinie enthaltene Pflicht zur Durchführung von\nUmweltprüfungen nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 21. Juli 2004 erstellt wird. Zu\ndiesem Zeitpunkt waren die dem Urteil zugrunde liegenden Verordnungen über den\nLEP FS 2003 vom 28. Oktober 2003 bereits erlassen. Angesichts dieser Regelungen\nbestand kein Anlass zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens.\n\n  bb) Die Beschwerdeführer können auch keine mögliche Verletzung von Art. 101           34\nAbs. 1 Satz 2 GG aufzeigen, soweit sie geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe ein Vorabentscheidungsverfahren durchführen müssen, weil seine Rechtsauffassung zum im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen Alternativenvergleich gegen Art. 5 Abs. 3 4. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG des\nRates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoße (UVP-Richtlinie, vgl. ABl Nr. L 175 vom 5.\nJuli 1985, S. 40, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, ABl Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17).\nDas Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung - wie auch im\nhier gegenständlichen Urteil (vgl. Rn. 153 des Urteils sowie Urteil vom 25. Januar\n1996 - BVerwG 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238) - die Auffassung, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Variante beschränken könne, die nach dem\naktuellen Planungsstand und gemessen an den Planungszielen des Planungsträgers\nnoch ernstlich in Betracht komme. Eine Detailprüfung sei bezüglich eines Standorts\nnicht mehr notwendig, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses abzeichne, dass\nder Plangeber seine vorrangig verfolgten planerischen Ziele dort nicht werde verwirklichen können.\n\n Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich nicht aufgezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG grundsätzlich verkannt oder\ndass es sich mit seiner Rechtsauffassung über eine Entscheidung des Gerichtshofs\nhinweggesetzt hat. Des Weiteren ist von den Beschwerdeführern nicht hinreichend\ndargetan, dass die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Auslegung des Art. 5 Abs. 3 4. Spiegelstrich der UVP-Richtlinie unvertretbar\nsei, nach der sich aus der genannten Bestimmung keine Pflicht zur Prüfung von\n\n\n\n                                         9/26\n\nStandortalternativen ergebe.\n\n  Zwar ist im Rahmen der ersten Diskussion zur Umsetzung der UVP-Richtlinie teilweise von einer generellen Pflicht zur Alternativenprüfung ausgegangen worden (vgl.\nErbguth, NVwZ 1992, S. 209 <219> und weitere Nachweise bei Groß, NVwZ 2001,\nS. 513 <514>). Allerdings wird mittlerweile - und zwar auch für die heute gültige Fassung von Art. 5 UVP-Richtlinie - überwiegend die Auffassung vertreten, dass die\nPflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auch einen Standortalternativenvergleich verlangt. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Zweck\nder Vorschrift wird dabei entnommen, dass nach Art. 5 Abs. 3 4. Spiegelstrich UVP-Richtlinie vom Projektträger nur eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen\ngeprüften Lösungsmöglichkeiten vorgelegt und die wesentlichen Auswahlgründe im\nHinblick auf die Umweltauswirkungen angegeben werden müssen, wenn der Projektträger nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts tatsächlich eine Prüfung anderer Alternativen durchgeführt hat. Eine eigenständige sich aus der UVP-Richtlinie ergebende Pflicht zur Alternativenprüfung wird damit als kaum begründbar angesehen.\nDarüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom Projektträger vorzulegenden\nAngaben zu geprüften Alternativen nicht im Wege einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnen sein müssen, weil die Vorlage der Angaben am Beginn der Umweltverträglichkeitsprüfung steht (vgl. Hien, NVwZ 1997, S. 422 <427>; Groß, NVwZ\n2001, S. 513 <515>; Haneklaus, in: Hoppe (Hrsg.), UVPG, 2. Aufl. 2002, § 6 Rn. 6;\nPeters/Balla, UVPG, 3. Aufl. 2006, § 6 Rn. 8). Die dieser Auslegung folgende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht unvertretbar.\n\n  cc) Ein zur Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führender Verstoß gegen die         37\nVorlagepflicht nach Art. 234 EG wird von den Beschwerdeführern auch nicht dadurch\naufgezeigt, dass sie meinen, die Vorschriften der UVP-Richtlinie würden vom Bundesverwaltungsgericht umgangen, wenn es davon ausgehe, dass die SUP-Richtlinie\nauf die raumordnerische Standortfestlegung im LEP FS 2003 noch nicht anwendbar\nsei, es aber zugleich eine Bindung der Planfeststellungsbehörde an diese raumordnerische Standortfestlegung annehme. Eine solche Umgehung der Vorgaben der\nUVP-Richtlinie würde voraussetzen, dass sich aus ihr eine Pflicht zur Durchführung\neiner Standortalternativenprüfung ergäbe. Das Bestehen einer solchen Pflicht kann\njedoch - wie oben gezeigt - mit guten Gründen verneint werden. Vielmehr war es gerade Zweck der SUP-Richtlinie, die UVP-Richtlinie zu ergänzen und für Pläne und\nProgramme, die wichtige Vorentscheidungen zur Verwirklichung UVP-pflichtiger Projekte treffen, eine Umweltprüfung einzuführen, die sich - anders als die Umweltverträglichkeitsprüfung - auch auf Planungsalternativen erstreckt (vgl. Art. 1, Art. 3 Abs.\n2 und Art. 5 SUP-Richtlinie, § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG und § 14g Abs. 1 Satz 2 UVPG\nsowie Hendler, NVwZ 2005, S. 977; Schink, NVwZ 2005, S. 615 <616>; Gassner,\nKommentar zum UVPG, 2006, § 14g Rn. 22 ff.).\n\n dd) Der Vortrag der Beschwerdeführer genügt ebenfalls nicht den Vorgaben von              38\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG, soweit die Beschwerdeführer rügen, Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG werde verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht kein Vorabent-\n\n\n                                          10/26\n\nscheidungsverfahren durchgeführt habe, um klären zu lassen, welche Anforderungen\nsich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Achtung des Privatlebens\nfür Konzepte zum Schutz gegen Fluglärm ergeben. Es ist nicht substantiiert dargetan, dass insoweit dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan wurde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dieser erfordert über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde\nalle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen worden sind, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu\nbeseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>). Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\n(vgl. BVerfGE 112, 50 <62>). Die Beteiligten eines Verwaltungsprozesses können\ndie Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zwar nicht formell beantragen (vgl. BVerfGE 73, 339 <369>). Gleichwohl haben sie die Möglichkeit, die Durchführung eines solchen Verfahrens anzuregen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl.