{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080129_2bvr226207","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080129.2bvr226207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"2 BvR 2262/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2262/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K .... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schübel & Kollegen,\n                   Straßberger Straße 83, 08527 Plauen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September\n         2007 - 2 Ss 307/06 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. Januar 2006 - 3 Ns 625 Js\n          32190/98 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 20. Juni 2005 - 5 Ls 625 Js\n          32190/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Das Verfahren betrifft die Rügeanforderungen in der Revision unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.\n\n                                        I.\n  1. Das Amtsgericht hatte die Beschwerdeführerin wegen Meineids zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt\n(Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 20. Juni 2005). Das Gericht sah es als erwiesen\nan, dass die Beschwerdeführerin in einem Strafverfahren gegen ihren Lebensgefährten zu dessen Gunsten unter Eid falsch ausgesagt hatte. Die Tat war im Jahr 1997.\n\n  2. In der Berufungsinstanz setzte das Landgericht, das im Gegensatz zum Amtsgericht einen minderschweren Fall annahm, die Freiheitsstrafe auf neun Monate, ausgesetzt zur Bewährung, herab und begründete dies unter anderem damit, dass die\n\n\n                                        1/6\n\nTat inzwischen fast neun Jahre zurückliege. Die weitergehenden Berufungen von Beschwerdeführerin und Staatsanwaltschaft wurden verworfen (Urteil des Landgerichts\nZwickau vom 24. Januar 2006).\n\n  3. Auf die Revision der Beschwerdeführerin wurde die Freiheitsstrafe auf das – für    4\nMeineid in minderschwerem Fall vorgesehene – gesetzliche Mindestmaß von sechs\nMonaten reduziert, die im Bewährungsbeschluss enthaltene Auflage zu gemeinnütziger Arbeit in Wegfall gebracht und im Übrigen die Revision als unbegründet verworfen (Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2007). Die Reduzierung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß nahm das Revisionsgericht\nwegen der langen Verfahrensdauer und eines – nicht weiter begründeten – Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor.\n\n  In der Revisionsbegründung hatte die Beschwerdeführerin lediglich die Sachrüge        5\nerhoben, die bis auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts unausgeführt blieb. Die Revisionsbegründung endete mit dem Satz: „Nicht zuletzt wird angesichts der erheblichen Verfahrensdauer von rund 8 Jahren angeregt, das Verfahren\ngemäß § 206a StPO einzustellen“.\n\n  Das Revisionsgericht lehnte die Prüfung eines mit der langen Verfahrensdauer begründeten Verfahrenshindernisses ab. Ein Revisionsführer, der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend mache, müsse grundsätzlich eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erheben. Dies\ngelte nicht nur, soweit aus der überlangen Verfahrensdauer eine Pflicht zur Kompensation im Wege der Strafzumessung geltend gemacht werde, sondern auch, soweit\ndiese weitergehend ein Verfahrenshindernis begründen soll. Das Revisionsgericht\nführte als Beleg hierfür die Kommentierung bei Meyer-Goßner in dessen gängigem\nStandardkommentar zur Strafprozessordnung an.\n\n                                         II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin die Entscheidungen         7\nder Fachgerichte an. Diese hätten die erhebliche, von den Justizbehörden zu verantwortende Verzögerung des Strafverfahrens im Rahmen der Strafzumessung nicht\nhinreichend berücksichtigt. Das verletze sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist\nunzulässig.\n\n                                         I.\n Der gegen das prozessual überholte Urteil des Amtsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.\n\n\n\n\n                                         2/6\n\n                                          II.\n  1. Soweit die Beschwerdeführerin mit der gegen die Entscheidungen von Land- und        10\nOberlandesgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt, die Fachgerichte hätten die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, ist der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt.\n\n  a) Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach           11\nMöglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 67,\n157 <170>). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem\nBeschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt\nsieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass das Revisionsgericht in eine\nsachliche Prüfung der Rüge eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03 -, NStZ-RR 2005, S. 346 <347>). Will\nein Beschwerdeführer eine rechtsstaats- oder konventionswidrige Verfahrensverzögerung mit dem Ziel einer Kompensation im Wege der Strafzumessung geltend machen, muss er grundsätzlich eine den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\ngenügende Verfahrensrüge erheben. Auf die Sachrüge kann das Revisionsgericht\nnur eingreifen, wenn sich Voraussetzungen und Umfang einer rechtsstaatswidrigen\nVerzögerung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen des Tatgerichts\nergeben oder dieses sich aufgrund verlässlicher Anhaltspunkte zur Prüfung einer\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in einem Maße gedrängt sehen musste, dass die Nichtberücksichtigung der Verzögerung oder ihre Qualifizierung als lediglich allgemeiner Strafmilderungsgrund als Erörterungsmängel anzusehen sind (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 – 2 BvR\n1305/07 -, beck-online m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2006 – 2 BvR 2338/06 -, juris, Abs.-Nr. 4).\n\n b) Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin ihren Rügeobliegenheiten            12\nim fachgerichtlichen Verfahren nicht genügt.\n\n aa) Die von ihr alleine erhobene Sachrüge war nicht zielführend. Aus den Gründen        13\ndes landgerichtlichen Urteils ergaben sich Voraussetzungen und Umfang einer\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht. Dass sich das Landgericht aufgrund feststehender Tatsachen gedrängt sehen musste, eine rechtsstaatswidrige\nVerfahrensverzögerung anzunehmen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses\nVerstoßes näher zu bestimmen, ist nicht ersichtlich.\n\n  bb) Mit der Anregung in der Revisionsbegründung, das Verfahren angesichts der          14\nlangen Dauer gemäß § 206a StPO einzustellen, hat die Beschwerdeführerin ihren\nRügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht genügt.\n\n (1) Zwar kommt bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in besonderen Ausnahmefällen eine Einstellung des Strafverfahrens wegen eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht, nämlich dann,\nwenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur noch auf diese Weise angemessen\nRechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGK 2, 239 <247 f., 253>). Nicht endgül-\n\n\n                                          3/6\n\ntig geklärt sind allerdings die Anforderungen im Revisionsverfahren, die an die zulässige Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses wegen krass rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu stellen sind, insbesondere, ob ein Beschwerdeführer\nauch insoweit Verfahrensrüge erheben muss. Die höchstrichterliche Rechtsprechung\nhat dies bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2003 –\n5 StR 330/03 -, beck-online; vgl. zur Rechtsprechung Meyer-Goßner, Prozesshindernisse und Einstellung des Verfahrens, in: Menschengerechtes Strafrecht, Festschrift\nfür Albin Eser zum 70. Geburtstag, S. 373 <385 f.>). In der Literatur wird die Frage\nkontrovers beurteilt. Einige Stimmen scheinen die Prüfung eines solchen Verfahrenshindernisses von Amts wegen zu befürworten (vgl. Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, Einleitung Rn. 12; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur\nStPO, 5. Aufl. 2003, § 337 Rn. 25; vgl. auch Wohlers, Rechtsstaatswidrige Verzögerungen des Verfahrens als revisionsrechtliches Problem, JR 2005, S. 187 <188 f.>).\nAndere machen die Prüfung eines solchen Verfahrenshindernisses von der Erhebung einer Verfahrensrüge abhängig, die in einer den Anforderungen des § 344 Abs.\n2 Satz 2 StPO genügenden Weise eine krass rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darzulegen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Geltendmachung einer weniger gravierenden Verfahrensverzögerung, bei der grundsätzlich Verfahrensrüge zu erheben ist, strengeren Anforderungen unterliegen soll als die Behauptung\neiner krass rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Meyer-Goßner, StPO,\n50. Aufl. 2007, Einleitung Rn. 143; MRK Art. 6 Rn. 9c; derselbe, Sind Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu beachten?, NStZ 2003, S. 169 <173>; derselbe, Prozesshindernisse und Einstellung des Verfahrens, in: Menschengerechtes Strafrecht,\nFestschrift für Albin Eser zum 70. Geburtstag, S. 373 <386>; für generelle Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge wohl auch Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25.\nAufl., Art. 14 IPBPR Rn. 85, 85b).