{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080214.1bvr001907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"1 BvR 19/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 19/07 –\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.          der Frau H...,\n\n2.          des Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Streck, Mack, Schwedhelm,\n                   Wilhelm-Schlombs-Allee 7-11, 50858 Köln -\ngegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2006 - IV R 22/02 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                  Eichberger\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, dass der Bundesfinanzhof bei einer ehelichen Gütergemeinschaft die Einkünfte aus der Überlassung eines Grundstücks nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet hat.\n\n                                         I.\n  Gemäß § 21 EStG führt auch die Vermietung von Wirtschaftsgütern im Steuerrecht       2\nals vermögensverwaltende Tätigkeit grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und\nVerpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG). Die Vermietung von Wirtschaftsgütern\nwird jedoch nach gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. unter anderem\nUrteile des Bundesfinanzhofs vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, S. 15\nund vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, S. 771) dann als\neine über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist\n(Betriebsaufspaltung). In diesem Fall unterscheidet sich die Tätigkeit des Besitzunternehmens von der Tätigkeit eines normalen Vermieters, was zur Einordnung der\nEinkünfte nach § 15 EStG als gewerblich führt. Damit unterliegen diese Einkünfte\n\n\n                                         1/6\n\ngrundsätzlich auch der Gewerbesteuer.\n\n  Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung von Besitzund Betriebsunternehmen ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage\nhandelt. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Nach der\nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann Besitzunternehmen auch eine eheliche\nGütergemeinschaft sein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1992 IV R\n15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, S. 876). Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien angeschlossen (H 15.7 (6) EStH 2006\nStichwort \"Gütergemeinschaft\").\n\n                                          II.\n  Die Beschwerdeführer sind Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Die Beschwerdeführer besaßen zusammen ein bebautes Grundstück, das sie\nan eine GmbH verpachteten. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der\nGmbH war der Ehemann. Im April 1988 verkaufte der Beschwerdeführer zu 2) seine\nGmbH-Anteile. Gleichzeitig veräußerten die Beschwerdeführer auch das bebaute\nGrundstück. Das Finanzamt ging davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung zwischen der Gütergemeinschaft und der GmbH vorgelegen hatte. Es behandelte die\nEinkünfte aus der Vermietung als gewerbliche Einkünfte und sah in der Veräußerung\nder GmbH-Anteile und des Grundstücks eine Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe. Einspruch und Klage gegen die daraufhin ergangenen Gewinnfeststellungsund Gewerbesteuermessbescheide hatten keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob\ndas Urteil des Finanzgerichts wegen Verfahrensmängeln auf und verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Auch im zweiten Rechtsgang wies das Finanzgericht die Klage ab. Die von den Beschwerdeführern eingelegte Revision hatte nur\nteilweise hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids, nicht aber hinsichtlich der\nGewinnfeststellungsbescheide Erfolg. Der Bundesfinanzhof ordnete die Einkünfte\nder Beschwerdeführer aus der Überlassung des Grundstücks an die GmbH auf\nGrund der bestehenden Betriebsaufspaltung als gewerbliche Einkünfte ein. Es liege\neine personelle Verflechtung vor, weil am Besitz- und Betriebsunternehmen dieselben Personen beteiligt gewesen seien. Die Anteile an der GmbH seien Gesamtgut\nder Beschwerdeführer gewesen. Die von den Ehegatten bewusst gewählte Gütergemeinschaft sei nicht anders zu beurteilen als eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung.\n\n                                          III.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von           5\nArt. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n Der Bundesfinanzhof begründe die personelle Verflechtung allein mit der zwischen         6\n\n\n                                           2/6\n\nihnen vereinbarten Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft sei jedoch ein rein\nfamilienrechtliches Institut. Sie begründe keine Wirtschaftsgemeinschaft zur Bildung\neines gemeinschaftlichen unternehmerischen Willens. Ehegatten könnten sich zwar\nunabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen ausdrücklich oder konkludent zu\neiner Ehegattengesellschaft nach § 705 BGB zusammenschließen. Dies setze aber\nvoraus, dass sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten. Der Bundesfinanzhof lasse aber für die\nAnnahme einer Betriebsaufspaltung bei Ehegatten eine familienrechtliche Verbindung in Gestalt der Gütergemeinschaft genügen, ohne dass es auf die tatsächlichen\nUmstände der unternehmerischen Betätigung der Eheleute ankomme. Diese Verknüpfung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung mit dem Güterstand der Gütergemeinschaft überschreite die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und\nsei mit dem Sinn und Zweck der familienrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar\n\n                                          IV.\n Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche                7\nBedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen zur Betriebsaufspaltung bereits entschieden (vgl. BVerfGE 25, 28;\n69, 188). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Die gerügte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG liegt         8\nnicht vor.\n\n Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches         9\ngleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268\n<279>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu\neiner strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE\n110, 274 <291>; stRspr). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt dabei nicht nur\nvor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung\ngesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten gerichtlichen Differenzierung gelangen (BVerfGE 58, 369 <374>; 69, 188 <205>). Art. 3 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es daher, Ehegatten im Vergleich zu\nLedigen allein deshalb steuerlich schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind. Die\nBerücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme - hier der Annahme der personellen Verflechtung infolge der Gütergemeinschaft - den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und\ndamit nicht als Diskriminierung der Ehe anzusehen sein (BVerfGE 69, 188 <206>).