\n2007, § 94 Rn. 22). Diese Möglichkeit, die geltend gemachte Verletzung des Rechts\nauf den gesetzlichen Richter zu verhindern, ist wahrzunehmen, um dem Grundsatz\nder materiellen Subsidiarität zu genügen.\n\n  Es ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beschwerdeführer noch aus dem angegriffenen Urteil, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung der sich aus den Gemeinschaftsgrundrechten      ergebenden     Vorgaben       im   Verfahren    vor   dem\nBundesverwaltungsgericht angeregt hat. Es ist aus den genannten Unterlagen noch\nnicht einmal erkennbar, dass die materiellrechtliche Frage der Relevanz von Gemeinschaftsgrundrechten vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt aufgeworfen\nwurde. Dabei kann dahinstehen, ob sich den 40 der Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügten Schriftsätzen im Klageverfahren möglicherweise die Anregung findet, ein Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Relevanz und zum Inhalt der\nGemeinschaftsgrundrechte durchzuführen. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte\nzu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).\n\n  ee) Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist schließlich    40\nauch nicht mit Blick darauf dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung der vorliegend relevanten\nVorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der\nnatürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie, ABl Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) abgelehnt hat.\n\n (1) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie verkannt, weil es die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vor der Erteilung einer\nwasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserabsenkung im Bereich der Glasow-\n\n\n                                        11/26\n\nbachniederung für entbehrlich gehalten habe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über\ndie Erlaubnis hatte das Land Brandenburg zwar bereits der Kommission die Glasowbachniederung als potentielles FFH-Gebiet gemeldet, die von der Kommission am 7.\nDezember 2004 dann auch in die von ihr erstellte Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist (vgl. zum Schutz gemeldeter FFH-Gebiete: EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 „Dragaggi“ -, Slg. 2005,\nS. I-167; Urteil vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 „Bund Naturschutz Bayern“ -\n, Slg. 2006, S. I-8445; Sobotta, ZUR 2006, S. 353).\n\n  Die Beschwerdeführer zeigen insoweit jedoch keine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht auf, die nach Art. 234 EG vom Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof hätte vorgelegt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass den FFH-rechtlichen Anforderungen Genüge getan sei, wenn der\nPlanungsträger in der Lage sei, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der\nGrad der Beeinträchtigung, den § 26d BbgNatschG in Anlehnung an die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichne, nicht erreicht werde\n(vgl. Rn. 491 ff. des Urteils). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann auf eine Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden, wenn sich anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass der Plan oder das Projekt ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02\n„Waddenzee” -, Slg. 2004, S. I-7405 Rn. 4; Sobotta, ZUR 2006, S. 353 <357 f.>).\n\n  Die Beschwerdeführer behaupten nun lediglich, das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund der ihm vorliegenden Gutachten zu Unrecht angenommen, dass keine\nGefahr der erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebietes vorliege.\nDamit werfen sie jedoch keine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf,\nsondern stellen nur die Richtigkeit seiner Anwendung auf den Einzelfall in Frage. Die\nBeantwortung dieser Frage obliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch den mitgliedstaatlichen Gerichten. Sie kann nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG sein (vgl. EuGH, Urteil vom 29.\nJanuar 2004 - Rs. C-209/02 „Kommission/Österreich“ -, Slg. 2004, S. I-1211; Middeke, in: Rengling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der\nEU, 2. Aufl. 2003, Rn. 38).\n\n (2) Auch soweit die Beschwerdeführer die FFH-Verträglichkeit der Grundräumung          44\ndes Glasowbachs bestreiten und deshalb aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die\nRücknahme einer hierfür erteilten Befreiung für erforderlich halten, können sie nicht\ndie Möglichkeit der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darlegen. Denn auch\ndie Frage, ob die in Bezug auf die Grundräumung durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der für die Glasowbachniederung relevanten FFH-Lebensraumtypen nicht zu erwarten sei, wenn bestimmte Schutzmaßregeln beachtet\nwürden, betrifft nur die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und nicht seine Auslegung. Eine solche Frage kann nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG sein. Da das Bundesverwaltungsgericht offenbar von der\n\n\n                                        12/26\n\nRichtigkeit des Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung ausging, musste es dem Gerichtshof nicht die Frage vorlegen, ob die FFH-Richtlinie die Überprüfung einer zu\nUnrecht erteilten Befreiung erfordert (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 -\nRs. C-6/04 „Kommission/Vereinigtes Königreich u. Nordirland“ -, Slg. 2005, S. I-9017\nRn. 57 f.; Sobotta, ZUR 2006, 353 <357>).\n\n (3) Schließlich kommt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch insoweit      45\nnicht in Betracht, als das Bundesverwaltungsgericht ohne vorherige Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens angenommen hat, dass sich das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, nicht auf Vögel erstreckt, denen\ndas betreffende Biotop als Habitat dient, sondern dass Vögel den Schutz, den Art. 6\nAbs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie gewährleistet, nur über den Lebensraumschutz genießen,\nder ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm\ndes Art. 7 FFH-Richtlinie vermittelt wird (vgl. Rn. 550 des Urteils). Diese Auslegung\nder FFH-Richtlinie mag zwar vor dem Hintergrund der Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Buchstabe e 3. Spiegelstrich FFH-Richtlinie nicht unzweifelhaft sein (vgl. die\nsich hiervon distanzierende Auffassung des 9. Senats des BVerwG, Urteil vom 17.\nJanuar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, S. 1055 <1063>; kritisch auch: Lambrecht/Trautner, NuR 2007, S. 181). Jedoch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, auf\neinem etwaigen Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG beruht.