{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080121.2bvr230707","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-21","aktenzeichen":"2 BvR 2307/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2307/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Kracke,\n                    Sedanstraße 23, 30161 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2007 -\n         26 Qs 150/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 31. August 2007 - 17\n         Cs 34 Js 17730/07 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 13. Juni 2007 - 13 Gs\n          641/07 (34 Js 17730/07) -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             1\nAnnahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Gestaltung des Verfahrens und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Lediglich\nauf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechts hin kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen. Dies ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung,\nam einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der\nNichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dem Bundesverfassungsgericht obliegt auch die Kontrolle, ob die Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben (vgl. BVerfGE 62, 338 <343>).\n\n 2. Gemessen an diesem Maßstab sind die angegriffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Dass die Gerichte bei der Verwertung der Ergebnisse der Blutentnahme\n\n\n                                         1/3\n\ndie Grundrechte des Beschwerdeführers verkannten oder willkürlich gehandelt haben, ist nicht erkennbar.\n\n  a) Im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 2 GG ist der Richtervorbehalt, der bei der hier in     4\nRede stehenden Blutentnahme zu beachten ist, lediglich einfachrechtlich in § 81a\nAbs. 1, 2 StPO geregelt. Eine Missachtung dieses Vorbehalts stellt damit zunächst\neinen Verstoß gegen einfaches Recht dar. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG\nsteht hingegen allein wegen der fehlenden richterlichen Anordnung noch nicht zu befürchten.\n\n  b) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt\nmehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung\nvon Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich\nund eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59\n<63>; stRspr).\n\n  Im vorliegenden Fall kann noch nicht festgestellt werden, dass die Missachtung der     6\nrichterlichen Anordnungsbefugnis willkürlich gewesen ist. Zwar hätte – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt – an einem Werktag zwischen 14.40 und\n15.40 Uhr ein Ermittlungsrichter, der die Blutabnahme anordnet, erreicht werden können. Es ist jedoch trotz der fehlenden Protokollierung nicht vollständig auszuschließen, dass die ermittelnden Polizeibeamten das Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers,\ninsbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum\nTatzeitpunkt zu sichern. Als tatsächlich und eindeutig unangemessen kann diese Annahme noch nicht bewertet werden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    7\n\n                 Broß                 Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080121_2bvr230707.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080121.2bvr230707\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-21/2-bvr-2307-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-21/2-bvr-2307-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:43.073735+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-21/2-bvr-2307-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-01-21","dockets":["2 BvR 2307/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080121.2bvr230707","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080121.2bvr230707"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.01.2008 – 2 BvR 2307/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-21/2-bvr-2307-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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