{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080219_1bvr180707","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080219.1bvr180707","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"1 BvR 1807/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1807/07 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Michael O. Heuchemer,\n                    In der Hohl 9, 56170 Bendorf -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar\n      2007 - 1 W 47/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\nam 19. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar\n     2007 - 1 W 47/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\n     Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.\n     Der Beschluss wird aufgehoben.\n  2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\n     ersetzen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe             1\nfür eine gegen das Land Hessen gerichtete Amtshaftungsklage, mit der er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz insbesondere wegen der Androhung von Folter geltend machen will.\n\n 1. Der Beschwerdeführer hatte einen elfjährigen Jungen in seine Gewalt gebracht          2\nund erstickt, um für die Freilassung des tatsächlich bereits toten Opfers ein hohes Lösegeld zu erpressen. Bei der Abholung des Geldes war er von der Polizei beobachtet\n\n\n                                          1/12\n\nund festgenommen worden. Im Rahmen der anschließenden Vernehmung des Beschwerdeführers wurde ihm auf Weisung des Polizeivizepräsidenten, der davon ausging, wenn das Entführungsopfer noch am Leben sei, befinde es sich in akuter Lebensgefahr, die Zufügung von Schmerzen angedroht, wenn er den Aufenthaltsort des\nJungen nicht preisgebe. Aus Angst vor den angedrohten Maßnahmen machte der\nBeschwerdeführer daraufhin Angaben, die zum Auffinden der Leiche führten.\n\n Der Beschwerdeführer ist wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt worden.\n\n  2. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen beantragt und verschiedene Amtspflichtverletzungen bei seiner Festnahme und der anschließenden polizeilichen Vernehmung behauptet. Obwohl er bei seiner Festnahme\nkeinen Widerstand geleistet habe, seien ihm durch die massive Gewaltanwendung\nder Polizei Hautabschürfungen und Prellungen zugefügt worden, in deren Folge er\ndas Bewusstsein verloren habe und medizinisch habe behandelt werden müssen. Im\nRahmen seiner anschließenden Vernehmung zur Sache habe ein Vernehmungsbeamter wiederholt und äußerst intensiv auf den Beschwerdeführer eingewirkt. Er sei\nmehrfach an den Schultern geschüttelt worden und dabei schmerzhaft mit dem Hinterkopf an eine Wand geschlagen. Ferner sei ihm ein heftiger Schlag mit der flachen\nHand gegen den Brustkorb versetzt worden, wodurch er ein in der gutachterlichen\nStellungnahme eines Gerichtsmediziners festgestelltes etwa fünf Zentimeter großes\nHämatom am linken Schlüsselbein davongetragen habe.\n\n  Im Rahmen der weiteren Vernehmung am Morgen des folgenden Tages habe der               5\nKriminalbeamte - auf Weisung des stellvertretenden Polizeipräsidenten - dem Beschwerdeführer mit der Zufügung „erheblicher Schmerzen“, wie er sie „noch nie erlebt“ habe, gedroht, wenn er das Versteck des Jungen nicht nenne. Der Beamte habe\nhinzugefügt, er, der Beschwerdeführer, werde sich wünschen, nie geboren zu sein.\nDer Beschwerdeführer werde - im Beisein eines Arztes - einem „Verhörsspezialisten“\nausgeliefert werden, der bereits mit dem Hubschrauber zum Polizeipräsidium unterwegs sei. Weitere Drohungen seien hinzugekommen. So habe der Vernehmungsbeamte etwa angedroht, der Beschwerdeführer werde zu Gefangenen in eine Zelle gesperrt, die ihn sexuell missbrauchen würden.\n\n  Ferner hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, er habe erst 22 Stunden            6\nnach seiner Verhaftung mit seinem Verteidiger sprechen können, obwohl er bereits\nunmittelbar nach seiner Festnahme nach diesem verlangt habe. Ob diese Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger - wie der Beschwerdeführer vorträgt - gezielt von Seiten der Polizei unterbunden worden war, um die Folterandrohung weiter aufrechterhalten zu können, oder aber - wie die Polizei schildert - in der Hektik des Verfahrens\nund aufgrund unglücklicher zeitlicher Überschneidungen im Rahmen der Ausführung\ndes Beschwerdeführers zum Fundort der Leiche unterblieb, ist umstritten.\n\n\n\n                                         2/12\n\n  3. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Auch die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Antrag sei im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden,\nweil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.