{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080125.2bvr153207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-25","aktenzeichen":"2 BvR 1532/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1532/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A…\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Beckmann,\n                    Berliner Straße 157, 10715 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juni 2007 - 1 AR 944/98 - 2\n         Ws 227/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2007 - 542 StVK\n         1435/06 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein           1\nAnnahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie\ndient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen nur in einem      2\neingeschränkten Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle daraufhin, ob\ndie Gerichtsentscheidungen das jeweilige Fachrecht „richtig“ im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht\ngreift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht\nhinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).\n\n Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft oder anderer         3\nFreiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe\nund berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungs-\n\n\n                                         1/6\n\nrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.;\nvom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a. -, NStZ 1999, S. 125 f.; vom 15. Mai\n1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477). Dieses Freiheitsrecht beeinflusst als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung auch die Auslegung\nund Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Deshalb genügt ein sich lediglich auf den\nWortlaut der Vorschrift berufendes, formales Verständnis des § 51 Abs. 1 StGB der\nBedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts nicht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).\n\n  2. Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen,             4\ndie eine Anrechung der für das amerikanische Militärverfahren verbüßten Haft auf die\nMindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a Abs. 2 StGB ablehnen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  a) Der bloße Umstand, dass hinsichtlich der der militärgerichtlichen Verurteilung      5\nvom 22. November 1991 und dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November\n1995 zugrunde liegenden Taten eine Gesamtstrafe nicht gebildet werden konnte,\nweil die ausländische (Militär-)Strafe wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren\nVollstreckbarkeit nicht gesamtstrafenfähig war, begründete keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Es\nentspricht der Struktur des Strafverfahrens, dass bei einem Zusammentreffen einer\nlebenslangen Freiheitsstrafe mit weiteren Freiheitsstrafen, die aufgrund prozessualer\nZufälligkeiten nicht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, die darin\nliegende Härte erforderlichenfalls bei der Strafzumessung wegen der neuen Tat zu\nberücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06 -, juris). Ein solcher Härteausgleich wurde im vorliegenden Fall dadurch vorgenommen, dass im Urteil des Landgerichts Berlin vom\n29. November 1995 davon abgesehen wurde, die besondere Schwere der Schuld im\nSinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen; trotz einer Vielzahl schuldsteigernder Umstände sah das Landgericht nur deshalb von einer entsprechenden\nFeststellung ab, weil es eine erhebliche Benachteiligung des Beschwerdeführers darin sah, dass die Verurteilung des Militärgerichts vom 22. November 1991 nicht im\nWege einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe in die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe einbezogen werden konnte.\n\n Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Nachteil aus der nicht zulässigen Gesamtstrafenbildung darüber hinaus noch zusätzlich durch eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu kompensieren, besteht im vorliegenden Fall nicht.\n\n Verfassungsrechtlich geboten ist eine Anrechnung verfahrensfremder Haft immer           7\ndann, wenn zwischen der die Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auslösenden\nTat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang\nbesteht oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug bestanden\nhat. So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in de-\n\n\n\n                                          2/6\n\nnen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2\nStPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt\nworden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).\nFerner ist über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus\nverfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die\ndie Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 2001 - 2 BvQ 15/01 -, NStZ 2001,\nS. 501). In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird ein funktionaler Zusammenhang auch dann bejaht, wenn in dem Verfahren, das später zu einer Verurteilung\nführt, zwar ein Haftbefehl erlassen wird, dieser aber nicht - dauerhaft - vollzogen,\nsondern hierfür - zeitweilig - Überhaft notiert wird, weil in einem anderen Verfahren\ngegen denselben Beschuldigten bereits ein Haftbefehl besteht und auch vollstreckt\nwird (vgl. BGHSt 43, 112 <120> m.w.N.).\n\n  Ausgangspunkt einer verfassungsgemäßen Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ist              8\ndie Überlegung, dass es bei dem Bestehen eines spezifischen Zusammenhangs\nzweier Verfahren nicht dazu kommen soll, dass Untersuchungshaft in einem Verfahren verbüßt wird und nach einer Einstellung oder einem Freispruch in diesem Verfahren die verbüßte Haft nicht auf die in dem zusammenhängenden Verfahren verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Anrechnung soll verhindern, dass die\nSumme der Haftzeiten, die für die in einem spezifischen Zusammenhang stehenden\nVerfahren verbüßt wurden und noch zu verbüßen sind, in einem mit dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr vereinbaren Maß über die Höhe der insgesamt vollstreckbaren Freiheitsstrafen hinausgeht.\n\n  Dementsprechend lagen den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Sachverhalte zugrunde, in denen die Untersuchungshaft anlässlich von Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung nach § 154 StPO (vgl.\nBVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994 - 2\nBvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -,\nNStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477) oder einen Freispruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.) des Beschuldigten beendet wurden. Auch unter dem Gesichtspunkt der potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 2001\n- 2 BvQ 15/01 -, NStZ 2001, S. 501) ging es nicht darum, dass allein das Vorliegen\nzweier Freiheitsstrafen, aus denen ausnahmsweise eine Gesamtstrafe nicht gebildet\nwerden konnte, eine zusätzliche Anrechnung der in einem Verfahren erlittenen und\ndort anrechenbaren Haft auch auf das andere Verfahren gebot. Vielmehr ging es in\nder zugrunde liegenden Entscheidung darum, dass aus der vorläufigen Anrechnung\nvon Untersuchungshaft, die bereits für eine noch nicht rechtskräftige und damit noch\nnicht vollstreckbare Freiheitsstrafe verbüßt worden war, auf eine vollstreckbare Frei-\n\n\n\n                                          3/6\n\nheitsstrafe, aus der mit der (noch) nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe nach Eintritt\nder Rechtskraft eine Gesamtfreiheitsstrafe hätte gebildet werden müssen, ein vorläufiges Vollstreckungshindernis hinsichtlich der vollstreckbaren Freiheitsstrafe folgte, das bis zur Rechtskraft der noch zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe wirkte. Wenn\nhingegen die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus rechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist, liegt eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit in diesem\nSinne nicht vor.\n\n  Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Kammergerichts, § 51 Abs. 1 StGB             10\nbezwecke nicht eine doppelte Anrechnung der Militärhaft sowohl auf die Militärstrafe\nals auch auf die lebenslange Freiheitsstrafe, nicht zu beanstanden. Dass es zu einer\nsolchen doppelten Anrechnung käme, hat das Kammergericht nach Einholung einer\namtlichen Auskunft der US-Verbindungsstelle für Rechtsangelegenheiten nachvollziehbar damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer nach amerikanischem Militärstrafrecht bereits vom 22. November 1991 an bis zur Überstellung an die deutschen Behörden in Vollstreckungshaft befand und diese Haftzeit demgemäß in dem\nMilitärstrafverfahren angerechnet wird. Dieser fachgerichtlichen Beurteilung ist der\nBeschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.\n\n  b) Auch der Gesichtspunkt, dass seit dem 13. Februar 1992 Überhaft für den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 1992 notiert war, begründet keine\nverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Anrechnung der Militärhaft. Dabei kommt es\nnicht darauf an, inwieweit es verfassungsrechtlich geboten ist, eine funktionale Verfahrenseinheit auch dann anzunehmen, wenn in dem Verfahren, das später zu einer\nVerurteilung führt, ein Haftbefehl erlassen wird, dieser aber nicht vollzogen, sondern\nhierfür Überhaft notiert wird. Denn auch hier ist die Annahme des Kammergerichts,\nunter dem Gesichtspunkt der Überhaftnotierung solle die funktionale Verfahrenseinheit nur dann zu einer Anrechnung der Haft führen, soweit eine entsprechende Anrechnung nicht bereits in dem anderen Verfahren erfolgt (vgl. auch Stree, NStZ 1998,\nS. 136 <137>), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  c) Die Strafvollstreckungsgerichte waren auch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, über eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 3 StGB die vom Beschwerdeführer verbüßte Militärhaft anzurechnen. Das Kammergericht hat in Übereinstimmung mit der fachgerichtlichen Auffassung (vgl. BGHSt 35, 172 <177>)\nausgeführt, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB verhindern solle, dass der Täter durch eine\nDoppelverurteilung, zu der es in zulässiger Weise wegen fehlenden Strafklageverbrauchs eines früher ergangenen ausländischen Strafurteils kommen kann, im Ergebnis schlechter gestellt wird als er stehen würde, wenn er für die Tat nur einmal,\nnämlich im inländischen Verfahren verurteilt worden wäre. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1\nStGB sei eine im Ausland vollstreckte Strafe aber auch dann anzurechnen, wenn die\nausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (vgl. BGHSt 35, 172 <177>; BGH, Urteil vom\n7. Februar 1990 - 2 StR 601/89 -, NJW 1990, S. 1428). Nach Auffassung der fachge-\n\n\n                                          4/6\n\nrichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums setzt § 51 Abs. 3 StGB jedenfalls\nvoraus, dass eine Doppelverurteilung im konkreten Fall rechtlich zulässig wäre, weil\ndie Anrechnung einen Ausgleich für diesen Fall schaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom\n3. November 2000 - 2 StR 274/00 -, NStZ 2001, S. 163 <164>; Franke, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 2003, § 51 Rn. 19; Tröndle/Fischer, StGB,\n54. Aufl. 2007, § 51 Rn. 16). An dieser einfachrechtlichen Zwecksetzung muss sich\nauch eine verfassungskonforme Rechtsanwendung im Ausgangspunkt orientieren.\nEs ist mithin nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht mit der Begründung,\ndass der deutschen Gerichtsbarkeit keine konkurrierende Zuständigkeit hinsichtlich\nder der militärgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten zustand, eine\nAnrechnung entsprechend § 51 Abs. 3 StGB ablehnte. Die aus der fehlenden Gesamtstrafenfähigkeit der vom Militärgericht verhängten Freiheitsstrafe und der vom\nLandgericht Berlin verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe folgenden Nachteile sind\nbereits erheblich dadurch gemildert worden, dass das Landgericht davon abgesehen\nhat, die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Eine verfassungsrechtliche\nVerpflichtung der Strafvollstreckungsgerichte, die nach Auffassung des Beschwerdeführers verbliebenen Nachteile durch eine vom Zweck des § 51 Abs. 3 StGB nicht\ngebotene Rechtsanwendung zu kompensieren, besteht nicht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).            13\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   14\n\n                 Broß                 Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/07 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080125_2bvr153207.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080125.2bvr153207\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-25/2-bvr-1532-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-25/2-bvr-1532-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:44.958006+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-25/2-bvr-1532-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-01-25","dockets":["2 BvR 1532/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080125.2bvr153207","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080125.2bvr153207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.01.2008 – 2 BvR 1532/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-25/2-bvr-1532-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":12},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"StGB/57a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57a","label":"§ 57a StGB","mentions":2},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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