{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20080110_2bvr122907","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080110.2bvr122907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"2 BvR 1229/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1229/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   H...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2007 - 4 VAs\n      6/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Januar 2008 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2007 - 4 VAs 6/07 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 5 Absatz 1 und Artikel\n2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung in dem Haftraum eines Untersuchungsgefangenen in der Zeit von 0.30 Uhr\nbis 6.00 Uhr.\n\n  1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer befand sich in der Justizvollzugsanstalt U.    2\nin Untersuchungshaft. Er beantragte am 2. April 2007 schriftlich, die nächtliche Abschaltung von Licht, Strom und Radio aufzuheben, da hierdurch seine Grundrechte in\nunzulässiger Weise eingeschränkt würden. Der Antrag wurde laut Vermerk der An-\n\n\n                                        1/11\n\nstalt auf dem Antragsformular mündlich „unter Hinweis auf Ordnung der Anstalt (Nr.\n1 Abs. 2 UVollzO) abgelehnt“.\n\n  2. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er\nnachts keinen Rundfunk empfangen und nachts auch nicht mittels einer Leselampe\nlesen dürfe. Sein Mitgefangener in dem Gemeinschaftshaftraum würde sich dadurch\nnicht beeinträchtigt fühlen.\n\n Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass die Regelung der Vermeidung von Streitigkeiten in mehrfach belegten Hafträumen wegen möglicher unterschiedlicher Ruhebedürfnisse der Insassen diene. Daneben seien jedoch auch Einzelhafträume sowie die umliegenden Anwohner von der Schutzwirkung erfasst, da\nauch dort Störungen der Nachtruhe durch lautstarken Radio- und Fernsehempfang\naus anderen Hafträumen vermieden würden. Die Zulässigkeit der Abschaltung ergebe sich im Umkehrschluss aus Nr. 54 Abs. 2 der Untersuchungshaftvollzugsordnung\n(UVollzO). Aufgrund der gegebenen Stromleitungsverteilung im Gebäude könne die\nStromzufuhr für die Hafträume jeweils nur stockwerksweise an- und abgeschaltet\nwerden. Es gebe nur einen separat steuerbaren Haftraum. In diesem würden gemäß\nNr. 59 UVollzO (Abweichen von Vollzugsvorschriften) Gefangene untergebracht, die\naus gesundheitlichen Gründen auf die nächtliche Stromzufuhr angewiesen seien.\nGemäß Nr. 18 Abs. 4 UVollzO seien Gefangene an die Tageseinteilung in der Anstalt, somit auch an die allgemeine Nachtruhe, gebunden. Der Vergleich mit dem freien Bürger könne daher nicht greifen.\n\n  Der Beschwerdeführer erwiderte, die Maßnahme missachte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Um Ruhestörungen entgegenzuwirken, stünden der Antragsgegnerin Disziplinarmaßnahmen nach Nr. 67 ff. UVollzO zur Verfügung. Bei Streitigkeiten\nwegen unterschiedlicher Ruhebedürfnisse in mehrfach belegten Hafträumen stehe\nes ihr frei, die betreffenden Gefangenen zu trennen. Schwierigkeiten der Anstalt bei\nder Unterbringung der Gefangenen berechtigten sie nicht, deren Rechte einzuschränken. Zur Einschränkung von Grundrechten bedürfe es gesetzlicher Regelungen; bloße Verwaltungsanordnungen wie die Untersuchungshaftvollzugsordnung genügten nicht. Er selbst sei - wohl: inzwischen - in einer Einzelzelle untergebracht.\n\n  Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag mit angegriffenem Beschluss vom             6\n16. Mai 2007 als unbegründet. