{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080114.1bvr027303","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2008-01-14","aktenzeichen":"1 BvR 273/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 273/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder M... GmbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Hörle,\n                    Osterfeldstraße 51, 22529 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2002\n         - 3 AZN 623/02 -,\n\n      b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juli 2002\n         - 8 Sa 40/02 -,\n\n      c) das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2001\n         - 10 Ca 3919/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Eichberger\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Rüge der Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet\ndes Kündigungsschutzrechts.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin einer in Sachsen-Anhalt verbreiteten Tageszeitung. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: der Kläger) war für\ndie Beschwerdeführerin als angestellter Redakteur und Leiter einer Lokalredaktion\nfür eine Lokalausgabe der Zeitung zuständig. Kurz vor der am 13. August 2001 bevorstehenden Wiederkehr des Jahrestages des so genannten Mauerbaus veröffentlichte der Kläger in der von ihm betreuten Lokalausgabe einen von einem ehemaligen\nObersten der Grenztruppen der DDR verfassten Beitrag, der bei Gelegenheit der Besprechung einer Garnisonsgeschichte der Stadt Halberstadt in verharmlosender Wei-\n\n\n                                         1/8\n\nse zu den Tötungshandlungen an der innerdeutschen Grenze Stellung nahm. Die\nVeröffentlichung des Beitrags hatte viele kritische und ablehnende Reaktionen der\nLeserschaft zur Folge. Die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis, da\nder Kläger mit der Veröffentlichung des Beitrags gegen die publizistischen Grundsätze der Zeitung verstoßen habe.\n\n  2. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit seinem Urteil (veröffentlicht in NZA-RR 2003, S. 244 ff.) zurück. Die Pressefreiheit des\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG finde ihre Schanken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Auch eine Kündigung wegen eines Tendenzverstoßes sei daher an dem für\ndas Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Hiernach ermangele es der Kündigung an der Erforderlichkeit. Zwar habe der\nKläger in grober Weise gegen die publizistischen Grundsätze der Beschwerdeführerin verstoßen und seine Pflicht zur Tendenzloyalität damit in so erheblicher Weise\nverletzt, dass eine Kündigung in Betracht komme. Dies werde zusätzlich durch den\nfür das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Manteltarifvertrag verdeutlicht, wenn dort\ngleichfalls ein grober Verstoß gegen publizistische Richtlinien über die grundsätzliche\nHaltung der Zeitung als wichtiger Grund für eine Kündigung genannt werde. Der Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten sei unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles jedoch nicht von solchem Gewicht, dass eine Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung gerechtfertigt erscheine. Ein vorsätzlicher Verstoß lasse sich nicht\nfeststellen. Dem Kläger sei allenfalls eine gewichtige Fehleinschätzung anzulasten.\nZu vergleichbaren Verstößen sei es während seiner zwölfjährigen Tätigkeit für die\nBeschwerdeführerin nie gekommen. Die Beschwerdeführerin könne durch Erteilung\neiner Abmahnung darauf hinwirken, dass der Anlass der Kündigung ein Einzelfall\nbleibe.\n\n Den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses            4\nnach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG wies das Landesarbeitsgericht gleichfalls zurück. Der\ngrundrechtlich gebotene Tendenzschutz der Beschwerdeführerin möge die Begründungsschwelle für den Auflösungsantrag herabsetzen, lasse das Begründungserfordernis aber nicht entfallen. Dem Prozessvortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen,\ndass dieser den von ihm veröffentlichten Beitrag auch derzeit noch als tragbar ansehe. Sonstige Auflösungsgründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die\nRevision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.\n\n  Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, da die Rechtssache nicht die für eine nachträgliche Revisionszulassung erforderliche grundsätzliche Bedeutung aufweise. In der Rechtsprechung\ndes Bundesarbeitsgerichts sei geklärt, dass der gesetzliche Kündigungsschutz durch\nTarifnormen nicht abbedungen werden könne. Sonstige revisible Rechtsfragen seien\nnicht ersichtlich oder aufgezeigt.