{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080219.1bvr188606","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"1 BvR 1886/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1886/06 -\n\n\n\n\n                            Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts Dr. S…\n\ngegen a) den Beschluss des Anwaltsgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 - 1 AnwG\n         42/05 -,\n\n      b) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 29. August 2005 -\n         VI AW 1050.05 (V AW 154.04) -,\n\n      c) die Rüge der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 15. September 2004 - V\n         AW 154.04 -,\n\n      d) die Verfügung der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 26. Februar 2004 -\n         V AW 154.04 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und die Richter Gaier,\n                                Kirchhof\n\nam 19. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Anwaltsgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 - 1 AnwG 42/05 -\n     und die Bescheide der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 29. August 2005 -\n     VI AW 1050.05 (V AW 154.04) - und vom 15. September 2004 - V AW 154.04\n     -verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Diese Entscheidungen werden aufgehoben.\n  2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                   Gründe:\n\n                                       I.\n Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine ihm wegen der      1\n\n\n                                       1/9\n\nVersteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus erteilte berufsrechtliche Rüge.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot im Januar 2004 in     2\ndrei Fällen Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um\nzwei „Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen“ mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen „Exklusivberatungsservice (5\nZeitstunden)“ mit einem Startpreis von 500 €. Zumindest auf die mit einem Startpreis\nvon 1 € angebotene Beratung machte der Beschwerdeführer durch ein Foto mit Babyaugen aufmerksam. Auf dieses Angebot sind Gebote bis zu 12,50 € abgegeben\nworden.\n\n Die Rechtsanwaltskammer teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2004 mit, dass die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen im Internet als\nberufswidrig angesehen werde, und forderte ihn auf, dies zu unterlassen und zu den\nVorwürfen innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen. Ohne auf die daraufhin vom Beschwerdeführer angeregte Diskussion über einzelne Aspekte zukünftiger Versteigerungen, wie die Verwendung eines anderen Fotos, die Höhe des Startpreises oder\ndie Pauschalierung der Kosten des Auktionshauses, einzugehen, erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer anschließend eine Rüge.\nDie Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen sei als marktschreierische Werbung berufsrechtswidrig.\n\n  Nachdem der Einspruch des Beschwerdeführers erfolglos geblieben war, hat das          4\nAnwaltsgericht seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das\nAngebot mit einem Foto eines Babygesichts und einem Startpreis von 1 € sei keine\nsachliche Unterrichtung und auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet.\nVersteigerungen würden den Eindruck erwecken, die angebotene anwaltliche Leistung sei eine normierte Handelsware, mit der der Anwalt einen möglichst hohen Gewinn erzielen möchte. Sie konterkarierten auch die gebührenrechtliche Bestimmung\ndes § 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG), wonach bei Rahmengebühren der\nRechtsanwalt die Gebühren anhand gesetzlich festgelegter Kriterien zu bestimmen\nhabe. Außerdem sei die Versteigerung von Beratungen über ein Internetauktionshaus geeignet, das Ansehen der Anwaltschaft negativ zu tangieren.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die         5\nder Rüge vorangegangene Aufforderung der Rechtsanwaltskammer, die ihm erteilte\nRüge, die Einspruchsentscheidung und die sie bestätigende Entscheidung des Anwaltsgerichts. Er rügt insbesondere die Verletzung seines Grundrechts auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  Nach der Rüge sei die Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form     6\nvon Internetauktionen als marktschreierische Werbung berufsrechtswidrig. Mit der\nvon der konkreten Ausgestaltung der Auktion unabhängigen Rüge und den sie bestätigenden Entscheidungen seien die Tatbestandsmerkmale der Schrankenregelung\n\n\n                                         2/9\n\ndes § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verkannt worden. Internetauktionen seien nicht marktschreierisch, weil sie niemanden unaufgefordert und unerwartet erreichen würden, und auch nicht unsachlich, weil eine Versteigerung die\nPreisfindung allein dem anerkannten Prinzip von Angebot und Nachfrage überlasse.