{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080116.1bvr239207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"1 BvR 2392/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2392/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau G...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Schachtsiek,\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Schneider & Kollegen,\n                    Wölbattendorfer Weg 55, 95030 Hof -\ngegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 20. August 2007 - 3 UR II 763/\n         07 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 14. August 2007 - 3 UR II 763/\n          07 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 2. August 2007 - 3 UR II 763/\n          07 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Eichberger\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe und hier die    1\nAuslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung\nfür Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG).\n\n  Das Amtsgericht hat die angegriffenen Entscheidungen sämtlich damit begründet,      2\ndass die Beschwerdeführerin Beratungshilfe nicht vor der anwaltlichen Beratung beantragt habe. Es hat für die Bewilligung der nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG beantragten Beratungshilfe gefordert, dass das für einen schriftlichen Beratungshilfeantrag\nvorgesehene Formular vor Beginn der anwaltlichen Beratung, jedenfalls aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser, ausgefüllt und unterzeichnet werde.\n\n Die Beschwerdeführerin rügt insofern die Verletzung ihres Rechts aus Art. 3 Abs. 1   3\n\n\n\n                                        1/5\n\nGG insbesondere in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die               4\nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu,\nnoch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde ist nicht erkennbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die vom Amtsgericht vertretene Auslegung des § 4 Abs. 2\nSatz 4 BerHG gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver\nWillkür verstößt.\n\n  Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist\nund sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.\nDas ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor,\nwenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer\nNorm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend\nauseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).\n\n Der tragenden Erwägung des Amtsgerichts zu dem für den unmittelbaren Zugang               6\nzu anwaltlicher Beratung und für die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe\nmaßgebenden § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG liegt keine krasse Missdeutung der Norm zugrunde. Das Amtsgericht hat sich mit seiner Rechtsauffassung vielmehr einer in der\neinschlägigen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht angeschlossen, die\nzwar in einfach-rechtlicher Hinsicht nicht überzeugend sein mag, für die es aber auch\nnachvollziehbare Gründe gibt.\n\n So leiten Teile der Rechtsprechung und Literatur aus dem Wortlaut des „Sich-anden-Rechtsanwalt-Wendens wegen Beratungshilfe“ in § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG die\nForderung ab, dass bereits bei Beginn der anwaltlichen Tätigkeit klargestellt werden\nmüsse, ob diese aufgrund eines normalen Anwaltsvertrages zu den Gebühren nach\ndem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgen solle oder auf der Grundlage des Beratungshilfegesetzes (vgl. AG St. Wendel, Beschluss vom 23. August 2001 – II 484/\n00 -, Rpfleger 2001, S. 602 <602 f.>; Eckert, in: FamRZ 2001, S. 536 <536 f.>; Hellstab, in: Rpfleger 2004, S. 337 <344>; dagegen LG Oldenburg, Beschluss vom 13.\nOktober 2000 – 8 T 668/00 -, FamRZ 2001, S. 558 <559>). Diese Auffassung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Auslegung des § 4 Abs. 2\nSatz 4 BerHG mit dem Zweck der Beratungshilfe begründet werden kann, wonach\nder Gesetzgeber mit der Einführung der Beratungshilfe lediglich hat sicherstellen wol-\n\n\n                                           2/5\n\nlen, dass Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle\nLage daran gehindert werden, sich außerhalb gerichtlicher Verfahren, für die das Institut der Prozesskostenhilfe besteht, sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen (vgl.\nBTDrucks 8/3311 S. 1; BTDrucks 8/3695 S. 1). Hingegen sollte nicht den beratend\ntätigen Rechtsanwälten das mit der Übernahme eines Mandats eingegangene Risiko\nder Zahlungsunfähigkeit ihres Mandanten abgenommen werden. Letzteres wäre\naber der Fall, wenn man die nachträgliche Umwandlung von „Normalmandaten“ in\n„Beratungshilfemandate“ gestattete. Denn Beratungshilfebedarf besteht nach Gewährung der Beratungshilfe durch den aufgesuchten Rechtsanwalt nicht mehr.