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ih-        6\n\n\n\n                                          2/8\n\nres Grundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Freiheit der Presse schließe die ungehinderte Freiheit der Tendenzverwirklichung ein. Den Arbeitsgerichten sei es daher verwehrt, bei einer auf tendenzbezogene Gründe gestützten\nKündigung eines Journalisten oder Redakteurs nach eigenen und damit staatlichen\nMaßstäben zu beurteilen, ob der Verstoß die Kündigung rechtfertige. Für die Beurteilung der Kündigung eines Tendenzträgers eines Presseunternehmens sei vielmehr von ähnlichen Maßstäben auszugehen, wie sie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 4. Juni 1985 (BVerfGE 70, 138) für den\nBereich des kirchlichen Arbeitsrechts anerkannt habe. Entsprechend der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts des Grundrechtsträgers seien die Arbeitsgerichte\ndaher an die von dem Presseunternehmen vorgegebenen Wertvorstellungen gebunden. Dies sei von den Arbeitsgerichten verkannt worden. Der Beschwerdeführerin\ndürfe nicht die weitere Zusammenarbeit mit einem Redakteur aufgezwungen werden, der sich als ungeeignet erwiesen habe, ihre verlegerischen Zielsetzungen zu\nunterstützen. Der Beschwerdeführerin müsse daher zumindest die Möglichkeit eröffnet werden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Auflösung nach § 9 Abs. 1\nSatz 2 KSchG zu beenden.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n  Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche              8\nBedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 59, 231). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist\nauch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht gerichtet ist. Eine Entscheidung zur Sache hat das Revisionsgericht nicht getroffen. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht in einer den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz\n2, § 92 BVerfGG genügenden Weise auf, inwiefern die Verneinung von Gründen für\ndie Revisionszulassung verfassungsrechtlichen Anforderungen widerspricht.\n\n 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht, bedarf keiner Prüfung.\nHierdurch ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert.\n\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die nach den    11\nVorschriften über den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der § 626 BGB und § 1 KSchG, zu beurteilen ist. Deren Ausle-\n\n\n                                          3/8\n\ngung und Anwendung ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet\nworden sind.\n\n  a) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit der publizistischen    12\nBetätigung. Der Schutz umfasst das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung\nfestzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl.\nBVerfGE 52, 283 <297>; BVerfGK 1, 136 <137>). Dies schließt die Befugnis ein, das\nBeschäftigungsverhältnis zu einem mit der Herstellung des Presseprodukts als Tendenzträger unmittelbar befassten Mitarbeiter aus tendenzbezogenen Gründen beenden zu können. Bleibt der Beschwerdeführerin durch Entscheidung der Arbeitsgerichte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Tendenzträger verwehrt, so\nliegt darin eine Beeinträchtigung der grundrechtlich gewährleisteten Freiheit der Tendenzverwirklichung.\n\n b) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist durch die Entscheidung, eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei vorliegend nicht gerechtfertigt gewesen, nicht verletzt.\n\n aa) Die Pressefreiheit steht nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählen auch die Vorschriften über den Bestandsschutz des\nArbeitsverhältnisses (vgl. BVerfGE 59, 231 <263 ff.). Die Vorschriften über den gesetzlichen Kündigungsschutz bleiben grundsätzlich auch für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu einem tendenztragenden Pressemitarbeiter maßgeblich (vgl.\nBAG, Urteil vom 16. Januar 1997, - 2 AZR 98/96 -, JURIS).\n\n  bb) Die Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG          15\nist Sache der zuständigen Fachgerichte. Doch müssen diese die hierbei betroffenen\nGrundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>;\nstRspr). Dies verlangt in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit auf der einen\nSeite und den von den Vorschriften des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgütern der\nPressemitarbeiter auf der anderen Seite.\n\n  Hierbei ist auf Seiten der Mitarbeiter eines Presseunternehmens deren durch            16\nArt. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an der Erhaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 97, 169 <175 f.