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt sei für die Regelung der Stromzufuhr in den Hafträumen zuständig; denn es handele sich um eine allgemein für alle Untersuchungsgefangenen geltende Anordnung. Diese finde ihre\nRechtsgrundlage im Institut der Untersuchungshaft. Sie sei zur Aufrechterhaltung der\nSicherheit und Ordnung notwendig. Wie vom Leiter der Vollzugsanstalt in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt, diene sie der Vermeidung von Streitigkeiten innerhalb mehrfach belegter Hafträume wegen der unterschiedlichen Ruhebedürftigkeit\nder Insassen. Sofern ein Haftraum nur mit einem Gefangenen belegt sei, gelte es,\nmögliche Störungen der Nachtruhe durch lautstarken Radio- oder Fernsehempfang\n\n\n\n                                        2/11\n\nzu vermeiden. Insoweit müsse auch die Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt vor\nLärm geschützt werden. Dem Vorbringen des Antragstellers, einem Missbrauch der\nStromzufuhr könne durch Disziplinarmaßnahmen begegnet werden, könne nicht gefolgt werden; denn allein durch repressive Maßnahmen ließen sich nächtliche Ruhestörungen durch Lärm nicht verhindern. Eine Ausnahme für den Beschwerdeführer\n(Nr. 54 Abs. 2 UVollzO) sei schon aus technischen Gründen nicht möglich. Es sei\nihm zumutbar, fünfeinhalb Stunden am Tag auf Radioempfang und auf die Lektüre\nvon Zeitungen usw. zu verzichten.\n\n                                         II.\n  1. Mit seiner am 8. Juni 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5\nAbs. 1, Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 GG. Das Oberlandesgericht habe verkannt, dass es\nzur Einschränkung seiner Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Diese\nergebe sich nicht aus Nr. 1 Abs. 2 UVollzO, da es sich hierbei um eine bloße Verwaltungsanordnung und somit um eine nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 GG\nund des Art. 5 Abs. 2 GG genügende Rechtsgrundlage handele. Der angegriffene\nBeschluss verletze zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Disziplinarmaßnahmen reichten aus, um Ruhestörungen entgegenzutreten. Schwierigkeiten, die die\nAnstaltsleitung bei der Unterbringung von Gefangenen habe, berechtigten sie nicht,\nderen Rechte einzuschränken. Die nächtliche Benutzung des WC ohne Licht sei\nmenschenunwürdig; eine ausreichende Hygiene sei nicht gewährleistet.\n\n  2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat wie folgt Stellung genommen: Die        8\nAnstalt liege in der Kernstadt; die Hafträume grenzten zum Teil unmittelbar an die anliegenden Straßen an. Die Stromabschaltung diene der Einhaltung der Nachtruhe\nund der Vermeidung von Streitigkeiten innerhalb mehrfach belegter Hafträume. Daneben profitierten andere Gefangene in Einzelhafträumen und die Anwohner der\nNachbarschaft von der Schutzwirkung der Regelung. Störungen der Nachtruhe durch\nlautstarken Radio- oder Fernsehempfang könnten nur durch Stromabschaltung vermieden werden; Disziplinarmaßnahmen reichten nicht aus. Es gebe nur einen Haftraum, in dem die Stromzufuhr separat an- und abgeschaltet werden könne. In diesem\nHaftraum würden Gefangene untergebracht, die aus gesundheitlichen Gründen auf\nnächtliche Stromzufuhr angewiesen seien. Eine Notbeleuchtung bestehe nicht. Lichtmessungen hätten aber ergeben, dass in den Hafträumen durchschnittlich vier bis\nfünf Lux Restlicht herrschten. Möbelumrisse seien schemenhaft erkennbar, so dass\neine Unfallgefahr ausgeschlossen werden könne. Die Alarmierung von Bediensteten\nsei dem Beschwerdeführer jederzeit über den Alarmknopf des Haftraumterminals\nmöglich gewesen.\n\n Die Angelegenheit habe sich allerdings insofern erledigt, als derzeit eine Generalsanierung laufe, so dass die Hafträume seit Mitte Juli 2007 nicht mehr belegt seien.\nNach Abschluss der Sanierung würden die baulich vollständig abgetrennten Nassbereiche in Mehrfachhafträumen eine separate Beleuchtung mit einer Nachtautomatik\n\n\n                                         3/11\n\naufweisen, die es ermöglichen werde, mehrere Minuten lang die Beleuchtung anzuschalten. Diese Automatik werde einen Manipulationsschutz erhalten, so dass auch\nbei Festklemmen des Lichtschalters keine dauerhafte Beleuchtung erreicht werden\nkönne. Eine solche Nachtautomatik mit Manipulationsschutz werde auch in den Einzelhafträumen programmiert werden.