\n\n  a) Für eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung des Einsatzkommandos im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Da\nimmerhin der gravierende Vorwurf der Beteiligung an einem erpresserischen Menschenraub im Raum gestanden habe, hätten die festnehmenden Polizeibeamten\nnach erfolgter Aushändigung des Lösegelds mit einem nicht unerheblichen Potential\nan Gegenwehr bei der Festnahme rechnen dürfen. Zwar habe der Beschwerdeführer\neine unverhältnismäßige Gewaltanwendung bei seiner Festnahme behauptet, es fehle jedoch an einem hinreichend klaren Beweisantritt, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern seine gleichzeitig mit ihm festgenommene Freundin angesichts der eigenen\nFestnahmesituation überhaupt hierzu Angaben machen könne. Im Wege einer zulässigen Beweisantizipation gelange der Senat ohnehin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung nicht werde beweisen\nkönnen.\n\n  b) Zwar sei eine Amtspflichtverletzung darin zu sehen, dass auf Anweisung des damaligen Polizeivizepräsidenten ein Kriminalbeamter im Rahmen der Vernehmung\näußerst intensiv auf den Beschwerdeführer eingewirkt habe, um ihn zur Angabe von\nEinzelheiten zum Verbleib des Kindes zu bewegen. Es sei unstreitig, dass der Verhörsbeamte dem Beschwerdeführer mit der Zufügung erheblicher Schmerzen gedroht habe, worin sowohl ein Verstoß gegen die Menschenwürde als auch gegen das\nVerbot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen sei. Die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Androhung begründe jedoch keinerlei Erfolgsaussichten\nhinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er leide wegen der ausgesprochenen Drohungen unter Angstzuständen, die psychotherapeutisch aufgearbeitet werden müssten, sehe\nder Senat im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung hinreichend konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt mit\nhoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehen würde. Zwar\nhabe der Beschwerdeführer Beweis durch das sachverständige Zeugnis seines behandelnden Psychologen und Psychiaters dafür angeboten, dass gerade die geltend\ngemachten Umstände massiver Bedrohungen und das in Aussichtstellen sexueller\nGewalt für die konkrete Behandlungsbedürftigkeit ursächlich seien. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden. Zwar maße sich der Senat nicht an, psychische Vorgänge\nabschließend selbst beurteilen zu können. Dass aber die Gesamtumstände der Geschehnisse um die Entführung und Ermordung eines elfjährigen Jungens aus den\nvon der Schwurgerichtskammer festgestellten Beweggründen schwere traumatische\nSpuren beim Beschwerdeführer hinterlassen hätten, stehe für den Senat außer Frage. Dem Senat erscheine es nach der Lebenserfahrung auf der Hand zu liegen, dass\ngegenüber der Notwendigkeit, sich mit der eigenen schweren Schuld und dem sie\n\n\n\n                                          3/12\n\nbegründenden Geschehen auseinanderzusetzen, die Bedrohung durch den Vernehmungsbeamten eine zu vernachlässigende Größe sei, zumal dieser Bedrohungszustand nur kurze Zeit angedauert habe und es immerhin für die Bewusstseinslage des\nBeschwerdeführers als Positivum einzustellen sei, dass die rechtswidrig angedrohten Maßnahmen in keiner Weise zur Durchführung gekommen seien.\n\n  c) Unklar bliebe demgegenüber, mit welchen Formulierungen und Verhaltensweisen der Verhörsbeamte der ausgesprochenen Drohung besonderen Nachdruck verliehen habe. Selbst wenn sich beweisen ließe, dass der Beschwerdeführer zum einen an den Schultern gerüttelt und dabei einmal mit dem Kopf gegen die Wand\ngeschlagen worden sei und darüber hinaus einen Schlag gegen den Brustkorb erhalten habe, hielte sich eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung jedoch in einem so\nbegrenzten Rahmen, dass sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch nicht erfordere, zumal ihr als solche im Zusammenhang mit der verbalen Androhung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zufügen zu lassen, eine untergeordnete Bedeutung zukomme.\n\n  d) Die beabsichtigte Klage des Beschwerdeführers auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Menschenwürde durch die Androhung der Zufügung von Schmerzen biete unter Abwägung aller ins Gewicht fallenden Gesamtumstände letztlich keine hinreichende\nErfolgsaussicht. Zwar stehe die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers fest, ein zwingendes Junktim zwischen der Feststellung dieser Verletzung einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehe aber rechtlich nicht\n(unter Hinweis auf BGH, NJW 2005, S. 58 ff. und deren Billigung durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580 f.). Der Beschwerdeführer habe bereits dadurch in hohem Maße Genugtuung erfahren, dass die aufgrund\nder Drohung erlangten Geständnisse im Strafverfahren gegen ihn nicht hätten verwertet werden dürfen und insbesondere die beiden verantwortlichen Beamten strafrechtlich verurteilt worden seien. Diesen Verurteilungen - es handelte sich jeweils um\neine Verwarnung mit Strafvorbehalt - komme ein besonderes Gewicht im Sinne einer\nGenugtuung für den Beschwerdeführer zu. Eine derartig intensive Genugtuung erscheine singulär und deshalb auch als geeignet, dem Beschwerdeführer trotz der\nVerletzung seiner Menschenwürde ohne zusätzliche Zahlung einer Geldentschädigung eine abschließende Genugtuung zu verschaffen.