{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080114.2bvr256406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-14","aktenzeichen":"2 BvR 2564/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2564/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder L…,\n- Rechtsamt -, vertreten durch den Oberbürgermeister,\n\n- Bevollmächtigte: C… Partnerschaftsgesellschaft, -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2005 -\n         BVerwG 3 B 129.04 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2004 - 13 A 3802/02 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 - 7 K\n          1365/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richter Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin erließ im Jahre 1999 eine ordnungsrechtliche Verfügung,        1\nmit der sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein privates Eisenbahnunternehmen, verpflichtete, an einer Bahnunterführung durch das Anbringen einer Netzabspannung das Ansammeln, Nisten und Brüten von Tauben zu verhindern. Die Verunreinigungen der unter der Brücke verlaufenden Straße durch Taubenkot hätten\nGesundheitsgefahren für die Bevölkerung zur Folge, für die die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Eigentümerin der Brücke verantwortlich sei. Das Verwaltungsgericht hob mit dem angegriffenen Urteil die Verfügung auf, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Grundlage des insoweit einschlägigen Landesrechts nicht als\nZustandsverantwortliche angesehen werden könne und daher eine Rechtsgrundlage\n\n\n                                         1/5\n\nfür ihre Inanspruchnahme durch die Beschwerdeführerin nicht bestehe. Die von der\nBeschwerdeführerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung\nwurde von dem Oberverwaltungsgericht mit im Wesentlichen gleich lautender Begründung zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete\nBeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg.\n\n                                         II.\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der      2\ngemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG. Zur Begründung\nführt sie aus: Zwar sei die Kommunalverfassungsbeschwerde nur als Rechtssatzverfassungsbeschwerde zulässig. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2\nSatz 1 GG gewähre den Gemeinden jedoch die Befugnis, sich aller Angelegenheiten,\ndie nicht durch Gesetz anderen Trägern öffentlicher Verwaltung zugewiesen sind, anzunehmen. Umgekehrt folge hieraus, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit „das eigene Wirtschaften und der daraus folgende Personal- und Sachaufwand nicht unzulässig ganz oder teilweise aus der Hand genommen werden“ dürfen.\nEine Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie könne daher auch dann vorliegen, „wenn durch eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Landesrecht\nHandlungs- und Finanzierungspflichten für die Gemeinde entstehen“. Dies sei hier\nder Fall, weil die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dazu führten, dass weiterhin die Beschwerdeführerin und nicht wie von dieser beabsichtigt die\nKlägerin des Ausgangsverfahrens als Eigentümerin der Eisenbahnbrücke zur Verhütung eventueller Gesundheitsgefahren tätig werden müsse.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            3\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 28 Abs. 2 GG\nangezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die auf eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde kann sich nur gegen Rechtsnormen richten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91\nSatz 1 BVerfGG). Gegen andere Maßnahmen öffentlicher Gewalt und somit auch gegen die hier angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist die Kommunalverfassungsbeschwerde nicht statthaft.\n\n                                        IV.\n Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach        5\nkann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn\ndie Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Dies ist unter\nanderem dann der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig\n\n\n\n                                         2/5\n\noder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr; vgl. etwa BVferG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718 und 2721/93 –,\nJURIS; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober\n1995 - 2 BvR 2344/95 –, NStZ-RR 1996, S. 112). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wenn nötig - die Grundrechte des\nEinzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen,\nan der Erfüllung dieser Aufgabe durch offensichtlich aussichtslose, an gravierenden\nZulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert zu werden\n(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995,\na.a.O.; BVerfGK 3, 219 <221 f.>).\n\n  Aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und § 91 Satz 1 BVerfGG ergibt sich eindeutig, dass      6\ndie auf die Rüge einer Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gestützte Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde nur gegen Rechtsnormen, nicht dagegen gegen sonstige Hoheitsakte statthaft ist. Die Unzulässigkeit einer gegen sonstige Hoheitsakte gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerde ist somit\noffensichtlich (vgl. BVerfGK 3, 219 <221>). Im vorliegenden Fall war sie der Beschwerdeführerin, wie sich aus deren eigenem Vorbringen ergibt, sogar bewusst.\n\n  Zudem verkennt die Beschwerdeführerin grundlegend und in ihr ebenfalls vorwerfbarer Weise den Bedeutungsgehalt der Garantie kommunaler Selbstverwaltung. Diese gewährt der Gemeinde das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln und, auf subjektiver\nEbene, Eingriffe des Staates oder gegebenenfalls auch anderer Hoheitsträger (vgl.\nBVerwGE 77, 134 <138>) in dieses Recht abzuwehren. Jedenfalls im Verhältnis zu\nprivaten Dritten, denen die Gemeinde – wie hier - in ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde und damit originär hoheitlich gegenübertritt, kommt der Selbstverwaltungsgarantie dagegen keine Bedeutung zu. In diesen Fällen ist das Rechtsverhältnis geprägt durch die Grundrechte des privaten Dritten, in die einzugreifen der Gemeinde\nals grundrechtsgebundenem Hoheitsträger allein auf der Grundlage eines ermächtigenden Gesetzes gestattet ist. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2\nSatz 1 GG enthält weder selbst eine derartige Eingriffsermächtigung noch bildet sie\neine Grundlage für die erweiternde Auslegung einfachgesetzlicher, ordnungsrechtlicher Eingriffsnormen durch die Fachgerichte (vgl. etwa Dreier, in: ders., Grundgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 107; Löwer, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2001, Art. 28 Rn. 40; Schmidt-Aßmann/Röhl, Kommunalrecht,\nin: Schmidt-Aßmann <Hrsg.>, Besonderes Verwaltungsrecht, 2005, 1. Kap., Rn. 9;\nHellermann, Örtliche Daseinsvorsorge und gemeindliche Selbstverwaltung, 2000,\nS. 140). Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrer Selbstverwaltungsgarantie\ndurch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen scheidet daher unabhängig von\nder ohnehin fehlenden Möglichkeit, eine solche mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen, von vorneherein und offensichtlich aus.\n\n\n\n                                         3/5\n\n  Dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben              8\nhat, obwohl diese unter allen denkbaren Gesichtspunkten von vorneherein offensichtlich aussichtslos war, stellt einen Missbrauch dar, der die Auferlegung einer angemessenen Gebühr in Höhe von 2.000 € rechtfertigt. Sollte die missbräuchliche Einlegung der Verfassungsbeschwerde Folge unzulänglicher anwaltlicher Beratung\nsein, muss sich die Beschwerdeführerin dies zurechnen lassen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    9\n\n              Hassemer                Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Januar 2008 - 2 BvR 2564/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2008 - 2 BvR 2564/06 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080114_2bvr256406.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080114.2bvr256406\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-14/2-bvr-2564-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-14/2-bvr-2564-06","retrieved":"2026-07-10 10:56:38.717228+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-14/2-bvr-2564-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2008-01-14","dockets":["2 BvR 2564/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080114.2bvr256406","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080114.2bvr256406"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.01.2008 – 2 BvR 2564/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-14/2-bvr-2564-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/28","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"28","label":"Art 28 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/91","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"91","label":"§ 91 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:38.717228+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}