{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080213_2bvr240607","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080213.2bvr240607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"2 BvR 2406/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2406/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Michael Nagel\n                    in Sozietät Rechtsanwälte - Notare Bax,\n                    Aegidientorplatz 2 B, 30159 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2007 - 3 StR\n         339/07 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. März 2007 - 39a 22/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist.\n\n 1. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach         2\nMöglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 67,\n157 <170>). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem\nBeschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt\nsieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass eine sachliche Befassung des\nRevisionsgerichts mit diesen Rügen möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Im\nRahmen der Sachrüge erfordert dies grundsätzlich substantiierte Ausführungen zur\nangeblichen Verletzung materiellen Rechts.\n\n 2. Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. Er hat keinen der im Verfassungsbeschwerdeverfahren gerügten Grundrechtsverstöße im Rahmen der zunächst nur in\nallgemeiner Form erhobenen Sachrüge näher ausgeführt. Seine nachgeschobenen\nAusführungen waren auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts beschränkt, während er den Gesichtspunkt der „medialen Vorverurteilung“ und deren\nFolgen für Strafbarkeit und festgestellte Schwere der Schuld erstmals im Verfas-\n\n\n                                        1/3\n\nsungsbeschwerdeverfahren vorgebracht hat. Dass seine Verteidigerin im Rahmen ihres Plädoyers vor dem Landgericht auf seine „mediale Vorverurteilung“ hingewiesen\nhabe, war nicht ausreichend. Dem Revisionsgericht ist der Inhalt des Plädoyers nicht\nbekannt. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine „mediale Omnipotenz“ der Berichterstattung über das gegen ihn gerichtete Strafverfahren\ndazu geführt hätte, dass die rügeerheblichen Tatsachen für das Revisionsgericht gerichtsbekannt gewesen seien und dieses den Gesichtspunkt einer „medialen Vorverurteilung“ – wie der Beschwerdeführer meint – deshalb von sich aus hätte aufgreifen\nmüssen. Dass der Beschwerdeführer an einer näheren Darlegung der Grundrechtsverstöße im Revisionsverfahren gehindert gewesen sei, weil das Urteil des Landgerichts eine „mediale Vorverurteilung“ nicht thematisiert habe, ist ebenfalls nicht\nnachzuvollziehen. Die substantiierte Rüge der Nichtberücksichtigung einer „medialen\nVorverurteilung“ im Rahmen der Strafzumessung setzt keine Erörterung dieses Gesichtspunkts in den Gründen des angegriffenen Urteils voraus. Dies gilt auch für die\nim Verfassungsbeschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Bedenken gegen die\nVerfassungsmäßigkeit des Mordtatbestandes und die fehlende Berücksichtigung einer „medialen Vorverurteilung“ bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           4\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  5\n\n              Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. Februar 2008 - 2 BvR 2406/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2406/07 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080213_2bvr240607.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080213.2bvr240607\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-13/2-bvr-2406-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-13/2-bvr-2406-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:50.042563+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-13/2-bvr-2406-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-02-13","dockets":["2 BvR 2406/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080213.2bvr240607","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20080213_2bvr240607","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080213.2bvr240607"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvR 2406/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-13/2-bvr-2406-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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