{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.1bvr238906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"1 BvR 2389/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2389/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau J...,\n2. der Frau W...,\n3. des Herrn T...,\n4. des Herrn K...,\n5. der Frau S...,\n6. des Herrn S...,\n7 .des Herrn D...,\n8 .der Frau D...,\n9. der Frau B...,\n10. des Herrn B...,\n11. der Frau K...,\n12. des Herrn K...,\n13. der Frau G...,\n14. des Herrn G...,\n15. der Frau S...,\n16. des Herrn S...,\n17. der Frau G...,\n18. des Herrn Dr. G...,\n19. der Frau T...,\n20. des Herrn S...,\n21. der Frau H...,\n22. des Herrn H...,\n23. der Frau K...,\n24. des Herrn K...,\n25. des Herrn K...,\n26. der Frau Dr. B...,\n27. der Frau M...,\n28. der Frau K...,\n29. des Herrn K...,\n30. des Herrn A...,\n31. der Frau H...,\n32. des Herrn H...,\n33. der Frau D...,\n34. des Herrn D...,\n\n- Bevollmächtigte:\n\n\n\n\n                                     1/11\n\n1. Rechtsanwälte Dr. Christofer Lenz, Dr. Gunther Herr,\n   in Sozietät Oppenländer Rechtsanwälte,\n   Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart,\n2. Rechtsanwälte Dr. Christian Schöning, Frank Boermann,\n   in Sozietät Rechtsanwaltskanzlei Grawert, Schöning & Partner,\n   Monbijouplatz 12, 10178 Berlin -\n\n gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 -\n          BVerwG 4 A 1066.06 (4 A 1073.04) -,\n\n       b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG\n          4 A 1073.04 -,\n\n        c) den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung,\n           Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 -\n           44/1-6441/1/101 -\n\n hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Präsidenten Papier\n                                   und die Richter Bryde,\n                                   Schluckebier\n\n gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          I.\n   Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für       1\n den Flughafenbau Berlin-Brandenburg International in Schönefeld, insbesondere die\n ihm zugrunde liegende raumordnungsrechtliche Standortentscheidung in der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 28. Oktober 2003 (LEP FS 2003; GVBl Bbg II S. 594, GVBl Bln S. 521), sowie gegen hierzu\n ergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n  Wegen des das Ausgangsverfahren betreffenden Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A\n 1073.04, JURIS) und den angegriffenen Beschluss vom 23. August 2006 (BVerwG 4\n A 1066.06 <4 A 1073.04>, JURIS) verwiesen.\n\n   Die Beschwerdeführer haben am 17. Juli 2006 Verfassungsbeschwerde erhoben.            3\n Sie rügen die Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1\n GG. Soweit die Beschwerdeführer von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sind, rügen sie auch die Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG.\n\n\n                                          2/11\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE\n90, 22 <24 ff.>).\n\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Dies gilt auch für die vom Bevollmächtigten\nder Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. BVerfGE 76, 107\n<122 ff.>).\n\n  Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht\nauf Erfolg in der Sache. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die geltend gemachte\nVerletzung von Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 GG kann nicht festgestellt werden. Dies gilt        7\nsowohl mit Blick auf den Planfeststellungsbeschluss und die ihm zugrunde liegende\nStandortentscheidung des LEP FS 2003 (a bis c) als auch mit Blick auf das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts (d).\n\n  a) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist in Bezug auf die Beschwerdeführer zu 1) bis 4) an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen. Mit der in Art. 14 Abs. 3 GG geregelten Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt\nsind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>; 104, 1 <10>).\n\n  Der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss entzieht den Beschwerdeführern          9\nzu 1) bis 4) zwar nicht schon selbst eine Rechtsposition. Er ist jedoch gleichwohl an\nArt. 14 Abs. 3 GG zu messen, weil er enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (vgl.\nBVerfGE 95, 1 <21 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06 -, JURIS). Denn nach dem dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Grunderwerbsplan sollen Grundstücke der Beschwerdeführer für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden. Diese Regelungen sind nach § 8 Abs. 2 LuftVG dem anschließenden Enteignungsverfahren\nzugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich\nüber die Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstücke. Die eigentumsentziehenden Auswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses sind daher mit Blick auf\nArt. 14 Abs. 3 GG bereits bei seinem Erlass zu berücksichtigen und folglich im Rahmen seiner Anfechtung zu prüfen.