\n\n 3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert, Disziplinarmaßnahmen reichten sehr        10\nwohl aus, um Störungen zu beseitigen. Dies werde in den meisten deutschen Vollzugsanstalten erfolgreich so gehandhabt. Der sehr geringe Außenlichteinfall mache\neine ordentliche Nutzung der WC-Anlage unmöglich. Dies gelte insbesondere für die\nGemeinschaftshafträume, da dort die Toiletten noch von einer Schamwand umgeben\nseien.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur               11\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1\nBVerfGG). Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinen\nGrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  Ob allgemeine nächtliche Stromabschaltungen in der Untersuchungshaft generell          13\noder unter Bedingungen, wie sie in der Justizvollzugsanstalt U. vorliegen, von Verfassungs wegen hinzunehmen wären, wenn der Gesetzgeber selbst eine klare Entscheidung in diesem Sinne getroffen hätte, steht nicht zur Entscheidung. Als Rechtsgrundlage der Maßnahme kam hier allein § 119 Abs. 3 StPO in Betracht, wonach den\nUntersuchungsgefangenen - nur - solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen,\ndie der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Die grundrechtlichen Anforderungen, die sich für die Rechtfertigung einer solchen Maßnahme auf der Grundlage dieser Generalklausel ergeben, hat das Oberlandesgericht verkannt.\n\n a) Jedenfalls soweit es um den Ausschluss des nächtlichen Rundfunkempfangs              14\ndurch die Unterbrechung der Stromzufuhr geht, ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt, deren Beschränkung auch Untersuchungsgefangene nur nach Maßgabe der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG\nhinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 15, 288 <293 ff.>; 35, 307 <309>).\n\n Es kann offenbleiben, ob die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit auch        15\nbetroffen ist, soweit der Beschwerdeführer durch die nächtliche Stromabschaltung\nstundenweise gehindert wird, sich aus allgemein zugänglichen Druckwerken wie Büchern und Zeitschriften lesend zu informieren, oder ob diese Beeinträchtigung außerhalb des Schutzbereichs der Informationsfreiheit liegt, weil dem Beschwerdeführer\n\n\n                                         4/11\n\ninsoweit keinerlei Information vorenthalten, sondern nur eine geringfügige, im Hinblick auf den Schutzzweck des Grundrechts belanglose zeitliche Verschiebung der\nInformationsaufnahme zugemutet wird. Denn soweit das speziellere Grundrecht der\nInformationsfreiheit nicht einschlägig ist, berührt die Einschränkung von Verhaltensmöglichkeiten durch nächtliche Unterbrechung der Stromzufuhr jedenfalls das Recht\ndes Beschwerdeführers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).\nAuf eine eindeutige Zuordnung aller mit der Stromabschaltung verbundenen grundrechtserheblichen Beeinträchtigungen entweder zu dem spezielleren Grundrecht des\nArt. 5 Abs. 1 GG oder dem allgemeineren des Art. 2 Abs. 1 GG kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da die Unterschiede zwischen beiden Grundrechten - einschließlich der Unterschiede zwischen den jeweiligen Schrankenregelungen (Art. 5\nAbs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) - für die verfassungsrechtliche Beurteilung des angegriffenen Beschlusses keine entscheidungserhebliche Bedeutung haben. Der Beschluss erweist sich als grundrechtswidrig nach Maßstäben, die für beide genannten\nGrundrechte ohne Unterschied gelten.\n\n  b) In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Dieser        16\nallgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n§ 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage\n(vgl. BVerfGE 34, 369 <379>; 34, 384 <395>; 35, 307 <309>; 35, 311 <316>; 57, 170\n<177>). Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit verpflichtet ist. Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs. 3 StPO keine ausreichende Grundlage.\n\n  Die Auslegung der Vorschrift hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den\nunvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288\n<295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss\ndaher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen (vgl.\nBVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309>). Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl.\nBVerfGE 15, 288 <295>; 34, 384 <398>; 35, 5 <9 f.>; 35, 307 <309>). Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE\n35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5\n<10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2\nBvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 <1480>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, NStZ-RR 1997, S. 7 f.).\n\n\n\n                                          5/11\n\n  Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15,        18\n288 <297>; 35, 5 <11>); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen (vgl.\nBVerfGE 35, 5 <11>). Dies schließt generelle Anordnungen - auch solche, die im\nPrinzip für alle Untersuchungsgefangenen gelten - nicht aus. Eine über Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkung ist aber nur dann\nzulässig, wenn eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt\nwerden kann (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 34, 384 <399 f.>). In solchen Fällen ist\nzudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass\nim Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung\nder in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288\n<294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 34, 384 <398>; 42, 95 <102>). Je weniger konkret die\nGefährdung der Ordnung in der Anstalt ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und desto zurückhaltender muss der\nRichter bei grundrechtlichen Eingriffen sein (vgl. BVerfGE 57, 170 <177>; BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -,\nNStZ 1996, S. 509 <510>).\n\n Schwierigkeiten bei der Überwachung der Gefangenen sind Lästigkeiten, die grundsätzlich hingenommen werden müssen; denn Grundrechte bestehen nicht nur nach\nMaßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise vorhanden oder\nan Verwaltungsbrauch „vorgegeben“ ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <296>; 34, 369\n<380 f.>; 35, 307 <310>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 <1479>). Der Hinweis auf eine Üblichkeit entbindet nicht von der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\n(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR\n1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 <567>). Es ist Sache des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, um Verkürzungen\nder Rechte von Untersuchungsgefangenen zu vermeiden; die dafür erforderlichen\nsächlichen und personellen Mittel hat er aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>; 42, 95 <101 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1479).\n\n  Für das Vorliegen einer Gefährdung der Schutzgüter des § 119 Abs. 3 StPO kann         20\nallerdings eine Rolle spielen, wie hoch unter den in der Anstalt gegebenen Verhältnissen der Überwachungs- und sonstige Aufwand ist, der getrieben werden müsste,\num eine solche Gefährdung auszuschließen. Auch Untersuchungsgefangene können\nnicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung der Schutzgüter des § 119 Abs. 3 GG eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird (vgl. BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 42, 95 <100 f.>). Bei\nder Bestimmung dessen, was einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der Anstalt und dem für die angemessene Ausstattung der Anstalt verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, spricht es etwa für die Zulässigkeit einer\n\n\n\n                                         6/11\n\nEinschränkung, wenn es sich um einen für die Anstalt mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbundenen Aufwand handeln würde, der Gefangene dagegen ohne unzumutbaren Aufwand sein Ziel gleichermaßen oder weitgehend auch auf eine Weise\nerreichen kann, die für die Anstalt mit wesentlich geringerem Aufwand verbunden ist\n(vgl. BVerfGE 34, 369 <380 f.