{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080130_1bvr082906","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080130.1bvr082906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"1 BvR 829/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 829/06 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn H...,\n2. des Herrn R...,\n3. des Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Petra Marwitz,\n                     Wolfsgangstraße 83, 60322 Frankfurt,\n                     Bevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1 und 3,\n                     2. Rechtsanwalt Reinhard Otto,\n                        Karolinenstraße 8, 33609 Bielefeld -\n\ngegen die Einführung der Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, eingeführt mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch den Achten\n      Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, in Kraft getreten zum 1. April 2005\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    den Präsidenten Papier\n                                    und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                    Eichberger\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                        Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen staatsvertragliche Regelungen über      1\ndie Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu denen insbesondere Rechner zählen, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote\naus dem Internet wiedergeben können.\n\n                                            I.\n Gemäß § 13 Abs. 2 des Staatsvertrags über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV, zuletzt geändert durch den Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006) wird die\nRundfunkgebührenpflicht durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts be-\n\n\n                                            1/6\n\ngründet.\n\n  Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) hat jeder          3\nRundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm\nzum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für\ndas Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem\nersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.\n\n Durch Art. 5 Nr. 3 des Vierten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher          4\nStaatsverträge vom 17. Juli bis 31. August 1999 (GVBl Berlin 2000, S. 257) wurde in\nden Rundfunkgebührenstaatsvertrag folgender § 5a eingefügt:\n\n                                     § 5a                                                5\n                      Rundfunkwiedergabe aus dem Internet\n\nBis zum 31. Dezember 2003 sind für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten.\n\n Diese Regelung wurde mehrfach verlängert beziehungsweise durch eine inhaltsgleiche Regelung ersetzt, zuletzt durch Art. 5 Nr. 7 und 11 des Achten Staatsvertrags\nzur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 2005, S. 192) mit\nWirkung bis zum 31. Dezember 2006.\n\n Durch Art. 5 Nr. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde § 5                 8\nRGebStV neu gefasst. § 5 Abs. 3 RGebStV lautet danach nunmehr wie folgt:\n\n                                       §5                                                9\n                       Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte\n\n(...)                                                                                   10\n\n(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)\nim nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten,\nwenn\n\n1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und\n\n2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.                13\n\nWerden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben           14\nGrundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu\nentrichten.\n\n\n\n                                         2/6\n\n Durch Art. 7 Nr. 4 des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher              15\nStaatsverträge vom 31. Juli 2006 (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)\n(SächsGVBl 2007, S. 18) wurde der bisherige § 11 RGebStV inhaltlich unverändert\nzu § 12 RGebStV.\n\n  Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Gebührenpflicht hinsichtlich neuartiger Rundfunkempfangsgeräte und beanstanden „die Interpretation des § 1 Abs. 1“\nRGebStV, „die durch § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 2“ RGebStV in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags „den die Gebühr einziehenden Rundfunkanstalten verbindlich vorgegeben“ werde. Sie seien aufgrund der nunmehr anfallenden\nRundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte in ihren Grundrechten aus\nArt. 12 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie - hilfsweise - Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.\n\n Der Rechtsweg habe durch die Beschwerdeführer nicht erschöpft werden können,                17\nda die Gebührenmitteilungen der Gebühreneinzugszentrale, die ab dem 1. Januar\n2007 erlassen würden, rein mitteilenden Charakter hätten und daher von den Beschwerdeführern nicht angegriffen werden könnten. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Entscheidung\nüber die Verfassungsbeschwerde macht die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen\nvon grundsätzlicher Bedeutung nicht erforderlich. Auch zur Durchsetzung der in § 90\nAbs. 1 BVerfGG genannten Rechte ist die Annahme nicht angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführer haben den ihnen eröffneten Rechtsweg nicht, wie von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt, erschöpft. Auch\nliegen die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2\nSatz 2 BVerfGG nicht vor.\n\n 1. Ein fachgerichtlicher Rechtsweg, der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenschuld ermöglicht, ist den Beschwerdeführern eröffnet.\n\n  a) Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ist also nicht von der Anzeige, zu der der Rundfunkteilnehmer gemäß § 3 RGebStV verpflichtet ist, oder anderen zusätzlichen Erklärungen, Anträgen oder Genehmigungen und auch nicht vom\nErlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides abhängig (vgl. Hermann/Lausen,\nRundfunkrecht, 2. Aufl. 2004, § 31 Rn. 50, S. 794). Rückständige Gebühren können\nvon der Rundfunkanstalt durch Gebührenbescheid eingezogen werden (vgl. Ohliger,\nin: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7\nRGebStV, Rn. 42).\n\n b) Diese Rechtslage ermöglicht in jeder denkbaren Konstellation fachgerichtlichen           21\nRechtsschutz gegen die Zahlungspflicht (vgl. zusammenfassend Naujock, in: Hahn/\nVesting, § 1 RGebStV, Rn. 46 ff. sowie Ohliger, a.a.O., § 7 RGebStV, Rn. 54 ff.).