\n\n  b) Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und\nAusmaß der Entschädigung regelt. Das Gesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2\n\n\n                                          3/11\n\nGG bildet nicht nur die verwaltungsrechtliche Grundlage für konkrete Eingriffe in das\nEigentum des Betroffenen, sondern beschränkt zugleich die Enteignungsbefugnis\nauf die in der jeweiligen Regelung vom Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und Zwecke. Eine Enteignung sowie ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestatteter Planfeststellungsbeschluss sind daher nur verfassungsgemäß, wenn sie sich im\ngesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen und dieser seinerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 56, 249 <262 f.>; 74, 264 <284 ff.>).\n\n  Einen solchen Rahmen, der dem Erfordernis der Verfassungsmäßigkeit unterliegt,        11\nbilden auch die für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungen verbindlichen Vorgaben\nder Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 ROG und\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Nach der vom Bundesverfassungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Auslegung der genannten Vorschriften\ndurch das Bundesverwaltungsgericht ist nämlich die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen vorrangig eine raumordnungsrechtliche Entscheidung. Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung\nzielförmig festgelegten Standort beantragt, darf nach den genannten Vorschriften die\nPlanfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht\ndurch eine eigene Abwägung ersetzen, bestätigen oder korrigieren, ohne dass freilich die Planfeststellungsbehörde einer Rechtspflicht zur Zulassung des Flughafenvorhabens unterliegt.\n\n  c) Die zielförmige Standortfestlegung durch den LEP FS 2003 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Abwägungsgebot, das in seinem\nKern eine Prüfung der Planungsentscheidung auf Willkürfreiheit und Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19 Abs. 4 Rn.\n209 <Bearbeitungsstand: Februar 2003>; Durner, Konflikte räumlicher Planungen,\n2005, S. 301 ff.).\n\n  aa) Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung ist       13\nzu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Ergebnis nur unter Einschränkungen daraufhin überprüfen kann, ob sie das Willkürverbot beachtet\nund verhältnismäßig ist. Denn dem Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann - wie jedes Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen,\nob sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält. Hierfür ist\nmaßgebend, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und\nob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der\nEntscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Soweit hierbei über Wertungen und Prognosen zu befinden\nist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf zu beschränken,\nob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig\nwiderlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl.\n\n\n                                         4/11\n\nBVerfGE 76, 107 <121 f.>; 95, 1 <22 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, JURIS).\n\n  Des Weiteren ist hinsichtlich der Überprüfung einer raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung der lediglich rahmensetzende Charakter der Raumordnung im\nBlick zu behalten. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel der weiteren Konkretisierung - etwa durch eine fachplanungsrechtliche Entscheidung -, um zu genauen\nFestlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen, durch die\ngrundrechtlich geschützte Belange konkret betroffen werden können. Je konkreter\nraumordnungsrechtliche Festlegungen sind, umso größer sind die Anforderungen,\ndie an die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte einer raumplanerischen Zielfestlegung zu stellen sind. Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf das rechtsstaatliche Abwägungsgebot nicht zu beanstanden, wenn die Maßstäbe der Abwägungskontrolle ebenenspezifisch bestimmt werden und dem Plangeber einer\nhöherstufigen Planung - wie bei der Raumordnung nach § 7 Abs. 7 ROG - ein größerer administrativer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird (vgl. Schmidt-Aßmann, in:\nMaunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 209 <Bearbeitungsstand: Februar\n2003>; Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky (Hrsg.), Raumordnungs- und\nLandesplanungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3 Rn. 70 ff. <Bearbeitungsstand: November 2006>).\n\n Schließlich ist - jedenfalls in Fällen, in denen zuvor ein fachgerichtliches Verfahren   15\nstattgefunden hat - zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, auf dessen Grundlage die Abwägungsentscheidung verfassungsgerichtlich\nkontrolliert wird, Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht greift hier nicht schon ein, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen falsch ist, sondern nur, wenn die Feststellung und Würdigung\ndes Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt (vgl. stRspr seit BVerfGE 1,\n418 <420>).