\n\n  Das Amtsgericht ist hierüber noch hinausgegangen, indem es die „Antragstellung“,       8\ndas heißt nach seinem Verständnis das Ausfüllen und die Unterzeichnung des auf\n§ 11 BerHG in Verbindung mit der Verordnung zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe vom 17. Dezember 1994 (Beratungshilfevordruckverordnung – BerHVV -, vgl. BGBl I, S. 3839) beruhenden Antragsformulars vor der anwaltlichen Beratung, jedenfalls aber in engem sachlich-zeitlichen Zusammenhang damit\nverlangt hat. Auch diese in der Rechtsprechung und Literatur verbreitete Rechtsauffassung (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 9. Juli 1999 – 2 T 1223/99 -, FamRZ\n2000, S. 1230 <1231>; AG Bad Kissingen, Beschluss vom 27. März 2000 – 2 UR II\n19/00 -, FamRZ 2001, S. 558; Kreppel, in: Rpfleger 1986, S. 86 <87 f.>) ist vertretbar\nund gibt ungeachtet insofern bestehender Zweifel in Rechtsprechung und Literatur\n(vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 8 T 668/00 -, FamRZ 2001,\nS. 558 <559>; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, in: dies., Prozesskostenhilfe und\nBeratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 984; Schoreit, in: ders./Dehn, Beratungshilfe/\nProzesskostenhilfe, 8. Auflage 2004, § 4 Rn. 12) keinen Anlass für die Annahme\nsachfremder Motive des Amtsgerichts. Denn sie lässt sich auf § 7 BerHG und die dieser Bestimmung zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers stützen. § 7\nBerHG regelt nämlich, was der Rechtsuchende, wendet er sich unmittelbar an einen\nRechtsanwalt, dem aufgesuchten Rechtsanwalt zu dessen Entscheidung über die\nGewährung von Beratungshilfe mitzuteilen hat. Dadurch soll dem Rechtsanwalt, der\ndas Risiko einer späteren Ablehnung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht tragen soll, die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe ermöglicht werden (vgl. BTDrucks 8/3695 S. 9). Die in § 7 BerHG vorgesehenen Erklärungen sollen also der anwaltlichen Beratungshilfe vorangehen. Für schriftliche\nAnträge ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BerHVV das auch von der Beschwerdeführerin gebrauchte Antragsformular zwingend vorgesehen. Es enthält die nach § 7 BerHG erforderlichen Angaben, darunter auch die Versicherung, dass in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt\nworden ist.\n\n Im Hinblick auf die bei dieser Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG sowie des § 7      9\nBerHG gebotene Abfolge des Beratungshilfegeschehens ist es dementsprechend\nvertretbar, auch die Ausfüllung und Unterzeichnung des Formulars vor der anwaltlichen Beratung zu verlangen, oder, wie es das Amtsgericht annimmt, einen engen\n\n\n\n                                          3/5\n\nsachlich-zeitlichen Zusammenhang genügen zu lassen. Ebenso wenig vermag die -\nallerdings naheliegende - Möglichkeit der Rückdatierung eines anfangs nicht ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars sowie die damit verbundene zweifelhafte Wirksamkeit zeitlicher Anforderungen an die Antragsunterzeichnung hinsichtlich\nder Verhinderung eines befürchteten Rechtsmissbrauchs die Verfassungswidrigkeit\nder vom Amtsgericht befürworteten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG zu begründen.\n\n Mit seiner Auffassung begründet das Amtsgericht auch nicht eine im Gesetz nicht       10\nvorgesehene Frist für die Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe\nbei Gericht (zur Verfassungswidrigkeit einer solchen Auslegung des § 4 Abs. 2\nSatz 4 BerHG vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 1984/06 u.a. -). Das Amtsgericht hat hier vielmehr eine zeitliche Abfolge bei der durch das vorgesehene Formular dokumentierten Absicht der Inanspruchnahme von Beratungshilfe, deren tatsächlicher Inanspruchnahme und der\nnachträglichen Antragstellung bei Gericht gefordert, die auf §§ 4, 7 BerHG rückführbar und jedenfalls nicht willkürlich ist.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  12\n\n               Papier            Hoffmann-Riem           Eichberger\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Januar 2008 - 1 BvR 2392/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2008 - 1 BvR 2392/07 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080116_1bvr239207.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080116.1bvr239207\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-16/1-bvr-2392-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-16/1-bvr-2392-07","retrieved":"2026-07-10 10:56:41.941507+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-16/1-bvr-2392-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-01-16","dockets":["1 BvR 2392/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080116.1bvr239207","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080116.1bvr239207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.01.2008 – 1 BvR 2392/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-16/1-bvr-2392-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BeratHiG/4","law":"BeratHiG","abbreviation":"BeratHiG","ref":"4","label":"§ 4 BeratHiG","mentions":9},{"id":"BeratHiG/7","law":"BeratHiG","abbreviation":"BeratHiG","ref":"7","label":"§ 7 BeratHiG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BeratHiG/11","law":"BeratHiG","abbreviation":"BeratHiG","ref":"11","label":"§ 11 BeratHiG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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