{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080211_2bvr257507","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080211.2bvr257507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"2 BvR 2575/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2575/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Dürr,\n                    Lenauplatz 3, 50825 Köln -\ngegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2007 - 18 A 2516/07 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\nam 11. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n29. November 2007 - 18 A 2516/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an   1\ndie Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht.\n\n\n                                         1/6\n\n 1. Der 1976 im Bundesgebiet geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern lebten seit Anfang der 70er Jahre als Arbeitnehmer in\nDeutschland und hatten seit Mitte der 80er Jahre einen verfestigten Aufenthalt. Der\nBeschwerdeführer machte einen Realschulabschluss und durchlief eine Berufsausbildung. Danach war er teils selbstständig, teils abhängig beschäftigt und zeitweise\narbeitslos. Im August 2005 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung wurden seine Drogenabhängigkeit sowie sein Geständnis zu seinen Gunsten, der erhebliche Umfang des Handels und eine einschlägige Vorstrafe zu seinen Lasten berücksichtigt.\n\n  2. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß § 55 AufenthG aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Die Wirkungen der Ausweisung wurden von Amts wegen auf\nfünf Jahre seit der Ausreise befristet. Ausweisungsgrund sei seine Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln und die vor dem Hintergrund erheblicher Schulden bestehende konkrete Wiederholungsgefahr. Angesichts dessen lasse auch die\nTatsache, dass er in Deutschland geboren sei und sich hier seit 29 Jahren aufhalte,\nkeine andere Entscheidung zu. Auch unter Berücksichtigung von Art. 7 ARB 1/80 sei\ndie Ausweisung rechtmäßig. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigten die Ausweisung\ndes Beschwerdeführers. Die Ausweisung sei auch nicht an Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (ABl L 158 S. 77; ber. ABl L 229 S.\n35) - Unionsbürgerrichtlinie - zu messen, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts keine Anwendung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige finde.\n\n 3. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Beschwerdeführer,           4\nsoweit hier von Interesse, mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und ihrer grundsätzlichen Bedeutung. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von\nArt. 28 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bestehe eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Obergerichte. Die im\nFalle ihrer Anwendbarkeit für eine Ausweisung erforderlichen zwingenden Gründe\nder öffentlichen Sicherheit lägen in seinem Fall nicht vor. Aus denselben Gründen habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung.\n\n 4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.         5\nDie Rechtssache weise wegen der vom Beschwerdeführer formulierten Frage, ob\nArt. 28 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar sei, weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, noch habe\nsie deswegen grundsätzliche Bedeutung. Der Senat habe diese Frage in seinem Beschluss vom 15. Mai 2007 – 18 B 2389/06 - (juris) mit ausführlicher Begründung verneint und damit grundsätzlich geklärt.\n\n 5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen         6\nArt. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Oberverwal-\n\n\n\n                                         2/6\n\ntungsgericht die Zulassung der Berufung trotz der divergierende obergerichtlichen\nRechtsprechung abgelehnt habe.\n\n 6. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr             8\nstatt. Die Annahme ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne         9\nvon § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung steht mit Art. 19\nAbs. 4 GG nicht im Einklang. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz bereits entschieden\n(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 2. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht       10\nauf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8,\n274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht\nohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>; 96, 27 <39>).\nDabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329\n<343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr). Eröffnet das\nProzessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem\nRahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76\n<90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104,\n220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie vorliegend §§ 124,\n124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so\nverbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen,\ndie die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88\n<98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805 <806>).\n\n\n\n\n                                         3/6\n\n  b) Gegen dieses Verbot des Art. 19 Abs. 4 GG verstößt der angegriffene Beschluss        12\ndes Oberverwaltungsgerichts, indem er die Zulassung der Berufung unter Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO unter\nBezugnahme auf die Klärung der Rechtsfrage in der eigenen Rechtsprechung ablehnt. Zumindest der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der\ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lag zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag vor. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache,\nwenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz\nentscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar\n2007 - 1 BvR 382/05 -, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 B\n11/05 -, NVwZ 2005, S. 709). Klärungsbedürftig sind im Fall revisiblen Bundesrechts\nim Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, zu dem auch das anzuwendende Gemeinschaftsrecht gehört (vgl. BVerwGE 35, 277 f.; 90, 18 <19>), Fragen, die nicht durch\ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Entscheidung\neiner derartigen Rechtsfrage durch ein Oberverwaltungsgericht nimmt der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n  c) Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur hier erheblichen Frage der Anwendbarkeit\ndes Ausweisungsschutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige uneinheitlich (die Anwendbarkeit verneinend: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 2005\n- 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, S. 654 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 18 B 2389/06 -, juris; die Anwendbarkeit bejahend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 12 TG 2190/06 -, InfAuslR 2007, S. 98, und vom 12. Juli 2006 - 12 TG\n494/06 -, ZAR 2006, S. 331 f.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom\n5. Dezember 2006 - 7 A 10924/06 -, InfAuslR 2007, S. 148 f.). Der Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften hat die Frage unbeantwortet gelassen (vgl. EuGH,\nUrteil vom 4. Oktober 2007 - C 349/06 -, NVwZ 2008, S. 59 <60> - Polat -). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag nicht vor und steht nach wie vor aus.\n\n d) Die Klärungsbedürftigkeit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage musste sich dem Oberverwaltungsgericht nach den Entscheidungsgründen des\nverwaltungsgerichtlichen Urteils und der Begründung des Antrags auf Zulassung der\nBerufung aufdrängen. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in dieser Frage war\ndargetan. Auch bestand kein Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, da im Falle einer Anwendbarkeit des Ausweisungsschutzes nach\nder Unionsbürgerrichtlinie eine Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner\nVerurteilung zu einer Haftstrafe von vier Jahren nach den Wertungen von § 6 Abs. 5\n\n\n\n                                          4/6\n\nSatz 3 FreizügG/EU ausschiede.\n\n  e) Das Oberverwaltungsgericht hat, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist,         15\nden Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von\n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundlegend und in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu\nvereinbarenden Weise verkannt. Es hat den Rechtsweg zur Klärung einer allgemeinen und auch praktisch bedeutsamen Rechtsfrage abgeschnitten, die bundes- und\nsogar gemeinschaftsweit einheitlicher Beantwortung bedarf. Das Vorgehen des\nOberverwaltungsgerichts ist um so weniger gerechtfertigt, als die von ihm herangezogene eigene Rechtsprechung – soweit ersichtlich - nicht in einem Berufungsverfahren, das den Zugang zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet hätte, entwickelt worden, sondern lediglich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (a.a.O.) und im\nBeschlusswege nach § 124a Abs. 5 VwGO (z.B. der vom Beschwerdeführer zitierte\nBeschluss vom 12. Juli 2007 - 18 A 3894/05 - und der Beschluss vom 23. Mai 2007\n- 18 B 2326/06 -) ergangen ist.\n\n 3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts war danach aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nBVerfGG). Auf die weiteren Grundrechtsrügen kommt es nicht an.\n\n                                        III.\n Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.              17\n\n                                        IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3            18\nBVerfGG.\n\n                Broß               Lübbe-Wolff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080211_2bvr257507.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080211.2bvr257507\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080211_2bvr257507.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-11/2-bvr-2575-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"RL 2004/38/EG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080211_2bvr257507.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/02/rk20080211_2bvr257507.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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