\n\n bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze greifen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Standortfestlegung in Z\n1 des LEP FS 2003 nicht durch.\n\n (1) Dies gilt zunächst soweit gerügt wird, bei der Aufstellung von Z 1 LEP FS 2003       17\nsei die Zahl der an den Standorten Schönefeld und Sperenberg tatsächlich durch\nFluglärm betroffenen Anwohner unzureichend oder nicht zutreffend ermittelt worden.\n\n  Zwar weist der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313 <376>) zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer grundrechtsbeeinträchtigenden Maßnahme von Bedeutung ist, wie viele Personen von ihr\nbetroffen sind. Aus dieser Entscheidung lässt sich für die vorliegende Konstellation\njedoch nichts herleiten, da die Entscheidung - anders als hier - unmittelbar in Grundrechte eingreifende Maßnahmen, nämlich Beschränkungen des Telekommunikati-\n\n\n                                          5/11\n\nonsverkehrs, betraf. Dagegen ist es bei einer raumordnungsrechtlichen Planung im\nLichte der Vorgaben des verfassungsrechtlichen Abwägungsgebots nicht zu beanstanden, dass vor der Festlegung eines Standorts für eine Verkehrsinfrastruktureinrichtung die Lärmbetroffenen einer Standortalternative nicht zahlenmäßig genau ermittelt werden. Denn nach den oben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist\nder Sachverhalt nur insoweit zu ermitteln, als er erheblich ist. Dies ist er nicht mehr,\nwenn - wie hier - ein alternativer Standort bereits auf der Grundlage einer durch Grobanalyse ermittelten Zahl an Fluglärmbetroffenen abwägungsfehlerfrei ausgeschieden werden kann, weil sich bereits aufgrund dieser abzeichnet, dass der Plangeber\nseine vorrangig verfolgten planerischen Ziele an diesem Standort nicht wird verwirklichen können.\n\n (2) Es kann kein Fehler darin erkannt werden, dass in die Entscheidung nicht der          19\nnach Meinung der Beschwerdeführer für den Betrieb des Flughafens und die von ihm\nausgehenden Wirtschaftsimpulse bedeutende Belang eingestellt worden ist, dass im\nGegensatz zum Standort Sperenberg in Schönefeld die Nacht nicht intensiv - insbesondere für Frachtverkehr - genutzt werden könne. In dieser Konkretheit müssen die\nwirtschaftlichen Impulse, die von einem zu planenden Flughafen ausgehen, im Rahmen der raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich nicht ermittelt und berücksichtigt werden. Denn nach der insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen einfachrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Raumordnung und\nFachplanung kann - so das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in der hier angegriffenen Entscheidung (vgl. Rn. 64, 155) - über die Zulässigkeit von Nachtflugverkehr nicht auf der Ebene der Raumordnung, sondern erst im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung entschieden werden (vgl. dazu Deutsch, NVwZ\n2006, S. 878 <879>; Barth, ZUR 2006, S. 531 <532>). Danach muss auf der Ebene\nder Raumordnung nur dann, wenn von einem Nachtflugverkehr erfordernden Verwendungszweck ausgegangen wird, vorausschauend geprüft werden, ob die dadurch entstehenden Lärmprobleme auf Fachplanungsebene beherrschbar sein werden.\n\n  Hier ist der Plangeber des LEP FS 2003 jedoch nicht von der Notwendigkeit eines          20\nNachtflugverkehrs ausgegangen. Vielmehr wollte er einen Standort für einen „mittelgroßen Verkehrsflughafen“ mit einem modernen „Zwei-Bahnen-System“ und nicht\nmehr wie noch im Rahmen des vom Land Brandenburg im Jahr 1994 durchgeführten\nRaumordnungsverfahrens einen Standort für einen internationalen Großflughafen mit\nvier Start- und Landebahnen für 60 Mio. Passagiere festlegen (vgl. Nr. 5.4.1 Abs. 3,\nNr. 6 Buchstabe c zu Z 1 des LEP FS 2003). Dass ein Nachtflugverkehr im anschließenden Planfeststellungsverfahren von den Vorhabenträgern und der Planfeststellungsbehörde für erforderlich gehalten wird, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit einer auf\nEbene der Raumordnung getroffenen Abwägungsentscheidung.\n\n (3) Der Plangeber des LEP FS 2003 hat die Lärmbetroffenheit in der Abwägungsentscheidung über die Standortalternativen Schönefeld und Sperenberg aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht fehlgewichtet. Der Schutz vor Verkehrslärm, insbe-\n\n\n                                          6/11\n\nsondere auch Fluglärm, ist ein durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 54\n<73 ff.>) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 79, 174 <191 ff., 198>) verfassungsrechtlich abgesicherter Belang. Daher kommt ihm im Rahmen einer Abwägung\nhohe Bedeutung zu.