>). Das von der Anstalt Erwartbare ist aber, wie ausgeführt, nicht auf das Anstaltsübliche begrenzt, und bei der abwägenden Bestimmung\ndes beiderseits Zumutbaren muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>;\n34, 369 <379>; 42, 95 <100>), für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der\nGesichtspunkt keine Rolle spielen kann, dass der Betroffene sich durch strafbares\nVerhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe.\n\n Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte     21\ndes Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller Ausschöpfung der\nGeneralklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478\n<1480>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2\nBvR 1439/95 -, a.a.O., S. 566 <567>).\n\n c) Diesen Maßstäben trägt die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht Rechnung.\n\n aa) Das Ziel der Anstalt, Störungen der Nachtruhe sowohl zum Schutz der Gefangenen als auch - aufgrund der innerstädtischen Lage der Anstalt - zum Schutz der\nNachbarschaft zu vermeiden, stellt zwar grundsätzlich einen legitimen Zweck dar, der\nsowohl nach verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch nach der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 119 Abs. 3 StPO grundsätzlich geeignet ist, grundrechtsbeschränkende Maßnahmen zu rechtfertigen. Zur Ordnung in der Vollzugsanstalt im\nSinne des § 119 Abs. 3 StPO zählt auch der Schutz der Mitgefangenen vor unnötigen\nzusätzlichen Belastungen durch Lärm und Unruhe (vgl. BVerfGE 35, 311 <317>).\n\n  bb) Schon die Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahme hat das Gericht jedoch       24\nnicht in der gebotenen Weise festgestellt. Zur Begründung dafür, dass Verhaltensvorschriften und deren Überwachung und eine eventuelle disziplinarische Ahndung von\nÜbertretungen als milderes Mittel nicht ausreichen, hat es nur pauschal angemerkt,\ndass nächtliche Ruhestörungen sich allein durch repressive Maßnahmen nicht verhindern ließen. Eine konkrete Grundlage für diese Einschätzung wird nicht erkennbar. Auch dem ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt und ihrer im fachgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme war hierzu nichts Näheres zu\nentnehmen.\n\n  Ebensowenig wie eine Gefahr für die Ordnung in der Anstalt ohne konkrete Anhaltspunkte einfach unterstellt werden darf (vgl. BVerfGE 35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57,\n170 <177>), kann es aber zulässig sein, naheliegende schonendere Mittel der Gefahrenabwehr ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Untauglichkeit zugunsten schärferer\nInstrumente zu verwerfen. Sollte das Gericht nur darauf haben verweisen wollen,\n\n\n                                        7/11\n\ndass repressive Maßnahmen und deren präventive Androhung nicht jegliche Übertretung von Vorschriften zur Nachtruhe mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen\nkönnen, trifft das zwar zu, beantwortet aber nicht die entscheidende Frage, ob ein im\nHinblick auf die Schutzzwecke des § 119 Abs. 3 StPO ausreichendes Maß an nächtlicher Ruhe nicht auch auf andere, für die unterschiedlichen grundrechtlichen Belange\nder Gefangenen schonendere Weise als mittels einer generellen nächtlichen Stromsperre zu erreichen wäre. Hierzu hat das Gericht Erfahrungen, die konkrete Anhaltspunkte für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit milderer Abwehrmaßnahmen gegen\nnächtliche Ruhestörungen und den dazu erforderlichen Aufwand geben könnten, weder bei der Antragsgegnerin abgefragt noch hat es sich um Erkenntnisse über Erfahrungen in anderen Anstalten bemüht. Das wird den Anforderungen an die Prüfung\nder Erforderlichkeit (vgl. zu den Anforderungen bei entsprechenden Maßnahmen im\nMaßregelvollzug LG Stendal, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 504 StVK 39/03 - RuP\n2005, S. 36 <38 f.>; Wagner, RuP 2005, S. 39 f.) nicht gerecht.