{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080129_2bvr255607","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080129.2bvr255607","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"2 BvR 2556/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2556/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...,\n\n- Bevollmächtigter: Anwaltskanzlei Pflügner,\n                    Königstraße 28, 70173 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2007\n         - 1 Ss 507/07 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2007 - 34 Ns 92 Js\n          80389/04 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 13. Dezember 2006 - 18 Cs\n          92 Js 80389/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n 1. Soweit das Urteil des Amtsgerichts angegriffen wird, fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Diese Entscheidung ist durch das Berufungsurteil des Landgerichts prozessual überholt.\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert.        3\n\n a) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erfolglos Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben und damit den Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n Dazu war er gehalten, denn in der Sache rügt er eine Verletzung seines Anspruchs    5\nauf rechtliches Gehör. Mit dem Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren, der\nHinweis des Oberlandesgerichts auf das beabsichtigte Vorgehen nach § 354 Abs. 1a\n\n\n                                         1/4\n\nStPO habe ihm mangels konkreter Ausführungen zur „Angemessenheit“ der Strafe\neine Verteidigung gegen die die Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts tragenden Erwägungen unmöglich gemacht, wird in der Sache ebenso eine\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wie mit dem weiteren Vortrag, die Begründung der Angemessenheit der Strafe im Revisionsverwerfungsbeschluss lasse wesentliche Argumente aus seiner Stellungnahme zum gerichtlichen\nHinweis unberücksichtigt.\n\n  Machte der Beschwerdeführer danach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, war er gehalten, Anhörungsrüge zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2007 entschieden, dass die\nHinweis- und Anhörungspflicht eines Revisionsgerichts, das eine Entscheidung nach\n§ 354 Abs. 1a StPO beabsichtigt, der Wahrung rechtlichen Gehörs dient, und hat bei\nVerletzung dieses Anspruchs ausdrücklich auf die nachträgliche Korrektur von Gehörsverstößen durch die Anhörungsrüge hingewiesen, die lediglich eine primäre Verfahrenssicherung nicht regelhaft ersetzen könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 135/05 -, NJW 2007, S. 2977 <2981>, Abs.-Nr. 101).\nVersäumnisse des Revisionsgerichts bei Erteilung des verfassungsrechtlich gebotenen Hinweises hat der Angeklagte im Wege der Anhörungsrüge geltend zu machen.\nDies gilt auch dann, wenn – wie hier – berechtigte Zweifel bestehen, ob ein erteilter\nHinweis den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird, etwa, weil der Hinweis\nmangels konkreter Ausführungen zur „Angemessenheit“ der Strafe trotz Rechtsfolgenzumessungsfehlern des Tatgerichts für den Angeklagten nicht deutlich werden\nlässt, warum das Revisionsgericht meint, nach § 354 Abs. 1a StPO verfahren zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 135/05 -,\nNJW 2007, S. 2977 <2981>, Abs.-Nr. 98-99).\n\n  Die Anhörungsrüge war nicht von vornherein aussichtslos. Dies gilt auch für die Rüge des Beschwerdeführers, das Revisionsgericht habe sich mit wesentlichem Vorbringen aus seiner Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis nicht auseinandergesetzt. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm\nentgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, weshalb aus der fehlenden Bescheidung von Vorbringen nur bei greifbaren Anhaltspunkten auf dessen Nichtberücksichtigung geschlossen werden kann\n(vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>; stRspr). Auf solche greifbaren Anhaltspunkte konnte\nsich der Beschwerdeführer hier allerdings stützen. Er hatte auf den Hinweis hin umfangreich vorgetragen, weshalb die Strafe nach Wegfall des einzigen vom Landgericht berücksichtigten Strafschärfungsgrundes nicht weiterhin angemessen sein könne. Hiermit setzt sich das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht\nauseinander, sondern belässt es wie schon in seinem Hinweis bei pauschalen Ausführungen zur fortbestehenden Tat- und Schuldangemessenheit der Strafe, ohne\ndass für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen wäre, dass das Revisionsgericht\ndie vom Landgericht berücksichtigten Strafmilderungsgründe weniger stark gewichten wollte. Dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kennt-\n\n\n\n                                         2/4\n\nnis genommen beziehungsweise nicht erwogen habe, war vor diesem Hintergrund\njedenfalls nicht auszuschließen.\n\n  b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch mit Blick auf die übrigen als verletzt gerügten Grundrechte, insbesondere den Anspruch auf ein faires Verfahren und\ndas Recht auf den gesetzlichen Richter. Das Versäumnis der Erhebung der Anhörungsrüge hat grundsätzlich zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt\nunzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25.\nApril 2005 – 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde insoweit auch nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer hat\ndie auf den Hinweis des Oberlandesgerichts zum beabsichtigten Verfahren nach\n§ 354 Abs. 1a StPO eingegangene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft\nnicht vorgelegt. Auf diese nimmt das Oberlandesgericht im Revisionsverwerfungsbeschluss ausdrücklich Bezug. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Stellungnahme\nErwägungen enthält, die die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur fortbestehenden Angemessenheit der Strafe nachvollziehbar machen und damit einen Verstoß\ngegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und den gesetzlichen Richter ausschließen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             9\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   10\n\n              Hassemer                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Januar 2008 - 2 BvR 2556/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2008 - 2 BvR 2556/07 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080129_2bvr255607.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080129.2bvr255607\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080129_2bvr255607.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-29/2-bvr-2556-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080129_2bvr255607.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080129_2bvr255607.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-29/2-bvr-2556-07","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080129_2bvr255607.html","retrieved":"2026-07-10 10:56:45.527887+00:00"}}