\n\n Ein zur Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führender Verfahrensfehler kann       46\nnämlich nur festgestellt werden, wenn die fachgerichtliche Entscheidung auf dem\nVerfahrensfehler beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung ohne ihn genauso ausgefallen wäre (vgl. BVerfGE 64, 1 <21 f.>; 96, 68 <86>).\n\n  Vorliegend hat sich die Nicht-Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens auf       47\ndie Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie die Beschwerdeführer\nbetrifft, nicht ausgewirkt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nur diejenigen Beschwerdeführer für befugt gehalten, Verstöße gegen FFH-Bestimmungen zu rügen,\ndie vom Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtlich betroffen werden, weil nur\nsie in subjektiven Rechten berührt sein können (vgl. Rn. 548 des Urteils, bestätigt\ndurch: BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 -, NVwZ 2007, S.\n1074). Unter den Beschwerdeführern befindet sich jedoch niemand mehr, der vom\nangegriffenen Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtlich betroffen wird. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird unter Randnummer 21 von den Beschwerdeführern des vorliegenden Verfahrens allein der ehemalige Beschwerdeführer B. als\nvon der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener genannt. Er hat seine Verfassungsbeschwerde jedoch zurückgenommen. Die übrigen Beschwerdeführer sind keine Eigentümer von Grundstücken, die für das Planvorhaben vollständig oder teilweise in Anspruch genommen werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem\nVerfassungsbeschwerdeschriftsatz, insbesondere nicht aus dem Teil, in dem die tatsächliche Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer dargelegt wird.\n\n\n\n                                        13/26\n\n  Darüber hinaus musste wegen der sich daran anschließenden Frage, ob die FFH-          48\nRichtlinie selbst den Beschwerdeführern subjektive Rechte verleiht, nach den Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kein Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt werden. Denn zwar ist vom Gerichtshof bereits entschieden worden, dass Art. 6\nAbs. 3 FFH-Richtlinie unmittelbar anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September\n2004 - C-127/02 „Waddenzee“ -, Slg. 2004, S. I-7405 Rn. 62 ff.). Aus dem zu der\nRechtssache ergangenen Schlussantrag der Generalanwältin Kokott ergibt sich jedoch auch, dass gleichwohl durch die FFH-Richtlinie keine Rechte des Einzelnen begründet werden (vgl. Schlussantrag vom 29. Januar 2004, Rn. 138 ff.).\n\n 3. Eine mögliche Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG wird von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht hinreichend dargetan.\n\n Mit der an Art. 14 Abs. 3 GG zu messenden Enteignung greift der Staat auf das Eigentum eines Einzelnen zu. Die Enteignung ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter\nöffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226\n<240>; 104, 1 <10>). Auch ein Planfeststellungsbeschluss, dem durch Gesetz Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde verliehen ist, ist an Art. 14 Abs. 3 GG zu\nmessen, weil er abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die\ngrundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung einzelner Grundstücke entscheidet (vgl.\nBVerfGE 95, 1 <21 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 und 848/06 -, JURIS).\n\n Es ist auf der Grundlage des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes sowie der angegriffenen Entscheidungen nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer, soweit sie ihre Verfassungsbeschwerde aufrecht erhalten haben, von der enteignungsrechtlichen\nVorwirkung des hier gegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses betroffen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.\n\n  Soweit der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen         52\nzu Art. 14 Abs. 3 GG auf Seite 283 ff. des Schriftsatzes vom 28. September 2006\nauch die Beschwerdeführer zu 5) und 6) als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene darstellt, ist aus den genannten\nUnterlagen nicht erkennbar, woraus sich diese Betroffenheit ergeben soll. Auf Seite\n289 des genannten Schriftsatzes behauptet der Bevollmächtigte lediglich, dass das\nden Beschwerdeführern zu 5) und 6) zustehende dingliche Nutzungsrecht an einem\nGrundstück entzogen werden solle, unter anderem wegen der vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Konfiguration der Start- und Landebahn. Von einer irgendwie gearteten Inanspruchnahme eines solchen dinglichen Nutzungsrechts ist jedoch\nweder im hier angegriffenen Urteil noch in dem Teil des genannten Schriftsatzes die\nRede, in dem der Bevollmächtigte die tatsächliche Betroffenheit der Beschwerdeführer darstellt. Ob die Grundstücke der Beschwerdeführer zu 5) und 6) in einem der vielen dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Grunderwerbspläne als in Anspruch\nzu nehmende Grundstücke bezeichnet werden, kann hier dahinstehen. Denn es ist\n\n\n\n                                        14/26\n\nnicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die mit der Verfassungsbeschwerde\nvorgelegten Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).\n\n 4. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht feststellbar.                           53\n\n  a) Vorschriften, die den in der Folge einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung      54\nauf einem Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regeln, sind Inhalts- und\nSchrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als solche müssen sie der\nverfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Die schutzwürdigen\nInteressen der Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 174 <191 ff., 198> in Bezug auf Straßenverkehrslärm). Entsprechendes gilt auch für Einzelmaßnahmen der Verwaltung,\nwenn die Verwaltung einen Spielraum bei der Anwendung eigentumsbestimmender\nNormen hat (vgl. BVerfGE 53, 352 <357 f.>; 68, 361 <372>; Jarass, in: Jarass/Pieroth (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2006, Art. 14 Rn. 51). Damit ist auch ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss und die ihm zugrunde liegende zielförmige Standortfestlegung in einem Raumordnungsplan, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in\nVerbindung mit § 3 Nr. 2 ROG und § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für ihn verbindlich ist, an\nden Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen.\n\n b) Diesbezüglich bildet bei Abwägungsentscheidungen - wie einer raumordnungsrechtlichen Standortfestlegung oder einem Planfeststellungsbeschluss - das sich aus\nden Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Abwägungsgebot, das in\nseinem Kern eine Prüfung der Planungsentscheidung auf Willkürfreiheit und Verhältnismäßigkeit fordert, einen besonderen Prüfungsmaßstab (vgl. Schmidt-Aßmann, in:\nMaunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 209 <Bearbeitungsstand: Februar\n2003>; Durner, Konflikte räumlicher Planungen, 2005, S. 301 ff.).