{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080212_2bvr214106","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080212.2bvr214106","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"2 BvR 2141/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2141/06 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen S ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörg Reuffurth,\n                    Neusser Straße 2, 50670 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2006 - 15 A 3365/06.A -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2006 - 26 K\n         1744/06.A -,\n\n       c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\n          Flüchtlinge vom 27. Oktober 2004 - 5013659-163 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2006 - 26 K 1744/06.A -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom\n6. September 2006 - 15 A 3365/06.A - gegenstandslos.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen - auch für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - zu erstatten.\n\n\n                                         1/11\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an         1\ndie Feststellung und Beurteilung des Charakters staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als politische Verfolgung.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist ein 33 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er gibt an, im März 2003 von Istanbul nach Düsseldorf geflogen zu sein. Er stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n  2. Aus einer vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) beim\nAuswärtigen Amt eingeholten amtlichen Auskunft ergibt sich folgendes: Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2000 zunächst in Polizeigewahrsam und dann in\nUntersuchungshaft genommen, da er der Mitgliedschaft in der Hizbullah verdächtigt\nwurde. Am 11. September 2001 wurde er durch das 1. Staatssicherheitsgericht\nDiyarbakir wegen Unterstützung der Hizbullah zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, der Beschwerdeführer\nwurde aus der Haft entlassen. Auf das Rechtsmittel der Oberstaatsanwaltschaft hob\ndie 9. Strafkammer des Kassationsgerichts das Urteil auf und verwies das Verfahren\nzurück. Im Juni 2002 erließ das 1. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir zunächst Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und verurteilte ihn am 18. März 2003 in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten wegen Mitgliedschaft in der Hizbullah. Die Revision hiergegen wurde zurückgewiesen. Es wird zur\nVollstreckung der Haftstrafe nach dem Beschwerdeführer gefahndet.\n\n  Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, dass er in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams massiv gefoltert worden sei. Seine Hoden seien wiederholt gequetscht worden. Er habe Stromstöße an seinen Zehen und seinem Geschlechtsorgan erdulden müssen. Dies habe zum Verlust der Zeugungsfähigkeit geführt. Die\nVorwürfe, dass er Mitglied der Hizbullah gewesen sei, stimmten nicht. Ein von ihm bei\nBeendigung des Polizeigewahrsams unterzeichnetes Geständnis entspreche nicht\nder Wahrheit. Er habe es in dem Glauben, den Erhalt persönlicher Gegenstände zu\nquittieren, unterschrieben.\n\n  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Oktober 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Es wurde ferner\nfestgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen: Der Beschwerdeführer bestreite zwar\ndie Zugehörigkeit zur Hizbullah, jedoch sei es nicht Aufgabe des Bundesamtes, Strafurteile auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Damit gebe es einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, so dass eine Asylanerkennung ebenso wie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG ausscheide. Das türkische Strafverfahren weise ein Mindestmaß an\n\n\n\n                                         2/11\n\nrechtsstaatlicher Verfahrensweise auf, so dass es Grundlage für die Anwendung der\ngenannten Vorschrift sein könne. Das Verfahren habe allein die Ahndung kriminellen\nUnrechts zum Gegenstand und könne deshalb nicht als politische Verfolgung eingestuft werden. Der Vortrag zur menschenrechtswidrigen Behandlung durch Folter sei\nnicht relevant, da der notwendige kausale Zusammenhang zwischen dem angeblichen Verfolgungsereignis im Februar 2000 und der Ausreise im März 2003 fehle; die\nAusreise sei seit der Freilassung im September 2001 möglich gewesen.\n\n  4. Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 18. Juli 2006 ab: Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei der Schutzanspruch des Beschwerdeführers allerdings nicht gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG\n(entspricht § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG) ausgeschlossen, da eine von ihm ausgehende\nGefahr nicht festgestellt werden könne. Dahinstehen könne, ob die Asylgewährung\nwegen Einreise auf dem Landweg ausscheide. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls sein Heimatland nicht als politisch Verfolgter verlassen. Ihm drohe auch für den\nFall seiner Rückkehr keine politische Verfolgung.