\nMit dem Verbot, Beratungsdienstleistungen in einem Internetauktionshaus zu versteigern, werde dem Beschwerdeführer die effektivste Möglichkeit der Werbung genommen, ohne dass dieser Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt sei.\n\n  3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesrechtsanwaltskammer, die betroffene Rechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Umfang ihrer Zulässigkeit zur               8\nEntscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des\nBeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Soweit sie zulässig ist, ist die\nVerfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig und daher nicht zur Entscheidung anzunehmen, soweit sie sich gegen die Verfügung der Rechtsanwaltskammer vom 26. Februar 2004 wendet. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme auf berufsrechtliche Vorwürfe zeigt, dass die\nRechtsanwaltskammer dadurch nur das Rügeverfahren einleitete. Damit enthält diese Verfügung keine eigenständige Beschwer, vielmehr können und müssen eventuelle Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der nachfolgenden Entscheidung\n- hier der Rüge - geltend gemacht werden.\n\n 2. Die weiteren angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in           10\nseinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  a) Grundlage der Rüge ist die als solche verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung in § 43b BRAO, nach der Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form\nund Inhalt sachlich unterrichten dürfen, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.\n\n b) Es obliegt den Fachgerichten, die Grenzen zwischen hiernach erlaubten und verbotenen Handlungsformen im Einzelfall zu ziehen. Die Auslegung und Anwendung\nder Bestimmungen des einfachen Rechts können vom Bundesverfassungsgericht –\nabgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden,\nob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht\nhinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschrän-\n\n\n                                          3/9\n\nkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248\n<257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n  So liegt es hier. Die Verletzung der Pflicht, nur sachlich zu werben, wurde zwar auch   13\ndamit begründet, der Beschwerdeführer habe eine Versteigerung mit einem Startpreis von 1 € begonnen und ein Foto mit einem Babygesicht verwendet. Ungeachtet\nder Frage, ob ein Foto mit Babyaugen ohne inhaltlichen Bezug zur angebotenen familienrechtlichen Beratung ist, handelt es sich hierbei um tatsächliche Umstände des\nEinzelfalls, die zur Einschätzung der konkreten Werbemaßnahme als unsachlich führen können und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich\nentzogen sind. Die Rüge ist von der Rechtsanwaltskammer allerdings wegen der\n„Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen“\nausgesprochen und nicht nur mit den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls begründet worden. Auch der die Rüge bestätigende Beschluss des Anwaltsgerichts beschränkt sich nicht darauf, eine Pflichtverletzung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls zu begründen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die\nangegriffenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls jede\nVersteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus für berufsrechtswidrig halten. Diese grundsätzliche Bewertung liegt der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde.\n\n c) In dieser Hinsicht werden die angegriffenen Entscheidungen der durch Art. 12          14\nAbs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung nicht gerecht. Die Ansicht, anwaltliche Beratungsleistungen dürften nicht in einem Internetauktionshaus versteigert\nwerden, lässt die Grenzen unberücksichtigt, die Art. 12 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für ein berufsrechtliches Werbeverbot\naufstellt.\n\n  aa) Die Auffassung des Anwaltsgerichts, mit der Versteigerung anwaltlicher Dienstleistung betreibe der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Berufspflichten aus\n§ 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall, trägt dem Grundrecht aus\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung. Sie führt zu einer nicht durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigen Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung, zu\nder auch die berufliche Außendarstellung durch Werbung zählt (vgl. BVerfGE 94, 372\n<389>).\n\n  (1) Es begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das Angebot          16\nanwaltlicher Beratungsleistungen auf der Plattform eines Internetauktionshauses als\nWerbemaßnahme zu behandeln. Ein solches Verhalten erfüllt die Anforderungen für\ndas Vorliegen von Werbung; denn es ist planvoll darauf angelegt, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des anbietenden Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (vgl.