{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080211.2bvr089907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"2 BvR 899/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 899/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen,\n                   Guntherstraße 27, 80639 München -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 14. März 2007 - 3 S 171/06\n         -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 20. Dezember 2006 - 3 S\n          171/06 -\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und\n       Beiordnung des Rechtsanwalts Roske, München,\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Broß,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter\nBeiordnung des Rechtsanwalts Roske aus München wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine       1\nEntscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO und rügt unter anderem die Verletzung von\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt. Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE\n90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>).\n\n 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht schon unzulässig ist, ist sie unbegrün-   3\n\n\n\n                                        1/5\n\ndet, denn die Entscheidung des Landgerichts Mainz über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n a) Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\n\n  Durch die Entscheidung für das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beeinflusst das          5\nGericht die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln. Liegen die\nVoraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das Gericht die Berufung im Beschlussverfahren mit der Folge zurück, dass diese Entscheidung nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist, also nicht,\nwie grundsätzlich bei einer Entscheidung im Urteilsverfahren durch Revision\n(§§ 542 f. ZPO) oder durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EG-ZPO), angefochten werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281). Dies begegnet\nweder aus Gründen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG) noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August\n2002 - 2 BvR 1108/02 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 <1932>).\n\n  Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zugang zur Revisionsinstanz objektiv willkürlich ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats\nvom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, a.a.O., S. 1931 <1932> zu Art. 2 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).\n\n b) Ein solcher objektiv willkürlicher Ausschluss ist im Streitfall nicht erkennbar.      7\n\n  Der Zugang zur Revisionsinstanz wird nur dann objektiv willkürlich ausgeschlossen,      8\nwenn ein Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wählt, obwohl\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Rechtsstreit aufgrund abweichender Rechtsprechung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt und damit die Voraussetzungen\nfür eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht (mehr) gegeben sind (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2005 -\n1 BvR 1924/04 -, a.a.O., S. 1931 <1932>).\n\n Dies setzt voraus, dass die Entscheidung des Landgerichts über die Auslegung und         9\nAnwendung des § 522 Abs. 2 ZPO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist, es sich also um eine krasse Fehlentscheidung handelt.\n\n Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nicht schon dann, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu einschlägige Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese Fehler unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Wertungen nicht mehr verständlich, unter keinem denkbaren\nGesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die\nEntscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl.\n\n\n                                           2/5\n\nBVerfGE 4, 1 <7>; 42, 64 <73 f.>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>).\n\n Die Begründung des Landgerichts zu den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO            11\nund zur Auslegung des Mietvertrags der Beschwerdeführerin lässt nach diesen Maßstäben keine Willkür erkennen.\n\n Das Landgericht hat seine die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisende           12\nEntscheidung unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n23. Mai 2002 - 10 U 96/01 -, NJW-RR 2002, S. 1138, die dort aufgeführten Nachweise sowie auf Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556 BGB, Rn. 36 und die\ndort aufgeführten Nachweise begründet. Die entsprechende Rechtsauffassung findet\nsich zum Beispiel auch bei Tonner, in: juris Praxiskommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. 2004, § 556 BGB, Rn. 43 f. (siehe auch Langenberg, Erstattung\nder Nebenkostenvorauszahlungen bei unklarer Formularvertragslage, NZM 2000,\nS. 801). Die vom Landgericht vertretene Auffassung, wonach die mangels Spezifizierung unwirksame Nebenkostenvereinbarung im Zweifel als Nebenkostenpauschale\nauszulegen ist, entspricht einer in der Literatur verbreiteten Auffassung, wenngleich\nsich keine Anhaltspunkte in der Literatur und in der Rechtsprechung finden, dass es\nsich dabei um die herrschende Meinung handelt (vgl. zum Beispiel Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl. 2003, § 35 Rn. 8 ff.; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 556 BGB, Rn. 63 ff.; Schmid, Kompaktkommentar Mietrecht, 2006,\n§ 556 BGB, Rn. 37). Das Landgericht hat sich unter anderem auf eine Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf gestützt und darauf, dass dort auf die herrschende Rechtsprechung verwiesen werde. Dies ist unzutreffend, da die Rechtsprechungsnachweise zu der im Ausgangsverfahren streitigen Frage ausschließlich die\neigene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf betreffen. Dass das\nLandgericht die von ihm vertretene Auffassung als diejenige der herrschenden Meinung bezeichnet hat, begegnet jedoch für sich genommen noch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, selbst wenn es sich tatsächlich nicht um die herrschende Meinung handeln mag.\n\n  Soweit das Landgericht in seinem Beschluss die vom Oberlandesgericht Dresden          13\nim Urteil vom 20. Juni 2000 - 23 U 403/00 -, NZM 2000, S. 827 vertretene Auffassung, die auch in der Literatur geteilt wird (zum Beispiel Schmid, Nochmals: Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen bei unklarer Formularvertragslage, NZM\n2000, S. 1041) und auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsbegründung berufen hat, ablehnt, folgt daraus jedoch kein Grund zur Zulassung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von\n§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn eine Frage klärungsbedürftig ist und eine unbestimmte Vielzahl\nvon Fällen betrifft, wobei nicht schon jede Abweichung im Einzelfall ausreicht (vgl.\nGummer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 543, Rn. 11 m.w.N.).\n\n Mit diesen Voraussetzungen hat sich das Landgericht Mainz zwar nicht im Einzelnen auseinandergesetzt, und der bloße Verweis auf eine angeblich herrschende Mei-\n\n\n\n                                         3/5\n\nnung geht fehl, denn darauf kommt es für die Überprüfung der Voraussetzungen des\n§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht an. Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Dresden betrifft indessen eine andere Sachverhaltskonstellation und hat einen Formularmietvertrag über einen Gewerberaum zum Gegenstand, während im vorliegenden\nFall ein Wohnraummietvertrag betroffen ist, der von den Vertragsparteien mündlich\ngeschlossen wurde. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 23. Mai 2002 - 10 U 96/01 -, a.a.O., auf das sich das Landgericht in\nseinem Beschluss bezieht, ausdrücklich offengelassen, ob dem gewerblichen Mieter oder Pächter grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zusteht, wenn der Vermieter hierüber vertragswidrig nicht in angemessener Zeit abgerechnet hat. Wegen der grundlegenden\nUnterschiede im Sachverhalt konnte das Landgericht eine Abweichung seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden und somit eine\ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nZPO willkürfrei verneinen.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1       15\nSatz 3 BVerfGG).\n\n                Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Februar 2008 - 2 BvR 899/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 899/07 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080211_2bvr089907.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080211.2bvr089907\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-11/2-bvr-899-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-11/2-bvr-899-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:48.283044+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-02-11/2-bvr-899-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-02-11","dockets":["2 BvR 899/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080211.2bvr089907","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080211.2bvr089907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.02.2008 – 2 BvR 899/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-02-11/2-bvr-899-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter\nBeiordnung des Rechtsanwalts Roske aus München wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":11},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":4},{"id":"BGB/556","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"556","label":"§ 556 BGB","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/542","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"542","label":"§ 542 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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