{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080130.1bvr007608","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"1 BvR 76/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 76/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2007 - NotZ 23/07 -,\n\nb) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - Notarsenat - vom 15. Juni\n   2007 - Not 15/06 (O) -,\n\nc) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - Notarsenat - vom 13. April\n   2007 - Not 14/06 (L) -,\n\nd) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - Notarsenat - vom 16. Februar\n   2007 - Not 13/06 (F) -,\n\ne) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - Notarsenat - vom 12. Januar\n   2007 - Not 12/06 (E) -,\n\nf) den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 1. Juni 2006 -\n   3835/0105 3835.I/0402 - 3835.I/0416 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 115 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung des Vierten Gesetzes zur\nÄnderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 (BGBl I S. 2188) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag             1\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass seine Bewerbungen um vier neu geschaffene Nurnotarstellen im badischen Rechtsgebiet wegen Überschreitens der Altersgrenze keinen Erfolg hatten.\n\n 1. Gemäß § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) werden Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung (Abs. 1) oder zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf\ndes Rechtsanwalts (Abs. 2) bestellt. Im badischen Rechtsgebiet bestehen hingegen\nstaatliche Notariate, die mit Notaren im Landesdienst besetzt sind. Nach dem durch\nGesetz vom 22. Juli 2005 (BGBl I S. 2188) eingeführten § 115 Abs. 1 BNotO können\nnunmehr im badischen Rechtsgebiet auch Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellt werden.\n\n § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmt, dass Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO bewerben, Bewerbern gleichstehen,\ndie einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor abgeleistet haben und sich\nim Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.\n\n Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO können Bewerber nicht erstmals zu Notaren bestellt         4\nwerden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.\n\n  2. Am 2. November 2005 schrieb die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg            5\nauf ihrer Internetseite erstmals 25 Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Der 1943 geborene Antragsteller, der seit dem Jahr 1974 ununterbrochen als badischer Notar im Landesdienst\ntätig ist, bewarb sich auf die für die Amtssitze in E., F., L. und O. ausgeschriebenen\nNotarstellen.\n\n Das Justizministerium Baden-Württemberg teilte ihm daraufhin mit, dass seine Bewerbungen wegen Überschreitens der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO\nnicht berücksichtigt werden könnten. Das Oberlandesgericht wies die gegen diesen\nBescheid gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurück.\n\n  Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden blieben vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Die aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO folgende Altersgrenze für die\nBestellung von Notaren gelte auch für Bewerbungen badischer Amtsnotare um eine\nNotarstelle nach § 3 Abs. 1 BNotO. Die Anwendung der Altersgrenze verstoße nicht\ngegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und damit\neinem wichtigen Gemeinschaftsgut diene. Der § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO zugrunde liegende Zweck, altersbedingten größeren Schwierigkeiten bei der Einarbeitung Rechnung zu tragen, bleibe auch bei den bisherigen Notaren im Landesdienst von erheblicher Bedeutung, weil diese als „freie“ Notare ihr Notariat erstmals auch unter\nbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten führen müssten. Aufgrund der mit der\n\n\n                                          2/7\n\nGründung eines „freien“ Notariats verbundenen Investitionen laste auf den Notaren\naußerdem ein mit der kürzeren Amtszeit größer werdender Druck, möglichst hohe\nUmsätze zu erzielen, was Gefahren für deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit\nmit sich bringen könne. Wegen der genannten sachlichen Gründe verstoße die Benachteiligung aufgrund des Alters auch nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des\nRates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die\nVerwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303/16\n- Gleichbehandlungsrichtlinie). Diese Richtlinie dürfte auf den Zugang zum „freien“\nNotariat bereits nicht anwendbar sein. Jedenfalls seien die in Art. 6 Abs. 1 Satz 2\nBuchstabe c) der Richtlinie geforderten Voraussetzungen, insbesondere die Verfolgung eines legitimen Zwecks, gegeben. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei nicht erforderlich. Eine solche Pflicht bestehe bereits\ndann nicht, wenn es - wie hier – keinen vernünftigen Zweifeln unterliege, dass die in\nFrage stehende Vorschrift des Mitgliedstaates nicht offensichtlich unverhältnismäßig\nsei.\n\n  3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als verletzt.