\nBVerfGE 111, 366 <378>). Daran ändert der Umstand nichts, dass ein solches Versteigerungsangebot über sonstigen Formen der Werbung insoweit hinausgeht, als Interessenten nicht nur über die Leistungen des Anbieters informiert werden, sondern\nihnen die zusätzliche Möglichkeit geboten wird, durch Abgabe von Geboten zur\n\n\n\n                                          4/9\n\nPreisermittlung beizutragen und mit der Abgabe des Höchstgebotes auf diesem Weg\nauch Vertragspartner des Rechtsanwalts zu werden. Auf diese weiteren Umstände\nist die vorliegend angegriffene Rüge jedoch nicht gestützt. Es sind jedenfalls für den\ngegebenen Fall standardisierter anwaltlicher Beratungsleistungen auch keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die es vor der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit rechtfertigen könnten, allein aus diesen Gründen eine Versteigerung als\nberufswidrig zu verbieten.\n\n  (2) Die mithin einschlägige Regelung in § 43b BRAO schließt es nicht aus, einen potenziellen Mandanten zu umwerben, wenn noch kein konkreter, dem Rechtsanwalt\nbekannter Beratungsbedarf besteht (vgl. Hartung, MDR 2003, S. 485 <488>). Die als\nsolche erlaubte Werbung eines Rechtsanwalts würde ihres Zwecks beraubt und hiermit die Berufsausübungsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt, wenn\nes unzulässig sein sollte, dass der Mandant eine zuvor ihm gegenüber beworbene\nanwaltliche Leistung abruft. Eine Werbemaßnahme kann auch nicht deswegen unzulässig sein, weil sie sich an Personen richtet, zu denen zuvor kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 -\nI ZR 281/99 -, NJW 2002, S. 2642 <2644>).\n\n  Hiernach kann die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden.\nZwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die\nWerbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potenziellen Mandanten\nund dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt (vgl. Schopen/Gumpp/Schopen, NJW-CoR 1996, S. 112 <115>) - nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall. Die Internetauktion soll vielmehr dazu dienen, aus dem zuvor nicht bekannten\nBeratungsbedarf ein konkretes Mandat zu gewinnen.\n\n  bb) Mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit kann ein Verbot der    19\nVersteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus auch\nnicht auf die Bewertung als eine - der Form nach oder aufgrund des Inhalts - unsachliche Werbung gestützt werden.\n\n  (1) Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem     20\nInternetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite direkt oder über eine Suchmaschine aufruft, davon Kenntnis\nnimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf (vgl.\nBVerfGK 1, 240 <244>). Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es deswegen\nnicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2004 - 1\nBvR 159/04 -, NJW 2004, S. 2656 <2658>).\n\n (2) Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistung mit einem niedrigen            21\nStartpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend, obwohl bei Internet-\n\n\n                                          5/9\n\nauktionen der Preis oftmals kurz vor Ende der Auktion ansteigt und dies bedingt,\ndass im Zusammenhang mit dem Angebot zunächst ein Preis genannt wird, der letztlich nicht dem entspricht, für den die Leistung schließlich zu erhalten ist. Der angegebene Preis ist aber ausdrücklich als „Startpreis“ oder „aktuelles Höchstgebot“ bezeichnet und die Annahme einer irreführenden Werbung daher nicht gerechtfertigt.\n\n  cc) Im Übrigen legen § 43b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA nicht abschließend fest,           22\nwelche Informationen im Rahmen der Werbung durch Rechtsanwälte zulässig sind.\nDer einzelne Berufsangehörige hat es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch schützenswerte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält. Die Werbung darf hiernach nicht das\nVertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, der Rechtsanwalt werde nicht aus\nGewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17.\nApril 2000 - 1 BvR 721/99 -, NJW 2000, S. 3195 <3196>). Für eine Beeinträchtigung\ndieses Gemeinwohlbelangs ist bei Werbung mittels Internetangebot nichts ersichtlich. Allein das Zustandekommen des Mandats über eine Internetauktion lässt keinen\nRückschluss auf die spätere Bearbeitung der Sache durch den Rechtsanwalt zu. Die\nVersteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder\nauf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet es\ndie ordnungsgemäße Berufsausübung.\n\n  (1) So wird entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichts die gebührenrechtliche Bestimmung des § 14 RVG, wonach die Vergütung bei Rahmengebühren anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Zwar ist bei einer Versteigerung eine Berücksichtigung der\nin § 14 RVG genannten Kriterien nicht möglich, weil sich der Preis - abgesehen vom\nfestgelegten Startpreis als Mindestvergütung für die angebotene Beratungszeit -\nletztlich abhängig von Angebot und Nachfrage bildet. Dies begründet jedoch keinen\nWiderspruch zu den anwaltlichen Pflichten im Bereich des Gebührenrechts; denn\ndem Rechtsanwalt steht es frei, nach Maßgabe des § 4 RVG eine von den gesetzlichen Gebühren und damit auch eine von § 14 RVG abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung, weil das abgegebene Höchstgebot zu einer Honorarvereinbarung führt, die allenfalls noch der\nSchriftform bedarf. Davon abgesehen, fehlt es inzwischen in zahlreichen Fällen auch\nan einer Grundlage für die Anwendung des § 14 RVG, weil der Rechtsanwalt durch\n§ 34 Abs. 1 RVG angehalten wird, für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eine\nGebührenvereinbarung mit dem Mandanten treffen.