\n\n Die erlittene Folter in Polizeihaft sei nicht ausreiseauslösend gewesen. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in\nseiner Heimatregion verblieben. Daraus sei zu schließen, dass er seine Lage auf\nGrund des Erlebten nicht als ausweglos eingeschätzt habe. Er habe die Türkei vielmehr auf Grund der bevorstehenden Verurteilung verlassen. Sein Motiv, sich der Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe zu entziehen, stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Erleben menschenrechtswidriger Behandlung in einem\nabgeschlossenen Verfahrensstadium, dessen Wiederholung nicht zu befürchten gewesen sei.\n\n Die Strafverfolgung und die anstehende Strafhaft selbst stellten sich nicht als politische Verfolgung, sondern als Ahndung kriminellen Unrechts dar. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers offen\noder verdeckt gegen eine ihm eigene politische Überzeugung gerichtet gewesen sei.\nEr selbst habe angegeben, in der Türkei nicht politisch aktiv gewesen zu sein oder\nmit einer Organisation sympathisiert zu haben. Daher sei nicht ersichtlich, dass er als\nmissliebige Person in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Der\nVerlauf des Strafprozesses lasse ebenfalls nicht auf einen politischen Hintergrund\nschließen. Rechtsstaatliche Bedenken gegen den Strafprozess ließen sich auch nicht\ndurch die erlittene Folter begründen, da das – für die Verurteilung erhebliche - Geständnis unter Täuschung, nicht aber durch Folter erlangt worden sein solle. Die Täuschung könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Der geschilderte Vorgang sei nicht nachvollziehbar. Gegen eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers\ndurch die vorangegangene Behandlung spreche, dass er nach seinen Angaben in\nder Lage gewesen sei, sich zunächst der Unterschriftsforderung zu entziehen und\nwenig später dem Staatsanwalt und dem Haftrichter über erlittene Foltermaßnahmen\nzu berichten.\n\n\n\n                                          3/11\n\n 5. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Beschwerdeführer,            9\ngestützt auf die Zulassungsgründe einer Abweichung von der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, vor allem\ngeltend, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, das Vorliegen eines Politmalus bei der Bestrafung durch die türkische Justiz hinreichend aufzuklären.\n\n  6. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit        10\nBeschluss vom 6. September 2006 ab: Es mangele an der hinreichenden Darlegung\nvon Zulassungsgründen. Der Beschwerdeführer beanstande in der Sache eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht. Ein etwaiger Aufklärungsmangel\nzähle jedoch nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.\n\n  7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung        11\nvon Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1\nGG geltend: Es sei bereits der falsche Prognosemaßstab für die Bestimmung der Relevanz einer Rückkehrgefährdung angewendet worden, da das Strafurteil des Staatssicherheitsgerichts vorliege. Sowohl der Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts wie\nauch die Anwendung von Art. 168 Abs. 2 tStGB sowie die hohe Haftstrafe und\nschließlich die erlittene Folter ließen auf eine Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals schließen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ermangele der verfassungsrechtlich zu fordernden besonderen Begründung des Fehlens eines Politmalus\nbei der Strafverfolgung. Das Verwaltungsgericht gebe zwar eine Begründung, weshalb es im strafgerichtlichen Verfahren nur um die Ahndung kriminellen Unrechts gegangen sei, werde aber den Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur der „Hülle nach gerecht“. Es würden willkürlich alle entscheidenden\nMerkmale außer Acht gelassen, die für einen politischen Hintergrund des Strafverfahrens sprächen. Es gehe um die Mitgliedschaft in einer politischen Organisation, der\nBeschwerdeführer sei bis zur Entmannung gefoltert worden und der Haftbefehl sei\ndurch das Staatssicherheitsgericht erlassen worden. Schließlich seien auch die Anwendung von Art. 168 Abs. 2 tStGB und das hohe Strafmaß Indizien für eine politische Verfolgung.\n\n  8. Das Land Nordrhein-Westfalen machte ebenso wie das Bundesamt von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.\n\n 9. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im Wege der einstweiligen Anordnung         13\nder Ausländerbehörde, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die\nangedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2007 und vom 9. August\n2007).\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            14\nstatt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des\n\n\n                                         4/11\n\nBeschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG.\n\n  1. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Auch verhält es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer mangels eines einschlägigen Berufungszulassungsgrundes eine Verfassungsbeschwerde allein gegen\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts hätte erheben dürfen und daher über dem Berufungszulassungsverfahren die Verfassungsbeschwerdefrist versäumt hätte.