{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080123.2bvr249107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"2 BvR 2491/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2491/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Kraus,\n                    Ludwigstraße 95, 82467 Garmisch-Partenkirchen -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2007 - 1 StR\n         458/07 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Juni 2007 - 1 KLs 50 Js\n          668/07 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teilweise unzulässig und ansonsten\nunbegründet.\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend        2\nmacht, die Aussage des Ermittlungsrichters, der die Geschädigte im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, habe nicht verwertet werden dürfen. Der Beschwerdeführer\nlegt eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht substantiiert dar.\n\n  1. Unter welchen Voraussetzungen Beweismittel einem                                  3\n- nicht einfachgesetzlich vorgeschriebenen - Verwertungsverbot unterliegen, ist in\nRechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. statt vieler Jäger, Beweisverwertung\nund Beweisverwertungsverbote im Strafprozess, 2003, m.w.N.). In Fällen der nachträglichen Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nimmt der Bundesgerichtshof unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 252 StPO an, die Verwertung\nvon Erkenntnissen aus früheren Vernehmungen des betroffenen Zeugen sei grund-\n\n\n                                         1/4\n\nsätzlich unzulässig; eine Ausnahme gelte für ermittlungsrichterliche Vernehmungen,\nda der Richter in besonderer Weise einen präventiven Rechtsschutz des Zeugen gewährleisten könne (vgl. BGHSt 21, 218; 32, 25 <29>; 45, 342 <345>; stRspr). Von\nVerfassungs wegen kann die Unverwertbarkeit beweisrelevanter Erkenntnisse geboten sein, wenn durch ihre Erlangung die Menschenwürde Betroffener gefährdet oder\nverletzt wurde (vgl. BVerfGE 80, 367 <374 f.>). Es ist hingegen verfassungsrechtlich\nnicht geboten, darüber hinaus dem Interesse an der Wahrheitserforschung beziehungsweise den dadurch berührten Persönlichkeitsrechten Betroffener generell einen Vorrang gegenüber den jeweils widerstreitenden Rechtspositionen einzuräumen\n(vgl. BVerfGE 107, 299 <332 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18, und vom\n27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR 2004, S. 83).\n\n  2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse des Ermittlungsrichters hier verfassungsrechtlich geboten sei. Die Ungleichbehandlung von Aussagen vor einem Ermittlungsrichter und vor nichtrichterlichen Vernehmungspersonen findet in der Tatsache, dass der Ermittlungsrichter in besonderer\nWeise geeignet - und in vielfältiger Weise vom Gesetzgeber dafür vorgesehen - ist,\npräventiven Rechtsschutz zu gewährleisten, einen nachvollziehbaren und sachlichen\nGrund. Ob eine andere Handhabung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen rechtspolitisch wünschenswert sei, wie der Beschwerdeführer annimmt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, ein Verwertungsverbot\nverfassungsrechtlich aus Verhältnismäßigkeitserwägungen hergeleitet werden kann\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2\nBvR 2017 und 2039/94 -, NStZ 2000, S. 489 f.), trägt der Beschwerdeführer jedenfalls keine im konkreten Fall hierfür sprechenden Gesichtspunkte vor. Sein Vortrag\nerschöpft sich in dem pauschalen Hinweis auf schützenswerte Persönlichkeitsrechte\nder Geschädigten, ohne Ausprägung, Gewicht und mögliche Berührung dieser Rechte durch die Aussage einer anderen Person - des Ermittlungsrichters - darzulegen,\nund ohne den Grad des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, namentlich\ndie Tatsache, dass die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten - wie der\nvorliegenden - einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens darstellt (vgl. BVerfGE 109, 279 <336> m.w.N.), in den Blick zu nehmen.\n\n                                         II.\n Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei ein Pflichtverteidiger nicht       5\nrechtzeitig bestellt worden und er habe keine Möglichkeit gehabt, bei der Vernehmung der Geschädigten anwesend zu sein und ihr Fragen zu stellen, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.\n\n 1. Prüfungsmaßstab ist insoweit das Recht auf ein faires Verfahren in seiner Ausprägung als Konfrontationsrecht des Beschuldigten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001,\n\n\n                                         2/4\n\nS. 2245 <2246>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli\n2006 - 2 BvR 1317/05 -, NJW 2007, S. 204 <205>; jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung des - von den deutschen Gerichten bei der Auslegung des nationalen\nRechts zu beachtenden (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 f.>) - Rechts auf Befragung\ngemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK muss dem Angeklagten danach die effektive Möglichkeit verschafft werden, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02 -, NJW 2003, S. 74 <75> m.w.N.). Dabei liegt ein\nKonventionsverstoß aber nur vor, wenn diese Möglichkeit bei einer Betrachtung des\nVerfahrens in seiner Gesamtheit nicht gegeben war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli\n2000 - 1 StR 169/00 -, NJW 2000, S. 3505 <3506> m.w.N.). Defizite bei der Ermöglichung der Befragung können durch das erkennende Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2000, S. 3505 <3509 f.>; BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06 -, NJW 2007, S. 237 <239> m.w.N.)\nund des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Monika Haas/Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 17. November 2005 - 73047/01 -, NJW\n2006, S. 2753 <2755> m.w.N.) durch eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung\nausgeglichen werden.\n\n  2. Verfassungsrechtlich ist diese „Beweiswürdigunglösung“ angesichts der für die   7\nRechtsstaatlichkeit des Verfahrens zentralen Bedeutung der Idee der Gerechtigkeit,\nan der sie sich orientiert und an der sich jedwede Rechtspflege messen lassen muss\n(vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; BVerfGK 1, 145 <150>), nicht zu beanstanden (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000\n- 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 <2246>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1317/05 -, NJW 2007, S. 204 <205>). Eine\nbesonders sorgfältige Beweiswürdigung, die neben der Aussage des Ermittlungsrichters eine Vielzahl weiterer gewichtiger, nicht mit Angaben der Geschädigten in Zusammenhang stehender Beweismittel berücksichtigt, hat das Tatgericht hier erkennbar vorgenommen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1      8\nSatz 3 BverfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                9\n\n             Hassemer               Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080123_2bvr249107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080123.2bvr249107\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-23/2-bvr-2491-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-23/2-bvr-2491-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:44.075128+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-23/2-bvr-2491-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-01-23","dockets":["2 BvR 2491/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080123.2bvr249107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080123.2bvr249107"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2491/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-23/2-bvr-2491-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/252","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"252","label":"§ 252 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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