\n\n  e) Eine Amtspflichtverletzung durch Missachtung des Gebots des fairen Verfahrens       12\nsei zu verneinen. Das Urteil der Schwurgerichtskammer beruhe keineswegs auf einer\nSelbstbelastung des Beschwerdeführers, sondern habe sich ausschließlich auf dessen Geständnis in der Hauptverhandlung gestützt. Dieses habe der Beschwerdeführer nach eingehender, qualifizierter Belehrung durch die Strafkammer erneut abgelegt.\n\n f) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ihm sei über 22 Stunden lang ein          13\n\n\n\n                                         4/12\n\nVerteidiger vorenthalten worden, begründe dies keinen selbständigen Anspruch auf\nSchadensersatz oder Geldentschädigung, weil dem Beschwerdeführer hieraus keine\nmateriellen Schäden entstanden seien.\n\n 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen            14\nden Beschluss des Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Grundrechte\naus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 104 Abs. 1 GG.\n\n Das Oberlandesgericht habe eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen.           15\nZudem habe es schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen in das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren verlagert oder gänzlich übergangen. Durch die ohnehin nur\nminimale Verurteilung der beiden Polizeibeamten habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Genugtuung erfahren. Der Beschwerdeführer sei in diesem Strafverfahren noch nicht einmal als Nebenkläger aufgetreten, sondern habe lediglich seiner gesetzlichen Zeugenpflicht genügt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der\nKontakt des Beschwerdeführers zu seinem Verteidiger systematisch und mehrfach\ngezielt unterbunden worden sei.\n\n                                         II.\n  Zur Verfassungsbeschwerde hat die Hessische Staatskanzlei Stellung genommen.         16\nHinsichtlich der Rüge der Verletzung der Rechtsschutzgleichheit sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es sei verfassungsrechtlich vertretbar, die streitigen\nGesundheitsbeeinträchtigungen während der Vernehmung - Rütteln an den Schultern, Stoßen mit dem Kopf gegen die Wand sowie Schlag mit der flachen Hand – als\nso begrenzt anzusehen, dass sie die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht erforderten. Der vorliegende Fall lege es darüber hinaus nahe, der beabsichtigten\nAmtshaftungsklage den fundamentalen Rechtsgrundsatz des § 254 BGB entgegenzuhalten. Danach sei das Verhalten des Geschädigten bei der Verursachung und der\nSchadensminderung bzw. -verhütung mit zu berücksichtigen. Zwar sei die Androhung von Schmerzzufügung nicht zu rechtfertigen und stelle eine schwere Amtspflichtverletzung dar. Doch könne hier nicht außer Acht gelassen werden, dass die\nPolizeibeamten in ihrer Handlungsweise provoziert worden seien durch ein schweres, vom Beschwerdeführer zu verantwortendes Verbrechen, nämlich die Entführung\nund Ermordung eines Kindes. Da zu dem Zeitpunkt, als die rechtswidrige Androhung\ngeäußert wurde, noch nicht klar gewesen sei, ob das Kind noch lebe, habe es im Hinblick auf die Bemessung der jeweiligen Verursachungsanteile nicht außerhalb jeder\nWahrscheinlichkeit gelegen, dass die Polizeibeamten auch unter Einsatz rechtlich\nunerlaubter Mittel ihre Anstrengungen darauf richteten, vom Beschwerdeführer zu erfahren, wo das Kind sich befand, um es noch lebend antreffen und retten zu können.\nAuch wenn der Beschwerdeführer strafprozessual das Recht gehabt habe, sich nicht\nselbst zu belasten, so habe er es doch in der Hand gehabt, durch den einfachen Hinweis auf den Aufenthalt des entführten Kindes alles das abzuwenden, was anschließend mit ihm geschehen sei. Stattdessen habe er zunächst von dem Recht, als Beschuldigter unwahre Angaben zu machen, ausgiebig Gebrauch gemacht und die\n\n\n                                        5/12\n\nRettungsbemühungen der Polizei auf diese Weise hingehalten. Bei dieser Sachlage\nsei es unbillig, dem Beschwerdeführer als Ausgleich für die ihm widerfahrene rechtswidrige Behandlung, die letztlich nur in verbalen Drohungen bestanden habe, einen\nAnspruch auf Geldentschädigung zu gewähren.\n\n                                          III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr              17\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung im             18\nSinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG auf. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf einzelne Rügen einer Verletzung          19\nvon Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet. Die angegriffene\nfachgerichtliche Entscheidung ist daher aufzuheben, die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3          20\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes\n(vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf\nErfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch\nnicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des\nHauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den\nRechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten,\nsondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).\n\n  Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer\nunbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.\n\n\n\n\n                                          6/12\n\n  Hiernach läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in\nBetracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des\nBeschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen\nzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai\n1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 <2746>). Anderenfalls überspannt das\nFachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe,\ndem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl.\nBVerfGE 81, 347 <358>).\n\n  Zudem dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S.\n241 <242>). Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden,\nwenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt\nist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies dagegen nicht der Fall\nund steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der\nRechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl.\nBVerfGE 81, 347 <359>). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz\nzu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR\n569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 <1750>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, S. 1156 <1157>).\n\n b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angegriffene, Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht\nstand.\n\n aa) Im Hinblick auf die Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers durch ein        25\nMobiles Einsatzkommando hat das Oberlandesgericht eine Beweisantizipation dahingehend vorgenommen, dass die als Zeugin benannte ehemalige Freundin des Beschwerdeführers zum Beweisthema der hierbei angeblich eingesetzten unverhältnismäßigen Härte nichts werde aussagen können, weil sie ihrerseits zeitgleich abgeführt\n\n\n                                        7/12\n\nworden sei. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Beamten des Mobilen Einsatzkommandos bei ihrer Aussage blieben, keine unverhältnismäßige Gewaltanwendung begangen zu haben, weswegen allenfalls ein non liquet für den Beschwerdeführer erreichbar sei. Den dargestellten Grundsätzen für eine verfassungsrechtlich\nnoch hinnehmbare Beweisantizipation wird dies unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht gerecht.\n\n Das gilt zunächst soweit das Oberlandesgericht seine Prognose darauf stützt, die      26\nbenannte Zeugin werde zum Beweisthema nichts aussagen können. Unstreitig war\ndie Freundin des Beschwerdeführers bei seiner Festnahme durch das Mobile Einsatzkommando zugegen. Sie saß während des Zugriffs neben dem Beschwerdeführer in dessen Pkw. Selbst wenn andere Beamte die Zeugin unmittelbar danach vom\nOrt der Festnahme weggeführt haben sollten, erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass sie den gleichzeitigen Zugriff auf den Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Festnahme beobachten konnte. Schon damit entfällt\naber die Möglichkeit einer Beweisantizipation, weil die Frage der Wahrnehmungsfähigkeit der benannten Zeugin nur im Hauptverfahren und im Rahmen ihrer Zeugenaussage geprüft werden kann.\n\n  Auch wenn die im Ermittlungsverfahren als Zeugen angehörten Beamten des Mobilen Einsatzkommandos ausweislich ihrer dort gemachten Aussagen davon ausgingen, dass die Zeugin den Zugriff auf den Beschwerdeführer nicht habe beobachten\nkönnen, wäre vom Oberlandesgericht zudem zu berücksichtigen gewesen, dass sich\ndie Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen eben jene beiden Beamten richteten.\nDenn dieser Umstand erlangt nach einer Beweisaufnahme für die gerichtliche Würdigung gegebenenfalls divergierender Aussagen der benannten Zeugin einerseits und\nder beiden Beamten andererseits Bedeutung. Die vorweggenommene Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, das allenfalls ein non liquet für erreichbar hält, entbehrt damit der Grundlage.