\n\n Das Gericht hat auch nicht geprüft, inwieweit neben oder anstelle von Überwachungsmaßnahmen sonstige aus anderen Gemeinschaftseinrichtungen bekannte\nMaßnahmen wie Kopfhörergebote oder die Regulierung der Lautstärkeregler an\nFernseh- und Radiogeräten eine vollständige Stromsperre zur Nachtzeit entbehrlich\nmachen könnten.\n\n  Die Berufung der Anstalt darauf, dass die Stromversorgung in der Haftanstalt nur       27\nstockwerksweise an- oder abgeschaltet werden könne, gab Anlass, zu prüfen, ob ein\nderartiger technischer Zustand mit der grundsätzlich gebotenen Ausrichtung eingreifender Maßnahmen nach § 119 Abs. 3 StPO auf den konkreten Einzelfall (vgl.\nBVerfGE 15, 288 <297>; 35, 5 <11>) und mit der Verpflichtung vereinbar ist, bei Maßnahmen genereller Art gegenüber Untersuchungsgefangenen dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO\ngenannten Interessen möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 <294 f.>; 34, 384 <398,\n400>; 34, 384 <398>; 42, 95 <102>). Auch damit hat das Gericht sich nicht auseinandergesetzt. Seine Feststellung, eine Ausnahme für den Beschwerdeführer gemäß Nr.\n54 Abs. 2 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) sei schon aus technischen Gründen nicht möglich, geht an der Frage vorbei, inwieweit die Anstalt berechtigt sein kann, sich auf technische Unmöglichkeiten zu berufen, die technisch problemlos behebbar wären. Da der Staat einerseits verpflichtet ist, die\nVollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 246 <284>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, a.a.O., S. 1478 <1479 f.>), andererseits\naber die Wahrung der Grundrechte keinen unbegrenzten, unzumutbaren Aufwand erfordert (vgl. BVerfGE 34, 369 <380 f.>; 34, 384 <402>; 42, 95 <100 f.>), ist dies eine\nFrage der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigungen, die von dem gegebenen\ntechnischen Zustand ausgehen, und - was auf dasselbe hinausläuft - der Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes für technische Veränderungen. Eine den verfassungsrechtli-\n\n\n\n                                         8/11\n\nchen Anforderungen entsprechende Beantwortung dieser Frage hätte nähere Informationen erfordert, die das Gericht nicht eingeholt hat. Die vom Ministerium in seiner Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde mitgeteilten Renovierungspläne zeigen, dass nähere Informationen zur Beschaffenheit der Elektrotechnik in der Anstalt\nund zum Aufwand für Veränderungen, die es erlauben würden, dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit besser Rechnung zu tragen, ohne weiteres verfügbar gewesen\nwären, und dass aus dortiger Sicht die technischen Verhältnisse in praktikabler und\nzumutbarer Weise veränderbar sind.\n\n Die Untersuchungshaftvollzugsordnung geht allerdings mit der Regelung, wonach            28\nder Anstaltsleiter gestatten kann, dass der Haftraum über die vorgeschriebene Zeit\nhinaus beleuchtet wird (Nr. 54 Abs. 2 UVollzO; vgl. auch Nr. 68 Abs. 1 Nr. 3 UVollzO),\noffenbar davon aus, dass eine Beleuchtung der Hafträume vorbehaltlich solcher Gestattung nicht durchgehend verfügbar sein muss. Zur Rechtfertigung einer generellen\nnächtlichen Stromsperre ist die Untersuchungshaftvollzugsordnung jedoch ungeeignet. Es handelt sich um eine allgemeine Verwaltungsanordnung, die den Richter\nnicht bindet (vgl. BVerfGE 15, 288 <294>; 34, 369 <379>) und der Beachtung des\nverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht enthebt.\n\n  cc) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts fehlt es auch an jeder erkennbaren, gewichtenden Berücksichtigung des Umstandes, dass die Maßnahme Grundrechte des Beschwerdeführers nicht unerheblich beeinträchtigt. Auch wenn von der\nUnterbrechung der Stromzufuhr ausschließlich Nachtstunden betroffen sind, in denen üblicherweise geschlafen wird, kann der Eingriff nicht als völlig geringfügig angesehen werden. Die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und sich bei Licht zu beschäftigen - etwa zu lesen oder zu schreiben - und die Möglichkeit, dies auch in den\nNachtstunden zu tun, ist gerade für einen Untersuchungsgefangenen von besonderer Bedeutung. Untersuchungshaft ist für die Betroffenen hochgradig belastend. Untersuchungsgefangene sind in besonderem Maße - noch mehr als andere Inhaftierte\n- suizidgefährdet (vgl. GBE - Die Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Gesundheitsbericht für Deutschland 1998, Kapitel 5.16, unter „Risikogruppen“ -\nhttp://www.gbe-bund.de; Konrad, Psychiatrische Probleme im Justizvollzug, in:\nVenzlaff/Foerster <Hrsg.>, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. 2004, S. 371\n<379>). Es liegt auf der Hand, dass die in der Untersuchungshaft rechtlich möglichen\nund notwendigen besonderen Kontaktbeschränkungen, das Warten auf den Strafprozess und die besondere Ungewissheit der Haftdauer nicht nur mit Risiken für die psychische Stabilität verbunden sind, sondern auch den SchlafWach-Rhythmus stören\nkönnen, und dass es daher gerade in dieser Lage eine besondere zusätzliche Belastung darstellt, nachts weder elektrische Geräte noch auch nur das Licht einschalten\nzu können. Die generelle Stromabschaltung in den bezeichneten Nachtstunden bedurfte daher sorgfältiger Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt und den Gründen der hierauf gestützten Entscheidung des Oberlandesgerichts sind\nSachverhaltsfeststellungen und eine Abwägung, die die Beurteilung der angegriffe-\n\n\n\n                                          9/11\n\nnen Maßnahme als mit Blick auf die Grundrechte des Beschwerdeführers angemessen rechtfertigen könnten, nicht zu entnehmen (vgl. zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Nachtstromsperre im Maßregelvollzug LG Stendal, Beschluss vom 10. Juli\n2003 - 504 StVK 39/03 -, a.a.O., S. 36 <38 f.>; Wagner, a.a.O.; für den Untersuchungshaftvollzug Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 119 Rn. 120).\n\n  Soweit das Gericht die Berechtigung der nächtlichen Stromsperre damit begründet,       30\ndass sie in mehrfach belegten Hafträumen der Vermeidung von Streitigkeiten wegen\nunterschiedlicher Ruhebedürfnisse der Insassen diene, ist darauf hinzuweisen, dass\ndas Gesetz für Untersuchungsgefangene einen Anspruch auf Einzelunterbringung\nvorsieht. Ein Untersuchungsgefangener darf zusammen mit anderen Untersuchungsgefangenen nur untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt\n(§ 119 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden (§ 119 Abs. 2 Satz 2 StPO). Etwas anderes ist nur für den Sonderfall vorgesehen, dass der körperliche oder geistige Zustand des Gefangenen eine gemeinschaftliche Unterbringung erfordert (§ 119 Abs. 2 Satz 3 StPO). Da das Gesetz\ndemnach für die Untersuchungshaft grundsätzlich von der Unzumutbarkeit einer unfreiwilligen Unterbringung in mehrfach belegten Hafträumen ausgeht, können auch\ngrundrechtsbeschränkende Maßnahmen, die an eine Mehrfachbelegung anknüpfen,\njedenfalls bei unfreiwilliger Unterbringung unter solchen Verhältnissen schwerlich ohne weiteres - und wenn überhaupt, dann allenfalls vorübergehend - als zumutbar gelten.\n\n  2. Ob durch die angegriffene Entscheidung weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2 Abs.\n1 und Art. 5 Abs. 1 GG offenbleiben.\n\n 3. Die Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n                                         IV.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.           33\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                         10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20080110_2bvr122907.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080110.2bvr122907\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080110_2bvr122907.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2008-01-10/2-bvr-1229-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080110_2bvr122907.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/01/rk20080110_2bvr122907.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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