>). Art. 12 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund privater\nDisposition. Insoweit obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende\nSchutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl.\nBVerfGE 84, 133 <146 f.>; 85, 360 <372 f.>; 92, 140 <150>; 97, 169 <175>). Dem ist\nder hohe Rang gegenüberzustellen, der den Grundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG zukommt und das Gewicht des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes überwiegen kann\n(vgl. BVerfGE 59, 231 <265 ff.>). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Weder darf den Mitarbeitern von Presse und Rundfunk\n\n\n                                          4/8\n\nder arbeitsrechtliche Schutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise\nauf die Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter angewendet werden, die das durch\ndie Verfassung gewährte Recht unberücksichtigt lässt, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der an der Verwirklichung der\npublizistischen Tendenz beteiligten Mitarbeiter entscheiden zu können (vgl. BVerfGE\n59, 231 <265>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli\n2000 - 1 BvR 6/97 -, NZA 2000, S. 1049).\n\n  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gelten bei der Kündigung von           17\nJournalisten nicht die gleichen Grenzen wie bei der Kündigung von Arbeitnehmern\nder Religionsgesellschaften, auf die Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3\nWRV anzuwenden sind (vgl. dazu BVerfGE 70, 138 <168 ff.>). Ein für jeden verfassungsrechtlich gewährleisteten Betriebszweck des Arbeitgebers einheitlicher Umfang des arbeitsrechtlichen Tendenzschutzes lässt sich aus der Verfassung nicht\nherleiten. In welchem Umfang die Belange des arbeitsrechtlichen Sozial- und Bestandsschutzes hinter die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers zurückzutreten haben, bestimmt sich daher allein nach den Anforderungen derjenigen verfassungsrechtlichen Gewährleistung, die im Hinblick auf die von dem\nArbeitgeber verfolgte Tendenz anwendbar ist. Dies ist für die Beschwerdeführerin die\nvon Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse. Die Pressetätigkeit\nwird nicht schon dadurch einem mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Einfluss\nfremder oder staatlicher Stellen unterworfen, dass die Arbeitsgerichte das Verhalten\neines Tendenzträgers eigenständig auf seine Bedeutung für die Tendenzverwirklichung hin gewichten und hierbei nicht allein die Auffassung des Presseunternehmens den Ausschlag dafür gibt, ob der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine tendenzbezogenen Pflichten schwer genug wiegt, die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses zu rechtfertigen und dies eventuell sogar ohne vorherige Abmahnung.\n\n cc) Die Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht ist verfassungsrechtlich        18\nnicht zu beanstanden.\n\n  (1) Das Landesarbeitsgericht ist von verfassungsrechtlich tragfähigen Maßstäben       19\nfür die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ausgegangen.\n\n  Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte darf ein Arbeitgeber, der sich mit seinem Unternehmen einer Tendenz etwa auf konfessionellem, politischem, wissenschaftlichem oder ähnlichem Gebiet widmet, einem an der Verwirklichung der Tendenz als Tendenzträger beteiligten Arbeitnehmer kündigen, der dieser Tendenz\nnachhaltig in einer Weise zuwiderhandelt, welche die betrieblichen Interessen berührt (vgl. BAGE 32, 214 <218>). Auch der Verstoß eines angestellten Redakteurs eines Presseunternehmens gegen die publizistische Tendenz des Verlegers kann die\nKündigung rechtfertigen (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 1982 - 9 Sa 80/82 -\n, ZUM 1985, S. 272 <275 f.>). Grundsätzlich bleibt hierbei allerdings die vorherige\n\n\n\n                                         5/8\n\nAbmahnung des Tendenzträgers erforderlich. Nur wenn dieser offensichtlich und erheblich gegen seine tendenzbezogenen Pflichten verstoßen hat, sehen die Fachgerichte eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Abmahnung\nals gerechtfertigt an (vgl. BAG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 -, AfP\n2004, S. 463 <467>).