\n\n bb) Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden ist die von Seiten des              28\nOberlandesgerichts vorgenommene Beweisantizipation hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Kausalität zwischen der Androhung der Zufügung von\nSchmerzen und einer bei ihm eingetretenen psychischen Schädigung. Insoweit hat\nder Beschwerdeführer Beweis durch das sachverständige Zeugnis seines Psychologen und Psychiaters angeboten. Das Oberlandesgericht ist jedoch der Ansicht, die\nFrage nach der Mitursächlichkeit verschiedener traumatisierender Erfahrungen für eine psychische Schädigung ohne Zuhilfenahme von Sachverstand beantworten zu\nkönnen, weil das Ergebnis „nach der Lebenserfahrung auf der Hand zu liegen“ scheine. Danach sei die Bedrohung durch den Verhörsbeamten angesichts der Belastung\ndes Beschwerdeführers durch die eigene schwere Schuld eine zu vernachlässigende\nGröße und scheide als mitursächlich für einen psychischen Schaden aus.\n\n Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür benennen können, dass die angebotene und in der\n\n\n\n                                        8/12\n\nSache auch gebotene Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers ausgehen würde. Die Überlegungen des Gerichts erscheinen spekulativ und bieten keine zureichende Grundlage für eine negative Beweisprognose (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April\n2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 <2977>; Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069\n<1070>).\n\n  cc) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge hat das Oberlandesgericht auch insoweit nicht genügt, als es einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung wegen vorsätzlicher, die Menschenwürde verletzender Amtspflichtverletzung mit der Begründung verneint hat,\ndem Beschwerdeführer sei durch die strafrechtliche Verurteilung zweier Polizeibeamter bereits hinreichende Genugtuung widerfahren. Damit hat es eine schwierige\nRechtsfrage, die bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und in vertretbarer Weise auch mit einem anderen Ergebnis beantwortet werden kann, unter Vorwegnahme der Erkenntnisse in einem Zivilrechtsstreit abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden und dem Beschwerdeführer damit den Zugang zu den\nGerichten verwehrt.\n\n  Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 (NJW 2005, S. 58 ff.) herangezogen, wonach kein Junktim zwischen der Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG\neinerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung andererseits bestehe.\nHierbei hat es jedoch außer Acht gelassen, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einem wesentlich abweichenden Sachverhalt befasst, ihr Ergebnis\nmithin zumindest nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Die\ngenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit der Frage, unter\nwelchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Entschädigung\nin Geld wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt zustehen kann. Hierbei stellte der Bundesgerichtshof im Unterschied zur hier zu entscheidenden Rechtsfrage ausdrücklich fest, dass der dortige Kläger „lediglich“ in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt war, also in der Folge weder einen\nGesundheits-, noch einen Vermögensschaden erlitten hatte. Darüber hinaus geschah die der Entscheidung zugrunde liegende Überbelegung der Hafträume seinerzeit in einer Notsituation und erfolgte nicht mit dem Ziel einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Gefangenen. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer eine\nSchädigung seiner psychischen Gesundheit und beabsichtigt, hieran anknüpfend\nauch den Ersatz von Vermögensschäden geltend zu machen. Darüber hinaus hat\ndas Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht nur\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers, sondern gerade auch\nseine Menschenwürde in ganz erheblicher Weise, grob rechtsstaatswidrig und final\naufgrund einer wohl überlegten Abwägungsentscheidung von Polizeibeamten verletzt wurde. Auch dieser Sachverhalt lässt sich unter keinem Gesichtspunkt mit dem\n\n\n\n                                          9/12\n\ngleichsetzen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004\nzugrunde lag.\n\n Dabei wird im vorliegenden Fall die Klärung der genannten Rechtsfrage durch die           32\nVielzahl der in diese Entscheidung einzustellenden Abwägungselemente erschwert.\nEs ist nicht nur die mögliche Genugtuungsfunktion einer strafrechtlichen Verurteilung\nzu berücksichtigen, vielmehr sind bei der Abwägung insbesondere auch die außergewöhnliche Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund\nder Handelnden sowie der Grad ihres Verschuldens zu beachten (vgl. dazu BGH,\nNJW 1995, S. 861 <864>).