\n\n  a) Der Grundsatz der Subsidiarität fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur\nder geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 81, 22 <27>; 95, 163 <171>; stRspr). Daran fehlt\nes insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer es unterlässt, in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung einen für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt hinreichend substantiiert darzulegen oder die geltend gemachten Zulassungsgründe in\neiner dem Darlegungserfordernis genügenden Weise vorzutragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 2001 - 2 BvR 567/99 -, juris).\n\n  b) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil       17\ndes Verwaltungsgerichts ist hier zwar unter Verweis auf die nicht hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer hat aber, ohne dass dies von vornherein und offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, im Rahmen des restriktiven Rechts der\nBerufungszulassung in Asylverfahren (vgl. § 78 Abs. 2 bis 5 AsylVfG) versucht, sein\nRechtsschutzbegehren einer obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Dass seine\nAusführungen letztlich nicht, wie das Oberverwaltungsgericht ohne Überspannung\nder prozessualen Anforderungen festgestellt hat, auf einen Zulassungsgrund geführt\nhaben, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.\n\n  Der Beschwerdeführer war auch nicht gehalten, den Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs darauf zu stützen, dass sein Vortrag, er sei von den türkischen\nStrafbehörden wegen seiner Tätigkeit als Imam verfolgt worden, vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Dieses hat den Vortrag gesehen, aber von\nseinem Standpunkt aus, dass Gegenstand des Strafverfahrens allein die Ahndung\nkriminellen Unrechts gewesen sei, erkennbar nicht für entscheidungserheblich erachtet. Unter dieser Voraussetzung war die Rüge eines Gehörsverstoßes von vornherein\naussichtslos.\n\n 2. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbe-         19\n\n\n                                         5/11\n\nschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 16a Abs. 1 GG bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  a) Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich          20\neinen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE\n74, 51 <60 ff.>). Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts\nist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist,\nsein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommt (vgl. BVerfGE 80, 315 <344>). Der asylrechtlich geforderte Kausalzusammenhang zwischen politischer Verfolgung und Flucht fehlt,\nwenn ein Asylbewerber nach erlittener politischer Verfolgung noch längere Zeit im\nHeimatland verbleibt und in dieser Zeit dort unbehelligt und verfolgungsfrei leben\nkann (vgl. BVerfGE 74, 51 <60 ff.>; 80, 315 <344>; BVerwGE 87, 52 <55 f.>; 87, 141\n<146 f.>). Insofern bedarf es einer wertenden Zusammenschau der vom Asylbewerber zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht vorgetragenen Ereignisse (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/\n97 -, InfAuslR 2000, S. 254 <260>).\n\n Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung                21\ndann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n Eine asylbegründende Anknüpfung liegt allerdings nicht vor, wenn die staatliche          22\nMaßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient (vgl. BVerfGE 80, 315 <339>) oder\nsie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten\nohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 <151>).\nDas Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht\nasylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen,\nwenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines\nasylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl.\nBVerfGE 80, 315 <336 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats\nvom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 <276>).\n\n  Die Prüfung der Asylberechtigung betrifft unmittelbar die Anwendung der Grundrechtsbestimmung des Art. 16a Abs. 1 GG. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „politisch Verfolgter“ sowohl hinsichtlich\nder Ermittlung des Sachverhalts als auch hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung\nzu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen Art. 16a Abs. 1 GG gerecht werden (vgl. BVerfGE 54, 341\n<356>; 76, 143 <162>). Die Verfassungsbeschwerde eröffnet allerdings auch im\nAsylverfahren keine weitere Tatsachen- oder Revisionsinstanz. Den Fachgerichten\nist vielmehr ein gewisser Wertungsrahmen eröffnet, der sich einerseits auf die rechtli-\n\n\n\n                                          6/11\n\nche Bewertung des ermittelten Sachverhalts, andererseits auf die Einschätzung von\nSachverhaltselementen selbst bezieht. Die fachgerichtlichen Ermittlungen zum Tatbestand sind vom Bundesverfassungsgericht freilich daraufhin zu überprüfen, ob sie\neinen hinreichenden Grad an Verlässlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach,\nbezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (vgl.