{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080128.2bvr011208","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"2 BvR 112/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 112/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heimes & Müller,\n                   Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2007\n         - 2 Ws 618, 620/07 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Trier vom 7. November 2007 - 8003 Js\n          14267/05.5 Kls -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richter Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet.\n\n 1. Die Auferlegung der Zeugnispflicht, deren Erfüllung die Verhängung des Ordnungsgeldes und die Anordnung der Beugehaft erzwingen soll, verstößt nicht gegen\nGrundrechte des Beschwerdeführers.\n\n a) Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften, aus denen          3\nsich ein gesetzlicher Grund für die Verweigerung des Zeugnisses ergeben könnte, ist\nSache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu\nüberprüfen, es sei denn, spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt (vgl. BVerfGE 18,\n85 <92 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober\n1990 - 2 BvR 761/90 -, juris). Dem Bundesverfassungsgericht obliegt dabei insbesondere die Kontrolle, ob die Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben (vgl.\n\n\n\n                                         1/4\n\nBVerfGE 62, 338 <343>). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die\nden angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei\nenthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist im\nobjektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl.\nBVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).\n\n  b) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Auffassung der Fachgerichte, dem Beschwerdeführer stünde kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht und auch kein\nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fachgerichte setzen sich eingehend mit allen denkbaren Möglichkeiten, auf welche Weise der Beschwerdeführer sich durch seine Zeugenaussage selbst\nder Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde, auseinander, und verneinen im Ergebnis eine solche Möglichkeit. Hinzu kommt, dass § 55 StPO kein umfassendes\nAuskunftsverweigerungsrecht gewährt, sondern nur hinsichtlich einzelner Fragen.\nUm welche Fragen es sich hier handelt, teilt der Beschwerdeführer nicht mit. Ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf\ndie in Rede stehende Aussage nicht zu. Willkürliche Erwägungen bei der Anwendung\neinfachen Rechts lassen die fachgerichtlichen Entscheidungen vor diesem Hintergrund nicht erkennen.\n\n 2. Dem Beschwerdeführer steht auch kein über die strafprozessualen Vorschriften             5\nhinausreichendes verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.\n\n  a) Im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen können sich Zeugnisverweigerungsrechte unmittelbar aus der Verfassung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\nKammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 -, NJW 2007,\nS. 1865 m.w.N.). Auch trifft es zu, dass dem Verhältnis zwischen Strafverteidiger und\nMandant über den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO hinaus\nvon Verfassungs wegen ein besonderer Schutz zukommt. Grund und Reichweite dieses Schutzes ergeben sich für den Mandanten daraus, dass dem ungehinderten Verkehr mit dem Strafverteidiger die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion\nzukommt, zu gewährleisten, dass der Beschuldigte nicht zu einem bloßen Objekt des\nStrafverfahrens wird, sondern seinem Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 109,\n279 <322>; 110, 226 <253>).\n\n b) Hier besteht durch die Zeugenaussage des Beschwerdeführers für diesen keine              7\nGefahr einer Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen. Das gegen ihn geführte\nStrafverfahren, in dem er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 26.\nNovember 1984 - 2 BvR 1409/84 -, NStZ 1985, S. 277); dass der Beschwerdeführer\nsich durch seine Aussage selbst belasten würde, ist, wie die Fachgerichte dargelegt\n\n\n\n                                            2/4\n\nhaben, hier ausgeschlossen. Die allgemeine Mutmaßung des Beschwerdeführers,\nein Mandant würde sich gegenüber seinem Verteidiger nicht mehr rückhaltlos offenbaren, wenn er damit rechnen müsste, in einem späteren Strafverfahren gegen\nden Verteidiger als Zeuge aussagen zu müssen, ist für die Begründung eines verfassungsrechtlich gebotenen Zeugnisverweigerungsrechts nicht zielführend. Abgesehen davon, dass diese Mutmaßung eher fern liegt, da ein Mandant in aller Regel\nnicht damit rechnen wird und muss, dass sein Verteidiger sich der Begehung von\nStraftaten verdächtig macht, ist hier nicht erkennbar und dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu Umständen vernommen werden soll, die er seinem Verteidiger offenbart hat.\n\n 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.         8\n\n 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1      9\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               10\n\n              Hassemer               Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. Januar 2008 - 2 BvR 112/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Januar 2008 - 2 BvR 112/08 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080128_2bvr011208.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080128.2bvr011208\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-28/2-bvr-112-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-28/2-bvr-112-08","retrieved":"2026-07-10 10:56:45.122646+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-28/2-bvr-112-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-01-28","dockets":["2 BvR 112/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080128.2bvr011208","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080128.2bvr011208"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.01.2008 – 2 BvR 112/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-28/2-bvr-112-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/53","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"53","label":"§ 53 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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