\n\n  Im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG dürfe die Bundesnotarordnung nicht dahingehend         9\nausgelegt werden, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch für Notare gelte, die bisher als\nNotare im Landesdienst langjährig tätig gewesen seien. Die von dem Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung werde weder vom Wortlaut, noch von der Systematik der Bundesnotarordnung oder von den Gesetzesmaterialien überzeugend gestützt. Faktisch richte sich die Altersbeschränkung in § 6 BNotO auch nach den\nGesetzesmaterialien nur auf das Anwaltsnotariat. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Gesetzeszweck hielten einer näheren Prüfung nicht stand. Eine besondere Einarbeitung in die Freiberuflichkeit sei nicht notwendig. Auch Notare im\nLandesdienst seien für die Verwaltung und Führung ihres Personals verantwortlich.\nAufgrund der zu geringen personellen Ausstattung der Notariate müsse hierbei sogar\ndie Kunst der Improvisation beherrscht werden. Auch seien mit der Übernahme einer\nfreiberuflichen Notarstelle keine größeren Investitionen verbunden. Büroräume könnten gemietet, Mitarbeiter monatlich bezahlt und die Büroeinrichtung geleast werden.\n\n  Darüber hinaus verstoße die Anwendung der Altersgrenze im vorliegenden Fall gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie. Indem der Bundesgerichtshof die anstehenden\nFragen zur Auslegung dieser Richtlinie willkürlich nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, habe er Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die\n\n\n                                         3/7\n\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits entschieden (vgl.\nBVerfGE 9, 338 <344 ff.>; 82, 159 <192>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt;\ndenn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n  a) Die Gewährleistung der Berufsfreiheit schließt die Festsetzung einer Altersgrenze für die Ausübung eines Berufs nicht generell aus (vgl. BVerfGE 1, 264 <274 f.>; 9,\n338 <344 f.>). Zwar greifen Altersgrenzen auf der Stufe der subjektiven Zulassungsvoraussetzung in die Freiheit der Berufswahl ein. Derartige Beschränkungen sind jedoch statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit\ndes Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (vgl. BVerfGE 55, 185 <196>). Außerdem muss die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und darf insbesondere für die Berufsträger keine unzumutbare Belastung darstellen (vgl. BVerfGE 7, 377 <406 f.>; 64, 72 <82>).\n\n  Nach diesen Maßstäben ist auch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO enthaltene Altersgrenze von 60 Jahren für die erstmalige Bestellung eines Bewerbers zum Notar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist durch die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und damit durch ein überragend wichtiges\nGemeinschaftsgut gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne auch Görk, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 6 Rn. 13 ff.; Lerch, in: Arndt/Lerch/Steinkühler, BNotO,\n5. Aufl. 2002, § 6 Rn. 34; Schmitz-Valckenberg, in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl.\n2004, § 6 Rn. 14).\n\n  Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege steht bei der Erwägung im Vordergrund, für die Kontinuität der Amtsführung der Notare Sorge zu tragen\n(vgl. hierzu auch BVerfGK 5, 356 <361>). Durch die Festlegung einer Altershöchstgrenze für die Zulassung zum Amt des Notars soll einem häufigen Wechsel der\nAmtsträger entgegengewirkt werden (vgl. BRDrucks 467/98, S. 22). Dies liegt im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung und sichert die Qualität der vorsorgenden\nRechtspflege. Aufgrund der in § 48a BNotO normierten Altershöchstgrenze von 70\nJahren für die Ausübung des Notarberufs (zu deren Verfassungsmäßigkeit vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR\n1581/91 -, NJW 1993, S. 1575) ist es gerechtfertigt, das maximale Eintrittsalter auf 60\nJahre festzulegen und damit eine gewisse Mindestverweildauer im Amt sicher zu\nstellen.\n\n b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO festgelegte Altersgrenze\nauch für bisherige Notare im Landesdienst Anwendung findet, die sich wie der Beschwerdeführer auf eine neu geschaffene Nurnotarstelle nach § 3 Abs. 1 BNotO bewerben. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Wortlaut und Systematik\nder Bundesnotarordnung sowie auf die Gesetzesmaterialien in verfassungsrechtlich\n\n\n                                          4/7\n\nnicht zu beanstandender Weise dargelegt.\n\n  c) Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist auch keine einschränkende Auslegung           17\ndes § 115 BNotO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO dahingehend geboten,\ndass die Altershöchstgrenze für die Bestellung von Notaren dann keine Anwendung\nfindet, wenn sich ein Notar im Landesdienst auf eine Nurnotarstelle bewirbt. Zwar ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO „nur für die\nerstmalige Bestellung gelten (soll)“, weil „der Aspekt Einarbeitung entfällt, wenn ein\nehemaliger Notar erneut, oder ein Notar an einem anderen Ort bestellt werden möchte“ (vgl. BRDrucks 467/89, S. 22). Für Bewerber auf eine Nurnotarstelle, die zuvor als\nNotare im Landesdienst tätig waren, entfällt jedoch - trotz der bei ihnen vorhandenen\nfachlichen Erfahrungen - nicht die Notwendigkeit, sich in den Beruf des „freien“ Notars einzuarbeiten. Anders als der Amtsnotar muss der freiberufliche