\n\n Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung ist zu             56\nbeachten, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Ergebnis nur unter\nEinschränkungen daraufhin überprüfen kann, ob sie das Willkürverbot beachtet und\nverhältnismäßig ist. Denn dem Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis\nund damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann - wie jedes Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen, ob\nsich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält. Hierfür ist\nmaßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, das\nheißt insbesondere die Betroffenen angehört wurden, und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde\ngelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind.\nSoweit hierbei über Ziele, Wertungen und Prognosen zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar\n\n\n\n                                          15/26\n\nsind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl. BVerfGE 76, 107\n<121 f.>; 95, 1 <22 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, JURIS).\n\n  Des Weiteren ist hinsichtlich der Überprüfung einer raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung der lediglich rahmensetzende Charakter der Raumordnung im\nBlick zu behalten. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel der weiteren Konkretisierung - etwa durch eine fachplanungsrechtliche Entscheidung -, um zu genauen\nFestlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen, durch die\ngrundrechtlich geschützte Belange konkret betroffen werden können. Je konkreter\nraumordnungsrechtliche Festlegungen sind, umso größer sind die Anforderungen,\ndie an die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte einer raumplanerischen Zielfestlegung zu stellen sind. Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf das rechtsstaatliche Abwägungsgebot nicht zu beanstanden, wenn die Maßstäbe der Abwägungskontrolle ebenenspezifisch bestimmt werden und dem Plangeber einer\nhöherstufigen Planung - wie bei der Raumordnung nach § 7 Abs. 7 ROG - ein größerer administrativer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird (vgl. Schmidt-Aßmann, in:\nMaunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 209 <Bearbeitungsstand: Februar\n2003>; Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky (Hrsg.), Raumordnungs- und\nLandesplanungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3 Rn. 70 ff. <Bearbeitungsstand: November 2006>).\n\n Schließlich ist - jedenfalls in Fällen, in denen zuvor ein fachgerichtliches Verfahren   58\nstattgefunden hat - zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, auf dessen Grundlage die Abwägungsentscheidung verfassungsgerichtlich\nkontrolliert wird, Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht greift hier nicht schon ein, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen falsch ist, sondern nur, wenn die Feststellung und Würdigung\ndes Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt (vgl. stRspr seit BVerfGE 1,\n418 <420>).\n\n c) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Abwägungsgebots durch den LEP FS 2003 nicht festgestellt werden.\n\n  aa) Zunächst gilt dies, soweit die Beschwerdeführer rügen, die Alternative der Weiterentwicklung des bestehenden Berliner Flughafensystems sei nicht ernsthaft in Betracht gezogen und bewertet worden. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass\nder Plangeber des LEP FS 2003 die Weiterentwicklung des bestehenden Flughafensystems in Form von Kapazitätserweiterungen überhaupt nicht berücksichtigt hätte.\nUnter Ziffer 5.4.1 setzt er sich auch mit dieser Alternative auseinander und lehnt sie\nmit vertretbaren Gründen ab (vgl. dazu auch Rn. 100 ff. des angegriffenen Urteils).\nDes Weiteren ist die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht angreifbar, dass der Plangeber nicht verpflichtet war, die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen neuen Konzepte weiter zu verfolgen, die zum Teil\n\n\n\n                                         16/26\n\neine Einbeziehung der Flughäfen Neuhardenberg und Finow vorsahen, weil diese Alternative der vom Plangeber vorgeschlagenen Lösung nicht eindeutig vorzuziehen\nwar. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die nachvollziehbar begründeten Prognosen und Bewertungen des Plangebers durch eigene oder die der\nBeschwerdeführer zu ersetzen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Standortwahl erst dann rechtswidrig ist, wenn sich die\nverworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung,\nBewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. Rn. 98 des hier gegenständlichen Urteils m.w.N.), ist im Lichte der\noben dargelegten Vorgaben verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n bb) Es ist verfassungsgerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Plangeber           61\nnicht die Alternativen eines Singlestandorts Sperenberg und der Weiterentwicklung\ndes Flughafensystems miteinander verglichen hat. Auf diesen Vergleich kam es nicht\nmehr an, weil die Alternative einer Weiterentwicklung des Flughafensystems bereits\nhinter der Alternative des Singlestandorts Schönefeld zurücktreten konnte. Daher\nkonnte sich der Plangeber auf den Vergleich des Standorts Schönefeld mit stadtfernen Optionen wie dem Standort Sperenberg beschränken.\n\n  cc) Die Standortentscheidung im LEP FS 2003 ist schließlich auch nicht mit Blick         62\nauf den Vergleich der Alternativen Schönefeld und Sperenberg verfassungsgerichtlich zu beanstanden.\n\n (1) Dies gilt insbesondere soweit gerügt wird, bei der Aufstellung von Z 1 LEP FS         63\n2003 sei die Zahl der tatsächlich durch Fluglärm an den Standorten Schönefeld und\nSperenberg betroffenen Anwohner unzureichend oder nicht zutreffend ermittelt worden.\n\n  Denn nach den oben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der Sachverhalt nur insoweit zu ermitteln, als er erheblich ist. Dies ist er nicht mehr, wenn - wie\nhier - ein Standort bereits auf der Grundlage einer durch Grobanalyse ermittelten\nZahl an Fluglärmbetroffenen abwägungsfehlerfrei ausgeschieden werden kann, weil\nsich bereits aufgrund dieser abzeichnet, dass der Plangeber seine vorrangig verfolgten planerischen Ziele an diesem Standort nicht wird verwirklichen können.