\n\n  Diese Bedeutung des Schutzes vor Fluglärm hat der Plangeber des LEP FS 2003               22\nnicht verkannt. Zwar ist dem Schutz vor Fluglärm erst im LEP FS 2006 verbal „ein besonders hohes objektives Gewicht“ eingeräumt worden (vgl. Ziffer 5.3 der Begründung zu Z 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 30. Mai 2006, GVBl Bbg II S. 153), was\nmit diesen Worten in der vorherigen Fassung nicht geschehen ist. Gleichwohl hat\nauch der Plangeber des LEP FS 2003 den Fluglärmschutz in verfassungsrechtlicher\nHinsicht nicht fehleingeschätzt. Die Planbegründung (Nr. 5.2 Abs. 4 zu Z 1 des LEP\nFS 2003) hebt ausdrücklich hervor, dass ein Neubaustandort - wie Sperenberg - aufgrund der geringen Besiedlungsdichte des äußeren Entwicklungsraumes in Brandenburg zu einer deutlich geringeren Anzahl der von Fluglärm betroffenen Anwohner\nführen könne als ein Standort im dichter besiedelten engeren Verflechtungsraum.\nAuch in der abschließenden Gesamtbetrachtung (Nr. 6 Abs. 2 zu Z 1 LEP FS 2003)\nstellt die Planbegründung heraus, dass an einem Flughafenstandort außerhalb des\nengeren Verflechtungsraums eine wesentlich geringere Zahl an Anwohnern durch\nFluglärm betroffen wäre. Dennoch hat der Plangeber des Landesentwicklungsplans\nnach den Begründungen beider Verordnungen andere Belange für ausschlaggebend\ngehalten.\n\n  Es ist nicht erkennbar, dass der Plangeber des Landesentwicklungsplans den verfassungsrechtlich geschützten Belang des Fluglärmschutzes in seiner Relation zu\nden für vorzugswürdig befundenen Belangen offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Es\nist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Abwägungsentscheidung über eine raumordnungsrechtliche Standortfestlegung handelt. Hier wird über\ndie konkrete Belastung durch Fluglärm erst auf der Ebene der Planfeststellung entschieden, die über die Mittel verfügt, konkrete Maßnahmen zum Schutz hiergegen\nfestzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann auch insoweit keine eigene Abwägungsentscheidung an die Stelle des hierzu gesetzlich legitimierten Plangebers setzen.\n\n  d) Die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Überprüfung der für die Planfeststellungsbehörde verbindlichen zielförmigen Festlegung des Flughafenstandorts\nist mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG ebenfalls verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Wenn wie hier einem mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattetem Planfeststellungsbeschluss ein bindender Hoheitsakt vorausgeht, darf dies nicht dazu\nführen, dass die volle Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit des vorangehenden Hoheitsakts gehindert oder unzumutbar erschwert ist. Denn sowohl aus Art. 14 GG unmittelbar wie aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht der Gerichte, bei Eingriffen in das\n\n\n\n                                           7/11\n\nEigentum einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 45, 297 <333>;\n46, 325 <334>). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der hier angegriffenen Entscheidung die zielförmige Standortfestlegung im LEP FS 2003 und\ndie ihr zugrunde liegende raumordnungsrechtliche Abwägungsentscheidung einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass es\ndabei den für raumordnungsrechtliche Entscheidungen geltenden materiellrechtlichen Maßstab - ein ebenenspezifisch angepasstes Abwägungsgebot - angewandt\nhat (vgl. für den Fall der verbindlichen Festlegung des Verkehrbedarfs der Eisenbahn: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 und 830/98 -, JURIS).\n\n 2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG bezüglich der nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfassten Beschwerdeführer zu 5) bis 34) sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezüglich aller Beschwerdeführer\ndurch die für die Planfeststellung verbindliche Standortfestlegung im LEP FS 2003\nkann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht festgestellt werden.\n\n 3. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\nGG).\n\n  a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des\nrechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei\nvon Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme\nund Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne\ngebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen\nProzessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50, 32\n<35>; 60, 247 <249>). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots\nverstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>; 69, 141 <143 f.>).\n\n  b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die           29\nTatsachengerichte gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO analog einen\nBeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach tatrichterlichem Ermessen ablehnen, wenn zu einer Tatsache bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt, das von ihnen für genügend erachtet wird. Dies gilt auch für ein im Laufe\ndes Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Die Einholung eines weiteren\nGutachtens ist regelmäßig dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen musste, weil bereits eingeholte Gutachten nicht\nihren Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche besondere Sachkunde zu vermitteln\nund ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche Entscheidung notwendigen\nÜberzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten\nfür die Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel\n\n\n\n                                          8/11\n\nan der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lässt, von\nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, JURIS; BVerwGE 31, 149; BVerwG, Beschluss vom\n13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, S. 268; Breunig, in: Posser/Wolff\n(Hrsg.), BeckOK VwGO, § 86 Rn. 84 ff. <Bearbeitungsstand: Juli 2007>).