\nBVerfGE 76, 143 <162>; 83, 216 <234>). Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist\neine fachgerichtliche Beurteilung dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist und/oder nicht auf einer verlässlichen Grundlage\nberuht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März\n1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, S. 231 <233>; vom 22. Juli 1996 - 2 BvR\n1416/94 -, InfAuslR 1996, S. 355 <357>; vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 -\n, InfAuslR 2000, S. 254 <258>; vom 18. Februar 2002 - 2 BvR 1937/01 -, DVBl\n2002, S. 833; vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 613 <614>).\nAngesichts der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts (vgl. dazu BVerfGE\n56, 216 <236>; 60, 253 <295>; 94, 166 <199 f.>) hat die Sachaufklärungspflicht\ndes Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2000,\na.a.O., S. 254 <258> m.w.N.).\n\n  b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verneinung einer erlittenen politischen Verfolgung durch die\nstrafgerichtliche Verurteilung und einer drohenden politischen Verfolgung durch die\ndem Beschwerdeführer drohende Strafhaft der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n  aa) Mit der ohne weitere Sachverhaltsaufklärung getroffenen Einschätzung, die          25\nStrafverfolgung und die anstehende Strafhaft selbst stellten sich nicht als politische\nVerfolgung, sondern als bloße Ahndung des nach Ansicht der türkischen Justiz begangenen kriminellen Unrechts dar, hat das Verwaltungsgericht den ihm eröffneten\nfachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten.\n\n  (1) Das Verwaltungsgericht verkennt die Reichweite des Schutzbereichs von              26\nArt. 16a Abs. 1 GG, an dem es das Begehren des Beschwerdeführers misst, soweit\nes aus dem Umstand, dass dieser von sich angibt, in der Türkei mit keiner bestimmten Organisation sympathisiert oder sich sonst politisch hervorgetan zu haben,\nschließt, es sei nicht ersichtlich, dass sich das Strafverfahren gegen eine politische\nÜberzeugung des Beschwerdeführers gerichtet haben könnte. Auch Maßnahmen eines Staates, die auf einer möglicherweise falschen Verdächtigung - hier der Mitgliedschaft in der Hizbullah - beruhen, können Asylrelevanz besitzen. Einer Maßnahme\nkann die Asylrelevanz nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil der Betroffene\nobjektiv kein Träger eines asylerheblichen Merkmals ist (vgl. BVerfGE 80, 315\n<339 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November\n1990 - 2 BvR 933/90 -, NVwZ 1991, S. 772). Die Lage eines von einer falschen Verdächtigung Betroffenen kann nämlich von der gleichen Ausweglosigkeit geprägt sein\nwie die des tatsächlichen Trägers verfolgungsverursachender Merkmale, solange\n\n\n                                         7/11\n\nund soweit er den Verdacht nicht zu entkräften vermag (vgl. BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2002 - 2 BvR 1937/01 -, DVBl 2002,\nS. 833 m.w.N.).\n\n  (2) Das Verwaltungsgericht ist der Frage, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers härter als diejenige zur Verfolgung ähnlicher nicht politischer Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit und damit asylrelevant (vgl. BVerfGE 80, 315\n<338>) gewesen sein könnte, nicht im verfassungsrechtlich gebotenem Umfang\nnachgegangen.\n\n  Solange sich ein so genannter Politmalus nicht von vornherein ausschließen lässt,        28\nist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den diesbezüglichen Sachverhalt in einer\nder Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2004 - 2 BvR\n1318/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 613 <614>).\n\n  Bei der strafrechtlichen Verurteilung durch ein türkisches Staatssicherheitsgericht      29\nbedurfte es einer Auseinandersetzung mit dem Einzelfall, um festzustellen, ob in der\nAnwendung der Strafgesetze durch das Gericht eine Maßnahme politischer Verfolgung zu erblicken war (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/\n06 -, juris; Oberdiek, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, 2006,\nS. 309). In diesem Zusammenhang wäre auch der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Zuge der Ermittlungen gefoltert worden, als Indiz für das Bestehen eines „Politmalus“ nachzugehen gewesen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts,\nwonach in der strafgerichtlichen Verurteilung deshalb keine politische Verfolgung im\nSinne von Art. 16a Abs. 1 GG zu sehen sei, weil Ablauf und Inhalt des Verfahrens\nkeine Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise zu entnehmen seien, die\nZugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung auch nach deutschem Strafrecht\nmit hohen Strafen geahndet werde und es nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze\nverstoße, wenn die türkische Justiz den Strafrahmen ausschöpfe, sind nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht hat damit nur festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für Willkür hinsichtlich der Feststellung der Straftat erkennbar seien. Hingegen\nverkennt es, dass auch einer deutlich härteren als der allgemein üblichen Behandlung im Strafverfahren dann, wenn sie an asylerhebliche Merkmale des Straftäters\nanknüpft, Asylrelevanz zukommt und diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts\nerforderlich war. Art. 16a Abs. 1 GG verleiht Schutz nicht nur in den Fällen strafrechtlicher Verfolgung Unschuldiger aus asylerheblichen Gründen, sondern auch in solchen überharter strafrechtlicher Verfolgung von Straftätern aus asylerheblichen\nGründen.