\n\n (2) Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das in § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO geregelte Verbot, das dem\nRechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen.\nDie Vorschrift stützt sich auf die Erwägung, dass der Rechtsanwalt keinem Gewerbe\nnachgeht, in dem Mandate „gekauft“ oder „verkauft“ werden (vgl. BTDrucks 12/4993,\nS. 31). Hiernach erfasst das Verbot nur Provisionszahlungen für ein konkret vermittel-\n\n\n                                          6/9\n\ntes Mandat. Bei Internetauktionen erhält das Auktionshaus zwar neben einer Angebotsgebühr auch eine vom Höchstgebot abhängige Provision, so dass die zu zahlende Provision der Höhe nach vom konkreten Auftrag abhängig ist. Die Provision wird\njedoch nicht für die Vermittlung eines Auftrags geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den\nLeistungen der herkömmlichen Werbemedien.\n\n  (3) Entgegen der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer ist die Versteigerung einer anwaltlichen Beratung in einem Internetauktionshaus auch nicht deswegen berufsrechtswidrig, weil der Beschwerdeführer die so gewonnenen Mandanten\nvor dem Wirksamwerden des Mandatsvertrages nicht persönlich kennen lerne und\nden genauen Gegenstand des Mandats nicht erfahre, was mit der durch ein spezifisches Vertrauensverhältnis gekennzeichneten Beziehung des Anwalts zu seinen\nMandanten nicht vereinbar sei. Diese Ansicht überspannt die anwaltlichen Pflichten.\nDer Rechtsanwalt ist weder einfachrechtlich noch von Verfassungs wegen verpflichtet, seine Mandanten vor dem Vertragsschluss persönlich kennen zu lernen und den\ngenauen Gegenstand des Mandats zu erfragen. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen untersagt nicht bereits den Abschluss des Anwaltsvertrags,\nsondern untersagt dem Rechtsanwalt „tätig (zu) werden“ (§ 3 Abs. 1 BORA). Auch\n§ 3 Abs. 4 BORA enthält nur die Pflicht, unverzüglich den Mandanten zu verständigen und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden, sobald der Rechtsanwalt erkennt, dass er entgegen § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 BORA tätig ist.\n\n (4) Internetauktionen über anwaltliche Beratungsleistungen sind auch nicht deswegen berufsrechtswidrig, weil der Rechtsanwalt sein Angebot wirksam nur an den\nHöchstbietenden richtet und dadurch der Anschein erweckt werde, es handele sich\num eine normierte Handelsware und ihm käme es auf die Erzielung eines maximalen\nGewinns an. Der Gesetzgeber hat den Rechtsanwälten durch § 34 RVG im Bereich\nder außergerichtlichen Beratung den Preiswettbewerb eröffnet. Dem stellt sich ein\nRechtsanwalt, der seine Beratungsleistungen ab einem bestimmten Preis anbietet\nund dem Markt überlässt, ob hierfür ein höherer Preis zu erzielen ist.\n\n  (5) Durch die Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus wird das Ansehen der Anwaltschaft nicht in verfassungsrechtlich relevanter\nWeise beeinträchtigt. Das Ansehen eines Berufes kann unter verfassungsrechtlichen\nGesichtspunkten nur Bedeutung erlangen, wenn es über bloße berufsständische Belange hinaus das Allgemeininteresse berührt (vgl. BVerfGE 66, 337 <354>; 76, 171\n<189>). Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.\n\n  3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen, weil sie Versteigerungen anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus schlechthin für berufswidrig halten, auf der nicht hinreichend gewürdigten Bedeutung und Tragweite der durch\nArt. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit. Sie sind\ndaher aufzuheben; das Anwaltsgericht hat nach der Zurückverweisung nur noch über\n\n\n\n                                         7/9\n\ndie Kosten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 84, 1 <3 f.>).\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.   29\n\n        Hohmann-Dennhardt              Gaier              Kirchhof\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Februar 2008 - 1 BvR 1886/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1886/06 - Rn. 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Der Beschluss des Anwaltsgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 - 1 AnwG 42/05 -\n     und die Bescheide der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 29. August 2005 -\n     VI AW 1050.05 (V AW 154.04) - und vom 15. September 2004 - V AW 154.04\n     -verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Diese Entscheidungen werden aufgehoben.\n  2. 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