\n\n  (2) Die Beschwerdeführer rügen zwar, dass dem Standort Schönefeld nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe zum angeblichen Hauptaufkommensgebiet Berlin, der verkehrsgünstigen Anbindungsmöglichkeit an Berlin und der wirtschaftlichen\nVorteile eines stadtnahen Flughafens sowie des Naturschutzes zu Unrecht der Vorzug gegeben worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rügen gegen die\nAbwägungsentscheidung jedoch mit nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen\n(vgl. Rn. 113 des Urteils) und die vom Plangeber unter diesen Gesichtspunkten getroffene Entscheidung für vertretbar gehalten. Würde das Bundesverfassungsgericht\nvor diesem Hintergrund den Rügen der Beschwerdeführer folgen und die vom Plangeber berücksichtigten Gesichtspunkte anders als dieser bewerten, würde es seine\n\n\n                                          17/26\n\neigene Abwägungsentscheidung an die Stelle des hierzu gesetzlich legitimierten\nPlangebers setzen. Denn eine offensichtlich fehlerhafte Bewertung der für maßgeblich befundenen Gesichtspunkte ist nicht erkennbar.\n\n (3) Der Plangeber des LEP FS 2003 hat die Lärmbetroffenheit in der Abwägungsentscheidung über die Standortalternativen Schönefeld und Sperenberg aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht fehlgewichtet. Der Schutz vor Verkehrslärm, insbesondere auch Fluglärm, ist ein durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 54\n<73 ff.>) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 79, 174 <191 ff., 198>) verfassungsrechtlich abgesicherter Belang. Daher kommt ihm im Rahmen einer Abwägung\nhohe Bedeutung zu.\n\n  Diese Bedeutung des Schutzes vor Fluglärm hat der Plangeber des LEP FS 2003           67\nnicht verkannt. Zwar ist dem Schutz vor Fluglärm erst im LEP FS 2006 verbal „ein besonders hohes objektives Gewicht“ eingeräumt worden (vgl. Ziffer 5.3 der Begründung zu Z 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 30. Mai 2006, GVBl Bbg II S. 153), was\nmit diesen Worten in der vorherigen Fassung nicht geschehen ist. Gleichwohl hat\nauch der Plangeber des LEP FS 2003 den Fluglärmschutz in verfassungsrechtlicher\nHinsicht nicht fehleingeschätzt. Die Planbegründung (Nr. 5.2 Abs. 4 zu Z 1 des LEP\nFS 2003) hebt ausdrücklich hervor, dass ein Neubaustandort - wie Sperenberg - aufgrund der geringen Besiedlungsdichte des äußeren Entwicklungsraumes in Brandenburg zu einer deutlich geringeren Anzahl der von Fluglärm betroffenen Anwohner\nführen könne als ein Standort im dichter besiedelten engeren Verflechtungsraum.\nAuch in der abschließenden Gesamtbetrachtung (Nr. 6 Abs. 2 zu Z 1 LEP FS 2003)\nstellt die Planbegründung heraus, dass an einem Flughafenstandort außerhalb des\nengeren Verflechtungsraums eine wesentlich geringere Zahl an Anwohnern durch\nFluglärm betroffen wäre. Dennoch hat der Plangeber des Landesentwicklungsplans\nnach den Begründungen beider Verordnungen andere Belange für ausschlaggebend\ngehalten.\n\n  Es ist nicht erkennbar, dass der Plangeber des Landesentwicklungsplans den verfassungsrechtlich geschützten Belang des Fluglärmschutzes in seiner Relation zu\nden für vorzugswürdig befundenen Belangen offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Es\nist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Abwägungsentscheidung über eine raumordnungsrechtliche Standortfestlegung handelt. Hier wird über\ndie konkrete Belastung durch Fluglärm erst auf der Ebene der Planfeststellung entschieden, die über die Mittel verfügt, konkrete Maßnahmen zum Schutz hiergegen\nfestzulegen. Würde das Bundesverfassungsgericht hier einen Abwägungsfehler feststellen wollen, würde es seine eigene Abwägungsentscheidung an die Stelle des\nhierzu gesetzlich legitimierten Plangebers setzen.\n\n  d) Die Beschwerdeführer haben auch nicht aufzeigen können, dass der Planfeststellungsbeschluss die Beschwerdeführer in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Es ist\ninsbesondere nicht hinreichend dargetan, dass die Planfeststellungsbehörde die ei-\n\n\n\n                                        18/26\n\ngentumsrechtlich geschützten Belange der Beschwerdeführer nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Abwägungsgebot genügenden Weise behandelt hat.\n\n  aa) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer rügen, der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, weil er sich dafür entschieden habe, den Luftverkehr über ein unabhängiges Parallelbahnsystem abzuwickeln, anstatt über die von\nden Beschwerdeführern geforderte T-Konfiguration. Das Bundesverwaltungsgericht\nhat nachvollziehbar dargelegt (vgl. Rn. 216 ff. des Urteils), warum die Erwägungen\nder Planfeststellungsbehörde insoweit abwägungsfehlerfrei sind. Die Überprüfung\nder diesen Erwägungen zugrunde liegenden Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht lässt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennen, insbesondere keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Art. 14\nAbs. 1 GG.\n\n  bb) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die fachplanerische Abwägungsentscheidung und die ihr zugrunde liegenden, vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Lärmschutzgrenzwerte wenden, zeigen sie keine eigentumsrechtlich geschützten\nBelange auf, die hierdurch beeinträchtigt würden. Der Schwerpunkt dieser Rüge liegt\nauf der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und ist gesondert zu erörtern.\n\n cc) Lediglich soweit sich die Beschwerdeführerin zu 8) gegen die in Abschnitt A II     72\n5.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses getroffene Regelung wendet, wonach die\nKosten für den Einbau von Schallschutzeinrichtungen nur bis zur Höhe von 30 % des\nVerkehrswertes des Grundstücks übernommen würden, liegt der Schwerpunkt der\nden Lärmschutz betreffenden Rüge auf eigentumsrechtlich geschützten Belangen.\nGleichwohl ist eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Auslegung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBBg nicht hinreichend dargetan (vgl. Rn. 420 ff. des Urteils).\n\n Die Beschwerdeführerin zu 8) meint zwar, sie werde unverhältnismäßig belastet,         73\nweil ihr Haus aus Holz gebaut sei, weshalb sie die erforderlichen Schalldämmwerte\ngar nicht erreichen könne, ohne dass das Haus umgebaut oder neu errichtet werde.\nBei der festgesetzten Begrenzung der Kosten der Schallschutzmaßnahmen bleibe ihr\nnur der Wegzug oder das Inkaufnehmen einer Gesundheitsgefährdung. Wenn das\nBundesverwaltungsgericht meine, es sei dem Planungsträger nicht verwehrt, zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt werde, die Bausubstanz eines Grundstücks, das sich in schlechtem Zustand befinde, nachhaltig zu verändern, übersehe\nes, dass das Haus vor der Planung voll werthaltig und nutzbar gewesen sei (geschätzter Verkehrswert 305.000 €). Vielmehr sei die Kappungsgrenze von 30 % nicht\nausreichend, weil sich der für sie maßgebliche Verkehrswert schon mit Beginn der\nPlanung signifikant reduziert habe.