\n\n  Werden die Anforderungen an die zulässige Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kontrovers beurteilt,\ndurfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass das Oberlandesgericht\nder weniger strengen Ansicht folgen und unter Verzicht auf eine Verfahrensrüge die\nAnregung einer Verfahrenseinstellung wegen langer Verfahrensdauer zum Anlass\nnehmen werde, eine außergewöhnliche, einen Ausnahmefall begründende Verletzung des Beschleunigungsgebots von Amts wegen zu prüfen. Angesichts der ungeklärten Rechtsfrage war die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten, über eine in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge sicherzustellen, dass das Revisionsgericht\nin die sachliche Prüfung eines Verfahrenshindernisses eintritt.\n\n Sind nämlich die Zulässigkeitsanforderungen an einen fachgerichtlichen Rechtsbehelf in Rechtsprechung und Fachliteratur nicht endgültig geklärt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich damit rechnen, dass sich das Fachgericht der Ansicht anschließt, die strengere Anforderungen an die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs stellt. Er\nmuss deshalb seinen Vortrag im fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren an der\nstrengeren Ansicht ausrichten. Nur so ist gewährleistet, dass das Fachgericht auf je-\n\n\n\n                                          4/6\n\nden Fall in eine sachliche Prüfung des Gesichtspunkts eintritt und die im Sinne des\nSubsidiaritätsgrundsatzes verlangte Möglichkeit einer Beseitigung der Rechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren effektiv wird. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit einen Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz bejaht, wo ein Beschwerdeführer eine im Rahmen der Strafzumessung\nkompensationspflichtige überlange Verfahrensdauer lediglich mit der Sachrüge angegriffen hatte, obgleich deren Geeignetheit zur Geltendmachung einer kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren\nbei Einlegung des Rechtsmittels ungeklärt war und einige Stimmen eine Verfahrensrüge für erforderlich hielten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 1996 – 2 BvR 1533/96 -, juris, Abs.-Nr. 2). Diese Grundsätze\nsind auf den vorliegenden Fall übertragbar.\n\n  (2) Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ihren Rügeobliegenheiten im Revisionsverfahren selbst dann nicht genügt, wenn man grundsätzlich eine Prüfung von\nAmts wegen forderte. Einem Beschwerdeführer ist zuzumuten, wenigstens greifbare\nAnhaltspunkte vorzutragen, die das Revisionsgericht zur Prüfung einer krass rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drängen mussten. Der nicht weiter ausgeführte Hinweis auf eine Verfahrensdauer von acht Jahren wird dem nicht gerecht. Die\nDauer des Verfahrens lässt für sich genommen keine verlässlichen Rückschlüsse auf\nExistenz und Umfang einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung zu (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2006 – 2\nBvR 2338/06 -, juris, Abs.-Nr. 8 m.w.N.).\n\n  2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer die       19\nStrafzumessung der Fachgerichte generell angreift, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan. Dass sich die Strafzumessung so weit\nvon dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie sich als\nobjektiv willkürlich erwiese (vgl. BVerfGE 54, 100 <109, 111 f.>; 74, 102 <127>;\nstRspr), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Revisionsgericht hat die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt und die Belastungen der Beschwerdeführerin durch das Strafverfahren spürbar reduziert, indem es angesichts der Verfahrensdauer die im Bewährungsbeschluss festgesetzte Auflage zu gemeinnütziger\nArbeit in Wegfall brachte.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             20\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    21\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Januar 2008 - 2 BvR 2262/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2008 - 2 BvR 2262/07 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080129_2bvr226207.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080129.2bvr226207\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-29/2-bvr-2262-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-29/2-bvr-2262-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:45.287631+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-29/2-bvr-2262-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-01-29","dockets":["2 BvR 2262/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080129.2bvr226207","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20080129_2bvr226207","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080129.2bvr226207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.01.2008 – 2 BvR 2262/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-29/2-bvr-2262-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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