Notar in der Lage sein, sein Notariat auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu führen. Nur ein\nauch in dieser Hinsicht ordnungsgemäß geführtes Notariat gewährleistet dem selbständigen Notar das Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit, das er zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben als unabhängiger und unparteiischer Berater benötigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die hierfür benötigten Kenntnisse und\nErfahrungen nicht vergleichbar mit der „Improvisationsgabe“, die ein Amtsnotar bei\nzu geringer Personalausstattung benötigen mag. Hinzu tritt, dass sich die von einem\nfreiberuflich tätigen Notar für die Gründung seines Notariats aufgewendeten Kosten\nerst amortisieren müssen, bevor er einen durchschnittlichen Gewinn erzielen kann.\nDies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um einmalige Anschaffungen oder –\nwie der Beschwerdeführer meint – „lediglich“ um monatliche Belastungen handelt. Je\ngeringer die Zeit ist, die einem Notar für diese Amortisation zur Verfügung steht, desto größer ist der auf ihm lastende Druck, möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Es ist\nnicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber auf der Grundlage einer zulässigen generalisierenden Betrachtung (vgl. BVerfGE 70, 1 <30>) hierin Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung sieht. Auf der Grundlage\nähnlicher Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht daher auch eine Altersgrenze von 55 Jahren für Mediziner, die erstmals zur vertragsärztlichen Versorgung\nzugelassen werden wollten, für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl.\nBVerfGE 103, 172 <190 f.>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des             18\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt, weil der Bundesgerichtshof das Vorlageverfahren nach Art. 234 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe b) des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) nicht eingeleitet hat.\n\n  Zwar kann die Außerachtlassung einer Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes           19\nGericht einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wobei auch der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist (vgl.\nBVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 82, 159 <192>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt jedoch\nnicht vor jeder fehlerhaften Anwendung oder irrtümlichen Nichtbeachtung einer Verfahrensnorm. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst dann überschritten, wenn\n\n\n                                          5/7\n\ndie Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich verletzt wird (vgl. BVerfGE\n42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 87, 282 <284 f.>). Dies kommt dann in Betracht, wenn\nein Gericht seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkennt, wenn es bewusst von der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft abweicht\noder wenn zu einer entscheidungserheblichen europarechtlichen Frage eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vorliegt und das letztinstanzliche Hauptgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer\nWeise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; stRspr).\n\n  Gemessen daran begegnet es vorliegend keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat. Der\nBundesgerichtshof hat sich mit der Frage einer Vorlagepflicht eingehend auseinander gesetzt und ist nach ausführlicher Betrachtung der gemeinschaftsrechtlichen\nRechtslage und unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verletzung der Gleichbehandlungsrichtlinie nicht gegeben ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    21\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Januar 2008 - 1 BvR 76/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 76/08 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080130_1bvr007608.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080130.1bvr007608\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-30/1-bvr-76-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-30/1-bvr-76-08","retrieved":"2026-07-10 10:56:45.690422+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-30/1-bvr-76-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-01-30","dockets":["1 BvR 76/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080130.1bvr007608","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080130.1bvr007608"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.01.2008 – 1 BvR 76/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-30/1-bvr-76-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                         1/7","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/6","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"6","label":"§ 6 BNotO","mentions":11},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":5},{"id":"BNotO/3","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"3","label":"§ 3 BNotO","mentions":4},{"id":"BNotO/115","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"115","label":"§ 115 BNotO","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BNotO/48a","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"48a","label":"§ 48a BNotO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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