\n\n Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, um die Belastung der Beschwerdeführerin zu 8) auf ihre Verhältnismäßigkeit hin überprüfen zu können. Die Beschwerdeführerin zu 8) hätte zumindest ungefähr die Kosten angeben müssen, die\nein schallschutzgerechter Umbau ihres Hauses erfordern würde. Ohne Kenntnis die-\n\n\n                                        19/26\n\nser Kosten kann die Verhältnismäßigkeit der Begrenzung des Geldausgleichanspruchs nicht geprüft werden. An der fehlenden Substantiierung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin zu 8) anbietet, auf einen gerichtlichen Hinweis hin Nachweise vorzulegen. Damit genügt sie nicht dem Begründungserfordernis\ndes § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, das es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen soll, ohne weitere eigene Ermittlungen die Entscheidung vorzubereiten (vgl.\nBVerfGE 15, 288 <292>; 81, 208 <214>).\n\n  e) Der Einwand der Beschwerdeführer, eine Grundwasserabsenkung führe zum               75\nAufstieg salinären Grundwassers und damit zur Gefährdung der Trinkwasserversorgung, betrifft nicht die nach § 8 LuftVG zu treffende Abwägungsentscheidung der\nPlanfeststellung, sondern die von der Planfeststellungsbehörde erteilte wasserrechtliche Gestattung (vgl. § 14 WHG). Die hierzu getroffenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind vertretbar (vgl. Rn. 486 des Urteils) und lassen keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erkennen.\n\n 5. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht feststellbar.        76\n\n  Soweit sich die Beschwerdeführer gegen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1        77\nGG durch die Standortentscheidung im LEP FS 2003 wenden, kann auf die Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 GG verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen geltend machen, das vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses verletze Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, gilt\nFolgendes:\n\n  a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet     78\nauch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten\nRechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen. Dies erfordert auch die\nErgreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm, wie sie insbesondere in Folge von Schlafstörungen auftreten können (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>). Bei der Erfüllung von Schutzpflichten kommt dem\nGesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-,\nWertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen,\ndass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden\nkann (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>).\n\n b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall kann eine Verletzung         79\nder sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht nicht festgestellt werden.\n\n aa) Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Danach bedarf die Anlage\noder die Änderung von Flughäfen nach § 8 Abs. 1 LuftVG einer Planfeststellung, in\n\n\n\n                                         20/26\n\nderen Rahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzugeben ist, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile\nnotwendig ist. Diese Regelung wird von der Rechtsprechung als ein striktes, der Abwägung entzogenes Verbot verstanden, unzumutbare Lärmbelästigungen durch den\nFlughafenbetrieb zuzulassen (vgl. Rn. 250 ff. des angegriffenen Urteils und Koch/\nWieneke, NVwZ 2003, S. 1153 ff. <1159>). Aber auch unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle sind nach gefestigter Rechtsprechung die zu erwartenden nicht unerheblichen Lärmbelästigungen in die planerische Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG\neinzustellen (vgl. Koch/Wieneke, NVwZ 2003, S. 1153 ff. <1159>). Die Unzumutbarkeitsschwelle musste bislang mangels gesetzlicher Konkretisierung (vgl. nun das hier\nnoch nicht anwendbare Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der\nUmgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007, BGBl I S. 986) von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Gutachten einzelfallbezogen bestimmt werden.\n\n bb) Die Beschwerdeführer wenden sich nur gegen die dem Lärmschutzkonzept zugrunde gelegten Grenzwerte und halten diese für zu hoch. Sie bringen vor, das vom\nBundesverwaltungsgericht weitgehend gebilligte Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses orientiere sich nicht an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern sei methodisch veraltet. Sie verweisen insoweit auf die „Lärmmedizinischen Forderungen zum Schutz von Fluglärm“ von Dr. Maschke vom 25.\nNovember 2004.\n\n (1) Es ist nicht erkennbar, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Methode der Ermittlung der Lärmgrenzwerte evident ungeeignet ist, um der Schutzpflicht\ndes Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Genüge zu tun. Der Planfeststellungsbeschluss und das\nBundesverwaltungsgericht orientierten sich vor allem an den Erkenntnissen der so\ngenannten „Fluglärmsynopse“ von Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng (ZfL 2002,\nS. 171 ff.). Dieser Ansatz beruht auf der Festsetzung von Grenzwerten für den energieäquivalenten Dauerschallpegel als Maßstab für kontinuierliche Geräusche und der\nFestsetzung einer begrenzten Zahl an Maximalpegeln.\n\n  Als Alternative hierzu hätte - wie beim Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen   83\nLeipzig/Halle - hinsichtlich des Nachtschutzes auch auf die Ergebnisse des Forschungsberichts des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR, Forschungsbericht 2004-07/D, Nachtfluglärmwirkungen) zurückgegriffen werden können, das aufgrund von Labor- und Feldstudien eine Dosis-Wirkungsbeziehung\nermittelt hat, was die Festsetzung eines an der Aufwachwahrscheinlichkeit orientierten Grenzwerts ermöglicht (vgl. Basner/Isermann/Samel, ZfL 2005, S. 109; BVerwG,\nUrteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, NVwZ 2007, S. 446). Diese\nParameter können nicht unmittelbar mit denen der so genannten „Fluglärmsynopse“\nverglichen werden.\n\n Bislang werden die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Planfeststellungsbeschluss herangezogenen Kriterien den meisten Untersuchungen über Lärmwirkun-\n\n\n\n                                         21/26\n\ngen zugrunde gelegt, sie sind international am weitesten verbreitet, die Verfahren\nsind bekannt und gewohnt im Umgang, sie beinhalten ein relativ überschaubares Berechnungsverfahren und haben sich auch weitgehend bewährt (vgl. etwa die so genannte „Fluglärmsynopse“ von Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, ZfL 2002, S. 171\n<172>; Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmwirkungsfragen\nbeim Umweltbundesamt „Fluglärm 2004“ vom September 2004, S. 5 ff. <17>; Basner/Isermann/Samel, ZfL 2005, S. 109 <115 f.>; Umweltgutachten 2002 des Rates\nvon Sachverständigen für Umweltfragen, BTDrucks 14/8792 S. 272). So beruht auch\ndas Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986), mit dem im Gesetz zum Schutz gegen\nFluglärm im Vergleich zur vorherigen Regelung niedrigere, auch für die Planfeststellung geltende Grenzwerte festgesetzt wurden, auf diesem methodischen Ansatz.