\n\n Daran gemessen verstößt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht gegen den            10\nallgemeinen Gleichheitssatz, auch nicht soweit dabei zugleich der verfassungsrecht-\n\n\n                                          3/6\n\nlich gebotene Schutz der Ehe in den Blick zu nehmen ist. Der Bundesfinanzhof hat\ndie Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft beiden Beschwerdeführern zugerechnet, weil diese im Güterstand der Gütergemeinschaft lebten. In dieser Zurechnung\nliegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung der im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gegenüber Ehegatten, die in Zugewinngemeinschaft oder\nGütertrennung leben. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich kein Gebot herleiten, die einzelnen Güterstände in steuerlicher Hinsicht gleich zu behandeln. Sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich gesehen macht es einen erheblichen Unterschied, ob der\neinem Ehegatten gehörende Anteil an der Betriebskapitalgesellschaft diesem alleine\nzusteht (so bei Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft) oder ob er Gesamtgut\neiner Gütergemeinschaft wird. Steht der einem Ehegatten gehörende Anteil an der\nBetriebskapitalgesellschaft diesem alleine zu, unterliegen Wertsteigerungen dieses\nAnteils im Falle des Endes der Ehe entweder keiner (Gütertrennung) oder nur der\nAusgleichsregelung des § 1378 BGB (Zugewinngemeinschaft), wobei es im letzteren\nFall den Ehegatten frei steht, das Betriebsvermögen eines Ehegatten von der Einbeziehung in den Zugewinnausgleich durch entsprechende Regelungen in einem notariellen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 1 BGB auszunehmen. Sowohl im Fall der Gütertrennung als auch der Zugewinngemeinschaft obliegt die Verwaltung des Anteils an\nder Betriebskapitalgesellschaft allein dem Inhaber des Gesellschaftsanteils. Bei der\nGütergemeinschaft hingegen werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen\nder Frau grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut).\nTreffen die Eheleute keine ehevertragliche Regelung, verwalten sie das Gesamtgut\nnach § 1421 BGB gemeinschaftlich. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen\nzivilrechtlichen Ausgestaltung der Güterstände ist es verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, dass der Bundesfinanzhof die Annahme einer Betriebsaufspaltung bei\neiner Gütergemeinschaft anders beurteilt als bei den übrigen Güterständen.\n\n  Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der beschriebenen steuerrechtlichen         11\nFolgen der Gütergemeinschaft in Anwendung des Instituts der Betriebsaufspaltung\nist zudem zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um eine unausweichliche\nFolge dieses ehelichen Güterstandes handelt. Die Beschwerdeführer hätten die Folgen der Betriebsaufspaltung auf einfache Art und Weise verhindern können. Sie hätten lediglich die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft durch Ehevertrag nach\n§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Vorbehaltsgut erklären müssen. Im Übrigen waren die\nBeschwerdeführer nicht grundsätzlich gehindert, durch notarielle Vereinbarung die\nWahl eines anderen Güterstandes vorzunehmen und damit die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gar nicht erst entstehen zu lassen.\n\n Der angefochtene Beschluss des Bundesfinanzhofs führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung in Gütergemeinschaft lebender Ehegatten gegenüber anderen Gesamthandsgemeinschaften. Ein gemeinsamer Betätigungswille und\ndamit die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung werden auch bei anderen Gesamthandsgemeinschaften außerhalb des Familienrechts wie Erbengemeinschaft,\nGesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft und Kommandit-\n\n\n\n                                         4/6\n\ngesellschaft angenommen (vgl. unter anderem Urteile des Bundesfinanzhofs vom 24.\nAugust 2006 IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, S. 165 und vom 21. April\n2004 III R 7/03, BFH/NV 2005, S. 1974). Diese unterliegen entsprechenden steuerlichen Folgen im Rahmen der Betriebsaufspaltung. Im Fall der Gütergemeinschaft\nwirkt sich mithin nicht die Ehe als solche steuerlich nachteilig für die Ehegatten aus,\nsteuerbegründende Tatsache ist im Rahmen des Instituts der Betriebsaufspaltung\nvielmehr die Ausgestaltung der Gütergemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft\n(§ 1419 BGB).\n\n   Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     14\n\n                Papier            Hoffmann-Riem            Eichberger\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Februar 2008 - 1 BvR 19/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2008 - 1 BvR 19/07 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080214_1bvr001907.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080214.1bvr001907\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-14/1-bvr-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1418","ref_norm":"1418","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1419","ref_norm":"1419","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1421","ref_norm":"1421","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-14/1-bvr-19-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:50.955333+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-14/1-bvr-19-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-02-14","dockets":["1 BvR 19/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080214.1bvr001907","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080214.1bvr001907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.02.2008 – 1 BvR 19/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-14/1-bvr-19-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"BGB/1378","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1378","label":"§ 1378 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1408","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1408","label":"§ 1408 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1418","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1418","label":"§ 1418 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1419","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1419","label":"§ 1419 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1421","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1421","label":"§ 1421 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"EStG/2","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"2","label":"§ 2 EStG","mentions":1},{"id":"EStG/21","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"21","label":"§ 21 EStG","mentions":1},{"id":"EStG/15","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"15","label":"§ 15 EStG","mentions":1},{"id":"BGB/705","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"705","label":"§ 705 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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