{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080218.2bvr269707","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"2 BvR 2697/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2697/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Thomas,\n                    Dr.- Wilhelm-Külz-Platz 9, 06449 Aschersleben -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 14. November 2007 -\n         24 Qs 24/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. Oktober 2007 - 2\n         Gs 634 Js 14414/07 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 6. September 2007 -\n         2 Gs 634 Js 14414/07 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein          1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht besteht. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 und    2\nArt. 103 GG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, inwieweit er durch den angegriffenen Beschlagnahmebeschluss und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen Rechten aus Art. 13 und Art. 103\nGG verletzt sein könnte.\n\n Den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG berühren nur solche Eingriffe, durch die    3\ndie Privatheit der Wohnung ganz oder teilweise aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 89, 1\n<12>). Eine derartige Wirkung kommt der Beschlagnahme indes nicht zu. Sie erschöpft sich darin, die sichergestellten Gegenstände der Sachherrschaft des Be-\n\n\n                                        1/4\n\nschwerdeführers zu entziehen und den Ermittlungsbehörden den Zugang zu den darin verkörperten Informationen zu eröffnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 -, NJW 1995, S. 2839).\n\n Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt auch nicht erkennen, welches der von          4\nArt. 103 GG garantierten grundrechtsgleichen Rechte er verletzt sieht. Etwaige derartige Verletzungen sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n  Die Ansicht der Fachgerichte, dass die Rechtswidrigkeit der vorangegangenen          6\nDurchsuchung der Beschlagnahme der hierbei aufgefundenen Gegenstände nicht\nentgegen stehe, ist hier von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Fachgerichte haben dargelegt, dass die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses\nausschließlich auf einem Begründungsfehler beruht habe und dass der Durchsuchungsbeschluss bei ausreichender Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt hätte. Hieraus haben die Fachgerichte in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Schluss gezogen, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht\nan einem schwerwiegenden Mangel gelitten habe und auch nicht willkürlich erlassen\nworden sei. Anhaltspunkte für die These des Beschwerdeführers, bei der Anordnung\nder Durchsuchung habe ein hinreichender Tatverdacht nicht vorgelegen und die\nFachgerichte würden nunmehr versuchen, einen Tatverdacht begründende Tatsachen \"nachzuschieben\", bestehen nicht.\n\n  Den fachgerichtlichen Entscheidungen liegt eine tragfähige Begründung für die Beschlagnahme der im Beschlagnahmebeschluss vom 6. September 2007 im Detail\naufgelisteten Geschäftsunterlagen zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des Tatverdachts und der Beweisgeeignetheit der Gegenstände ist nicht Sache\ndes Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und\nAnwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen über die Beschlagnahme objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> und ständige\nRechtsprechung). Beides ist nicht der Fall. Nach den Ausführungen der Fachgerichte\nbestand im Zeitpunkt der Beschlagnahme ein hinreichender Tatverdacht gegen den\nBeschwerdeführer. Auch mit der Beweisgeeignetheit der Unterlagen hat sich das\nLandgericht umfassend auseinandergesetzt. Nicht erforderlich ist die Darlegung der\n(potentiellen) Beweiserheblichkeit für jedes beschlagnahmte Schriftstück.\n\n  Anhaltspunkte dafür, dass die Beschlagnahme nicht erforderlich oder sonst unverhältnismäßig gewesen wäre, bestehen nicht. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Unterlagen derzeit ausgewertet werden und ein Teil der Unterlagen bereits zurückgegeben worden sei. Die Auffassung des Landgerichts, das\nVerhältnismäßigkeitsprinzip werde gewahrt durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, von dringend benötigten Geschäftsunterlagen (kostenfreie) Kopien anzuferti-\n\n\n                                         2/4\n\ngen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           10\n\n                Broß                 Osterloh         Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Februar 2008 - 2 BvR 2697/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2008 - 2 BvR 2697/07 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080218_2bvr269707.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080218.2bvr269707\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-18/2-bvr-2697-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-18/2-bvr-2697-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:52.109509+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-18/2-bvr-2697-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-02-18","dockets":["2 BvR 2697/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080218.2bvr269707","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080218.2bvr269707"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.02.2008 – 2 BvR 2697/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-18/2-bvr-2697-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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