\n\n  c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Ablehnung der hier zur Prüfung gestellten Beweisanträge mit der Begründung, zu den angesprochenen Fragen stünde bereits genügend gutachterliches Material zur Verfügung, prozessrechtlich vertretbar\nund daher im Lichte von Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil umfassend begründet,            31\nwarum es auf der Grundlage der vorhandenen Gutachten der Einschätzung der Plangeber hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines stadtnahen Flughafenstandorts folge. Zur Begründung hat es insbesondere darauf verwiesen, dass die vom\nPlangeber eingeholte Expertise 14 einschlägige Untersuchungen zu deutschen und\nausländischen Verkehrsflughäfen ausgewertet habe. Damit genießen die vorliegenden abstrakten Aussagen zur wirtschaftlichen Bedeutung stadtnaher Flughafenstandorte im Vergleich zu stadtfernen besonderes Gewicht, so dass ihre Gültigkeit\nauch im Hinblick auf die hier konkret in Betracht kommenden Standorte - darunter neben Schönefeld auch Jüterbog und Sperenberg - plausibel ist. An den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Anhörungsrügenbeschluss ist verfassungsgerichtlich nichts zu erinnern.\n\n Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführer rügen, die beantragte           32\nBeweiserhebung habe sich schon deshalb aufgedrängt, weil der Standort Sperenberg insofern wirtschaftlich leistungsfähiger sei, als an ihm Nachtflug möglich sei. Es\nkann von Verfassungs wegen nicht verlangt werden, dass der Plangeber eines\nRaumordnungsplans bei der Standortfestlegung die Möglichkeit eines Nachtflugverkehrs in seine Abwägungsentscheidung miteinbezieht. Denn Festlegungen zu dessen Zulässigkeit sind nach dem insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden einfachen Recht erst auf Fachplanungsebene zu treffen.\n\n Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Unzulässigkeit eines Nachtflugverkehrs           33\nund die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile müssten jedoch später bei\nder gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn sich im Laufe des gerichtlichen\nVerfahrens abzeichne, dass ein Nachtflugverkehr fachplanungsrechtlich unzulässig\nsei, können sie nicht aufzeigen, dass es von Verfassungs wegen geboten ist, bei der\nKontrolle von Ermessens- und Abwägungsentscheidungen auf die Sach- und\nRechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anstatt auf den Erlass der\nbetreffenden Maßnahme abzustellen (vgl. dazu etwa § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 113 Rn. 21\n\n\n\n                                          9/11\n\n<Bearbeitungsstand: Mai 1997>; Schmidt, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 12. Aufl.\n2006, § 113 Rn. 45 ff.; aus europarechtlichen Gründen anders: BVerwGE 121, 297).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              34\n\n               Papier                   Bryde          Schluckebier\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080220_1bvr238906.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.1bvr238906\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-20/1-bvr-2389-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-20/1-bvr-2389-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:52.692678+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-20/1-bvr-2389-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-02-20","dockets":["1 BvR 2389/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.1bvr238906","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080220.1bvr238906"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 – 1 BvR 2389/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-20/1-bvr-2389-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":12},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"LuftVG/8","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"8","label":"§ 8 LuftVG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/98","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"98","label":"§ 98 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/412","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"412","label":"§ 412 ZPO","mentions":1},{"id":"BBauG/214","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"214","label":"§ 214 BBauG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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