\n\n  Das Landesarbeitsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass der gekündigte Redakteur seine tendenzbezogenen Pflichten in erheblicher Weise verletzt habe\nund der Verstoß grundsätzlich als Kündigungsgrund in Betracht komme. Jedoch durfte das Gericht dem gegenüberstellen, dass der Kläger zuvor zwölf Jahre lang beanstandungsfrei für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und es sich bei der\nPflichtverletzung um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe, für den sich Vorsätzlichkeit nicht feststellen lasse. Der Kläger habe im Rechtsstreit eingeräumt, dass seine Entscheidung für die Veröffentlichung des Beitrags fehlerhaft gewesen sei. Es\nverletzt nicht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Landesarbeitsgericht unter diesen\nUmständen angenommen hat, der Verstoß des Klägers rechtfertigt die Kündigung\ndes Arbeitsverhältnisses nicht ohne vorherige Abmahnung, die dazu beitragen könne, dass der Anlass der Kündigung ein Einzelfall bleibe.\n\n (2) Eine unzureichende Berücksichtigung der Pressefreiheit lässt es gleichfalls nicht    22\nerkennen, dass das Landesarbeitsgericht den Auflösungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.\n\n  Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert verfassungsrechtlich eine Abwägung, die der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes als eines Bestandsschutzgesetzes und dem Ausnahmecharakter zureichend\nRechnung trägt, der einer bei Unwirksamkeit der Kündigung gleichwohl angeordneten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 -, NZA 2005,\nS. 41 <42 f.>). Schließt der Betriebszweck die Verfolgung einer grundrechtlich gewährleisteten Tendenz ein und ergeben sich hieraus besondere Anforderungen an\ndas Verhalten oder die Person des Arbeitnehmers, kann daraus allerdings ein gestärktes Interesse des Arbeitgebers an der Vertragsauflösung folgen (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1990 - 1 BvR 717/87 -,\nNJW 1990, S. 2053). Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind daher\nauch nach Auffassung der Fachgerichte die wechselseitigen Grundrechtspositionen\ndes betroffenen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen und abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 -, NJW 2006, S. 1307\n<1309>).\n\n Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, den Auflösungsantrag der Beschwerdeführerin wegen der unzureichenden Darlegung eines tragfähigen Auflösungsgrundes zurückzuweisen, gibt hieran gemessen keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen\nBeanstandungen. Es ist mit den Belangen der Pressefreiheit vereinbar, dass das\nLandesarbeitsgericht das Auflösungsbegehren der Beschwerdeführerin unter An-\n\n\n\n                                          6/8\n\nwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Möglichkeit zur\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses deshalb hat scheitern lassen, weil die Beschwerdeführerin keine Tatsachen vorgetragen habe, die einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger entgegengestanden hätten. Den\ngrundrechtlich geschützten Interessen der Tendenzverwirklichung des Presseunternehmens dürfen die Gerichte gegenüberstellen, dass auch dem Arbeitsverhältnis\nder an der Tendenzverwirklichung beteiligten Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Bestandsschutz nicht generell versagt werden darf (vgl. BVerfGE 59, 231 <265>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 26\n\n               Papier            Hoffmann-Riem            Eichberger\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080114_1bvr027303.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080114.1bvr027303\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-14/1-bvr-273-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-14/1-bvr-273-03","retrieved":"2026-07-10 10:56:37.879630+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2008-01-14/1-bvr-273-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2008-01-14","dockets":["1 BvR 273/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080114.1bvr027303","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080114.1bvr027303"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.01.2008 – 1 BvR 273/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-14/1-bvr-273-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"KSchG/9","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"9","label":"§ 9 KSchG","mentions":4},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"BGB/626","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"626","label":"§ 626 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/140","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"140","label":"Art 140 GG","mentions":1},{"id":"KSchG/1","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"1","label":"§ 1 KSchG","mentions":1},{"id":"WRV/137","law":"WRV","abbreviation":"WRV","ref":"137","label":"Art 137 WRV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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