\n\n  Hinzu kommt schließlich, dass die Singularität des Vorgangs - die zielgerichtete Androhung von Folter zur Rettung einer vermutlich noch lebenden Geisel - die Schwierigkeit der hier zu klärenden Rechtsfrage noch weiter steigert. Es fehlt für diese Fallkonstellation an einer auch nur annähernd einschlägigen höchstrichterlichen\nEntscheidung, während die Rechtswissenschaft den vorliegenden Fall zum Ausgangspunkt umfangreicher, teilweise stark divergierender Stellungnahmen gemacht\nhat (vgl. etwa Götz, NJW 2005, S. 953; Jerouschek, JuS 2005, S. 296; Jahn, JuS\n2005, S. 1057). Auch dies spricht deutlich dafür, die anstehenden Rechtsfragen nicht\nim Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu beantworten, sondern den Zugang zum Rechtsstreit und damit auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zu eröffnen.\n\n  dd) Im Zusammenhang mit der Androhung von Folter gegenüber dem Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht eine weitere schwierige Rechtsfrage in Vorwegnahme des Zivilrechtsstreits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden und dem Beschwerdeführer damit auch insoweit den Zugang zu den Gerichten verwehrt. Soweit\nder Beschwerdeführer behauptet, von dem vernehmenden Polizeibeamten gegen\nseinen Brustkorb geschlagen und so an den Schultern geschüttelt worden zu sein,\ndass sein Kopf an die Wand geschlagen sei, geht das Oberlandesgericht von „begrenzten Gesundheitsbeeinträchtigungen“ aus, denen „im Zusammenhang mit der\nverbalen Androhung, dem Antragsteller Schmerzen zufügen zu lassen, eine untergeordnete Bedeutung“ zukomme. Damit wählt das Oberlandesgericht bei der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage eine Lösung, die neue dogmatische Fragen aufwirft. Zu prüfen ist nämlich, ob ein Gericht bei einer Mehrzahl von\nVerletzungshandlungen, die jeweils einzeln als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden, eine „Schwerpunktbildung“ dergestalt vornehmen\nkann, dass dabei für sich genommen relevante Verletzungshandlungen unberücksichtigt bleiben und - strafrechtlich gesprochen - „konsumiert“ werden. Diese Rechtsfrage ist, soweit ersichtlich, bislang zivilrechtlich unbeantwortet. Ihre besondere\nSchwierigkeit erfährt sie daraus, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche\nSchutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (vgl. zu staatlichen Schutzpflichten BVerfGE\n84, 212 <226 f.>; 96, 56 <64>). Der Staat kommt ihr auch durch den Erlass entsprechender materieller Vorschriften nach, hier etwa durch die Bestimmungen über die\n\n\n                                          10/12\n\nStrafbarkeit der Nötigung im Amt, der Körperverletzung im Amt sowie der Aussageerpressung (§ 240 Abs. 4 Nr. 3, §§ 340, 343 StGB).\n\n  Bei Klärung dieser Rechtsfrage wäre zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhörsituation - noch dazu bei Fesselung seiner Hände - in besonderer Weise dem Zugriff des Verhörsbeamten ausgesetzt sah und von dessen korrekter Vorgehensweise in besonders augenscheinlicher Weise abhängig war. In\ndieser Situation erfordert die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, einerseits dafür Sorge zu tragen, dass die Vernehmungsbeamten sich jederzeit ordnungsgemäß\nund ihrer Verantwortung entsprechend verhalten, andererseits jedoch, dass bei jeder\nVerletzung dieser Verhaltensanforderungen hieraus resultierende Beeinträchtigungen rückgängig gemacht oder zumindest ausgeglichen werden. Dem würde es widersprechen, Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu bagatellisieren und ihnen eine „untergeordnete Bedeutung“ mit dem Ziel zuzumessen, sie im\nErgebnis unbeachtet zu lassen.\n\n 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n 4. Eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2        37\nAbs. 1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 104 Abs. 1 GG durch die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags ist von ihm weder hinreichend dargetan noch ansonsten ersichtlich.\n\n  5. Die angegriffene Entscheidung ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95           38\nAbs. 2 BVerfGG aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n 6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.           39\nDem Beschwerdeführer sind in Anbetracht seines vollständigen Obsiegens die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n         Hohmann-Dennhardt               Gaier                 Kirchhof\n\n\n\n\n                                          11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080219_1bvr180707.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080219.1bvr180707\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080219_1bvr180707.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-19/1-bvr-1807-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080219_1bvr180707.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080219_1bvr180707.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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