\nSchließlich haben selbst die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Nicht-Verwendung der Methodik der DLR-Studie nicht als Versäumnis angesehen (vgl. Rn. 302 des Urteils).\n\n  (2) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Höhe der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Grenzwerte des Lärmschutzkonzeptes wenden, ist ebenfalls nicht\nerkennbar, dass diese Grenzwerte die menschliche Gesundheit offensichtlich unzureichend schützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich unter Bezugnahme auf\nwissenschaftliche Stellungnahmen - insbesondere der so genannten „Fluglärmsynopse“ - intensiv mit dem Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses auseinander gesetzt, es in einzelnen Punkten sogar korrigiert und im Übrigen für rechtmäßig befunden (vgl. insbesondere Rn. 293 ff.). Dass es eine weitere Verschärfung\nmit der Begründung nicht für erforderlich gehalten hat, dass neue wissenschaftliche\nErkenntnisse einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann\nzugrunde zu legen sind, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, ist im Lichte der oben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht\nzu beanstanden. Angesichts dessen kann hier keine grundlegende Verkennung der\nsich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben bei der Gestaltung des Verfahrens, der Feststellung des Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung der\nGesetze durch das Bundesverwaltungsgericht erkannt werden. Eine weitergehende\nPrüfung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nicht zur Aufgabe\ndes Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 53, 30 <61>).\n\n  c) Zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1   86\nGG kommt man auch nicht, wenn man entsprechend der Forderung der Beschwerdeführer Art. 8 EMRK bei der Auslegung der grundgesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Zwar ist die EMRK als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und\nReichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>). Jedoch ist auch im Lichte der\nVorgaben des Art. 8 EMRK sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Grundrechtsverletzung durch das vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Lärmschutzkonzept nicht erkennbar.\n\n\n\n                                        22/26\n\n  Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und        87\nder Wohnung bietet auch Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen, die von einem\nstaatlich genehmigten Flughafen ausgehen. Jedoch gesteht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Vertragsstaaten der EMRK einen Einschätzungsspielraum dabei zu, die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen in einen\nangemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der Prüfung, ob der Vertragsstaat diesen\nSpielraum verletzt hat, sind auch die bereits getroffenen Lärmbekämpfungsmaßnahmen sowie die dem Betroffenen zustehenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zu\nberücksichtigen (vgl. EuGHMR, Urteil vom 21. Februar 1990, Nr. 9310/81 - „Powell\nand Rayner v. UK“ -, Rn. 40 ff.; Grand Chamber, Urteil vom 8. Juli 2003, Nr. 36022/97\n- „Hatton and others v. UK“ -, Rn. 96 ff. und 116 ff.).\n\n  Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorgaben des Art. 8 EMRK in dieser Auslegung        88\nstrenger sind als diejenigen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zwar berufen sich die Beschwerdeführer zur Begründung der Verletzung von Art. 8 EMRK auf die zum zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juli 2003 hinzugefügte „joint dissenting opinion“ der Richter Costa, Ress und anderer. Danach\nmüsse der Staat darlegen, warum er die internationalen Lärmschutzempfehlungen\nder WHO nicht berücksichtigt habe, wonach messbare Auswirkungen auf den Schlaf\nbei Lärmwerten von 30 dB(A) begönnen. Das Recht auf Schlaf müsse nur hinter echte und besonders wichtige öffentliche Interessen zurücktreten (vgl. die genannte\n„joint dissenting opinion“, Rn. 12 ff.). Eine abweichende Meinung zu einem Urteil des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann jedoch nicht maßgebend dafür\nsein, die für die Bundesrepublik Deutschland zwingenden Vorgaben des Art. 8 EMRK\nzu ermitteln.\n\n Scheitern muss auch der Versuch der Beschwerdeführer, aus den den Umweltschutz betreffenden Regelungen in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe l, Art. 6, Art. 95 Abs. 3\nund Art. 174 EG abzuleiten, dass die Aussagen des genannten Sondervotums Bestandteil des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechts auf Achtung des Privatlebens\nund der Wohnung seien, welches im vorliegenden Fall wegen Einschlägigkeit verschiedener Gemeinschaftsrichtlinien zu berücksichtigen sei. Denn bei den genannten\nEG-Bestimmungen handelt es sich um Ziel- und Kompetenzregelungen, aus denen\nsich keine solch detaillierten Vorgaben für die Auslegung von Gemeinschaftsgrundrechten ableiten lassen.\n\n 6. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 11 GG ist nicht hinreichend dargetan.      90\n\n  a) Die Freizügigkeit, die Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet, hat das Recht zum Inhalt,   91\nan jedem Orte innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen\n(vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, der negative Aspekt des Art. 11 Abs. 1 GG gewähre ein\nRecht auf Heimat und schütze auch vor Umsiedlungen - etwa wegen der Durchführung von Braunkohletagebau oder wie hier des Baus eines Flughafens (vgl. Baer,\nNVwZ 1997, S. 27), was zur Folge hätte, dass Umsiedlungen an der engen Schran-\n\n\n\n                                         23/26\n\nkenbestimmung des Art. 11 Abs. 2 GG scheitern würden.\n\n  b) Ob dieser Ansicht zu folgen ist oder ob der durch eine Umsiedlung bewirkte Verlust der Wohnmöglichkeit an einem bestimmten Ort nicht allein an Art. 14 Abs. 3 Satz\n1 GG zu messen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Beschwerdeführer haben schon keinen Eingriff in ein solches Recht hinreichend substantiiert darlegen\nkönnen. Unter einem Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinn wird ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat\nverfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Gebot oder Verbot zu\neiner Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Daneben können auch faktische\noder mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen als Eingriff zu werten sein, wenn sie\naufgrund ihrer Zielsetzungen und ihrer Wirkungen einem Eingriff gleichkommen (vgl.\nBVerfGE 105, 279 <300>; 110, 177 <191>; 113, 63 <76>).