\n\n bb) Auch mit der Einschätzung, die dem Beschwerdeführer in Polizeihaft zugefügte          30\nFolter sei nicht ausreiseauslösend gewesen, überschreitet das Verwaltungsgericht\nden ihm zustehenden Wertungsrahmen. Das Gericht hat die Bedeutung des dem\nAsylgrundrecht zugrunde liegenden Zufluchtgedankens verkannt, indem es ohne\n\n\n\n                                          8/11\n\nweitere Sachverhaltsermittlungen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer\nnach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in der Türkei verblieben ist, auf\ndie fehlende Kausalität der Folter für die Ausreise geschlossen hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lag es aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht fern,\nin der während der Polizeihaft erlittenen Folter nur solange einen abgeschlossenen\nund nicht weiter wirkenden Vorgang zu sehen, als ihm keine schärfere Bestrafung\nund keine erneute Inhaftierung drohte. Zum Zeitpunkt seiner Freilassung durfte der\nBeschwerdeführer möglicherweise darauf vertrauen, dass der türkische Staat von einer weiteren Verfolgung absehen würde. Es ist denkbar, dass erst mit der Aufhebung\ndes zu seiner Freilassung führenden Urteils sich die Bedrohungslage erneut aktualisierte. Der Beschwerdeführer hat klar zu erkennen gegeben, dass er einen Zusammenhang zwischen der Behandlung in der Polizeihaft und dem anschließenden Strafverfahren für gegeben erachtete, und gegenüber dem Bundesamt angegeben, nicht\nnur eine lange Inhaftierung zu fürchten, sondern Angst um sein Leben zu haben. Vor\ndiesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht den Schilderungen des Beschwerdeführers über die erlittene Folter weiter nachgehen müssen. Anschließend hätte der\nKlärung bedurft, ob der Beschwerdeführer unter dem durch die Verurteilung aktualisierten Druck einer Verfolgung, die sich in der von ihm behaupteten zurückliegenden\nmenschenrechts- und rechtsstaatswidrigen Behandlung manifestierte, ausgereist ist.\nSollte das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend zutreffend gewesen sein,\nwäre in Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs die Frage zu\nklären gewesen, ob er bei einer Rückkehr hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung\nwäre (vgl. nur BVerfGE 54, 341 <360>). Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber\nallein darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer ausgereist ist, um sich der Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe zu entziehen. Die Feststellungen zur Gefahr\ndrohender Folter bei einer Rückkehr genügen dem hier möglicherweise anzuwendenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht.\n\n  3. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender\nBerücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.\n\n Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2                32\nBVerfGG das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 auf und verweist die\nSache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Auf die weiteren Grundrechtsrügen kommt es nicht an. Der Beschluss des\nOberverwaltungsgerichts vom 6. September 2006 über die Ablehnung des Antrags\nauf Zulassung der Berufung wird damit gegenstandslos.\n\n                                         III.\n Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für           33\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Oktober 2004 richtet, wird sie\nnicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer Begründung abgese-\n\n\n                                         9/11\n\nhen (§ 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).\n\n                                       IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3   34\nBVerfGG.\n\n                Broß              Lübbe-Wolff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                      10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080212_2bvr214106.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080212.2bvr214106\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080212_2bvr214106.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-12/2-bvr-2141-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080212_2bvr214106.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080212_2bvr214106.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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