{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080116.2bvr239107","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"2 BvR 2391/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2391/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn N ... ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe Maeffert,\n                    Bahrenfelder Straße 162, 22765 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 - 621\n         Qs 48/07 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 1. Juni 2007 -\n          843 Ds 515/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teilweise unzulässig und ansonsten\nunbegründet.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet. Diese ist durch die Entscheidung des Landgerichts\nprozessual überholt.\n\n 2. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor.   3\n\n a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die in § 81g StPO      4\ngeregelte molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen und die Speicherung\ndes dadurch gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Vorsorge für\ndie Verfolgung von Straftaten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen\n(BVerfGE 103, 21 ff.). Da die Maßnahme eine auf bestimmte Tatsachen gestützte\nPrognose voraussetze, dass gegen den Betroffenen künftig weitere Strafverfahren\nwegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, sei sie auf besondere Fälle beschränkt und also verhältnismäßig. Eine tragfähig begründete Ent-\n\n\n                                         1/4\n\nscheidung setze allerdings voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung, insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des\nBewährungshefts und zeitnaher Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, vorausgehe. Notwendig und ausreichend für die Anordnung sei, dass wegen der Art oder\nAusführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder\nsonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien.\nDabei sei eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von\nerheblicher Bedeutung belege, erforderlich (vgl. BVerfGE 103, 21 <34 ff.>; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00,\n2 BvR 1876/00, 2 BvR 2132/00, 2 BvR 2307/00 -, NJW 2001, S. 2320; Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2006, - 2 BvR 561/03 -, juris).\n\n b) Die Entscheidung des Landgerichts genügt im Hinblick auf diesen Maßstab den           5\nAnforderungen an eine verfassungsgemäße Anordnung.\n\n Das Landgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer über         6\neinen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg die Waffe besessen und am Tag ihrer\nBeschlagnahme auf offener Straße mitsamt zugehöriger Munition bei sich geführt habe. Dies berge ein erhebliches Gefährdungspotential und eine damit einhergehende\nVerunsicherung der Rechtsgemeinschaft in sich, zumal der Beschwerdeführer keine\nplausiblen Gründe für das Mitsichführen der Waffe habe angeben wollen. Vor diesem\nHintergrund konnte das Landgericht auf der Grundlage des von ihm zutreffend benannten Maßstabs das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise annehmen.\n\n  Grund zu der Annahme gegen den Beschwerdeführer künftig zu führender Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung sieht das Landgericht in der Art\nund Weise der Tatbegehung, ferner darin, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu\nWaffen habe, was die Tatsache nahelege, dass in seinem Fahrzeug auch eine Gaspistole sichergestellt worden sei, und in dem Umstand, dass gegen ihn ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen ist. Damit würdigt das Landgericht\nUmstände, die im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO die Art der Tat und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers betreffen. Indem das Landgericht auf den Gesichtspunkt der Kontaktverbote nach dem Gewaltschutzgesetz abstellt, bezieht es außerdem sonstige Erkenntnisse im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO in Form\nkriminalistischer Erfahrungswerte über die Häufigkeit von im Zusammenhang mit solchen Verboten sich ereignenden erheblichen Straftaten mit ein.\n\n Die Würdigung des Landgerichts ist insgesamt auf den Einzelfall bezogen und lässt        8\nerkennen, dass das Gericht seiner Entscheidung Erkenntisse aus den\nStrafverfahrens-, Vollstreckungs- und Zivilverfahrensakten zugrunde gelegt und die\npersönliche Situation des Beschwerdeführers in seine Erwägungen einbezogen hat.\n\n\n\n                                          2/4\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1    9\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             10\n\n             Hassemer               Di Fabio             Landau\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Januar 2008 - 2 BvR 2391/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2008 - 2 BvR 2391/07 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080116_2bvr239107.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080116.2bvr239107\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-16/2-bvr-2391-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-16/2-bvr-2391-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:42.106490+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-16/2-bvr-2391-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-01-16","dockets":["2 BvR 2391/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080116.2bvr239107","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080116.2bvr239107"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.01.2008 – 2 BvR 2391/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-16/2-bvr-2391-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/81g","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81g","label":"§ 81g StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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