\n\n Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 5) und 6) ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht hinreichend dargetan, dass sie von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst werden und so zum Wegzug gezwungen würden. Von der\nBeschwerdeführerin zu 8) ist nicht hinreichend dargetan, dass durch die Begrenzung\ndes Ausgleichsanspruchs für teure Schallschutzmaßnahmen auf 30 % des Grundstücksverkehrswertes ein unzumutbarer Druck zum Wegzug ausgeübt wird, da nicht\nvorgetragen ist, wie hoch die über den Entschädigungsanspruch hinausgehenden\nKosten für den Einbau passiver Schallschutzmaßnahmen sind.\n\n  Soweit die übrigen Beschwerdeführer geltend machen, sie müssten ihr Wohngrundstück verlassen, weil es aufgrund des vom geplanten Flughafen ausgehenden Fluglärms zu Wohnzwecken nicht mehr genutzt werden könne, kann nicht angenommen\nwerden, dass die genehmigten Lärmbeeinträchtigungen so schwer wirken, dass sie\neinen mittelbaren Zwang zum Wegzug darstellen. Denn es ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Gesundheit oder die Eigentumsnutzung der Beschwerdeführer durch den vom geplanten Flughafen ausgehenden Fluglärm in verfassungswidriger Weise betroffen würde. Die unterhalb dieser Schwelle\nhinzunehmenden Lärmbeeinträchtigungen können nicht als Eingriff in das Recht auf\nFreizügigkeit gewertet werden, zumal ein solcher auch nicht bezweckt ist.\n\n c) Da die Beschwerdeführer schon die mögliche eigene Betroffenheit in Art. 11 Abs.      95\n1 GG nicht haben darlegen können, bedarf die Frage einer etwaigen Verletzung des\nZitiergebots aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keiner Erörterung (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2007 - 1 BvR 2721/05 -, JURIS,\nRn. 20).\n\n 7. Eine mögliche Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist auf der Grundlage     96\ndes Vortrags der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer\nmeinen, die zu hohe Lärmbelastung des geplanten Flughafens verletze ihre von\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte körperliche Fortbewegungsfreiheit, weil sie dazu\ngezwungen würden, bei jedem Überflug den Raum zu wechseln oder vom Garten ins\n\n\n                                         24/26\n\nHaus zu gehen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer durch die genehmigten Lärmbeeinträchtigungen nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder\nArt. 14 Abs. 1 GG verletzt werden, ist das Vorliegen einer eingriffsgleichen Beeinträchtigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit ebenfalls nicht dargetan, zumal\neine solche auch nicht bezweckt ist.\n\n  8. Schließlich ist auch eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers zu 9) in        97\nseinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan. Auf Seite 299\ndes Schriftsatzes vom 28. September 2006 behauptet der Bevollmächtigte, der Beschwerdeführer zu 9) müsse mit seinem Betrieb, einem Baubetreuungsunternehmen,\nwegen des Flughafens weichen, weil der Planfeststellungsbeschluss die Räumung\nseines Grundstücks vorsehe. Für diese Behauptung finden sich jedoch im weiteren\nden Beschwerdeführer zu 9) betreffenden Vortrag keine genaueren Angaben. Auch\nwird der Beschwerdeführer zu 9) im angegriffenen Urteil nicht als Betroffener der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses genannt (vgl. dort\nRn. 21), obwohl der Bevollmächtigte ein solches Betroffensein in seinen Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 GG behauptet. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die der Verfassungsbeschwerde beigefügten Grunderwerbspläne daraufhin zu\nuntersuchen, ob das Grundstück des Beschwerdeführers darin genannt ist. Dies\nmuss erst recht deshalb gelten, weil der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer noch\nim Schriftsatz vom 14. August 2006 mit identischem Vortrag eine Verletzung von\nArt. 12 Abs. 1 GG allein hinsichtlich des ehemaligen Beschwerdeführers B. geltend\ngemacht hat, der tatsächlich von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen\nwird, aber mittlerweile seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    98\n\n                Papier                  Bryde              Schluckebier\n\n\n\n\n                                         25/26\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Rn. (1 - 98), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080220_1bvr272206.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.1bvr272206\n\n\n\n\n                                     26/26\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-20/1-bvr-2722-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":22},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FFH-RL","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SUP-RL","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-20/1-bvr-2722-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:52.966070+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-20/1-bvr-2722-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-02-20","dockets":["1 BvR 2722/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.1bvr272206","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.1bvr272206"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 – 1 BvR 2722/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-20/1-bvr-2722-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       1/26","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":22},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":16},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":14},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":12},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/11","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"11","label":"Art 11 GG","mentions":4},{"id":"LuftVG/8","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"8","label":"§ 8 LuftVG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":2},{"id":"VwVfG/46","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"46","label":"§ 46 VwVfG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/98","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"98","label":"§ 98 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/412","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"412","label":"§ 412 ZPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1},{"id":"LuftVG/9","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"9","label":"§ 9 LuftVG","mentions":1},{"id":"LuftVG/10","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"10","label":"§ 10 LuftVG","mentions":1},{"id":"FFH-RL/6","law":"FFH-RL","abbreviation":"FFH-RL","ref":"6","label":"Art 6 FFH-RL","mentions":1},{"id":"FFH-RL/7","law":"FFH-RL","abbreviation":"FFH-RL","ref":"7","label":"Art 7 FFH-RL","mentions":1},{"id":"SUP-RL/5","law":"SUP-RL","abbreviation":"SUP-RL","ref":"5","label":"Art 5 SUP-RL","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NVwZ 2008, 780","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"zeitschrift","cite":"NVwZ 2008, 760","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:52.966070+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}