\n\n\n                                            3/6\n\n  Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob die kraft Gesetzes entstehende Gebührenschuld ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO begründet, das zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemacht werden kann (bejahend etwa VG Braunschweig, Urteil vom 13. Juli 2007 - 4 A 226/06 -). Sollte eine\nsolche Feststellungsklage deshalb für unzulässig gehalten werden, weil der Betroffene von der vorrangigen Möglichkeit Gebrauch machen kann, einen Gebührenbescheid gegen sich ergehen zu lassen und gegen diesen eine Anfechtungsklage zu\nerheben (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, MMR 1999,\nS. 291; VG Göttingen, Urteil vom 26. November 2006 – 2 A 281/06; Naujock, in:\nHahn/Vesting, § 1, Rn. 49 ff.), steht dem Betroffenen die Möglichkeit offen, den Bescheid, gegebenenfalls nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 Vw-GO), im Wege der Anfechtungsklage bei den Verwaltungsgerichten anzugreifen.\n\n  Hat der Rundfunkteilnehmer eine Gebühr gezahlt, die nach seiner Meinung nicht         23\nberechtigt gewesen ist, so kann er darüber hinaus nach § 7 Abs. 4 RGebStV Erstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Die Entscheidung über einen\nAnspruch erfordert ebenfalls die Überprüfung der Berechtigung der Gebühr. Auch\nhierfür steht der Rechtsweg offen. Lehnt die Rundfunkanstalt einen Antrag auf Erstattung einer Gebühr ab, so kann der Anspruch im Wege der auf Erlass eines Erstattungsbescheides gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Andernfalls kann\nder Betroffene unmittelbar allgemeine Leistungsklage auf Rückzahlung erheben (vgl.\nzu den Einzelheiten Ohliger, a.a.O., § 7 RGebStV, Rn. 56 f.).\n\n c) Die Beschreitung des Rechtsweges ist für die Beschwerdeführer auch nicht ausnahmsweise unzumutbar.\n\n  Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführer einen Gebührenbescheid gegen         25\nsich ergehen lassen müssen, um fachgerichtlichen Rechtsschutz geltend machen zu\nkönnen. Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer\nGeldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70\n<82 f.>; 97, 157 <165>; s. zur Parallelproblematik bei der verwaltungsgerichtlichen\nFeststellungsklage Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). Die bloße Erwirkung eines Rundfunkgebührenbescheides ist einer solchen Situation jedoch nicht\nvergleichbar. Zwar ist die Nichtzahlung der Rundfunkgebühr für einen längeren Zeitraum als sechs Monate nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV mit Bußgeld bedroht. Der Betroffene kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes jedoch dadurch entgehen, dass er die streitige Gebühr einstweilen entrichtet und später, falls\nsie unberechtigt war, seinen Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 RGebStV geltend\nmacht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden Rundfunkgebühr ist\ndiese Vorgehensweise für den Betroffenen nicht unzumutbar.\n\n 2. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, unter denen ausnahms-           26\n\n\n\n                                         4/6\n\nweise ohne Erschöpfung des Rechtsweges vorab über eine Verfassungsbeschwerde\nentschieden werden kann, liegen nicht vor.\n\n a) Ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht den Beschwerdeführern nicht,          27\nwenn sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen werden.\n\n b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Verfassungsbeschwerde aufgrund der Vielzahl einschlägiger Fälle und des Widerhalls, den die Problematik in der\nÖffentlichkeit gefunden hat, allgemeine Bedeutung aufweist, ist eine Vorabentscheidung hier nicht veranlasst. Denn die allgemeine Bedeutung auftretender Fragen im\nSinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist stets nur ein Moment der Abwägung für\nund wider die sofortige Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.\nBVerfGE 8, 222 <226 f.>; 71, 305 <349>; 86, 382 <388>). Diese fällt hier zu Lasten\nder Beschwerdeführer aus.\n\n  Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung liegt der Gedanke zugrunde, dass es          29\nnach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zunächst Aufgabe der Fachgerichte ist, die Grundrechte zu wahren. Die Verfassungsbeschwerde ist daher subsidiär gegenüber den fachgerichtlichen Rechtsbehelfen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>).\nEine Vorabentscheidung ohne vorherige Rechtswegerschöpfung setzt voraus, dass\nbesondere Gründe dies ausnahmsweise sachgerecht erscheinen lassen. Solche\nGründe bestehen vorliegend nicht.\n\n  Zwar kann eine Vorabentscheidung im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in           30\nBetracht gezogen werden, wenn die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen, wie es\nhier möglicherweise der Fall ist, keine umfangreiche Sachverhaltsfeststellung erfordert (vgl. insoweit etwa BVerfGE 8, 222 <227>; 86, 382 <388>*). Andererseits spricht\nes gegen die Vorabentscheidung, wenn eine der verfassungsrechtlichen Klärung vorausgehende Klärung einfachrechtlicher Fragen sachgerecht erscheint (vgl. BVerfGE\n86, 382 <388>). Ein solcher Fall liegt hier vor, da die einfachrechtlichen Voraussetzungen der verfahrensgegenständlichen Gebührenschuld insbesondere in Bezug auf\ndie Reichweite des Begriffs der „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ und der technischen Voraussetzungen des Bereithaltens nicht vollständig geklärt sind (vgl. zu den\nstreitigen Fragen Libertus, in: Hahn/Vesting, § 13 RStV, Rn. 31 f. mit Nachweisen;\nSchreier, MMR 2005, S. 572 <574>; Kitz, NJW 2006, S. 406 ff.; Degenhart, K&R\n2007, S. 1 <6>). Es erscheint nicht zweckmäßig, einen Gebührentatbestand in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen, dessen einfachrechtliche Reichweite\nnicht ausreichend geklärt ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   31\n\n                Papier            Hoffmann-Riem            Eichberger\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080130_1bvr082906.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080130.1bvr082906\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-30/1-bvr-829-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-30/1-bvr-829-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:45.856033+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-30/1-bvr-829-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-01-30","dockets":["1 BvR 829/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080130.1bvr082906","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20080130_1bvr082906","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080130.1bvr082906"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-30/1-bvr-829-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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